Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00636
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schneider Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 27. August 2010 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2011, bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. September 2011 und ab dem 1. Juli 2012 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügung fehlt, vgl. Urk. 18/65 und für das Datum Urk. 18/66). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 18/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2 Nach Eingang eines am 13. September 2022 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 18/101) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 24. Januar 2024 erstattet wurde (Urk. 18/143). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/145, Urk. 18/148, Urk. 18/155) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2 = Urk. 18/156) auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Der Versicherte erhob am 1. November 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten, eventualiter sei er erneut polydisziplinär inklusive EFL-Testung begutachten zu lassen, subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen anzubieten (Urk. 1 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. November 2024 (Urk. 5) und vom 24. Februar 2025 (Urk. 15) je einen neuen medizinischen Bericht eingereicht hatte (Urk. 6, Urk. 16), beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 zur Kenntnis gebracht, wobei ihm gleichzeitig antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tobias Figi als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2 S. 1 f.) davon aus, dass keine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei. Im Bereich Verkauf bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit November 2022 liege jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vor. Per Oktober 2023 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %, wobei eine leichte, wechselbelastende, hauptsächlich sitzende Tätigkeit empfohlen werde. Dabei könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe daher kein Rentenanspruch mehr. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei die aktuelle gutachterlich-psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar, da sich offenkundig der psychopathologische Befund gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt der massgeblichen Vorbegutachtung 2012 verbessert habe. Die Ausführungen im Gutachten seien weiterhin nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keine weitere medizinische Abklärung nötig sei. Der Vergleich des Jahreseinkommens ohne gesundheitliche Einschränkung (letzter Arbeitgeberbericht aufgerechnet mit Nominallohnentwicklung bis 2024) mit dem Einkommen in einer angepassten Tätigkeit (Lohnstrukturerhebung Ziff. 05-96) führe zu einem IV-Grad von 21 %. Somit werde die Rente aufgehoben. Der Beschwerdeführer könne sich schriftlich melden, falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) sei aufzuheben und weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten, eventualiter sei erneut eine polydisziplinäre Begutachtung inkl. EFL-Testung durchzuführen, subeventualiter seien Eingliederungsmassnahmen anzubieten (Urk. 1 S. 2). Er machte zusammengefasst geltend, das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ (Urk. 18/143) sei aus diversen, näher dargelegten Gründen nicht verwertbar. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, er sei aufgrund seines massiv eingeschränkten Leistungsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, der medizinische Sachverhalt sei absolut ungenügend abgeklärt worden und es seien ihm keine Eingliederungsmassnamen angeboten worden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 5.20). Es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei (S. 18 Ziff. 6.6). 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die revisionsweise Rentenaufhebung per 30. November 2024 zu Recht erfolgte, wobei insbesondere zu überprüfen ist, ob es seit der Verfügung vom 2. August 2012 (Urk. 18/65, Urk. 18/66) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Ausserdem ist zu prüfen, ob Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
3. Der Verfügung vom 2. August 2012 (Urk. 18/65, Urk. 18/66) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde: 3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, erstattete am 23. April 2012 den internistisch-rheumatologischen Teil des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens (Urk. 18/42), am 4. Mai 2012 folgte der psychiatrische Teil von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die gemeinsame interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 18/46). Auf rheumatologischem Fachgebiet bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernien-Operation. Dr. Z.___ stellte die folgende Diagnose: Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach mikroochirurgischer Diskektomie L5/S1 beidseits im Februar 2010 wegen grosser Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mit deutlicher Osteochondrose und Spondylose L5/S1 und geringer auch L4/L5 und einer kleinen medianen Diskushernie L4/L5, vgl. auch Urk. 18/42 S. 38 Ziff. 7.1). Auf psychiatrischem Fachgebiet wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, einhergehend mit psychophysischer Erschöpfung im Rahmen der Medikamentennebenwirkungen (F32.11) diagnostiziert (Urk. 18/46 S. 10 Ziff. 9.1). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie dauerhaft eingeschränkt gewesen. Nicht-adaptierte Tätigkeiten, beziehungsweise nicht-adaptierte Teilbereiche der angestammten Tätigkeit, habe er ab 1. Januar 2010 nicht mehr ausüben können (Urk. 18/42 S. 40 Ziff. 9.2). Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Diesem Profil entsprechende Tätigkeiten könne er zu 100 % ausüben. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht adaptiert sei (S. 40 Ziff. 9.1). Es bestehe grosses Optimierungspotential bei der Schmerztherapie (S. 41 Ziff. 10.1). Es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (Ziff. 10.3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit. Die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf Medikamentennebenwirkungen zurückzuführen und nicht anhaltend (Urk. 18/46 S. 9 Ziff. 7). Unter optimierter Medikation könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, es bestehe eine günstige Prognose bezüglich der Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten, S. 9 Ziff. 8.3). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 18/46 S. 11 Ziff. 9.2.1) betrage die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit 50 %, wobei der Beschwerdeführer einen Teil seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht mehr ausführen könne (ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Ziff. 9.2.4). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 9.2.3). Die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei möglich (S. 8 Ziff. 6 unten, S. 11 Ziff. 9.2.2), wobei der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule eingeschränkt sei und mindestens ein halbes Jahr nach Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Ausdauer, psychische Belastbarkeit und geistige Flexibilität sowie Nachtarbeit nicht zumutbar seien (S. 11 Ziff. 9.2.4). 3.2 Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2012 fest (Urk. 18/47/6 f.), dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und dass die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet seien. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit 50 % ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg in Wechselbelastung eingeschätzt worden. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem genannten Profil sei der psychiatrische Gesundheitsschaden (S. 7 oben). Unter optimierter Medikation könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden, da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Nebenwirkungen der Medikamente zu erklären sei. Es werde die Umstellung der psychiatrischen Medikation auf Medikamente gleicher Wirksamkeit ohne, beziehungsweise mit geringeren Nebenwirkungen empfohlen. Es ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer als Schadenminderungspflicht eine konsequente Schmerztherapie, auch Muskelkräftigung sowie die Fortsetzung einer adäquaten psychiatrischen Therapie auferlegt werden solle.
4. Für die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: 4.1 Den im Nachgang zum operativen Eingriff vom 28. Mai 2020 verfassten Sprechstundenberichten der Klinik C.___ (Zeitraum vom 16. November 2020 und 27. Juli 2021) ist zu entnehmen, dass mit der Operation keine Besserung der Symptomatik habe erzielt werden können. Bei chronifizierter Schmerzsymptomatik sei eine mögliche Therapie mit einem Rückenmarksstimulator angesprochen worden (Urk. 18/119 S. 5 unten, S. 11 unten). 4.2 Im Bericht vom 21. Oktober 2022 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, fest, angesichts des chronischen Schmerzzustandes mit Zunahme der Lumboischialgie bei Zustand nach Sequesterektomie L5/S1 am 12. Februar 2010 und schlussendlich Dekompression und Spondylodese L5/S1 am 28. Mai 2020 sowie zunehmender Zervikobrachialgie bei radikulärer Schmerzkomponente und Arthralgien der Hüfte und Füsse, zunehmenden Schlafstörungen und Angststörung sowie psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe aus rheumatologischer Sicht eine ungünstige Prognose bezüglich Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Eine sehr leichte, körperlich wechselbelastende Arbeit ohne lange Steh- und Gehdauer und nicht ausschliesslich manuellen Belastungen sei zu höchstens 2 Stunden pro Tag zumutbar, am ehesten in einem geschützten Rahmen (Urk. 18/103 S. 2 f. Ziff. 1.2, 1.3 und 2.1, S. 4 oben, S. 5 Ziff. 3.3, S. 6 oben). 4.3 Mit Bericht vom 21. November 2022 (Urk. 18/110) stellten med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Psychotherapeut, die psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0), einer Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen und einer Somatisierungsstörung (S. 1 Ziff. 1.2). Es sei zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen (S. 1 Ziff. 1.1, S. 4 oben). Das komplexe Beschwerdebild werde durch verschiedene Faktoren mitbeeinflusst und modelliert. Finanzielle Nöte/Schulden, Probleme der Kinder und der Betreuung, Eheprobleme, bedrohliche körperliche Veränderungen (Tumor, Zunahme der Schmerzsyndrome), das Wahrnehmen von Ausweglosigkeit und das überflutet Werden von der wahrgenommenen Gesamtlast der Problemfelder hätten Einfluss auf das depressive Erleben und Schmerzempfinden (S. 5 Ziff. 4.4). Eine berufliche Tätigkeit sei aufgrund der aktuell zugespitzten Lage kaum denkbar (S. 2 oben). 4.4 Dr. med. G.___, Praktische Ärztin, stellte im undatierten (Eingang: 5. Dezember 2022 gemäss Aktenverzeichnis) Bericht die vereinfacht wiedergegebene Diagnose eines komplexen neuropathischen Schmerzsyndroms. Die Prognose sei eher schlecht und könne eventuell durch Neuraltherapie verbessert werden (Urk. 18/111). Mit Bericht vom 20. September 2023 hielt Dr. G.___ fest, im Zentrum der Beschwerden stehe ein komplexes lumbales Schmerzsyndrom. Komplizierend kämen Arthropathien der Facetten- und Iliosakralgelenke und sekundäre Muskelverkürzungen hinzu. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer 2021 der Behandlung eines Blasenkarzinoms unterziehen müssen. Die Gesamtheit der Beschwerden habe zu einer fortschreitenden Bewegungseinschränkung geführt. Eine Gewichtsbelastung und längere Gehstrecken seien aufgrund dieser Funktionseinschränkungen faktisch nicht mehr zumutbar (Urk. 18/135 S. 1). Die Alltagseinschränkungen hätten nachvollziehbar sekundär zu depressiven Verstimmungen und Angststörungen geführt, weshalb die angestammte Tätigkeit als Verkäufer nicht mehr zumutbar sei (S. 2 oben). Urologischerseits seien keine aktuellen Diagnosen vorhanden, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Urologie, vom 7. Januar 2023 und 22. November 2022, Urk. 18/114). 4.5 Am 24. Januar 2024 erstatteten Dr. med I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter der Fallführung von Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unter der Supervision von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Y.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 18/143). 4.5.1 Namentlich folgende Diagnosen nach ICD-10 mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (S. 6 f. Ziff. 4.2): - Aktenkundig dringender Verdacht auf Langerhanszell-Histiozytose Oberlappen (C96.6) - Chronische Bronchitis (J42) bei - Nikotinkonsum (F17.1) - Vitamin B12-Mangel (D51) - (behandelte) Fettstoffwechselstörung (E78.9) - (aktenkundig) Schlafapnoesyndrom, derzeit unbehandelt (G47.3) - Depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), differentialdiagnostisch Status nach Anpassungsstörung (F43.2 Z) - Aktenanamnestisch Spielsucht, zuletzt erwähnt 2012 (F63.0) - Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Myelopathie mit/bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentaler Osteochondrose betont im Segment C5/6 mit begleitender Unkovertebralarthrose, breitbasiger Diskusprotrusion C3 mit Myelonkontakt, arthrogener Foramenstenose C5/6 und C6/7 mit möglicher radikulärer Reizung C6/7 (M35.0) - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Myelo-/Radikkulapathie mit/bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, knöchern stabil durchbautem Segment L5/S1 nach am 28. Mai 2020 erfolgter transforaminaler lumbaler interkorporeller Fusion (TILF) nebst dorsaler Spondylodese ohne jedwelche Lockerungs-/Lysezeichen der Implantate, Status nach am 12. Februar 2010 erfolgter Mikrodiskektomie L5/S1 beidseitig von rechts her (M54.97) - Belastungsabhängig vermehrte Schmerzsymptomatik der Tibialis posterior-Sehne rechts bei Knicksenkfüssen, rechts mehr als links (M76.8) - Aktenanamnestisch femoroacetabuläres Impingement (FAI), welches im Rahmen der aktuellen Begutachtung sowohl klinisch als auch radiologisch ausgeschlossen werden konnte (M24.85) 4.5.2 Eine internistische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 8). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer gemäss den aufgeführten klinischen und bildtechnischen Befunden in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten Sprunggelenkes/Fusses limitiert mit einer daraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit. Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 10). Es sei in der Vergangenheit immer wieder eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode postuliert worden, welche vor allen Dingen mit Belastungssituationen in Verbindung gestanden sei. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und würden invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, weshalb solche psychischen Störungen grundsätzlich nicht invalidisierend seien. Die postulierte depressive Erkrankung müsse als remittiert beurteilt werden. Der psychopathologische Befund entspreche ebenfalls einem Normalbefund und enthalte keine psychopathologischen Auffälligkeiten. 4.5.3 Daraus ergäben sich die nachfolgenden Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht (S. 8 f.): Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg ohne technische Hilfsmittel, Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Repetitive stereotype Bewegungsabläufe, das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule, LWS), Tätigkeiten mit Rotation der LWS im Sitzen/Stehen mit Gewichtsbelastung, Überkopftätigkeiten (Hyperlordosierung der HWS), Tätigkeiten mit repetitiver bzw. speditiver Umwendbewegung der HWS (Tätigkeit an einem Förderband), Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, das Gehen auf unebenem Gelände, Schieben von Gewichten über 25 kg sowie von rollengelagerten Gewichten über 50 kg, das Besteigen/Betreten von Leitern, Gerüsten, schrägen Ebenen oder absturzgefährdeten Bereichen, Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer monotonen stehenden oder gehenden Körperposition, Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend sowie im Hocksitz durchgeführt werden, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit. Im Sinne eines positiven Leistungsbilds bestehe unter Würdigung der genannten qualitativen Schonkriterien in einer leidensadaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer wie auch aus psychiatrischer Sicht spätestens ab dem 18. Oktober 2023 eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9, S. 12 f., S. 14 f. Ziff. 4.9). In seiner bisherigen Tätigkeit sowie in jedweder vergleichbaren weiteren körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2010 anhaltend nicht mehr arbeitsfähig (S. 12, S. 14 Ziff. 4.9). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkungen. Bis zum November 2022 seien keine psychiatrischen Berichte dokumentiert und in den somatischen Berichten sei nur von einer generalisierten Angststörung und Schlafstörung die Rede. In den letzten Jahren sei es zu einer sukzessiven Remission der einst vorliegenden depressiven Störung gekommen. Zuletzt sei im November 2022 eine leichte depressive Episode erwähnt worden und es sei auf diverse somatische Diagnosen verwiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt könne von einer maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit, seit der Begutachtung am 18. Oktober 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen werden, dies sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (S. 14). 4.5.4 Es habe sich damit im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 2. August 2012 (Urk. 18/65, Urk. 18/66) zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 15). Hinsichtlich der lumbovertebralen Beschwerden erweise sich das ehemals schmerzauslösende, instabile Segment L5/S1 nach Spondylodese im Mai 2020 als knöchern ausgeheilt ohne wesentliche epifusionale Arthrose. Im Hinblick auf die Halswirbelsäule würden die cervicalen Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers nicht im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf Sprunggelenke und Füsse bestehe eine als chronisch anzusehende, belastungsabhängig vermehrte Schmerzsymptomatik, welche mittels infiltrativer Massnahmen behandelt würden. Eine rheumatologische Grunderkrankung habe durch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgeschlossen werden können. In psychiatrischer Sicht sei es indessen zu einer Besserung des Gesundheitsstatus mit Remission der einst bestehenden depressiven Störung gekommen. 4.5.5 Die polydisziplinäre Besprechung sei am 18. Oktober 2023 ab 16:50 Uhr unter persönlicher und telefonischer Teilnahme der Gutachter erfolgt, wobei die Zusammenfassung durch den Fallführer unter Mitarbeit und Zustimmung der Gutachter erfolgt sei (S. 16). 4.6 4.6.1 Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, hielt am 1. März 2024 die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 18/144 S. 6): - Belastungsabhängig cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Myelopathie, mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance, multisegmentaler Osteochondrose betont im Segment C5/6 mit begleitender Unkovertebralarthrose, breitbasiger Diskusprotrusion C3 mit Myelonkontakt, arthrogener Foramenstenose C5/C6 und C6/C7 mit möglicher radikulärer Reizung C6/C7 - Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyntrom ohne Myelo-/Radikulopathie, Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance, knöchern stabil durchbautes Segment L5/S1 nach TILF und dorsaler Spondylodese ohne Lockerungszeichen - Belastungsabhängige Schmerzsymptomatik der Tibialis posterior Sehne rechts bei Knick- /Senkfüssen Ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit sei nebst weiteren Diagnosen die depressive Störung, gegenwärtig remittierend, differentialdiagnostisch Status nach Anpassungsstörung. 4.6.2 Es bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Verkäufer in der Obst- und Gemüseabteilung Einschränkungen in der Geh- und Stehfähigkeit, das Belastungsprofil umfasse leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten (S. 6 f.). In der bisherigen Tätigkeit mit körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2023 0 %, es zeige sich ein seit mehreren Jahren stabiler Zustand der Leiden. Es werde ein zeitnahes Sistieren des Nikotinkonsums, physiotherapeutisch angeleiteter Kraftaufbau der rücken- und rumpfstabilisierenden Muskulatur, eine adäquate Schmerztherapie mit schmerzdistanzierender Therapie und Coaching sowie eine Vitamin B12-Substitution empfohlen. 4.6.3 Die geklagten Beschwerden seien im Gutachten berücksichtigt worden, im orthopädischen Fachgebiet seien die muskuloskelettalen Beschwerden und vorliegenden Diagnosen bestätigt worden, es sei die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestätigt worden. Auf psychiatrischem, internistischem und neuropsychiatrischen Fachgebiet hätten keine Funktionseinschränkungen oder Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden können. Es werde interdisziplinär von einer Teil-/vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Herbst 2022 ausgegangen. Das Gutachten sei nachvollziehbar, die Herleitung und Begründungen der Diagnosen und Beurteilungen verständlich. Es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 7 unten). 4.7 4.7.1 Am 11. September 2024 (Urk. 18/158 S. 2 f.) nahm Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, Stellung zu der im Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 18/158, Urk. 18/155) vorgebrachten Kritik am Gutachten (Urk. 18/143). Gemäss seinen Ausführungen nehme der RAD niemals zu administrativen Problematiken und/oder juristischen Ausführungen Stellung (Ziff. 1). Hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustands habe sich das orthopädische Teilgutachten (Ziff. 2) dahingehend geäussert, dass das ehemals instabile und schmerzauslösende Segment L5/S1 knöchern ausgeheilt sei und es keinen Hinweis auf eine wesentliche epifusionale Degeneration/Arthrose gebe (lit. a). Hinsichtlich der im Mai 2021 erstmals gestellten Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms im Bereich der HWS habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass die Schmerzen in der HWS nicht im Vordergrund stünden (S. 3 lit. b). Unter Berücksichtigung der verstärkten Schmerzsymptomatik der Tibialis posterior-Sehne rechts bei Knicksenkfuss beidseits, rechts mehr als links, bestehe von orthopädisch-gutachterlicher Seite aufgrund aller bestehenden somatischen Befunde/Diagnosen für die frühere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, für eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (lit. c). Diese aktuelle gutachterlich-orthopädische Beurteilung entspreche exakt derjenigen im rheumatologischen Teilgutachten des Vorgutachtens von 2012. 4.7.2 Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei die Diagnose der depressiven Störung gegenwärtig remittiert (F33.4), respektive bestehe differentialdiagnostisch nur noch ein Zustand nach Anpassungsstörung. Damit habe sich aus psychiatrischer Sicht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit geändert, spätestens ab 21. November 2022 sei nur noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, spätestens ab dem Zeitpunkt der gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung am 18. Oktober 2023 von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr, weder für die angepasste noch für die frühere Tätigkeit. Die aktuelle gutachterlich-psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund habe sich offenkundig gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt der massgeblichen Vorbegutachtung von 2012 verbessert (Ziff. 3). Auf polydisziplinäre Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht abgestellt werden (Ziff. 4). 4.7.3 Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 19. September 2024 (S. 3 unten), dass die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten nachvollziehbar und schlüssig seien. Der Stellungnahme von Dr. N.___ sei aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht nichts beizufügen. 4.8 Am 22. August 2024 berichtete Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie von der Klinik C.___ (Urk. 3/6), von der gleichentags durchgeführten periradikulären Infiltration C5/6 und C6/7 aufgrund des Verdachts auf eine radikuläre Reizung C6, C7, seit zwei Jahren zunehmend. 4.9 Dr. med. Q.___, Fachärztin für Neurologie von der Klinik C.___, hielt in ihrem Bericht vom 23. September 2024 (Urk. 3/5) fest, dass aktuell ein multifokales chronisches Schmerzsyndrom vorliege mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei der Beschwerdeführer eine Anpassung der Medikation durchgeführt habe und bezüglich der Lumbalgien allenfalls eine Facettengelenksinfiltration eine Option wäre. Beim chronifizierten Schmerzsyndrom sei allenfalls auch eine stationäre schmerztherapeutische Rehabilitation sinnvoll, was der Beschwerdeführer mit seiner Hausärztin besprechen werde (S. 2). 4.10 Die nachfolgenden medizinischen Berichte wurden erst nach Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2024 verfasst: Mit ärztlichem Zeugnis vom 2. Oktober 2024 (Urk. 3/3) attestierte R.___, Assistenzarzt an der U.___, vom 12. September 2024 bis zum 18. Oktober 2024 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.11 Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2024 (Urk. 3/4) fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Exazerbation seiner depressiven Symptomatik in der U.___ stationär behandeln lasse, da die multiplen Gelenksbeschwerden seit 2018 nie zufriedenstellend hätten kontrolliert werden können. Eine ausgebaute analgetische Therapie und auch eine schmerzdistanzierende Therapie habe trotz zuverlässiger Compliance zu keiner nachhaltigen Beschwerdelinderung geführt. Die zunehmenden Alltagseinschränkungen hätten beim Patienten nachvollziehbar sekundär zu depressiver Verstimmung und Angststörung geführt. Es sei nach ihrer Einschätzung nicht mehr möglich, den Patienten im angestammten Berufsfeld wieder einzugliedern (S. 2). Die rezidivierende depressive Störung befinde sich gegenwärtig in einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (F33.2; S. 3). 4.12 Die zuständigen Ärzte der U.___ diagnostizierten gemäss deren provisorischen Austrittsbericht vom 31. Oktober 2024 (Urk. 6) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenda vom 12. September bis 31. Oktober 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), eine Neuralgie und Neuritis, nicht näher bezeichnet bei mehreren Lokalisationen, sowie einen sonstigen chronischen Schmerz bei generalisierten Schmerzen des Bewegungsapparats bei multiplen degenerativen Veränderungen. 4.13 Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt a.i. am Zentrum für Soziale Psychiatrie der U.___, hielt im Bericht vom 18. Februar 2025 (Urk. 16) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Januar 2025 in Behandlung. Er stellte die – vorliegend verkürzt widergegebenen – psychiatrischen Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1). Der Beschwerdeführer sei nach dem stationären Aufenthalt dem Zentrum für Soziale Psychiatrie der U.___ zugewiesen worden zur Fortführung der Medikation bei bestehender ambulanter psychotherapeutischer Anbindung bei lic. phil. F.___ (S. 2 oben). Im Verlauf des letzten halben Jahres hätten sich klinisch unsignifikante Schwankungen der Symptomatik bei vorbekannter rezidivierender depressiver Störung gezeigt. Diese habe sich im Kontext generalisierter Schmerzen des Bewegungsapparates bei multiplen degenerativen Veränderungen und Status nach Operationen sowie einer akuten psychosozialen Belastungssituation (Rentenentzug) präsentiert. Die depressive sowie Schmerzsymptomatik habe trotz adäquater antidepressiver Psychopharmakotherapie, analgetischer und ko-analgetischer Therapie sowie Psychotherapie im Einzelsetting persistiert (S. 4 oben). Die dauerhafte depressive Symptomatik lasse sich am ehesten im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom erklären. Dafür sprächen die tiefgreifenden Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur seit Beginn der Schmerzerkrankung, manifestierten sich durch die Veränderung des Selbstbildes mit Verlust der männlichen Identität nach Arbeitsunfähigkeit, die Fixierung auf die Krankenrolle sowie die im Vergleich zum prämorbiden Niveau deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Des Weiteren bestünden eine verstärkte Kränkbarkeit, Passivität, vermindertes Interesse und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen, erhöhte Irritabilität sowie die Entwicklung eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens. Zusätzlich sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden, wofür die langjährige Entwicklung der Schmerzproblematik, die deutliche psychische Komponente bei erhöhter Schmerzwahrnehmung im Rahmen der Verarbeitung psychosozialer Belastungssituationen sowie die schmerzlindernde Auswirkung einer Ablenkung oder Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen sprächen (S. 4 Mitte). Eine primär psychotische Störung sei unwahrscheinlich (S. 4 unten).
5. 5.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2012 (Urk. 18/65, Urk. 18/66) bestand beim Beschwerdeführer aufgrund seines psychiatrischen Gesundheitsschadens (mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, einhergehend mit psychophysischer Erschöpfung im Rahmen der Medikamentennebenwirkungen; Urk. 18/46 S. 10 Ziff. 9.1) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 18/47/7). Aus rheumatologischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nie dauerhaft eingeschränkt, nicht-adaptierte Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer jedoch seit Januar 2010 nicht mehr ausüben. Die Gutachter erachteten das Heben oder Tragen von Lasten bis 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) als zumutbar bei wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 18/42 S. 40 Ziff. 9.2). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
5.3 5.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 24. Januar 2024 (Urk. 18/143) erfüllt zusammen mit der Stellungnahme des RAD (E. 4.6-7) die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die diesbezügliche formale Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. 5.3.2 Hinsichtlich des Umstands, dass das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten jeweils nach der polydisziplinären Besprechung vom 18. Oktober 2023, 16:50 Uhr (Urk. 18/143/16), fertiggestellt worden seien (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.17.2 und S. 19 Ziff. 7.3 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Untersuchungen vor der genannten Besprechung stattgefunden haben. Die orthopädische Untersuchung fand am 12. Oktober 2023, 09:30 Uhr (Urk. 18/143/58), und die psychiatrische am 18. Oktober 2023 um 11:00 Uhr statt (Urk. 18/143/35). Damit standen die Schlussfolgerungen der Teilgutachter in ihrer jeweiligen Disziplin zum massgeblichen Zeitpunkt fest und konnten, falls sie nicht bereits in grundlegender Form schriftlich vorlagen, zumindest in ausreichender Form mündlich mitgeteilt und erörtert werden, zumal ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Teilgutachter persönlich oder telefonisch an der polydisziplinären Konsensbesprechung teilnahmen. Insbesondere wurde explizit erwähnt, dass die polydisziplinäre Zusammenfassung durch den Fallführer unter Mitarbeit und Zustimmung zum interdisziplinären Text erfolgte (Urk. 18/143/16), woran keine Zweifel bestehen, zumal sich dieser inhaltlich mit den Teilgutachten deckt. Dass die ausformulierten Teilgutachten zum Teil erst nach der polydisziplinären Besprechung fertiggestellt wurden, schadet somit vorliegend nicht. 5.3.3 Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, dass die Unterschriften im Hauptgutachten (Urk. 18/143 S. 16) aus den Teilgutachten kopiert worden seien und die Neuropsychologin W.___ das Hauptgutachten überhaupt nicht unterzeichnet habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese bei der Konsensbesprechung nicht teilgenommen habe (Urk. 1 S. 9 f. und S. 10 oben). Hierzu ist festzuhalten, dass M. Sc. Psychologie W.___ nicht Autorin des Teilgutachtens war, sondern lediglich einen Beitrag zum Teilgutachten von Dr. J.___ lieferte und damit korrekterweise nicht an der Besprechung dabei war. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass ihre Erkenntnisse im Rahmen der polydisziplinären Besprechung nicht eingeflossen wären, womit dieser Einwand ins Leere geht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Thematik mit den Unterschriften sachlich von Belang ist. Solche digitalen Unterschriften sind im Geschäftskontext durchaus üblich (namentlich wurden die vom Beschwerdegegner eingereichten Urk. 3/5 und 3/6 digital signiert), zumal kein Erfordernis einer qualifizierten Schriftlichkeit besteht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die unterzeichneten Personen sowohl an der Begutachtung wie auch an der polydisziplinären Besprechung beteiligt waren. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.3.4 Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an der Qualifikation von Dr. J.___ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.17.3 ff) ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäss Medizinalberuferegister des Bundes Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die Weiterbildung wurde in AA.___ absolviert und in der Schweiz am 7. November 2008 anerkannt (GLN: 7601000847720). Die entsprechende fachärztliche Qualifikation dürfte damit vorliegen. Dasselbe gilt für Dr. med. I.___ (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.17.4). Gemäss Medizinalberuferegister des Bundes ist dieser Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Titel erteilt in AA.___, anerkannt in der Schweiz am 28. Juni 2017 (GLN: 7601003935363). Soweit dieser tatsächlich nicht Mitglied des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) ist, so handelt es sich hierbei nicht um eine medizinische Fachqualifikation, sondern um eine Vereinszugehörigkeit, welche auf die Kompetenz als Gutachter keinen ersichtlichen Einfluss hat. 5.4 Im Gutachten vom 24. Januar 2024 (Urk. 18/143) kamen die involvierten Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten Sprunggelenkes/Fusses limitiert sei mit einer daraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit, aus internistischer und psychiatrischer Sicht jedoch keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (E. 4.5.2). In psychiatrischer Sicht sei es damit zu einer Besserung des Gesundheitsstatus mit Remission der einst bestehenden, depressiven Störung gekommen (E. 4.5.4). Die Gutachter bestätigen die anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit 2010, gingen jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit spätestens ab Oktober 2023 aus (E.4.5.3). 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 5.17.5), dass sich aufgrund des negativen Leistungsbilds im Gutachten (Urk. 18/143 S. 8), insbesondere Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg, repetitive stereotype Bewegunsgabläufe, Tätigkeiten im Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein breiter Fächer verscheidenartiger Stellen mehr ergebe, welche das massiv eingeschränkte Leistungsprofil erfüllen würden (siehe auch Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 6.3). 5.5.2 Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). 5.5.3 Trotz des durchaus umfassenden negativen Leistungsbildes (E. 4.5.3) kann nicht die Rede davon sein, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Stellen nicht aufweist. So werden im negativen Leistungsbild zwar zahlreiche Einzelaspekte ausgeschlossen, es handelt sich dabei jedoch im Wesentlichen um schwere oder schwerste Tätigkeiten mit entweder schweren oder repetitiven Aspekten beziehungsweise mit Zwangshaltungen oder exponierten Witterungsverhältnissen. Das positive Leistungsbild hingegen hält körperlich leichte, wechselbelastende, optimal angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten für zumutbar, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss in ausreichendem Mass zur Verfügung stellt. Dies umso mehr, als lediglich aus somatischer Sicht Anforderungen vorliegen und gemäss der Schlussfolgerung im orthopädischen Teilgutachten aufgrund der klinischen und bildtechnischen Befunde im Wesentlichen eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit besteht, welche die biomechanische Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten Sprunggelenkes/Fusses limitiert (Urk. 18/143/121 oben). 5.5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Vergleich zum Gutachten 2012 habe gestützt auf das eingeschränkte Leistungsprofil eine massive somatische Verschlechterung stattgefunden, sicher nicht eine Verbesserung (Urk. 1 S. 12 f., S. 18 Ziff. 6.5). Hier ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Gutachten von 2012 das Heben oder Tragen von Lasten bis 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) bei wechselbelastenden Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurde (Urk. 18/42 S. 40 Ziff. 9.2), das positive Leistungsbild also praktisch identisch ist, selbst wenn das negative wesentlich detaillierter (wenn auch nicht im Wesentlichen anders) ausfällt. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Berichte (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) nichts zu ändern, zumal diese keine wesentlichen neuen Diagnosen oder Beschwerden enthalten. Ausserdem erklärte der orthopädische Gutachter in begründeter und nachvollziehbarer Weise, dass sich das ehemals schmerzauslösende instabile Segment L5/S1 nach der Operation vom Mai 2020 als knöchern ausgeheilt und ohne wesentliche epifusionale Arthrose erwiesen habe. Die cervicalen Beschwerden würden sodann nicht im Vordergrund stehen (Urk. 18/143/122). 5.6 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei das empfohlene, idealerweise stationäre Setting (Urk. 18/143 S. 16) für Schmerztherapie und Kraftaufbau, schmerzdistanzierende Therapie nebst Coaching, abzuwarten, bevor er wieder als arbeitsfähig qualifiziert werden könne (Urk. 1 S. 17 Ziff. 6.4). Zum einen wiesen die Gutachter darauf hin, dass die kräftigende Therapie lediglich zur Linderung der Schmerzsymptomatik bei vermehrter Belastung empfohlen werde. Zum anderen machten die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht vom Kraftaufbau oder von einer schmerzdistanzierenden Therapie mit Coaching abhängig und empfahlen keinen stufenweisen Wiedereinstieg. Somit bestehen vorliegend keine Gründe, die empfohlenen Massnahmen, welche durchaus nachvollziehbar sind, abzuwarten. Sie sind somit nicht Voraussetzung für die Umsetzung der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5.7 Zudem widerspreche gemäss Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 14 Ziff. 5.21) die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % per Oktober 2023 dem Gutachten. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 18/143 S. 13). Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit oder einer vergleichbaren körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 18/143/14 Ziff. 4.9, S. 123 oben). In angepasster Tätigkeit jedoch wird eine Arbeitsfähigkeit vom 100 % angenommen. Es besteht kein Widerspruch. 5.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ergibt sich im Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2024 ein umfassendes Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, namentlich im Hinblick auf die psychiatrische Komponente. Ausgewiesen ist insbesondere eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, indem zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2024, die depressive Störung remittiert war und somit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Abgesehen von im Wesentlichen formeller Kritik am Gutachten, welche vorstehend entkräftet wurde, brachte der Beschwerdeführer denn auch nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In dieser Situation drängen sich keine weiteren Abklärungen auf. 5.9 5.9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erstattung des Gutachtens im Januar 2024 und vor Verfügungserlass im Oktober 2024 wesentlich verschlechtert hat und ob diesbezüglich weitere Abklärungen nötig sind. 5.9.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. J.___, stellte – wie bereits erwähnt - keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Differentialdiagnose Status nach Anpassungsstörung und aktenanamnestisch Hinweise auf eine Spielsucht (Urk. 18/143/51). Die postulierte depressive Erkrankung müsse als remittiert beurteilt werden (Urk. 18/143/53 oben). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Versicherte lange Beschwerden gehabt, zahlreiche ärztliche Behandlungen und Schmerzen, die organisch nicht mehr erklärbar gewesen seien. Er, Dr. J.___, komme zum Schluss, dass die Schmerzen ausreichend somatisch zu begründen seien. In der Untersuchung hätten sich keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen lassen (S. 49 unten f.). Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen und sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in seinen Alltagsfähigkeiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche der strukturierte Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der Familie und einem guten Hilfssystem (S. 53 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 55). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 56). Dahingegen diagnostizierten die zuständigen Ärzte der U.___ im Bericht vom 31. Oktober 2024 (Urk. 6) nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. September bis 31. Oktober 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, eine Neuralgie und Neuritis, nicht näher bezeichnet bei mehreren Lokalisationen, sowie einen sonstigen chronischen Schmerz bei generalisierten Schmerzen des Bewegungsapparats bei multiplen degenerativen Veränderungen. Dr. V.___ schliesslich stellte gemäss Bericht vom 18. Februar 2025 (Urk. 16) die psychiatrischen Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. 5.9.3 Hinsichtlich der depressiven Störung ist zum Zeitpunkt der Verfügung im Oktober 2024 trotz der zu jenem Zeitpunkt diagnostizierten schweren Episode nicht von einer vorliegend relevanten Verschlechterung auszugehen. Zum einen zeigte sie sich gemäss Dr. V.___ bereits im Februar 2025 als nur noch mittelgradig. Dabei entwickelte sich gemäss dem Bericht der U.___ vom 18. Februar 2025 die Punktzahl gemäss Beck-Depressions-Inventar von 34 von 63 Punkten im September 2024 auf 29 per 29. Oktober 2024 und hernach per 9. Januar 2025 auf 36 von 63 Punkten, womit es zu einer anfänglichen Besserung, hernach jedoch wieder zu einer Verschlechterung gekommen sei und der Wert im Januar 2025 trotz Behandlung höher lag als zu Beginn der stationären Therapie, wobei trotzdem lediglich eine mittelgradige Episode attestiert wurde (Urk. 16 S. 1). Damit erscheinen die Einschätzungen der U.___ als nicht nachvollziehbar. Zum anderen wurde auch von den behandelnden Ärzten darauf hingewiesen, dass es sich um eine reaktive Verschlechterung aufgrund der Rentenaufhebung handelt (vgl. Urk. 16 S. 1, S. 4 oben), was nicht geeignet ist, die Einschätzung des Gutachtens auch im Zeitpunkt der Verfügung in Zweifel zu ziehen. 5.9.4 Betreffend die chronische Schmerzstörung erklärte der psychiatrische Gutachter, weshalb diese Diagnose seines Erachtens nicht zutreffe. Daran vermögen die Einschätzungen der Ärzte der U.___ nichts zu ändern, zumal sie nicht darlegten, dass und aus welchen konkreten Gründen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserdem stellten med. pract. E.___ und lic. phil. F.___ bereits im November 2022 (Urk. 18/110) unter anderem die Diagnose einer Somatisierungsstörung, welche, wie bereits erwähnt, gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im Januar 2024 nicht diagnostiziert werden konnte. 5.9.5 Schliesslich ist auf die von Dr. V.___ diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung einzugehen. Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen handelt es sich bei den andauernden Persönlichkeitsänderungen um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich unter anderem nach katastrophaler oder extrem anhaltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit. Die Diagnose solle nur dann gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Verhalten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden habe. Sie sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen ist und ätiologisch auf eine tiefgreifende existentiell extreme Erfahrung zurückgeführt werden kann (vgl. dazu Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 285). In Bezug auf die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und nach psychischer Krankheit wird zudem gefordert, dass diese über mindestens 2 Jahre besteht. Betreffend die sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderungen werden keine spezifischen Kriterien erwähnt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 287 oben, S. 288 unten, S. 289 oben). Es stellt sich damit die Frage, ob die von Dr. V.___ im Februar 2025 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung vom Januar 2024 in Zweifel zu ziehen. Dabei könnte argumentiert werden, dass eine nach Verfügungserlass vom 1. Oktober 2024 neu diagnostizierte Störung bereits aus dem Grund der zeitlichen Massgeblichkeit nicht zu berücksichtigen wäre (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch bereits vorliegend in materieller Hinsicht hierzu Stellung zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer am 12. September 2024 und mithin kurz vor Verfügungserlass in die stationäre Behandlung eintrat, die im Verlauf zur Beurteilung durch Dr. V.___ führte (vgl. E. 4.10, 4.12-13). Angesichts der im psychiatrischen Teilgutachten geschilderten Untersuchungsbefunde (Urk. 18/143/44) und des Tagesablaufs (S. 42) erscheint die Einschätzung von Dr. J.___, wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, für den Begutachtungszeitpunkt, wie bereits erwähnt, ohne Weiteres als begründet und überzeugend, zumal auch der Bericht der in psychiatrischer Hinsicht behandelnden Fachkräfte vom November 2022 (vgl. E. 4.3) keinen anderen Schluss zulässt. Insbesondere ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. So ist der Tagesablauf des Beschwerdeführers strukturiert und zeichnet sich dadurch aus, dass er die Kinder (9 und 11jährig) weckt, verpflegt, für die Schule fertig macht und sie dorthin begleitet, bevor er sich auf den Weg zur Stiftung mit dem öffentlichen Verkehr macht, wo er bis 12 Uhr im zweiten Arbeitsmarkt an fünf Tagen pro Woche arbeitet. Danach kehrt er nach Hause zurück, wo er den Kindern und sich das Mittagessen zubereitet und sie erneut in die Schule schickt. Er ruht sich hernach aus und erledigt eventuell etwas im Haushalt. Wenn die Kinder am Nachmittag nach Hause kommen, bereitet er eine Zwischenmahlzeit vor, kümmert sich um die Hausaufgaben und geht mit den Kindern auf den Spielplatz, wenn es das Wetter erlaube (S. 42, S. 69-73, S. 120 oben; vgl. auch die Beschreibung der aktuellen Lebenssituation im neuropsychologischen Untersuchungsbericht, Urk. 18/143/132 f.). Somit bestand zumindest im Januar 2024 ein stützendes familiäres Umfeld und der Beschwerdeführer war in der Lage, sich im Haushalt aktiv einzubringen, sich um die Kinder und den Garten zu kümmern, die Betreuung, Verpflegung und die Hausaufgabenbetreuung der Kinder zu übernehmen (Urk. 18/143/69-73, S. 120 oben). Im Januar 2024 lagen folglich keine Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Verhalten, welche deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten verbunden ist, vor. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob es nach der Begutachtung zwischen Januar 2024 und Februar 2025 zu einer zu berücksichtigenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Angesichts der gemäss ICD-10 erforderlichen zeitlichen Voraussetzung ist die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung vorliegend zu verneinen, da für die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und nach psychischer Krankheit ein Bestehen über mindestens 2 Jahre vorausgesetzt wird, was auch für die anderen Persönlichkeitsänderungen gelten muss. Im Übrigen legte auch Dr. V.___ nicht konkret und nachvollziehbar dar, inwiefern beim Beschwerdeführer eindeutige und andauernde Veränderungen im Wahrnehmen, Denken und Verhalten vorliegen, welche deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten verbunden wären. Zwar erwähnte Dr. V.___ tiefgreifende Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur, welche sich durch die Veränderung des Selbstbildes mit Verlust der männlichen Identität nach Arbeitsunfähigkeit, die Fixierung auf die Krankenrolle sowie die im Vergleich zum prämorbiden Niveau deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit manifestierten. Des Weiteren bestünden eine verstärkte Kränkbarkeit, Passivität, vermindertes Interesse und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen, erhöhte Irritabilität sowie die Entwicklung eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens. Diese generellen Angaben untermauerte er jedoch nicht mit konkreten Beispielen und setzte sie insbesondere nicht zum Tagesablauf, dem Funktionsniveau und zu den täglichen Verrichtungen in Beziehung, womit sie letztlich nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere legte er nicht dar, wie sich eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken beziehungsweise ein allfälliges unflexibles und fehlangepasstes Verhalten konkret zeigen. 5.10 Damit ergibt sich sei der letztmaligen materiellen Überprüfung im Jahr 2012 mit der Remittierung der depressiven Störung (E. 4.5.4) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, womit ein Revisionsgrund vorliegt. Die Verbesserung des Gesundheitszustands führte zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit, welche auch durch die nach Verfügungserlass verfassten Berichte nicht in Zweifel gezogen wird. Angesichts des Einkommensvergleichs (Urk. 2 S. 2 Mitte), welcher nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 1) und in Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht (vgl. Urk. 18/8-9, Urk. 18/19, Urk. 18/65, Urk. 18/87/4, Urk. 18/157-158), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, ist davon auszugehen, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % resultiert, womit die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufhob. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. 6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen). 6.2 Bereits mit Einwandergänzung vom 23. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer (subeventualiter) Eingliederungsmassnahmen (Urk. 18/155), nachdem die Beschwerdegegnerin im Einwand darauf hingewiesen hatte, dass sich der Beschwerdeführer, falls er Unterstützung bei der Stellenvermittlung benötige, schriftlich mittels separatem Gesuch melden könne (Urk. 18/145/2). Dies wiederholte sie in der Verfügung (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach nicht grundsätzlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, vielmehr verwies sie den Beschwerdeführer hierfür, auch wenn sie spezifisch die Stellenvermittlung erwähnte, auf ein separates Verfahren, für welches er sich schriftlich melden könne. Angesichts dessen, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Rente lautet und lediglich subeventualiter berufliche Massnahmen beantragt wurden, kann vorliegend der Beschwerdegegnerin dahingehend beigepflichtet werden, dass sich der Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen schriftlich bei der Beschwerdegegnerin melden kann. Diese wird jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der Stellenvermittlung, sondern auch hinsichtlich weiterer in Frage kommender beruflicher Massnahmen zu überprüfen haben, um den Beschwerdeführer, welcher in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, bei der Eingliederung zu unterstützen.
7. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu begleichen. 7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, wird mit Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchneider