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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2026 IV.2024.00629

March 2, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,928 words·~50 min·2

Summary

Abgestufte Rente, Würdigung Gutachten, Prozentvergleich, Abweisung. (hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00629

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1980, war zuletzt bis Ende September 2021 ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 11/1 Ziff. 5.3) in einem Pensum von 60 % als Kundenbetreuer bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/1 Ziff. 5.4), als er sich am 3. Februar 2022 unter Hinweis auf Wirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 11/4, Urk. 11/58) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 11/14-22, Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/38, Urk. 11/40-41, Urk. 11/43) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 12. März 2024, Urk. 11/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/69-71), in dessen Rahmen vorsorglich Einsprache erhoben, jedoch anschliessend keine Begründung eingereicht worden war (vgl. Urk. 11/86), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zu und verneinte ab dem 1. Juni 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/109 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 31. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm ab Juni 2024 keine Rentenleistungen mehr zugesprochen würden, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere unbefristete Rentenleistungen auch ab Juni 2024 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.         Für Fälle erstmaliger beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 und es ist eine unbefristete Rente über den 1. Juni 2024 hinaus zu prüfen. Gleichzeitig können auf Grund der im Februar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung allfällige Leistungen grundsätzlich ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Somit ist vorliegend die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).     Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).     Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.6    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) eine vom 1. September 2022 bis 31. Mai 2024 befristete ganze Rente zu und stützte sich dabei insbesondere auf das Gutachten der Z.___ AG, gemäss welchem ab 13. September 2021 bis 20. Juni 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Vom 21. Juni 2023 bis 12. Februar 2024 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Der Einkommensvergleich ergebe zunächst einen Invaliditätsgrad von 77 % (S. 3). Unter Berücksichtigung der verbesserten Arbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten sowie die Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 sei ab Februar 2024 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % auszugehen, weshalb die Rente per 1. Juni 2024 aufgehoben werde (S. 4). 2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Gutachten der Z.___ AG erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswertige Gutachten nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 4 Rz. 6). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt, eine Indikatorenprüfung jedoch nicht durchgeführt worden (S. 4 Rz. 7). Eine solche zeige klar, dass eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bloss eine solche von 20 % vorliegen müsse (S. 6 unten). Im psychiatrischen Teilgutachten werde bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dass retrospektiv im Rahmen der ambulanten Rehabilitation im Juni 2023 eine Wiedereingliederung in einer körperlich leichten Tätigkeit als möglich erachtet werde und ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Eingliederungsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 7 Rz. 10). Der psychiatrische Gutachter wie auch die Ärzte des Spitals A.___ machten einzig eine Aussage bezüglich des Potentials für Eingliederungsmassnahmen, es handle sich um rein prognostische Aussagen (S. 7 f. Rz. 10.1-2). Daraus schlössen der regionale ärztliche Dienst (RAD) und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Arbeitsfähigkeit, mit welcher ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne (S. 8 Rz. 10.3). Zudem werde im Gutachten an keiner Stelle begründet dargelegt, inwiefern eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 8 Rz. 11). Auch vor dem Hintergrund, dass der psychiatrische Gutachter explizit einen mittelgrossen Leidensdruck festhalte, sei eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht nachvollziehbar (S. 10 Rz. 12). Für die Invaliditätsbemessung sei sodann auf die Tabellenlöhne 2022 abzustellen, womit bereits ein Invaliditätsgrad von über 40 % resultiere (S. 10 Rz. 13). Nachdem eine äusserst grosse Flexibilität eines potenziellen Arbeitgebers in sämtlichen das Arbeitsverhältnis betreffenden Bereichen notwendig sei, sei beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu berücksichtigen (S. 10 f. Rz. 14). 2.3    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Rentenbeginn per 1. September 2022, nachdem das Wartejahr am 13. September 2021 begonnen hat und die IV-Anmeldung am 3. Februar 2022 erfolgt ist (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/67 S. 9-11). Die gesundheitliche Situation bis Ende August 2022 spielt damit vorliegend eine untergeordnete Rolle.     Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die dem Beschwerdeführer per 1. September 2022 zugesprochene ganze Rente bis Ende Mai 2024 zu befristen ist, oder auch über Juni 2024 hinaus ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden kann.

3. 3.1    In seinem Bericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 11/17) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Universitätsklinik C.___, folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches panvertebrales Syndrom, multifaktoriell - mögliche axiale Spondylarthritis - Polyarthralgien, Knie und Fuss betont beidseits     Die Beschwerden seien multifaktorieller Natur. Aufgrund der kernspintomographischen Untersuchungen bestünden Veränderungen in beiden Iliosakralgelenken, im Speziellen im rechten, weshalb an eine axiale Spondylarthritis gedacht werden müsse. Ansonsten schienen die Beschwerden eher mechanischer Natur zu sein. Neben einer zusätzlichen unspezifischen arthrogenen und myofaszialen Überlastung gehe er zudem von einer sekundären Schmerzproblematik im Rahmen einer peripheren und zentralen Sensibilisierung aus. Diese werde durch die schwierige psychosoziale Situation im Sinne der Arbeitslosigkeit und seiner Ansicht nach depressiven Verstimmung begünstigt. Er empfehle die Einnahme eines lang wirksamen NSAR, die Aufnahme einer aktiven Physiotherapie sowie eine psychiatrische respektive psychotherapeutische Anbindung. Er habe für zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, anschliessend könne die Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit gesteigert werden (S. 3, vgl. auch Urk. 11/21). 3.2    Nach einer Verlaufskontrolle führte Dr. B.___ am 7. Februar 2022 aus, trotz weiterführender Physiotherapie und regelmässiger Einnahme von Antidepressiva sei es Anfang des Jahres zu einer Zunahme der Beschwerden, insbesondere nach Belastungen, gekommen (Urk. 11/18 S. 1 f.). Seit dem 1. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer durch den Hausarzt vollständig krankgeschrieben. Aus rheumatologischer Sicht könne er dem Beschwerdeführer vorerst nichts mehr anbieten, es bestehe die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation, gegebenenfalls auch zur Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie (S. 2). 3.3    Am 8. April 2022 diagnostizierte Dr. B.___ anstelle des chronischen panvertebralen Syndroms eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie als Nebendiagnose – wie auch bereits im Februar 2022 (vgl. Urk. 11/18 unten) - eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 11/19 S. 1). Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die psychiatrische Betreuung abgebrochen und die Antidepressiva abgesetzt. Aktuell vordergründig seien die bekannten thorakalen Schmerzen wie auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er habe mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Möglichkeiten besprochen und ihn darüber aufgeklärt, dass das primäre, realistische Ziel der Therapien eine Verbesserung der Belastbarkeit sei. Begleitend zu den physikalischen Massnahmen erachte er eine erneute psychiatrische Betreuung als unumgänglich (S. 2). 3.4    Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 teilte die Psychotherapeutin D.___, Psychologin MSc, mit, wie sie den Beschwerdeführer aktuell erlebe und auch in Bezug auf seine vollständige Arbeitsunfähigkeit erachte sie es als schwierig, mit der Eingliederung zu starten. In den vergangenen Jahren habe er bedingt durch seine konstanten Schmerzen stets in einem reduzierten Pensum gearbeitet. Da er nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit gerecht zu werden, insbesondere in Bezug auf seine häufigen Arbeitsabsenzen, sei sein Gesundheitszustand ausschlaggebend für die Kündigung gewesen. Aktuell könne er sich eine Arbeitstätigkeit nur in einem Pensum von maximal 50 bis 60 % vorstellen. Zudem sei es für ihn unmöglich, geregelten Arbeitszeiten nachzukommen und es sei auch ausgeschlossen, für jemanden zu arbeiten, welcher nicht Verständnis für seine Gesundheit aufbringen könne. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes erachte sie es als sehr schwierig, eine passende Möglichkeit zu finden. Da aktuell noch kein Belastungsprofil vorliege, sei gegebenenfalls eine Potenzial- oder arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung durchzuführen. Es bestehe weder ein konkreter Anhaltspunkt, was und in welchem Pensum der Beschwerdeführer arbeiten könne, noch unter welchen Bedingungen (Urk. 11/22). 3.5    Med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 (Urk. 11/25) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) und führte aus, die Aussichtslosigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe den Beschwerdeführer hoffnungslos werden lassen. Er selber sehe sich nicht arbeitsfähig. Da die Schmerzen eher unter orthopädischer Behandlung seien, wolle sie sich dazu nicht äussern. Im geschützten Rahmen, in welchem auf seine eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht genommen werden könne, sehe sie durchaus eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4). Zwischen Oktober 2021 und März 2022 sei er zehn Mal zu Gesprächen erschienen. Aus finanziellen Gründen sei eine Fortsetzung der Therapie nicht möglich gewesen (Ziff. 1.5). Da der Beschwerdeführer vom Orthopäden arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe sie selber nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt (Ziff. 1.6). 3.6    Dr. med. chiro. F.___, Fachchiropraktor, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juli 2022 ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine mögliche axiale Spondylarthritis sowie Polyarthralgien betont Knie und Füsse beidseits (Urk. 11/27 Ziff. 2.5) und hielt fest, er behandle den Beschwerdeführer seit September 2011, wobei die Konsultationen seit Oktober 2020 wöchentlich stattfänden (Ziff. 1.1). Vom 13. September bis 5. Oktober 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 6. Oktober 2021 bis 2. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Januar 2022 liege die Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten wieder bei 100 % (Ziff. 1.3). Die Beweglichkeit lumbal, thorakal sowie zervikal sei schmerzhaft eingeschränkt. Es bestünden segmentale Dysfunktionen bei ISG, L5/S1, L1/2, Th8/9, C5/6 und 4 costotransversal links, Hartspann paraspinal lumbal und zervikal sowie myotendinotische Veränderungen am M. trapezii links mehr als rechts (Ziff. 2.4). Momentan sei der Beschwerdeführer nicht belastbar. Schon vermeintlich leichte Bewegungen wie Bücken, Aufstehen oder Heben von kleinen Gewichten lösten starke Schmerzen aus. Auch statische Positionen wie Sitzen, Stehen und auch Liegen seien beschwerlich (Ziff. 2.7). Momentan könne er (Dr. F.___) sich keine geeignete Tätigkeit vorstellen (Ziff. 4.2). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 4.3). Er betreue den Beschwerdeführer seit September 2011. In den letzten eineinhalb Jahren habe sich der Zustand massiv verschlechtert. Die in den Nebendiagnosen genannten depressiven Verstimmungen seien aus seiner Sicht klar auf die Zunahme der chronischen Schmerzen zurückzuführen und nicht umgekehrt (Ziff. 5). 3.7    Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, RAD, führte am 10. August 2022 aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Die rheumatologische Abklärung im Oktober 2021 habe keinen sicheren Befund ergeben. Es müsse zwar an eine axiale Spondylarthritis gedacht werden, es scheine sich jedoch eher um eine unspezifische arthrogene und myofasziale Überlastung zu handeln. Auch bei den rheumatologischen Kontrolluntersuchungen im Februar und April 2022 hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Eine stationäre multimodale Schmerztherapie sei vom Beschwerdeführer wegen der Haustiere abgelehnt worden. Es sei eine psychiatrische Untersuchung mit der Empfehlung zur Einnahme von Antidepressiva erfolgt, wobei die Psychiaterin eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar erachtet habe. Der Beschwerdeführer habe die Therapie nicht fortgesetzt. Laut dem behandelnden Chiropraktiker lösten aktuell schon leichte Bewegungen wie Bücken, Aufstehen und Heben von kleinen Gewichten starke Schmerzen aus. Auch Sitzen, Stehen und Liegen seien beschwerlich. Diese Beschwerden seien durch die vorliegenden orthopädischen und rheumatologischen Befunde nicht erklärlich. Mit der empfohlenen stationären multimodalen Schmerztherapie bestehe eine realistische Chance, die Beschwerden in den Griff zu bekommen. Dann könne die berufliche Integration erfolgen. Der Gesundheitszustand sei instabil, in sechs Monaten sei eine Überprüfung sinnvoll (Urk. 11/67 S. 5). 3.8    Nach der Rehabilitation in der H.___ nannten Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, sowie J.___, Neuropsychologin, im Abschlussbericht vom 21. Juni 2023 folgende Diagnosen (Urk. 11/38 S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Sinne eines chronic widespread pain, Chronifizierungsstadium III - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Komponente - chronische Gonalgie und Pedalgie beidseits     Der Beschwerdeführer leide seit langen Jahren an Schmerzen in verschiedenen Lokalisationen, betroffen seien Wirbelsäule, Kniegelenke, Becken und Hüfte, Brust und Schulter-Nackenbereich. Bereits als Teenager habe er Schmerzen im lumbosakralen Bereich und in den Knien gehabt (S. 1 f.). Am Anfang der Rehabilitation sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme im Rahmen der Physiotherapien gekommen, weshalb die Intensität der Übungen angepasst worden seien. Im weiteren Verlauf sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzsituation gekommen, welche aber leider nicht angehalten habe. Am Ende der Rehabilitation sei die Schmerzsituation im Vergleich zum Beginn nur geringfügig gebessert gewesen. Die neuropsychologische Testung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz zeitweilig starken Schmerzen, die kurze Pausen notwendig machten, während der dreistündigen Testung im Sitzen zu einer strukturierten Arbeitsweise in der Lage sei und keine übermässige Ermüdung oder andere kognitive Funktionsstörungen zeige (S. 4). Aufgrund der schwankenden Testmotivation ergebe die kognitive Abklärung nicht durchgängig valide interpretierbare Befunde. Gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, neue verbale oder nonverbale Inhalte zu lernen und abzuspeichern. Des Weiteren seien die visuell/visuell-räumlichen beziehungsweise visuokonstruktiven Fertigkeiten intakt und die Arbeitsweise gelinge strukturiert. Die Aufmerksamkeitsausrichtung sei im Rahmen der schwankenden Testmotivation instabil (S. 3). Die geschilderten Gedächtnisschwierigkeiten würden am ehesten im Rahmen einer schwankenden Aufmerksamkeitsausrichtung bei reduzierter Frustrationstoleranz, welche eigenanamnestisch auch im Alltag bestehe, sowie der chronischen Schmerzproblematik interpretiert. Die geschilderten kognitiven Schwierigkeiten stünden in starker Abhängigkeit zur chronischen Schmerzproblematik, sinnvoll sei eine psychotherapeutische Anbindung (S. 4). Wäre der Beschwerdeführer nicht arbeitslos, wäre bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine Wiedereingliederung zunächst mit einem Arbeitspensum von 30 % angestrebt worden, basierend auf den aktuellen Befunden, dem Verlauf der Rehabilitation und der neuropsychologischen Testung. Es werde eine körperlich leichte Tätigkeit empfohlen, wenn im Sitzen im Büro, dann mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln und Pausen, spätestens nach 30 Minuten (S. 5; vgl. auch den neuropsychologischen Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/40). 3.9    Am 23. August 2023 hielt Dr. G.___, RAD, fest, am Ende der Rehabilitationsmassnahme sei die Schmerzsituation nur geringfügig verbessert. Ergänzend sei wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen im April 2023 eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz zeitweiliger starker Schmerzen, die kurze Pausen erforderlich gemacht hätten, während der dreistündigen Testung im Sitzen ohne übermässige Ermüdung oder andere kognitive Funktionsstörungen zu einer strukturierten Arbeitsweise in der Lage sei. Es werde eine Wiedereingliederung in eine körperlich leichte Tätigkeit mit 30%igem Arbeitspensum empfohlen. Bei einer sitzenden Tätigkeit im Büro sei die Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln und Pausen nach jeweils spätestens 30 Minuten notwendig. Insgesamt könne aus den vorliegenden Befunden die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Kundenbetreuer und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den in Anspruch genommenen therapeutischen Möglichkeiten und den geschilderten Beschwerden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen sei (Urk. 11/67 S. 8). 3.10 3.10.1    Am 12., 13. sowie 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Z.___ AG internistisch, neurologisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie neuropsychologisch untersucht. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. März 2024 (Urk. 11/59/1-10) diagnostizierten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 7 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 8 Ziff. 4.3.2): - Pollen- und Hausstauballergie - vorbeschriebene leichte Leukozytose unklarer Ursache - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Verdacht auf leichtes längenabhängiges Polyneuropathie-Syndrom - Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch - akzentuierte Persönlichkeitszüge - Panvertebralsyndrom mit erosiver Osteochondrose Typ Modic 2 C6/7 mit moderater foraminaler Einengung links und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links ohne Neurokompression bei stattgehabtem Morbus Scheuermann mit Schmorl’schen Knötchen thorakal und beginnender Osteochondrose L1/2 bei Haltungsinsuffizienz, betonter Brust-Kyphose und myofaszialen Dysbalancen - degeneratives Knieleiden beidseits mit Chondropathie retropatellär beidseits - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits     Aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt werden. Rheumatologischerseits werde dargelegt, dass das Ausmass der geklagten Schmerzen mit den erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar sei. Psychische Belastungen und chronische Schmerzen würden oft gemeinsam auftreten und sich gegenseitig verstärken. Der ursprünglich auslösende somatische Faktor sei diagnostiziert worden, aufrechterhaltende psychische Faktoren lägen ebenfalls vor. Auf Verhaltensebene hätten sich auf der Grundlage schmerzbezogener Angst zunehmend Passivität, Schon- und Fehlhaltungen und eine daraus resultierende körperliche Dekonditionierung entwickelt. Es bestünden maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Zudem seien emotionale Belastungen nachweisbar wie Verzweiflung und Demoralisierung. Eine klinisch relevante depressive Symptomatik könne im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden, obschon der Beschwerdeführer von zeitweisen Stimmungsschwankungen sowie einer verminderten Frustrationstoleranz mit Neigung zu Aggressionsausbrüchen berichte, welche er im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, der schwierigen psychosozialen Situation und der finanziellen Abhängigkeit von seinen Eltern sehe. Es könne ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, differentialdiagnostisch Cannabisabhängigkeit, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer berichte, aktuell zwölf Joints pro Tag zu konsumieren, in erster Linie gegen Abend, wenn die Wirkung der Schmerzmittel nachlasse. Ein solcher Konsum weise auf einen aktuell schweren Gebrauch hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten – bei validen Ergebnissen – keine Einschränkungen festgestellt werden können, so dass die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet werden könne. Aus neurologischer, internistischer und rheumatologischer Sicht seien keine relevanten Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 6 Ziff. 4.1).     Polydisziplinär liege eine Diskrepanz vor zwischen dem subjektiv wahrgenommenen und beschriebenen Schmerz und den objektivierbaren Befunden. Es fehle die Plausibilität mangels objektivierbarer strukturell-morphologischer Pathologien. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ausschliesslich gute Befunde gezeigt, ein aggravierendes Verhalten habe nicht objektiviert werden können. Aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung plausibel (S. 7 Ziff. 4.2). Zusammenfassend liege unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % infolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Der Beschwerdeführer weise eine leicht reduzierte psychische Stabilität, ein leicht reduziertes Durchhaltevermögen, Schlafstörungen und eine Einengung der Denkinhalte auf das Schmerzerleben auf. Es lägen leichte Beeinträchtigungen in Bezug auf die Durchführung der täglichen Routinen und den Umgang mit Stress- und Krisensituationen vor (S. 7 Ziff. 4.3). Polydisziplinär führend sei die psychiatrische Beurteilung (S. 8 Ziff. 4.5).     In der bisherigen Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer eine Anwesenheit von täglich 8.5 Stunden zugemutet werden, wobei die Leistungsfähigkeit trotz vorliegend hohem Konsum von Cannabis infolge einer Schmerzverarbeitungsstörung schmerzbedingt um 20 % reduziert sei. Demzufolge liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %. Retrospektiv werde im Rahmen der ambulanten Rehabilitation im Juni 2023 eine Wiedereingliederung in einer körperlich leichten Tätigkeit von 30 % für möglich erachtet. Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt liege eine Eingliederungsfähigkeit von 80 % vor (S. 8 Ziff. 4.6). Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit seien flexible Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen, unter Umständen die Möglichkeit von Homeoffice und eine Anpassung der Arbeitsaufgaben an die individuellen Fähigkeiten von Vorteil. Ungünstig seien lange und ununterbrochene Arbeitszeiten, statische Körperhaltungen, hoher psychischer Stress und starre Arbeitszeiten. Flexibilität in Bezug auf Arbeitszeiten, Pausen und Homeoffice-Optionen seien wichtig. In einer solchen Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz mit einer leicht reduzierten Leistung von 20 % möglich. Die leichte Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Insgesamt bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Der retrospektive Verlauf werde gleich wie bezüglich der bisherigen Tätigkeit beurteilt (S. 9 Ziff. 4.7). Aus gutachterlicher Sicht sei eine Cannabisentzugs- und Entwöhnungsbehandlung grundsätzlich sinnvoll (S. 9 Ziff. 4.8). 3.10.2    Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/59/11-16) ergänzend aus, der Beschwerdeführer rauche seit Jahren Gras, aktuell zirka zwölf Joints täglich. In den letzten Jahren habe er mehr schlafanstossend und schmerzlindernd konsumiert, wobei er auch die Dosis erhöht habe (S. 12 Ziff. 3.2.2). Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 8.1-2). 3.10.3    In ihrem Teilgutachten (Urk. 11/59/17-25) hielten Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, sowie med. prakt. M.___, Assistenzärztin, fest, der Beschwerdeführer berichte im Zusammenhang mit stärkeren Schmerzzuständen von dumpf-drückenden Kopfschmerzen im Sinne eines episodischen Spannungskopfschmerzes, wobei er durch die Kopfschmerzen selbst im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Er beschreibe zudem eine leichte Feinmotorikstörung der Hände, links mehr als rechts, wiederholt auftretende Taubheitsgefühle im gesamten linken Arm und ebenso im linken Bein, teilweise auch im Gesäss. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung habe jedoch keine Feinmotorikstörung objektiviert werden können. Klinisch zeige sich keine Radikulopathie. Der links leicht abgeschwächte Achillessehnenreflex in Verbindung mit einer leichten strumpfförmigen Hypästhesie am linken Fuss sowie einer leichten Pallhypästhesie könne Ausdruck eines leichten längenabhängigen Polyneuropathiesyndroms sein. Eine alltagsrelevante Einschränkung aus rein neurologischer Sicht ergebe sich daraus nicht (S. 23 Ziff. 6.3.1). Es lägen keine neurologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 23 Ziff. 6.3.2). 3.10.4    Dr. med. univ. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/59/26-38) fest, der Beschwerdeführer mache insbesondere zu Beginn einen müden und «verladenen» Eindruck. Gegen Ende des Gesprächs und insbesondere im zweiten Teil des Gesprächs, nach der rheumatologischen Untersuchung, sei er deutlich besser ansprechbar und energiegeladener (S. 31 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer berichte offen und vertrauensvoll, teilweise etwas sprunghaft. Mimik und Gestik passten zum Inhalt. Reaktionen auf Fragen seien im Gesprächsverlauf bei mehrmaligem Nachfragen etwas gereizt. Vom Auftreten her wirke er sehr selbstbewusst. Nonverbal komme anfänglich Selbstsicherheit zum Ausdruck, im Gesprächsverlauf zunehmende Anspannung und auch Erschöpfung, gegen Ende des Gesprächs Niedergeschlagenheit. Die Beziehungsgestaltung sei eher passiv, der Beschwerdeführer weise eine Expertenrolle zu. Gedanklich sei er auf die eigene Person fixiert. In Gesprächspausen wirke er abwartend. Die Gesprächsinteraktion sei kontaktbereit und selbstsicher. Der Bericht über die individuelle Problematik sei etwas diffus, es müsse öfters nachgefragt werden. Ein Problembewusstsein sei teilweise gegeben. Der Leidensdruck von psychischer Seite sei mittelgross. Der Beschwerdeführer wirke überwiegend emotional schwingungsfähig, gegen Ende des Gesprächs, je nach Thematik, aber auch niedergedrückt und hoffnungsgemindert, zeitweise etwas unruhig. Der Blickkontakt sei normal möglich, der Sprachfluss unauffällig. Die Motivation zur Zusammenarbeit sei grundsätzlich gut (S. 31 Ziff. 4.1). Das Bewusstsein sei ungestört, die Orientierung allseits gegeben. Störungen der mnestischen Funktionen lägen fraglich vor. Die Stimmungslage sei je nach Thematik niedergedrückt und deprimiert, insgesamt leicht affektlabil mit vordergründig gesteigertem Selbstwertgefühl, dann aber auch wieder leicht gereizt, ratlos, dysphorisch. Das formale Denken sei eingeengt auf die Schmerzproblematik und die schwierige Lebenssituation. Es gebe keine Hinweise für Wahn, Zwänge oder konkrete Phobien oder Sinnestäuschungen. Es lägen keine Ich-Störungen vor. Suizidale Tendenzen würden grundsätzlich verneint, allerdings berichte der Beschwerdeführer, sich beim Verein O.___ anmelden zu wollen, zumal er mit diesen Schmerzen so nicht mehr weiterleben wolle (S. 32 Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt werden. Es bestünden maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Zudem seien emotionale Belastungen nachweisbar wie Verzweiflung oder Demoralisierung. Weder anamnestisch noch im Rahmen der Untersuchungen hätten depressive Symptome wie eine anhaltende depressive Stimmung oder ein anhaltender verminderter Antrieb festgestellt werden können. Die Hauptsymptome für das Vorliegen einer klinisch relevanten Depression seien nicht erfüllt (S. 33 f. Ziff. 6.3.1). In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ausschliesslich gute Befunde gezeigt, es liege keine neuropsychologische Störung vor (S. 35 Mitte). 3.10.5    Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/59/39-49) berichtete Dr. med. univ. P.___, Fachärztin für Rheumatologie, es liege eine Diskrepanz vor zwischen dem subjektiv wahrgenommenen und beschriebenen Schmerz und den objektivierbaren Befunden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzempfinden sei verschiedentlich mangels korrelierender anatomischer Strukturen nicht möglich und somatisch nicht nachvollziehbar. Es lägen keine validen Untersuchungsergebnisse vor und es fehle die Plausibilität mangels objektivierbarer strukturell-morphologischer Pathologien (S. 46 Ziff. 6.2). Insgesamt seien das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen peripheren Gelenke ordentlich beweglich ohne wesentliche Funktionseinbussen oder Bewegungsdefizite. Es fehle eine neuroradikuläre Ausfallsymptomatik genauso wie eine Gelenksinstabilität. Die symmetrischen Krafttests würden seitengleich ordentlich demonstriert. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch eine entzündliche Krankheitsaktivität, ein Fibromyalgiesyndrom oder eine Hypermobilität lägen aktuell nicht vor. Eine axiale Spondyloarthritis könne nicht bestätigt werden (S. 47 f. unten). Aus rheumatologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden (S. 48 Ziff. 6.3.2). Im Vordergrund des Behandlungsregimes stünden rekonditionierende Massnahmen mit Haltungsschulung, es spreche aber auch nichts gegen das erneute Wiederaufnehmen von Kampfsport (S. 48 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, es bestünden keine Leistungseinschränkungen. Das Belastungsprofil sei nicht eingeschränkt (S. 49 Ziff. 8.1-2). 3.10.6    Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. Q.___ Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielt in ihrem Teilgutachten (Urk. 11/59/62-74) fest, eine neuropsychologische Untersuchung im April 2023 habe aufgrund der schwankenden Testmotivation nicht durchgängig valide interpretierbare Befunde ergeben. Es könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, neue verbale oder nonverbale Inhalte zu lernen und abzuspeichern. Des Weiteren seien die visuell/visuellräumlichen beziehungsweise visuokonstruktiven Fertigkeiten intakt gewesen und die Arbeitsweise sei strukturiert gelungen. Die Aufmerksamkeitsausrichtung sei im Rahmen der schwankenden Testmotivation instabil gewesen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gedächtnisschwierigkeiten seien am ehesten im Rahmen einer schwankenden Aufmerksamkeitsausrichtung bei reduzierter Frustrationstoleranz zu interpretieren, welche eigenanamnestisch auch im Alltag bestehe, sowie der chronischen Schmerzproblematik. In der aktuellen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ausschliesslich gute Befunde. Ein aggravierendes Verhalten habe nicht objektiviert werden können. Sein allgemeines Arbeitstempo sei normal schnell, die Handlungs- und Impulskontrolle während der sehr strukturierten Untersuchungssituation unauffällig. Das Vermögen zum logischen Denken und Schlussfolgern liege mit einem IQ von 106 im Durchschnitt. Das verbale und visuelle Gedächtnis sei überdurchschnittlich, das Arbeitsgedächtnis durchschnittlich gut. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien bei den Aufgaben zur gerichteten Aufmerksamkeit teils minimal unterdurchschnittlich, teils durchschnittlich, wobei dieses Ergebnis keinen eigenen Krankheitswert habe. Bei der selektiven Aufmerksamkeit seien die Reaktionszeiten durchschnittlich gut. Die exekutiven Funktionen seien gut. Der Beschwerdeführer könne im verbalen und visuellen Bereich das Wesentliche erfassen. Die visuell-parzeptive Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur sei strukturiert gewesen, das Ergebnis korrekt. Die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die Wortflüssigkeit und Abstraktionsfähigkeit seien durchschnittlich gut, die kognitive Flexibilität überdurchschnittlich. Es liege keine neuropsychologische Störung vor (S. 10). Der Beschwerdeführer habe den Symptomvalidierungstest mit unauffälligen Werten absolviert, die Testergebnisse würden als valide angesehen (S. 7 oben). Das zumutbare Arbeitspensum sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 12 Ziff. 8.1-2). 3.11    In Würdigung des Gutachtens ging Dr. G.___ am 20. März 2024 davon aus, dass darauf abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden könne. Aus neurologischer, allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz. Rheumatologischerseits werde ausführlich dargelegt, dass das Ausmass der geklagten Schmerzen mit den erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar sei. Es fehle die Plausibilität mangels objektivierbarer strukturell-morphologischer Pathologien. Bei der Untersuchung seien nicht schlüssige Befunde erhoben worden, bei Druck auf verschiedene Strukturen sei es zu Schmerzen an Stellen gekommen, zu denen eine anatomische Verbindung fehle. Weder anamnestisch noch im Rahmen der Untersuchungen hätten depressive Symptome wie eine anhaltende depressive Stimmung oder ein anhaltender verminderter Antrieb festgestellt werden können. Der schädliche Cannabisgebrauch mit aktuell zwölf Joints pro Tag wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus, neuropsychologischerseits seien keine Einschränkungen festgestellt worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne zunächst auf die Behandler abgestellt werden. Bezüglich des weiteren Verlaufs liege die Einschätzung der ambulanten Rehabilitation vor, wobei im Abschlussbericht eine Wiedereingliederung mit einem 30%igen Arbeitspensum empfohlen worden sei, basierend auf den damaligen Befunden, dem Rehabilitationsverlauf und der neuropsychologischen Testung. Theoretisch wäre dann eine Steigerung möglich gewesen, es habe jedoch keine Wiedereingliederung stattgefunden. Zusammenfassend hätten die gutachterlichen Untersuchungen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ab dem Untersuchungsdatum ergeben (Urk. 11/67 S. 9 f.). 3.12    Der Hausarzt Dr. med. R.___, Facharzt für Chirurgie, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024 (Urk. 3/5-17). 3.13    Dr. G.___, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 20. März 2024 fest, es könne bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden (Urk. 11/67/10). Gestützt auf die medizinischen Akten sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 100 % im Zeitraum vom 13. September 2021 bis 12. Februar 2024 auszugehen. Dr. G.___ empfahl, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 11/67/9). 3.14    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 11/14-16, Urk. 11/20) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.    Was zunächst den Zeitraum bis zur Begutachtung im Februar 2024 betrifft, ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 3.3) respektive einer Somatisierungsstörung (E. 3.5) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Psychiaterin med. pract. E.___ hatte zwar selber keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Sie verwies jedoch ausdrücklich auf die durch den behandelnden Chiropraktor Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.6) und hielt überdies eine Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen für zumutbar (E. 3.5). Dieser Beurteilung stehen auch die Angaben der Ärztinnen der H.___ nicht entgegen, welche im Abschlussbericht vom 21. Juni 2023 bei bekannten Diagnosen im Vergleich zum Beginn lediglich eine geringfügige Verbesserung der Schmerzsituation konstatierten und eine Wiedereingliederung mit einem Arbeitspensum von 30 % empfahlen. Dabei hielten sie eine körperlich leichte Tätigkeit für zumutbar, wobei für den Fall einer sitzenden Bürotätigkeit die Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln und Pausen, spätestens nach 30 Minuten, notwendig sei (E. 3.8).     Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, bei der Beurteilung durch die Ärztinnen der H.___ handle es sich lediglich um eine Aussage bezüglich des Potentials für Eingliederungsmassnahmen und damit um rein prognostische Aussagen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen eine medizinisch-theoretische Einschätzung dar, wobei Prognosen zur Arbeitsfähigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und üblich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung der Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist hinsichtlich Umfang sowie zeitlichem Verlauf zwangsläufig hypothetisch und damit medizinisch-theoretisch. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beurteilung arbeitslos war, wie dies die Ärztinnen auch ausdrücklich festhielten. Zudem erging die prognostische Einschätzung der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die nicht mehr konstanten starken Schmerzspitzen, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, 22 Stockwerke hochzusteigen, den verbesserten Schlaf sowie die objektiv verbesserte Bewegungskontrolle der LWS (Urk. 11/38 S. 3 Mitte).     Andere medizinische Berichte, welche Zweifel an dieser Beurteilung wecken würden, liegen nicht vor.

5. 5.1    Für die Beurteilung des Zeitraums ab der Begutachtung im Februar 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Z.___ AG vom 12. März 2024 (E. 2.1), welches die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.7) vollumfänglich erfüllt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.2    Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, im Gutachten werde an keiner Stelle begründet dargelegt, inwiefern eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Im Abschlussbericht der H.___ vom 21. Juni 2023 berichteten die Ärzte über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgrund der Schmerzen, welche am ehesten im Rahmen einer schwankenden Aufmerksamkeitsausrichtung bei reduzierter Frustrationstoleranz sowie der chronischen Schmerzproblematik interpretiert wurden. Weiter bestanden kognitive Schwierigkeiten, eine schlechte Körperwahrnehmung sowie Schwierigkeiten, sich mit dem eigenen Körper auseinanderzusetzen (Urk. 11/38 S. 4, E. 3.8). Demgegenüber wurde im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutachtung ein überdurchschnittliches verbales und visuelles Gedächtnis und ein durchschnittlich gutes Arbeitsgedächtnis festgestellt. Die Aufmerksamkeitsfunktionen waren bei den Aufgaben zur gerichteten Aufmerksamkeit teils minimal unterdurchschnittlich, teils durchschnittlich. Die kognitive Flexibilität des Beschwerdeführers wurde als überdurchschnittlich beurteilt (Urk. 11/59 S. 7 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer selber berichtete im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung, es gehe ihm eigentlich gut. Nach der Rehabilitation habe er sich mental erst wieder aufraffen müssen, positiv sei aber, dass er nun aktiver im sozialen Leben sei (Urk. 11/59 S. 27 Ziff. 3.1). Das Bewusstsein erwies sich in der Untersuchung als ungestört, die Orientierung war allseits gegeben. Es lagen fraglich Störungen der mnestischen Funktionen vor und die Stimmungslage war je nach Thematik niedergedrückt und deprimiert. Der Beschwerdeführer war leicht affektlabil mit vordergründig gesteigertem Selbstwertgefühl, dann aber auch wieder leicht gereizt, ratlos und dysphorisch. Das formale Denken war eingeengt auf die Schmerzproblematik und die schwierige Lebenssituation. Es lagen jedoch keine Hinweise für Wahn, Zwänge oder konkrete Phobien, Selbsttäuschungen oder Ich-Störungen vor (Urk. 11/59 S. 32 Ziff. 4.3). Damit erweist sich die Befundlage als insgesamt dahingehend verbessert, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2024 die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die kognitiven Schwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden konnten. Ebenso hielt die psychiatrische Gutachterin ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer berichte zwar von zeitweisen Stimmungsschwankungen sowie einer verminderten Frustrationstoleranz mit Neigung zu Aggressionsausbrüchen, welche er im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, der schwierigen psychosozialen Situation und der finanziellen Abhängigkeit von seinen Eltern sehe. Depressive Symptome wie eine anhaltende depressive Stimmung oder ein anhaltender verminderter Antrieb konnten nicht festgestellt werden und die Hauptsymptome für das Vorliegen einer klinisch relevanten Depression waren nicht erfüllt (Urk. 11/59 S. 34 oben). Diese Einschätzung wird denn auch gestützt durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher selbst berichtet hatte, vor fast drei Jahren sei er depressiv gewesen. Dies sei noch nicht ganz vorbei, was jedoch auch an seiner Situation liege (Urk. 11/59 S. 27). Insgesamt hat sich damit die Befundlage trotz gleichbleibender Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verbessert.     Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei nicht überzeugend, dass die psychiatrische Gutachterin trotz festgestelltem mittelgrossem Leidensdruck lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst berichtete, es gehe ihm eigentlich gut und er leide in erster Linie an Schmerzen (Urk. 11/59 S. 27 Ziff. 3.1). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über nicht unbeträchtliche Ressourcen, nachdem er bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, dem Durchhaltevermögen und der Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 11/59 S. 37 Ziff. 7.2).     Hinsichtlich des von der psychiatrischen Gutachterin festgestellten «Verladen-Seins» ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der müde und «verladene» Eindruck des Beschwerdeführers gegen Ende des Gesprächs und insbesondere im zweiten Teil nach der rheumatologischen Untersuchung deutlich besserte und der Beschwerdeführer energiegeladener und besser ansprechbar wirkte (Urk. 11/59 S. 31 Ziff. 4.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen aktuell zwölf Joints pro Tag raucht (Urk. 11/59 S. 30 Ziff. 3.2.11) und damit eine gewisse Gewöhnung vorliegen dürfte. Dies erklärt möglicherweise auch, weshalb der Beschwerdeführer trotz des hohen Cannabis-Konsums gut «funktionierte» und insbesondere keine neuropsychologische Beeinträchtigung festzustellen war sowie die Gutachter in der Lage waren, die Untersuchungen durchzuführen. 5.3    Was sodann die somatischen Beschwerden betrifft, so vermochte die rheumatologische Gutachterin die vom behandelnden Chiropraktor beschriebenen segmentalen Dysfunktionen wie auch die myotendinotischen Veränderungen am M. trapezii nicht mehr festzustellen beziehungsweise nicht in einem Ausmass, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (vgl. Urk. 11/59 S. 47 und S. 48 Ziff. 6.3.3). Darüber hinaus stellte sie nachvollziehbar begründet fest, es liege eine Diskrepanz vor zwischen dem subjektiv wahrgenommenen und beschriebenen Schmerz und den objektivierbaren Befunden. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und es fehle die Plausibilität mangels objektivierbarer strukturell-morphologischer Pathologien. Die vom Beschwerdeführer bei Druck geltend gemachte Schmerzausstrahlung beziehungsweise Schmerzentwicklung sei mangels korrelierender anatomischer Strukturen rein somatisch nicht möglich (Urk. 11/59 S. 46 Ziff. 6.2). Auch aus neurologischer Sicht ergaben sich keine Beeinträchtigungen, welche eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. So fühlte sich der Beschwerdeführer selber durch die im Zusammenhang mit stärkeren Schmerzzuständen auftretenden Kopfschmerzen im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt und die beklagte Feinmotorikstörung konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden (Urk. 11/59 S. 23 Ziff. 6.3.1). Insgesamt liegen damit keine somatischen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken würden. 5.4    Zusammenfassend kann damit auf das Gutachten der Z.___ AG vom 12. März 2024 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer vom 13. September 2021 bis 20. Juni 2023 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und vom 21. Juni 2023 bis 12. Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden hat. Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung im März 2024 ist sodann davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Befundlage dahingehend verbessert hat, als dass ab der Begutachtung im Februar 2024 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer anderen, optimal angepassten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen, ohne lange und ununterbrochene Arbeitszeiten, statischen Körperhaltungen und hohem psychischen Stress wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich ist.

6. 6.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)     Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).     Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).         Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten vom 12. März 2024 möglich, weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 6.2 6.2.1    Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass keine Hinweise für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen, Zwänge, konkrete Phobien oder Ich-Störungen vorliegen. Suizidale Tendenzen wurden grundsätzlich verneint, auch wenn der Beschwerdeführer berichtete, er wolle sich beim Verein O.___ anmelden, zumal er mit diesen Schmerzen so nicht mehr weiterleben wolle. Hingegen lagen Störungen der mnestischen Funktionen fraglich vor und die Stimmungslage war je nach Thematik niedergedrückt und deprimiert, insgesamt leicht affektlabil mit vordergründig gesteigertem Selbstwertgefühl, dann aber auch wieder leicht gereizt, ratlos, dysphorisch. Das formale Denken war eingeengt auf die Schmerzproblematik und die schwierige Lebenssituation (Urk. 11/59 S. 32 Ziff. 4.3). Auf Verhaltensebene stellte die psychiatrische Gutachterin eine auf der Grundlage schmerzbezogener Angst zunehmende Passivität, Schon- und Fehlhaltungen und eine daraus resultierende körperliche Dekonditionierung fest. Es bestünden maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organischen Faktoren. Zudem waren emotionale Belastungen wie Verzweiflung oder Demoralisierung nachweisbar. Es konnten jedoch keine depressiven Symptome wie eine anhaltende depressive Stimmung oder ein anhaltender verminderter Antrieb festgestellt werden (Urk. 11/59 S. 34 oben). Der Beschwerdeführer weist gemäss gutachterlicher Einschätzung eine leicht reduzierte psychische Stabilität und ein leicht reduziertes Durchhaltevermögen auf. Die Beeinträchtigung in Bezug auf die Durchführung der täglichen Routinen und dem Umgang mit Stress- und Krisensituationen wurde ebenfalls als leicht beurteilt (Urk. 11/59 S. 7. Ziff. 4.3). Die neuropsychologische Teilgutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich gute Befunde gezeigt, ein aggravierendes Verhalten habe nicht objektiviert werden können (Urk. 11/59/71). Insgesamt sind damit die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Beeinträchtigungen leicht ausgeprägt.     Beim zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung steht, nachdem er mit der letzten Psychiaterin keine gute Erfahrung gemacht und sie unangenehme Fragen gestellt habe. Medikamentös wird er mit Tramal sowie Celecoxib behandelt, nicht jedoch mit Psychopharmaka (Urk. 11/59 S. 30 Ziff. 3.2.11, Urk. 11/59 S. 35 Mitte). Ebenfalls nicht etabliert ist bislang eine Psychopharmakotherapie für cannabisbezogene Störungen sowie eine Cannabisentzugs- und Entwöhnungsbehandlung (Urk. 11/59 S. 38 Ziff. 8.3), obschon der Beschwerdeführer selbst festhielt, er sei grundsätzlich gesprächsbereit für einen Entzug (Urk. 11/59 S. 30 Ziff. 3.2.11). Die Behandlung kann damit nicht als adäquat beurteilt werden.     Als Komorbidität liegen insbesondere ein episodischer Kopfschmerz, ein Panvertebralsyndrom sowie ein degeneratives Knieleiden beidseits vor (Urk. 11/59 S. 8 Ziff. 4.3.2). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, er sei durch die Kopfschmerzen im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 11/59 S. 23 Ziff. 6.3.1). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im rheumatologischen Teilgutachten liegt sodann eine Diskrepanz zwischen dem subjektiv wahrgenommenen und beschriebenen Schmerz und den objektivierbaren Befunden vor (Urk. 11/59 S. 46 Ziff. 6.2). Zudem wurde weder aus neurologischer noch aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine relevante Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 11/59 S. 6 Ziff. 4.1). Eine ressourcenhemmende Wirkung der Komorbiditäten ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. 6.2.2    Bezüglich Persönlichkeit berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung, er sei zu tiefer Freude fähig. Wenn der Schmerz komme, werde sein Gemüt dunkler. Zudem sei er aufbrausend, grundsätzlich aber wohlwollend, eine verspielte Natur. Er verfolge eine «No-Bullshit-Schiene» im Leben. Autorität innezuhaben, liege ihm gut. Er habe gerne Struktur im Leben, sei sehr zuverlässig zu 100 %. Auch Loyalität ei ihm sehr wichtig, er wolle zu 100 % hinter dem stehen, was er mache. Er wolle Ruhe. Die psychiatrische Gutachterin hielt dazu fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Charaktereigenschaft würden auf eine komplexe und tiefgründige Persönlichkeit hindeuten, und diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/59 S. 34 unten), welche sie jedoch als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte (Urk. 11/59 S. 35 Ziff. 6.3.3). Zudem war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz akzentuierter Persönlichkeitszüge während vielen Jahren bei gleichen Arbeitgebern angestellt (vgl. Urk. 11/4). 6.2.3    Zu prüfen ist sodann der Komplex des «sozialen Kontextes». Zum Tagesablauf und den sozialen Kontakten ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer weder in einer Partnerschaft lebt noch Kinder hat. Gemäss seinen eigenen Ausführungen ist er jedoch mit guten Freunden und seiner Familie sozial gut eingebettet. Finanziell erhält er Sozialhilfe und kommt damit über die Runden, er führt einen schlanken Haushalt und hat zwei Katzen. Seine Tage versucht der Beschwerdeführer zu strukturieren, Termine möglichst auf den Vormittag zu legen. Nach dem Aufstehen kümmert er sich um seine Katzen, erledigt Einkäufe und macht etwas Haushalt. Am Nachmittag hat er vermehrt Schmerzen. Trotz allem versucht er positive Lebensinhalte zu finden, er verfügt über einen Zooausweis und versucht mindestens einmal täglich nach draussen zu gehen (Urk. 11/59 S. 30 Ziff. 3.2.10). Er hat mehr Kontakt zu seiner Nichte und wird auch oft eingeladen (Urk. 11/59 S. 28 Ziff. 3.2.1). Früher spielte der Beschwerdeführer Fussball und betrieb Kampfsport, dies trotz Schmerzen, welche er bereits als Teenager gehabt hat (Urk. 11/59 S. 29 Ziff. 3.2.5). Insgesamt liegen damit keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Beschwerden in anderen Lebensbereichen ausser der Berufstätigkeit eingeschränkt wäre. 6.3    Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der Konsistenz. Bei der Umschreibung des sozialen Umfelds im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer viele gute Kontakte zu Familie und Freunden hat, oft eingeladen wird und Ausflüge in den Zoo unternimmt (vgl. vorstehend E. 6.2.3). Insgesamt lässt sich damit keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben. Zum Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich weder bezüglich der Cannabissucht noch bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren adäquat behandeln lässt. Angesichts der angestrebten hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist die Durchführung einer adäquaten Therapie jedoch zumutbar. Ein Leidensdruck im hier verstandenen Sinn ist damit nicht erkennbar. 6.4    Somit ist festzuhalten, dass in Anbetracht des nicht erheblichen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie mit Blick auf die erhaltenen Ressourcen bei intaktem Umfeld, die Fähigkeit zur Strukturierung des Alltages sowie die nicht wahrgenommenen Therapieoptionen die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % einer normativen Prüfung nicht standhält. Die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ergibt kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht lässt sich zusammenfassend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit begründen und der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde nicht erbracht, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 6.1). 6.5    Nach dem Gesagten ist für den Zeitraum ab der Begutachtung im Februar 2024 das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 7. 7.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).     Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).     Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).     Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.2    Was die Zeitspanne von September 2021 bis Juni 2023 betrifft, war der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (E. 4). Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen kann daher verzichtet werden. Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 7.3 7.3.1    Ab Juni 2023 ist von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation und einer Arbeitsfähigkeit von 30 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln und Pausen, spätestens nach 30 Minuten, auszugehen (E. 4). Bei diesem Belastungsprofil ist die angestammte Tätigkeit als Kundenbetreuer bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 5.4) als gleichzeitig optimal leidensangepasst anzusehen. 7.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).     Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis Ende September 2021 in einem Pensum von 60 % als Kundenbetreuer bei der Y.___ GmbH angestellt und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 72'500.-- jährlich (Urk. 11/1 Ziff. 5.4). Gemäss den Angaben des Case Managers des zuständigen Krankenversicherers arbeitete der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum, wobei das Arbeitsverhältnis schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 11/3, vgl. auch Urk. 11/59 S. 13 Ziff. 3.2.6). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in einem vollen Pensum arbeitstätig wäre. Nachdem er seine bisherige Tätigkeit unabhängig vom Gesundheitsschaden nicht mehr ausüben würde und die angestammte Tätigkeit gleichzeitig als optimal angestammt zu beurteilen ist, ist für die Berechnung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss den Ausführungen in E. 7.1 ist vorliegend ein Prozentvergleich durchzuführen und der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 70 % entspricht gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. Auch für die Zeit von Juni 2023 bis Februar 2024 ergibt sich damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. vorstehend E. 1.3). 7.4    Was sodann die Zeit ab Februar 2024 betrifft, ist gemäss den Ausführungen in E. 5.4 davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend verbessert hat, als zwar nach wie vor eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegt, diese jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr hat und dementsprechend kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliegt. Der Beschwerdeführer hat demnach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.     Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung angeht, ist auf den massgebenden Art. 88a Abs. 1 IVV zu verweisen, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da ab Mitte Februar 2024 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.4), ist die Rente per 1. Juni 2024 aufzuheben. 7.5    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit für die Zeit von September 2022 bis Ende Mai 2024 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes entfällt der Rentenanspruch ab 1. Juni 2024.      Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8. 8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 8.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 20. Februar 2025 gutgeheissen (Urk. 13). Mit Honorarnote vom 13. Januar 2026 machte Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden sowie Auslagen von Fr. 90.-- geltend (Urk. 15), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie der Barauslagen von Fr. 90.-- ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'944.-- zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, wird mit Fr. 2’944.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensKübler-Zillig

IV.2024.00629 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2026 IV.2024.00629 — Swissrulings