Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00660
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1970, war bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per Ende 2002 als Eisenleger bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/3/4, Urk. 9/11/1, Urk. 9/14/9). Bis Januar 2003 war er in der Z.___ (Z.___) dreimal (Urk. 9/8/14-15) und von März bis Mitte Juli 2003 in der Klinik A.___ wegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) stationär behandelt worden (Urk. 9/2, Urk. 9/8/6). Am 21. Juli 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen seit 1999 zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter und am Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz, IV-Stelle Schwyz, verneinte mit Verfügung vom 26. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Mass nahmen bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 9/19). 1.2 Am 9. Mai 2004 erlitt der Versicherte bei einem Velounfall mit Sturz auf die rechte Schulter Muskelprellungen mit in der Folge anhaltender Zervikobrachialgie (Urk. 9/30/60-61, Urk. 9/30/46). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), welche sie mit Verfügung vom 20. Juni 2005 per Ende Juni 2005 einstellte (Urk. 9/30/11-12). Am 16. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere seiner Rückenbeschwerden geltend (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 13. März 2006 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren bei unverändertem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 9/36). 1.3 Ab Mitte 2011 arbeitete der Versicherte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter für die B.___ GmbH (Urk. 9/65/1, Urk. 9/96/29, Urk. 9/66/2-3; vgl. www.zefix.ch). Der von ihm geführte Barbetrieb wurde im März 2020 geschlossen (Urk. 9/69/2). Im Mai und November 2018 wurde der Versicherte wegen eines radikulären sensiblen Reizsyndroms der Nervenwurzel C7 rechts bei foraminaler Diskushernie am Halswirbelkörper (HWK) 6/7 behandelt (Urk. 9/86/73-75). Am 10. Oktober 2019 hatte der Versicherte im Ausland einen Herzinfarkt erlitten, wo eine Bypass-Operation mittels Entnahme der Vena saphena magna beidseits durchgeführt wurde (Urk. 9/69/3, Urk. 9/73/3, Urk. 9/73/20). Vom 2. bis 5. Dezember 2019 wurde der Versicherte in der Klinik für Interventionelle Radiologie und Gefässchirurgie des Kantonsspitals C.___ wegen Wundheilungsstörung am rechten Oberschenkel stationär behandelt (Urk. 9/73/20). Ebenfalls im Dezember 2019 wurde im Stadtspital D.___ bei einer Untersuchung mittels Computertomographie (CT) ein Lungenemphysem festgestellt (Urk. 9/73/12, Urk. 9/73/59, Urk. 9/78/15). Vom 4. bis 7. Januar 2020 wurde er nach einem Sturz mit leichtem Schädelhirntrauma und Rippenkontusion in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals E.___ (E.___; Urk. 9/73/58-60), vom 2. bis 6. August 2020 im Universitären Herzzentrum des E.___ nach notfallmässiger Zuweisung wegen Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 9/73/25-27, Urk. 9/73/29), vom 11. bis 16. August 2020 in der Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie des Stadtspitals D.___ wegen einer Entzündung des Dickdarms (Urk. 9/73/1-2) und vom 12. bis 22. September 2020 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der F.___ (F.___) bei Zuweisung in alkoholintoxikiertem Zustand (Urk. 9/73/6-7) stationär behandelt. In der Zeit von September 2020 bis Mitte Februar 2021 nahm der Versicherte ausserdem an einer 12-wöchigen ambulanten kardialen Rehabilitation der Kardiologie des Spitals G.___ teil (Urk. 9/86/25, Urk. 9/87, Urk. 9/140/74-77). Am 13. Mai 2020 hatte sich der Versicherte eine Querfraktur am rechten Mittelfinger zugezogen, die nach später Diagnosestellung in leichter Fehlstellung verheilte (Urk. 9/86/69, Urk. 9/86/3031). Im November 2020 wurde im Rahmen der ambulanten Behandlung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mittels Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies ausserdem eine komplexe Innenmeniskusläsion festgestellt (Urk. 9/86/17). 1.4 Im September 2020 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Bezug von Leistungen angemeldet (Eingang: 16. September 2020; Urk. 9/58; nachträglich datiert und unterzeichnet am 2. und 20. Oktober 2020, Urk. 9/65, Urk. 9/74). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte dazu unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des I.___ vom 1. Dezember 2021 ein (Urk. 9/96). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2022 ab (Urk. 9/107). Die dagegen am 17. Mai 2022 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 9/111/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 9/127/26). Die IV-Stelle holte daraufhin die Erfolgsrechnungen der B.___ GmbH der Jahre 2016 bis 2019 ein (Urk. 9/135) und liess den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Januar 2024 erstellen (Urk. 9/137). Ausserdem holte sie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 9/140) und das interdisziplinäre Gutachten des I.___ vom 27. August 2024 (Urk. 9/160) ein. Mit Vorbescheid vom 29. August 2024 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 9/162). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. September 2024 Einwände (Urk. 9/167). Die IV-Stelle wies wie angekündigt das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 ab (Urk. 9/171 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Erstellung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des J.___ vom 14. September 2024 ein (Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 unter Verweis auf die beiliegenden Akten (Urk. 9/1-174) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da angesichts der Neuanmeldung von September/Oktober 2020 (Urk. 9/58, Urk. 9/65, Urk. 9/74) die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend - soweit nichts anderes aufgeführt - in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.4 2.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach weiteren medizinischen Abklärungen und dem Erstellen eines detaillierten Belastungsprofils der bisherigen Tätigkeit durch den Abklärungsdienst entsprechend dem Auftrag des Urteils vom 11. Juli 2023 habe die abschliessende Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ergeben, dass das neue Gutachten (vom 27. August 2024, Urk. 9/160) das Vorgutachten von Dezember 2021 bestätige und keine neuen medizinischen Aspekte oder relevante Veränderungen hätten erhoben werden können. Es bestehe weiterhin ab August 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ebenso wie in einer leidensangepassten, leichten, rückenergonomischen und wechselbelastenden Tätigkeit. Laut RAD stütze sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % ab August 2020 auf den Bericht des Herzzentrums des E.___ vom 20. August 2020 (Urk. 9/86/37-39). Darin werde eine gute klinische Verfassung mit kardiopulmonaler Kompensation, Verheilung der Operationswunde und Stabilität der Sternotomie festgestellt. Seither würden Diagnosen und Befunde präsentiert, die sich entweder nicht längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder auf rein subjektiven Angaben beruhen würden. Die 30%ige Einschränkung umfasse den erhöhten Bedarf an Pausen und Erholung aufgrund einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit. Da er in seiner damaligen Bar einen Angestellten mit einem 100%igen Pensum gehabt habe, wäre die Vermeidung hoher körperlicher Belastungen weitgehend möglich gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage damit 30 %. Der Einkommensvergleich per 2021 mit einem Valideneinkommen von Fr. 60'840.59, dem durchschnittlichen Einkommen aus Betriebsgewinnen als Selbständigerwerbender der Jahre 2015 bis 2017, und mit einem Invalideneinkommen von Fr. 45'725.48 gemäss den statistischen Tabellenlöhnen bei Hilfsarbeitern bei einem 70%igen Pensum ergebe mit einem damit resultierenden Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt, da der benötigte Pausenbedarf bereits in der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt sei. Aber selbst mit einem Pauschalabzug von 10 % im Rahmen der ab Januar 2024 geltenden Verordnungsanpassung resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der medizinische Sachverhalt sei nach wie vor unklar. Denn auf das relevante, von der Beschwerdegegnerin neu eingeholte I.___-Gutachten vom 27. August 2024 könne nicht abgestellt werden. Dieses sei nicht schlüssig und in relevanten Teilen widersprüchlich. So solle er gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten als trockener Alkoholiker nicht mehr im Gastrobereich arbeiten, wogegen in der Konsensbeurteilung (aus psychiatrischer Sicht) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, also auch in der Gastrobranche. Dieser offensichtliche Widerspruch lasse darauf schliessen, dass auch im übrigen I.___-Gutachten nicht sauber gearbeitet worden sei. Die psychischen Beschwerden seien zudem nicht lege artis berücksichtigt worden. Seine Depressionen, welche aktuell remittiert sein mögen, seien nicht unter den Diagnosen aufgeführt worden, weder als solche mit noch als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, obschon er monatlich psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehme und Antidepressiva einnehme. Das Gutachten sei insofern unvollständig. Ferner sei eine Verlaufsbeurteilung in der Konsensbeurteilung und in den Teilgutachten äusserst lasch oder gar nicht vorgenommen worden. Beispielsweise werde erwähnt, dass Anfang 2024 eine zwölfwöchige ambulante Rehabilitation erfolgt sei. Weshalb für diesen Zeitraum von immerhin drei Monaten nicht auf eine 100%ige Invalidität geschlossen werde, sei nicht ausgeführt worden. Entgegen den gerichtlichen Anweisungen (im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023, Urk. 9/127) hätten sich die Gutachter im zweiten Gutachten darauf beschränkt, die Feststellungen des ersten Gutachtens (vom 1. Dezember 2021, Urk. 9/96) zu bestätigen und weitestgehend darauf zu verweisen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 60'840.59 gemäss den Betriebsgewinnen (der B.___ GmbH) der Jahre 2015 bis 2017 nicht korrekt berechnet. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/130) sei in diesem Zeitraum ein AHV-pflichtiges Einkommen von jährlich Fr. 69’600.-- verbucht worden, wobei es sich beim Eintrag der K.___ GmbH (Einkommen von Fr. 45'500.-- für das Jahr 2017, Urk. 9/130/3) um einen Irrläufer handle. Dieses Unternehmen habe eine falsche AHV-Nummer angegeben, wie dessen Schreiben vom 23. Oktober 2024 (Urk. 3/4) zu entnehmen sei. Er habe keinerlei Bezug zu dieser Gesellschaft. 2018 und 2019 habe er Krankentaggelder bezogen, so dass diese Jahre nicht herangezogen werden könnten. Zudem sei das Valideneinkommen an die Reallohnerhöhung anzupassen. Gemittelt für die Jahre 2015 bis 2017 ergebe sich gemäss dem schweizerischen Lohnindex der Ausgangswert von 104.3, so dass für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 71'868.-- (Fr. 69’600.-- : 104.3 x 107.7) resultiere. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 23. Juli 2024 (E. 6-10 publiziert in BGE 150 V 410) sei ausserdem beim Invalideneinkommen auch für die Jahre 2022 und 2023 der Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren, was ausgehend vom statistischen Einkommen gemäss der Tabelle des Jahres 2022 der Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 63'660.-- unter Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'105.80 ergebe. Für das Jahr 2022 sei damit ein Invaliditätsgrad von 44.2 % und für die Jahre 2023 und 2024 bei einem Lohnindex von 109.4 ein solcher von 45.1 % gegeben. Damit ergebe sich in jedem Fall ein rentenbegründender Lohnausfall (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente nach der Neuanmeldung mit Eingang im September 2020 (Urk. 9/58). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).
4. 4.1 4.1.1 Die IV-Stelle Schwyz war bei Erlass der letzten (bei einem Invaliditätsgrad von 15 %) rentenabweisenden Verfügung vom 13. März 2006 gemäss ihrem Feststellungsblatt vom 3. März 2006 von den folgenden Beschwerdebildern ausgegangen: Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Diskushernie L5/S1 paramedian links mit umschriebener Sequestration, ohne motorische Ausfälle, mit fraglicher Sensibilitätsminderung entlang des Dermatoms S1 links; Asthma bronchiale; Alkoholproblematik zur Zeit recht gut stabilisiert seit über 1,5 Jahren; depressive Verstimmungen (Urk. 9/35/2). Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023 wurde festgehalten, es seien seither bis im Jahr 2022 diverse weitere Beschwerdebilder dokumentiert worden. Als neue Leiden aufgeführt wurden namentlich eine im Jahr 2018 behandelte Diskushernie HWK 6/7 (Urk. 9/86/73-75), Herzbeschwerden mit Herzinfarkt am 10. Oktober 2019 (Urk. 9/69/3, Urk. 9/73/3-4, Urk. 9/73/20), ein Lungenemphysem (Erstdiagnose Dezember 2019; Urk. 9/73/12, Urk. 9/73/59, Urk. 9/78/15), eine Querfraktur am rechten Mittelfinger im Mai 2020 (Urk. 9/86/69, Urk. 9/86/30-31) und eine komplexe Innenmeniskusläsion am rechten Knie (Urk. 9/86/17). Ausserdem hätten diverse stationäre Behandlungen und eine zwölfwöchige ambulante kardiale Rehabilitation im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2021 zur Behandlung einer Wundheilungsstörung am Oberschenkel, eines leichten Schädelhirntraumas und einer Rippenkontusion nach einem Sturz vom 4. Januar 2019, der Herzbeschwerden, von ätiologisch unklaren Thoraxschmerzen, der ab Oktober 2019 eingetretenen depressiven Beschwerden und der Alkoholintoxikation stattgefunden (Urk. 9/73/1-2, Urk. 9/73/6-7, Urk. 9/73/20, Urk. 9/73/25-27, Urk. 9/73/58-60, Urk. 9/87; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3 hiervor). Das Gericht ging mit den Parteien darin überein, dass angesichts dieser neuen Beschwerdebilder unstrittig eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, welche geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und dass daher eine umfassende Neubeurteilung des Rentenanspruches gerechtfertigt sei (E. 4.1; Urk. 9/127/12). Hiervon ist weiterhin auszugehen. Der Rentenanspruch ist mithin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). 4.1.2 Der frühestmögliche (allfällige) Rentenbeginn fällt angesichts der im September 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung auf den 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Es interessiert hier in zeitlicher Hinsicht daher vor allem die Arbeitsfähigkeit ab März 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b-c IVG). Die Frage, ob das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist, entscheidet sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Art. 6 ATSG). Der Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer des eigenen, bereits im Jahr 2011 eröffneten Barbetriebes B.___ GmbH (Urk. 9/130/3, Urk. 9/137/5) voll arbeitsfähig und insoweit hinreichend eingegliedert. Massgeblich ist somit bei der Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung die Arbeits(un)fähigkeit in dieser Tätigkeit. 4.1.3 Das Gericht hatte im Urteil IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023 bei der damaligen Aktenlage festgestellt, mangels eines Arbeitgeberberichts liege kein detailliertes Belastungsprofil zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber (einziger Gesellschafter) und Geschäftsführer des eigenen Barbetriebes vor und es sei insbesondere auch die Frage unklar, ob er sich dabei bereits in der Zeit unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf ihn entlastende Mitarbeiter habe verlassen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die I.___-Gutachter bei Kenntnis des genauen Belastungsprofils die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anders beurteilt hätten (E. 4.2.3; Urk. 9/127/18-19). Dem nunmehr vorliegenden Abklärungsbericht vom 5. Januar 2024 (Urk. 9/137) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe in der Bar, welche zirka 60 Sitzplätze und ein Untergeschoss mit Lounge mit Sofas sowie Dartscheiben gehabt habe (Urk. 9/137/5), zusammen mit einem Angestellten (ab zirka 2015/2016 mit einem 100%igen Arbeitspensum) alle anfallenden Tätigkeiten ausgeführt. Er habe den Grosseinkauf im Grosshandel erledigt und in einem Lebensmittelladen in der Nähe Spezialitäten für kleine Snacks wie belegte Brote und Sandwichs eingekauft. Je nach gesundheitlichen Beschwerden (Rücken - Nacken) habe der Angestellte ihn begleitet oder beim Aus- und Einräumen der Ware geholfen. Die Arbeiten in der Bar wie das Bedienen der Gäste, das Einkassieren, Abräumen der Tische, Abwaschen des Geschirrs, Einräumen des Geschirrspülers, Entsorgen des Leergutes und das Zählen der Tageseinnahmen hätten er und der Angestellte sich geteilt. Ab zirka 2016/2017 habe die Ehefrau des Angestellten die Reinigung der Bar übernommen. Mit der Administration habe er nicht viel Arbeit gehabt, in der Regel habe er täglich die jeweiligen Kassenbelege in zwei Ordnern abgelegt. Die gesamte Buchhaltung und Versicherungsangelegenheiten habe der Treuhänder für ihn erledigt. Im Jahr 2018 habe er aufgrund von Schulter- und Nackenbeschwerden zeitweise nur in einem 50%igen Pensum gearbeitet. Sein Angestellter sei immer vor Ort gewesen; Anpassungen an die Arbeits- und Öffnungszeiten hätten nicht vorgenommen werden müssen. Im Jahr 2019 habe er aufgrund der somatischen Beschwerden bei hoher Traglast (Einkauf, Grosshandel, Leergut) und langem Stehen an der Theke eingeschränkt gearbeitet. Die Beschwerden seien durch die Herzoperation in der L.___ im Oktober 2019 noch verstärkt worden, und er sei nach der Rückkehr aus der L.___ gegen Ende 2019/Anfang 2020 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sein Angestellter habe eine kurze Zeit lang die Bar allein betrieben. Jedoch habe man sich dann, auch aufgrund der bereits bestehenden Corona-Pandemie, entschlossen, die Bar zu schliessen (Urk. 9/137/6-7). 4.2 4.2.1 Dem im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärungen eingeholten interdisziplinären I.___-Gutachten vom 27. August 2024, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid gestützt hat (Urk. 2 S. 1 f.), ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 3. und 5. Juli 2024 aus allgemeininternistischer, orthopädisch-chirurgischer, neurologischer, kardiologischer und psychiatrischer Sicht untersucht wurde (Urk. 9/160/5). Der Beschwerdeführer habe über rezidivierende Schmerzen vor allem nachts im Bereich seiner thorakalen Operationsnarbe und links davon im Bereich des Herzens berichtet. Auf das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) angesprochen habe er erklärt, er schlafe seit mindestens einem Jahr nicht mehr mit einer CPAP-Maske; von einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit habe er nicht berichtet (Urk. 9/160/35). Er habe nebst den gelegentlichen Thoraxschmerzen zudem eine leichte Dyspnoe bei Anstrengung; auch werde er beim Treppensteigen schnell müde. Anfang des Jahres (2024) habe er nochmals eine 12-wöchige ambulante Rehabilitation absolviert. Die Leistung habe er aber nicht steigern können. Ausserdem habe er am linken Bein im Bereich, wo ihm im Rahmen der Herzoperation nach seinem Herzinfarkt im Oktober 2019 eine Vene entnommen worden sei und sich anschliessend ein Wundinfekt entwickelt habe, beim Laufen Schmerzen, dazu auch ein Taubheitsgefühl sowie ein Kribbeln unter der Fusssohle (Urk. 9/160/69-70). Es sei zu einer Nervenverletzung gekommen. Es sei hier seither taub und schmerze, nachts komme es zu einem Brennen in der Vorderinnenseite des linken Unterschenkels bis zum Knöchel. Seit 20 Jahren leide er zudem an lumbalen Rückenschmerzen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 5 mit Ausstrahlung linksseitig dorsal bis zum Fersenabschnitt. Auch im Nacken habe er schon seit zirka 15 Jahren Beschwerden auf Höhe der Halswirbelsäule (HWS) C6 und C7 mit Schmerzen und Schulterbeschwerden auf der dominanten rechten Seite dorsal und lateral, manchmal bis zur ulnaren Ellbogenpartie. Die Rückenbeschwerden bestünden permanent und nähmen unablässig zu. Seit einem Jahr leide er an einem «Tennisarm» mit Schmerzen im Bereich der radialen Extensoren ellbogennah. Einschränkungen im Alltag bestünden viele; er könne etwa nicht mehr knien und er benötige morgens eine halbe Stunde zum Aufstehen, wobei die Beschwerden unter langsamem Bewegen besserten. Ohne Medikamente finde er keine Ruhe. Die maximale Gehstrecke ohne Pause betrage 500 Meter. Er konsultiere fast jeden Monat den Hausarzt und besuche trotz Wirkungslosigkeit immer wieder Physiotherapie. Aktuell erfolgten keinerlei Behandlungen und er konsultiere ausser den Hausarzt keine Ärzte. Er habe alles ausprobiert und alle möglichen Spezialisten besucht, es gebe nichts (Urk. 9/160/51-52, Urk. 9/160/63). Zu den psychischen Beschwerden befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Lebensqualität sei gefallen und auch die sozialen Aktivitäten seien weniger. Auch habe es nach 2019 Probleme mit seiner Ehefrau gegeben, da diese nun die Alleinverdienerin sei, und mit ihren knapp erwachsenen Kindern. Immerhin könne er immer wieder für 10 Tage in die Ferienwohnung an der Mittelmeerküste, um Abstand zu gewinnen. In den vergangenen Jahren sei er alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung gewesen, aktuell habe er eine Pause eingelegt. Früher habe er auch mehr alkoholische Getränke eingenommen, was er nun allerdings unterlassen habe. Nachgefragt nach dem festgestellten Foetor ex ore alcoholicus habe er einen Alkoholkonsum verneint (Urk. 9/160/42-43). Die Gutachter schlossen in der interdisziplinären Konsensbeurteilung auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/160/10): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom der dominanten rechten Seite (ICD-10 M53.1/M77.1) mit/bei - radiologisch Diskopathie HWK3/4 und HWK6/7 mit foraminalen Stenosen und Epicondylitis humeri radialis (MRT vom 16. März 2022 und Februar 2023), - ohne Anhalt für aktuelle radikuläre oder medulläre Beteiligung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) mit/bei - radiologisch Osteochondrose LWK3/4/5/SWK1 (Röntgen vom 3. Juli 2024), - ohne Anhalt für aktuelle radikuläre oder medulläre Beteiligung - Neuropathie des Nervus saphenus links nach Gefässentnahme bei Bypass-Operation im Jahr 2019 (ICD-10 G57.8) - koronare 3-Gefässerkrankung (Erstdiagnose [ED] im Oktober 2019; ICD-10 I25.0) mit - 3-facher aortokoronarer Bypass-(AKB)-Operation (AKB) in der L.___; linke Arteria mammaria (LIMA) - Ramus interventricularis anterior (RIVA), V-Ramus circumflexus (RCX), V-Arteria coronaria dextra (RCA) - Linksherzkatheteruntersuchung (LIKA) vom 5. August 2020: Bypässe offen, Ramus interventricularis anterior (RIVA) (mit einer Verengung/Stenose von) proximal 95 %, RCX und RCA chronisch verschlossen - transthorakaler Echokardiographie (TTE) vom August 2020: normale systolische linksventrikuläre (LV) Funktion; vom Mai 2022: 54 %; vom November 2023: 59 %, aktuell 60-65 % - Ergometrie vom Januar 2021: 128 Watt; vom Juni 2024: 94 Watt (56 % SAK) - kardiovaskulären Risikofaktoren (fortgesetzter Nikotinabusus [ICD-10 F17.1]; metabolisches Syndrom) - Lungenemphysem gemäss Unterlagen (ICD-10 J43) mit/bei chronischem Nikotinabusus, zirka 50 pack years (py; ICD-10 F17.1) - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäss Unterlagen (ICD-10 G47.3) mit/bei anamnestisch Intoleranz einer nächtlichen Maskenbeatmung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter die folgenden fest: Metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas (BMI 31 kg/m2; ICD-10 E66.0), arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2); vordiagnostiziert frühere Alkoholabhängigkeit (der Beschwerdeführer gebe an, aktuell abstinent zu sein) mit aktuell normalem CDT-Wert von 1.2 % (< 2.0); chronisch rezidivierende Prostatitis gemäss Unterlagen (ICD-10 N41) mit/bei medikamentös Behandlung mit Duodart; aktenanamnestisch Abgangsstenose der Arteria subclavia links mit deutlicher Blutdruckdifferenz (Urk. 9/160/10-11); Status nach wenig dislozierter Querfraktur der Mittelphalanx des dominanten rechten Mittelfingers am 13. Mai 2020 (ICD-10 T92.2; Urk. 9/160/10-11). Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der Konsensbeurteilung aus, in der bisherigen Tätigkeit und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus neurologischer, kardiologischer und allgemeininternistischer Sicht jeweils eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkungen könnten nicht addiert werden, da der Beschwerdeführer dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Insgesamt habe sich keine wesentliche Änderung in der Befundlage und konsekutiv Diagnostik gegenüber dem I.___-Gutachten vom 1. Dezember 2021 (Urk. 9/96) ergeben. Folglich habe sich auch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert (Urk. 9/160/11). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit; eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden (Urk. 9/160/10). Insgesamt sei in der zuletzt ausgeübten und in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit respektive 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dem Beschwerdeführer sei dabei eine Anwesenheit von sieben bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Geeignet seien körperlich sehr leichte Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Oberkörpers und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus. In retrospektiver Hinsicht könne diese Arbeitsfähigkeit spätestens ab August 2020 angenommen werden und es könne von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit seit dem letzten I.___-Gutachten vom 1. Dezember 2021 (Urk. 9/96) ausgegangen werden (Urk. 9/160/11-12). 4.2.2 Die Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7), die Gutachter hätten sich entgegen den gerichtlichen Anweisungen (im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023, Urk. 9/127) im zweiten Gutachten darauf beschränkt, die Feststellungen des ersten Gutachtens (vom 1. Dezember 2021, Urk. 9/96) zu bestätigen und weitestgehend darauf zu verweisen, trifft nicht zu. Die Beurteilung durch die neuen I.___-Gutachter erfolgte nunmehr in Kenntnis der Belastungen in der bisherigen Tätigkeit (vgl. E. 4.1.3 hiervor) und auch in Kenntnis der neueren medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welche nach dem I.___-Gutachten vom 1. Dezember 2021 erstellt worden waren (vgl. Urteil IV.2022.00268 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.1-2; Urk. 9/127/19-22). Die I.___-Gutachter würdigten die eigenen fachärztlichen Erhebungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten sowie in Kenntnis der systematisch erschlossenen und ergänzten Vorakten und setzten sich dabei mit den aktenkundigen medizinischen Feststellungen auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge wurden - insbesondere eingedenk der Teilgutachten - aus Sicht der für die Beurteilung der geklagten Beschwerden erforderlichen Fachbereiche, erweitert um den Fachbereich der Kardiologie (Urk. 9/160/5), nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation wurde schlüssig und eigenständig begründet dargelegt. Es liegt insgesamt eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts vor. Das neue I.___-Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.1 und 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1). 4.3 4.3.1 Dem Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung, wobei er als trockener Alkoholiker nicht mehr im Gastrobereich arbeiten könne (Urk. 1 S. 6 f.), kann insofern gefolgt werden, als in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gastronom im eigenen Barbetrieb besonders auch die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten beachtlich sind. Denn der psychiatrische Gutachter relativierte seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/160/48), welche in die Konsensbeurteilung aufgenommen wurde (Urk. 9/160/9-12), indem er erklärte, es bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit, sofern eine Alkoholabstinenz eingehalten werde. Es bedürfe aus rein psychiatrischer Sicht keiner besonderen Anpassung der Arbeitstätigkeit, allerdings werde gerade eine Arbeit im Restaurant- oder Barbereich, die der Beschwerdeführer wohl früher ausgeübt habe, im Hinblick auf das Rückfallrisiko im Konsumverhalten alkoholischer Getränke nicht empfohlen. Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hielt aber unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, es sei eine frühere Alkoholabhängigkeit vordiagnostiziert worden (vgl. Alkoholabhängigkeitssyndrom; psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol [ICD-10 F10.2], Urk. 9/30/36, Urk. 9/96/41), wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, aktuell abstinent zu sein (Urk. 9/160/48-49). Aktuell lasse sich ein Konsumverhalten alkoholischer Getränke nicht ausschliessen. Anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 3. Juli 2024 sei ein Foetor ex ora alcoholicus feststellbar gewesen sei. Auf konfrontative Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer erklärt, keinen Alkohol getrunken zu haben. Er habe früher mehr alkoholische Getränke zu sich genommen, was er allerdings nun unterlassen habe (Urk. 9/160/42-43, Urk. 9/160/46-47). Gemäss Laborbefund vom 3. Juli 2024 wurde bezüglich CDT-IFCC (Carbohydrate-Deficient Transferrin, standardisiert nach den Richtlinien der International Federation of Clinical Chemistry and Laboratory Medicine) ein Wert von 1.2 % (gelegentlicher, nicht täglicher Alkoholkonsum) und damit ein solcher unter dem Referenzwert von 2.0 % (60 g Alkohol/Tag über mindestens zwei Wochen) festgestellt (Urk. 9/160/79). Bezüglich der früheren Unterlagen hielt der psychiatrische Gutachter zudem fest, Alkoholkonsum könne manchmal direkt zu umgesetzter Suizidalität führen, so auch zu Suizidversuchen bei schwieriger Lebenssituation, ohne dass daraus allerdings die Diagnosestellung einer eigenständigen affektiven Störung folgen würde. So habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Jahr 2022 suizidales Verhalten gezeigt (vgl. dazu Urk. 9/111/17-21, Urk. 9/115/10-13, Urk. 9/140/14-16). Dies sei auf die gesamte Lebenssituation und Belastungen zurückzuführen gewesen, als der Beschwerdeführer während mindestens einer Woche einen erheblichen Rückfall für alkoholische Getränke gehabt habe. Andererseits gehe aus den Unterlagen hervor, dass er in seinem Leben nach der stationären Entzugsbehandlung in der Klinik A.___ im Jahr 2005 sehr wohl fähig gewesen sei, einen kontrollierten gelegentlichen Konsum bis hin zu jahrelanger Abstinenz einzuhalten. Insofern könne aus den Ereignissen des Jahres 2022 nun nicht eine derartige primär psychische Störung abgeleitet werden, die die Arbeitsfähigkeit für sich genommen mindern würde, sofern der Beschwerdeführer weitgehende Abstinenz von alkoholischen Getränken einhalten könne, was ihm dringend angeraten werde (Urk. 9/160/47). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der I.___-Konsensbeurteilung (Urk. 9/160/9-12) - nicht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Barbetreiber ab August 2020 ausgegangen werden, zumal der psychiatrische Gutachter die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von der letztlich ungewissen Bedingung der Alkoholabstinenz abhängig machte und er gleichzeitig von einer Tätigkeit im Restaurant- oder Barbereich gerade wegen des Rückfallrisikos im Konsumverhalten alkoholischer Getränke abriet, wobei er auch einen aktuell fortgesetzten Alkoholkonsum nicht ausschliessen konnte. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst ohne Tätigkeit in der Gastronomie Rückfälle erlitt und deswegen im September 2020, im April 2022 und im Mai 2022 stationär behandelt werden musste (vgl. Urk. 9/73/6-7, Urk. 9/111/17-21, Urk. 9/115/10-13, Urk. 9/140/14-16). Es bestand somit stets eine Rückfallgefahr bezüglich der Alkoholabhängigkeit auch rückwirkend ab März 2020. Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab März 2020 auszugehen; das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war demnach im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. März 2021 erfüllt. Die Beweiskraft des I.___-Gutachtens vom 27. August 2024 ist durch den Umstand, dass auf die Angaben im psychiatrischen Teilgutachten abzustellen ist und sich diese nicht vollständig mit jenen in der Konsensbeurteilung decken, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) nicht bereits in Zweifel gezogen. Denn die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht, was hier der Fall ist. Im Rahmen einer Beweiswürdigung kann Teilkonsilien voller Beweiswert zuerkannt werden, selbst wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). Eine neue interdisziplinäre Gesamtwürdigung zwingt sich hier nicht auf. 4.3.2 Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die psychischen Beschwerden, namentlich seine Depressionen, seien nicht lege artis berücksichtigt worden und das Gutachten sei insofern unvollständig (Urk. 1 S. 7), kann nicht gefolgt werden. In der psychiatrischen Befunderhebung konnte - wie schon in der gutachterlichen Befunderhebung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 9/96/40-41) - keine psychische Pathologie festgestellt werden (Urk. 9/160/45). Zu allfällig in Frage kommenden Diagnosen erklärte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, es ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer berichteten Problemfeldern (belastende Faktoren in der Kindheit, Rückenbeschwerden nach Jahren der Tätigkeit auf Baustellen, Scheitern der ersten Ehe, Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, Wiederaufbau der Existenzgrundlage im Gastronomiebereich und zweite Heirat beendet durch Herzinfarkt, subjektives Gefühl der vollbrachten Lebensarbeitszeit, Enttäuschung und Kränkung, keine Versicherungsleistungen erhalten zu haben, Auseinandersetzungen mit der zweiten Ehefrau als Alleinverdienerin) keine Diagnosestellung einer eigenständigen primär psychischen Störung. So sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingängig mit der Begründung nicht zu stellen, da keine intrapsychischen Konflikte bestehen würden, die nicht anderweitig ausgedrückt und mitgeteilt werden könnten (Urk. 9/160/46). Des Weiteren nahm der psychiatrische Gutachter auch hinlänglich zur Frage von affektiven Störungen Stellung und erklärte schlüssig, eine Diagnose aus dem Kapitel der affektiven Störungen nach ICD-10 F3 werde nicht vergeben, denn der Verlauf der Situation im Leben des Beschwerdeführers sei von diesem zu deutlich als an die Umstände gebunden beschrieben worden, ohne dass Kriterien für eine eigenständige affektive Erkrankung deutlich geworden seien. Auch der I.___-Gutachter M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. I.___-Teilgutachten vom 18. Oktober 2021, Urk. 9/96/41), habe keine eigenständige affektive Störung benannt. Die Ausführungen im Bericht der N.___ (N.___ vom 16. Juni 2022 (Urk. 9/140/14-16) seien ebenfalls nicht dazu geeignet, eine (dort aufgeführte) rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33 zu begründen. Unter «Integrativer Diagnose» sei vielmehr auf einige Probleme und die vorbestehende Alkoholabhängigkeit hingewiesen worden sowie auf den Herzinfarkt mit anschliessender chronischer Herzschmerzproblematik und es seien die Merkmale «freundlich und offen» im Kontakt, «stolze Persönlichkeit», «Somatisierungstendenz» verzeichnet worden (Urk. 9/160/46). Weiter erläuterte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, dass das im Jahr 2022 gezeigte suizidale Verhalten mit stationären Aufenthalten im April und Mai 2022 (vgl. Austrittsberichte des Notfallzentrums der Klinik O.___ vom 13. April 2022 [Urk. 9/111/17-19], der N.___ vom 20. April 2022 [Urk. 9/111/20-21] und der N.___ vom 16. Juni 2022 [Urk. 9/140/14-16]) im Zusammenhang mit dem damals erfolgten Rückfall im Alkoholkonsumverhalten stand und nicht auf eine eigenständige affektive Störung zurückzuführen sei (Urk. 9/160/47). Damit zeigte der psychiatrische Gutachter schlüssig auf, weshalb er weder aktuell noch retrospektiv eine eigenständige Diagnose einer affektiven Störung stellen konnte. Inwiefern der psychiatrische Gutachter nicht lege artis vorgegangen wäre, legt der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht des J.___ (J.___) vom 14. September 2024 (Urk. 3/5) wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer sei monatlich bei Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Therapie; ferner wurde die Medikation festgehalten. Es geht daraus indes nicht hervor, wann diese Behandlung erfolgte und bis wann sie andauerte. Anlässlich der I.___-Begutachtung vom 3. Juli 2024 hatte der Beschwerdeführer erklärt, die psychiatrische Behandlung bei Dr. P.___ sei aktuell pausiert (Urk. 9/160/44). Im J.___-Bericht wurde zudem keine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 131 V 49 E. 2.1) aufgeführt, sondern lediglich in der Anamnese die (vom Gutachter diskutierte) depressive Symptomatik nach erneutem Alkoholabusus im April 2022 mit «Remission 2023» stichwortartig vermerkt. Dieser Bericht vermag die Einschätzung des Gutachters daher ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann (vgl. (BGE 145 V 361 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2023 vom 6. September 2023 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 4.3.3 Was die vom Beschwerdeführer beanstandete (Urk. 1 S. 7) retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem I.___-Gutachten vom 27. August 2024 von 70 % in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2020 (Urk. 9/160/12) betrifft, ist - da von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist (oben E. 4.3.1) - allein noch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2021 von Interesse und die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde den insofern allein massgeblichen, fachärztlich eingehend gewürdigten somatischen Beschwerden (vgl. orthopädisches, neurologische und kardiologische Teilgutachten, Urk. 9/160/51-73) mit dem gutachterlich definierten, erheblich eingeschränkten Belastungsprofil der Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 70 % in einer lediglich noch körperlich sehr leichten Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Oberkörpers und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveau (Urk. 9/160/12) hinlänglich Rechnung getragen, wobei auch frühere Untersuchungen nachvollziehbar diskutiert wurden (Urk. 9/160/58-59, Urk. 9/160/65-66, Urk. 9/160/72-73) und zu Recht auch die in der orthopädischen und neurologischen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen bei erheblicher nicht-organischer Beschwerdekomponente berücksichtigt wurde (Urk. 9/160/57-58; Urk. 9/160/66). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) schadet der Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung namentlich nicht, dass in der Zeit der (im kardiologischen Teilgutachten erwähnten, Urk. 9/160/72) zwölfwöchigen ambulanten kardialen Rehabilitation ab Ende Februar 2024 (Urk. 9/140/12-13) keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, da es sich dabei nicht um eine stationäre Behandlung handelte. Zu ergänzen ist lediglich, dass in der Zeit der stationären Behandlungen vom 5. bis 20. April 2022 und vom 2. bis 12. Mai 2022 (Urk. 9/111/17-21, Urk. 9/115/12-13, Urk. 9/140/14-16) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, was auf das Ergebnis letztlich jedoch keinen Einfluss hat (vgl. dazu unten E. 5.1). 4.3.4Zusammenfassend ist ab März 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und (spätestens) ab März 2021 - mit Ausnahme der Tage der stationären Behandlungen im April und Mai 2022 - von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit auszugehen.
5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier März 2021) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Eine Änderung im hier massgeblichen Zeitraum von März 2021 bis zum 10. Oktober 2024 (Urk. 2) fällt nur bezüglich der kurzzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im April und Mai 2022 (vgl. oben E. 4.3.3) in Betracht. Da diese jedoch weniger als drei Monate gedauert hat, ist sie als rentenwirksame Änderung unbeachtlich; es ist mithin nicht von einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; BGE 145 V 209 E. 5.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3.2.3 und 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Die Parteien sind sich darin einig, dass hierzu vom durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers als Betreiber seiner Gesellschaft, der B.___ GmbH, der Jahre 2015 bis 2017 auszugehen ist, da er in den letzten Jahren 2018 und 2019 teilweise Krankentaggelder (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV) bezogen hat (Urk. 3/3, Urk. 9/137/12). Der Beschwerdeführer postuliert, es sei auf das Einkommen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug von je Fr. 69'600.-- (Urk. 9/130/3) abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.). Art. 25 Abs. 1 IVV schreibt eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen vor. Deshalb kann als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei Angestellten als auch selbständig Erwerbenden zwar das im IK-Auszug Eingetragene herangezogen werden. Sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Diesen Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin mit dem Abklärungsbericht vom 5. Januar 2024 (Urk. 9/137) vorgelegt. Danach wurde mit Blick auf die Buchhaltung der B.___ GmbH (Urk. 9/135/11-25) ein Einkommen respektive ein «IV-relevanter Reingewinn» für das Jahr 2015 von Fr. 71'237.25 (Fr. 69'600.-- [Lohn gemäss IK-Auszug] + Fr. 1'637.25 [Betriebsgewinn vor Steuerabzug]), für das Jahr 2016 von Fr. 79'200.77 (Fr. 69'600.-- [Lohn gemäss IK-Auszug] + Fr. 9'600.77 [Betriebsgewinn vor Steuerabzug]) und für das Jahr 2017 von 32'083.76 (Fr. 69'600.-- [Lohn gemäss IK-Auszug] - Fr. 37'516.24 [Betriebsverlust vor Steuerabzug]) ermittelt (Urk. 9/137/11-12). Diese Beträge sind massgeblich. Denn in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt eine von einer AG oder GmbH angestellte versicherte Person als selbstständig, wenn sie als Alleinaktionärin respektive alleiniger Gesellschafter, der über sämtliche Stammanteile verfügt, einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E. 4.2.1-2). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, der im Handelsregister von Dezember 2011 bis Mai 2021 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.___ GmbH (CHE-…; abrufbar unter www.zefix.ch) eingetragen war und über sämtliche Stammanteile verfügte (Urk. 9/137/5). Bei dieser Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die statistische Nominallohnentwicklung in der Gastronomiebranche gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) nicht berücksichtigt hat und zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert von Fr. 60'840.59 abgestellt hat (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/137/12). Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Barbetrieb im hier massgeblichen Jahr 2021 im Gesundheitsfall höhere Gewinne erzielt hätte, als in den Jahren 2015 bis 2017, zumal in den Jahren 2020 und 2021 im Gastronomiebereich wegen der damals herrschenden Pandemie Einbussen wahrscheinlich gewesen wären, was indes nicht von der Invalidenversicherung zu vertreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 72/02 vom 18. Dezember 2002 E. 3.2.2). 5.3 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS, was unbestritten blieb. Dabei stützte sie sich zutreffend auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 (Kompetenzniveau 1, Männer, Total) mit dem Tabellenlohn von Fr. 5’261.-- pro Monat respektive Fr. 63’132.-- pro Jahr (Urk. 9/169/3). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2020 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total), der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht [Basis 2020 = 100], Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.20, Total; 2020: 100, 2021: 99.3) sowie einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert der Betrag im Jahr 2021 von Fr. 45'748.10 (Fr. 63’132.-- : 40 x 41,7 : 100 x 99.3 x 0.70). Der Beschwerdeführer macht hiervon einen Abzug (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.1) von 10 % geltend (Urk. 1 S. 6). Ob ein solcher - wenn überhaupt, maximal angemessener - Abzug auch schon vor den Gesetzesrevisionen von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2022 (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 150 V 410 E. 10.6) und per 1. Januar 2024 vorzunehmen sei, kann offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'840.60 mit einem um 10 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 41'173.30 (Fr. 45'748.10 x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'667.35, was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 32 % entspricht. Dies begründet keinen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2024 ist somit rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann