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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.12.2025 IV.2024.00665

December 29, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,751 words·~19 min·4

Summary

Erstanmeldung; Androhung reformatio in peius, da Hinweise vorliegen, dass Lehrstellenabbruch nicht invaliditätsbedingt erfolgte; nach Festhalten an Beschwerde Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00665

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 29. Dezember 2025 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.1    Die 1997 geborene X.___, welche nicht über eine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein (Urk. 9/17). Erstmals wurde sie von ihrer Mutter am 15. Februar 2012 (Eingangsdatum) zum Bezug von Hilfsmitteln aufgrund plötzlichen Haarverlustes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angemeldet (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Perücke (Urk. 9/6). 1.2    Am 27. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer die Versicherte bei der IV-Stelle zur Früherfassung an (Urk. 9/8). Nach Abklärungen durch die IV-Stelle (Urk. 9/9-11) wurde der Versicherten mit Schreiben vom 29. Juni 2018 eine Anmeldung empfohlen (Urk. 9/12), woraufhin sich diese am 6. Juli 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und Trichotillomanie zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/17 und Urk. 9/13). Nach Vornahme von medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 9/21-24, Urk. 9/35 und Urk. 9/41-42) sowie einer erneuten Anmeldung durch die Versicherte am 27. August 2018 (Eingangsdatum, Urk. 9/25), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Juli 2019 mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ AG, B.___, für den Zeitraum vom 22. Juli 2019 bis 21. Oktober 2019 (Urk. 9/43). Am 17. Oktober 2019 wurde Kostengutsprache für ein Aufbautraining für den Zeitraum vom 22. Oktober 2019 bis 21. April 2020 erteilt (Urk. 9/57), welches jedoch vorzeitig auf den 31. Januar 2020 beendet wurde (Urk. 9/63). Die IV-Stelle teilte der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen bei stabiler Wohnsituation, regelmässiger Psychotherapie und konstanter Teilnahme an einem Programm bzw. einer Tagesstruktur wieder aufgenommen werden könnten (Urk. 9/63). 1.3    Die Versicherte meldete sich am 4. April 2020 zwecks Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen bei der IV-Stelle (Urk. 9/69/2). Nach Einholen weiterer Arztberichte (Urk. 9/77 und Urk. 9/86) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juli 2021 mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als notwendig erachtet werde (Urk. 9/89). Nach erneuter Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug am 5. August 2021 (Eingangsdatum, Urk. 9/91), wurde Dr. C.___ am 13. August 2021 mit einer Begutachtung beauftragt (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2022 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 9/110). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 9/118), worauf die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 18. August 2022 mitteilte, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht genommen werde (Urk. 9/124). Nach Eingang von Ergänzungsfragen der Versicherten (Urk. 9/125) wurde der Gutachtensauftrag am 1. September 2022 Dr. med. D.___ erteilt. Das Gutachten wurde am 17. November 2022 erstattet (Urk. 9/145). Am 13. Dezember 2022 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer regelmässigen, ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer absoluten Cannabis Abstinenz, welche durch monatliche, unangekündigte, unregelmässige Proben nachgewiesen werden müsse (Urk. 9/149), und stellte gleichentags die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2020 in Aussicht (Urk. 9/151). Die Versicherte erhob Einwand gegen den Vorbescheid und verlangte die Zusprechung einer halben Rente sowie die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/161). Mit Schreiben vom 24. März 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 9/169). Am 16. Oktober 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und sprach der Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2020 zu (Urk. 2 [= Urk. 9/219]).

2.    Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neubeurteilung des Leistungsanspruches nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab Februar 2020 bei gleichzeitiger Durchführung von Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).     Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf eine teilweise Gutheissung. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in der Höhe von 52 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2025 angezeigt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10).     In ihrer Replik vom 27. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, wobei der Eventualantrag auf Zusprechung einer Rente von 60 % ab 1. Januar 2024 angepasst wurde (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 14).     Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik und hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 angezeigt wurde (Urk. 16).

3.    Mit Beschluss vom 24. September 2025 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten möglichen Schlechterstellung im Entscheidungsfall (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 3. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Aufgrund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bis 31. Dezember 2021 bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).     Seit 1. Januar 2022 wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 % (Abs. 4). 1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 fest, dass der Versicherten gemäss Gutachten vom 17. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 71'144.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37’444.95 auszugehen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 47 %, was einer Viertelsrente entspreche, welche der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 zustehe (Urk. 2).     In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass das Valideneinkommen lediglich Fr. 70'740.90 betrage, was jedoch immer noch zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führe. Ab dem 1. Januar 2024 sei aufgrund der Verordnungsänderung eine Neuberechnung vorzunehmen: Das Valideneinkommen betrage neu Fr. 73'704.05 und das Invalideneinkommen Fr. 35'015.40. Der Invaliditätsgrad betrage somit ab dem 1. Januar 2024 52 % und es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Januar 2024 eine Rente in der Höhe 52 % einer ganzen Rente zuzusprechen (Urk. 8). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 18. November 2024 im Wesentlichen geltend, dass eine neue psychiatrische Begutachtung nötig sei, um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, und im Falle eines Absehens von einer erneuten Begutachtung ein höherer Rentenanspruch bestehe. Das Gutachten sei bereits zwei Jahre vor Erlass der Rentenverfügung erstellt worden. Es sei in sich widersprüchlich, da einerseits ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin keine angestammte Tätigkeit habe, andererseits jedoch die Höhe der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geschätzt werde. Auch die Differenz der Arbeitsfähigkeit zwischen der «angestammten» und der angepassten Tätigkeit werde nicht begründet. Bezüglich der Eingliederungsfähigkeit sei das Gutachten zu vage. Die Würdigung und Diskussion des beruflichen Abklärungsberichtes seien im Gutachten nicht enthalten. Ebenso wenig würde die Beschwerdegegnerin diesen Abklärungsbericht und den gescheiterten Arbeitsversuch, welcher nach Erstattung des Gutachtens erfolgt sei, würdigen. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eventualiter auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen sei und berufliche Massnahmen zu gewähren seien, so dass die theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne (Urk. 1).     In der Replik macht die Beschwerdeführerin für den angepassten Eventualantrag im Wesentlichen eine andere Berechnung beim Invalideneinkommen basierend auf einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2024 geltend (Urk. 13).     In der Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass dem nunmehr zweieinhalb Jahre alten Gutachten kein Beweiswert mehr zugesprochen werden könne. Sollte das Gericht die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. D.___ wider Erwarten bejahen, könne gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass der Lehrabbruch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Bei Annahme, dass vor allem psychosoziale Belastungsfaktoren zum Lehrabbruch geführt hätten, könne das Gutachten nicht als verwertbar anerkannt werden, da es keinerlei Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren enthalte. Es sei dementsprechend ein neues (Gerichts-)Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 18).

3. 3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vorwiegend auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ vom 17. November 2022. Darin werden folgende Diagnose genannt (Urk. 9/145/32): - rezidivierende depressive Erkrankung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert - Panikstörung oder episodisch-paroxysmale Angststörung (ICD-10 F41.0), geringgradig ausgeprägt - akzentuierte Persönlichkeit mit Anteilen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzkonsum (ICD-10 F12.25) 3.2    Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihrer Meinung nach leide sie unter Angstzuständen und Panikattacken. Angstzustände habe sie nur noch sehr selten und Panikattacken ebenfalls sehr selten. Ausserdem leide sie unter Depressionen, wobei sich diese auch deutlich gebessert hätten (Urk. 9/145/16). Sie habe sich als abhängig von Cannabinoiden bezeichnet (Urk. 9/145/18). 3.3    Im erhobenen Befund hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe keinerlei ausgeprägte Stressreaktionen gezeigt. Sie habe teilweise naiv und wenig ausgereift gewirkt. Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, formale Denkstörungen, Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Störungen der Affektivität sowie antriebs- und psychomotorische Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Es seien leichtgradige Einschränkungen in der Merkfähigkeit und leicht- bis mittelgradige Einschränkungen bezüglich Konzentration sowie Aufmerksamkeit festgestellt worden (Urk. 9/145/22-23). In Laboruntersuchungen seien Fluoxetin und Cannabinoide nachgewiesen worden (Urk. 9/145/24). Die Beschwerdeführerin habe in der Berufswelt nie Fuss fassen können. Auch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung sei nicht langfristig durchgehalten worden (Urk. 9/145/25). Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, dass gesamthaft eine deutliche Antwortverzerrung festgestellt worden sei, von einer schwerwiegenden Aggravation sei jedoch nicht auszugehen (Urk. 9/145/25 und Urk. 9/145/29). 3.4    Weiter hielt der Gutachter fest, dass die durch die rezidivierende depressive Erkrankung entstehenden Antriebsprobleme durch die Zufuhr von Cannabinoiden zu erheblichen Antriebsproblemen würden. Eine absolute Abstinenz sei daher notwendig. Die Panikstörung, rezidivierende depressive Erkrankung und akzentuierte Persönlichkeitsstörung indizierten eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung (Urk. 9/145/34). Die Gesamtevaluation zeige eine leichtgradige Einschränkung. Es lägen keine Einschränkungen in der Kooperationsbereitschaft vor. Die Selbsteinschätzung wirke jedoch teilweise verzerrt und überzeichnet (Urk. 9/145/36).     Die Beschwerdeführerin wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig, wobei als bisherige Tätigkeit eine Tätigkeit im angelernten Bereich zu definieren sei. Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht, da es ihr trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, eine Lehre abzuschliessen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Explorandin vollzeitig anwesend sein. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Erkrankung bestünden leichte Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit. Aufgrund des regelmässigen Konsums von Cannabinoiden sei kein Führen gefährlicher Maschinen möglich. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit daher um 40 % reduziert, mithin sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit, bei der keine Nachtschichten, geringe Anforderungen an die interaktionellen Kompetenzen sowie kein Führen von gefährlichen Maschinen erwartet würden und die in einem kleinen, strukturierten Team ausgeübt werden könne, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/145/36-37). Basierend auf den vorliegenden Dokumentationen sei auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben keine ausreichende medizinische Sicherheit herstellbar, um eine retrospektive Dokumentation der Arbeitsfähigkeit möglich zu machen (Urk. 9/145/37-38).     Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie könne die Kindererziehung, den Haushalt und organisatorische Tätigkeiten ohne Einschränkung erledigen (Urk. 9/145/25-26 und Urk. 9/145/39). 3.5    Zu den Eingliederungsmassnahmen hielt der Gutachter fest, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu dokumentierten Problemen gekommen sei. Die erheblichen Antwortverzerrungen seien als inadäquate Strategie bei einer Integrationsmassnahme zu sehen, weshalb eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht durchführbar sei. Aktuell würden sich keine psychosozialen Belastungen finden. Derzeit bestehe auch nur eine leichtgradige psychiatrische Symptomatik, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es bei psychosozialen Belastungssituationen immer wieder zu zusätzlichen Dekompensationen komme (Urk. 9/145/40-41). 3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 22. November 2022 Stellung zum Gutachten vom 17. November 2022. Er kam zum Schluss, es sei grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen, welches plausibel und schlüssig sei. Aus RAD-Sicht könne im Verlauf nicht mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit, als im Gutachten genannt sei, gerechnet werden. Es habe somit spätestens ab sechs Monaten vor IV-Anmeldung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Es sei durch eine regelmässige, ambulante, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine absolute Abstinenz von Cannabis eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit könne so eine 90%ige Arbeitsfähigkeit innert ein bis drei Jahren erzielt werden (Urk. 9/147/5-6).

4. 4.1    Der Gutachter äusserte sich nicht dazu, ob der Abbruch der Lehre als Fachfrau Betreuung im Mai 2018 gesundheitlich bedingt erfolgt sei oder ob andere Faktoren ausschlaggebend gewesen seien. Eine explizite Frage an den Gutachter, ob invaliditätsbedingt keine Ausbildung absolviert worden sei, wurde nicht gestellt (Urk. 9/126). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung des Valideneinkommens, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Für den Fall, dass aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbildung abgeschlossen wurde, wäre sowohl bei der Festlegung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens von einer Hilfsarbeitertätigkeit der Kompetenzstufe 1 auszugehen.     Die Beschwerdegegnerin ging implizit von einem invaliditätsbedingten Lehrabbruch aus (Urk. 9/64/3). Sie berücksichtigte im Einkommensvergleich sodann ein Valideneinkommen, wie es die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss als Fachfrau Betreuung erzielt hätte (Urk. 2 S. 5).     Die Akten lassen keinen klaren Schluss darüber zu, ob die Beschwerdeführerin die Lehre im Mai 2018 invaliditätsbedingt abgebrochen hat. Im Auflösungsvertrag über das Lehrverhältnis wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen den Wunsch, die Lehre abzubrechen, geäussert habe (Urk. 9/42/2). Die Beschwerdeführerin trat denn im Anschluss an den Abbruch der Ausbildung auch einen stationären Aufenthalt in der F.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Im Austrittsbericht der F.___ vom 29. Juni 2018 wurde jedoch auf diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen (Urk. 9/21). Gegenüber dem Gutachter erwähnte die Beschwerdeführerin, man habe sie im Lehrbetrieb schlecht behandelt, sie habe die Arbeit einer Gruppenleiterin machen müssen, man habe keine Rücksicht auf sie genommen und ihr auch nicht frei gegeben, obwohl ihre Mutter mit einem Krebsleiden in der Klinik gewesen sei und sie Termine für die Psychotherapie gehabt habe (Urk. 9/145/20). Im Rahmen des Aufbautrainings äusserte sie, dass sie beim ehemaligen Arbeitgeber schlechte Erfahrungen gemacht habe und sich nicht vorstellen könne, in einer Krippe oder in einem Hort tätig zu sein (Urk. 9/62). Dies spricht gegen einen invaliditätsbedingten Lehrabbruch. Weitere Berichte über psychiatrische Behandlungen finden sich erst wieder ab März 2020. In diesen finden sich keine Angaben zum Lehrabbruch (Urk. 9/77/3). Ein Austrittsbericht des von der Beschwerdeführerin genannten stationären Aufenthaltes im August 2018 (Urk. 18 S. 2) findet sich nicht in den Akten.     Aus den Akten geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin nach Abschluss des 10. Schuljahrs im Jahr 2013 und vor Abbruch der Lehre zur Fachfrau Betreuung möglich war, diverse längere Praktika zu absolvieren (Urk. 9/42, Urk. 9/64/4 und Urk. 145/19-20), so insbesondere eine längere Anstellung bei der G.___ und ein einjähriges Praktikum als Fachfrau Betreuung in der Kindertagesstätte, in der sie anschliessend eine Lehre begann. Das Praktikum bei der G.___ sowie die erste Lehre im Detailhandel wurden offenbar wegen Fehlverhaltens und nicht wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen abgebrochen (Urk. 9/64/4 und Urk. 9/145/19-20). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 9/64/3) kann daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrere Stellen verlor, nicht darauf geschlossen werden, dass es ihr gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, eine Ausbildung abzuschliessen. Der Gutachter sprach lediglich von leichten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie einer verminderten Durchhaltefähigkeit im Begutachtungszeitpunkt und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/145/37-38). Gemäss Einschätzung des RAD kann auch vor dem Gutachtenszeitpunkt nicht von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/147/6). Auch dies spricht nicht per se gegen eine Ausbildungsfähigkeit. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den Sohn ihres Partners regelmässig zu betreuen (Urk. 9/145/21) und einer Tätigkeit als Nanny nachzugehen (Urk. 9/145/20). Auch im Rahmen der Integrationsmassnahmen wurden der Beschwerdeführerin eine selbstständige Arbeitsweise und eine gute Auffassungsgabe attestiert (Urk. 9/62/4), was ebenfalls für eine erhaltene Ausbildungsfähigkeit spricht. Es ist jedoch auch anzumerken, dass die Integrationsmassnahmen bis anhin scheiterten, wobei vor allem somatisch bedingte Absenzen vor dem Hintergrund von psychosozialen Belastungsfaktoren als Grund genannt wurden (Urk. 9/59/3-4 und Urk. 9/62/3-4). Abschliessend kann gestützt auf die Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin seit 2018 am Abschluss einer Ausbildung hinderten.     Zusammenfassend sind medizinische Abklärungen bezüglich des Lehrabbruchs und der seither möglicherweise gegebenen Ausbildungsfähigkeit nötig, um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. 4.2    Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, je mit Hinweisen). Da vorliegend Abklärungen zur bisher völlig unbeantworteten Frage, ob der Lehrabbruch und die fehlende Ausbildung gesundheitsbedingt zu erklären sind, im Vordergrund stehen, ist eine Rückweisung angezeigt. Zur Klärung dieser Frage ist insbesondere auch ein Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im August 2018, den die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach erwähnte (Urk. 9/18 und Urk. 9/34) und auch in der Eingabe vom 3. November 2025 als Beleg für einen gesundheitsbedingten Lehrabbruch und Nichtwiederaufnahme einer neuen Lehre aufführte (Urk. 18 S. 2), einzuholen. 4.3    Aufgrund des Alters des Gutachtens, welches mittlerweile dreijährig ist, scheint zusätzlich eine Verlaufsbegutachtung angezeigt. Eine aktualisierte, sorgfältige und umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Einsatzmöglichkeiten ist insbesondere aufgrund ihres jungen Alters angezeigt. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens können auch der im Jahre 2022 gescheiterte Arbeitsversuch (Urk. 9/158-160 und Urk. 1 Ziff. 5) sowie allfällige seither erfolgte Arbeitsversuche vertieft berücksichtigt werden. 4.4    Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung von medizinischen Abklärungen, insbesondere bezüglich des Lehrabbruchs im Jahr 2018 und der Ausbildungsfähigkeit, zur Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls zur Prüfung geeigneter beruflicher Massnahmen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5. 5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2    Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretenen Beschwerdeführerin ist gemäss Rechtsprechung keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 28. März 2013).

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippRüttimann

IV.2024.00665 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.12.2025 IV.2024.00665 — Swissrulings