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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2024.00620

October 20, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,519 words·~18 min·12

Summary

Rentenanspruch bereits nach durchgeführter Potentialabklärung, weil ab diesem Zeitpunkt Eingliederungsfähigkeit fehlte und keine Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt wurden.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00620

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 20. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der im Jahr 2000 geborenen X.___ wurden nach verschiedenen Unterstützungsmassnahmen während der Schulzeit am 3. Februar und 23. Juni 2017 seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprachen für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Floristin EBA bei der Stiftung Z.___ von August 2017 bis August 2019 inklusive Vorbereitung darauf erteilt (Urk. 8/41, 47). Das Ausbildungsverhältnis musste aus Gründen der Überforderung und der psychischen Verfassung der Versicherten per 9. November 2017 bereits wieder aufgelöst werden (Urk. 8/55, 57). Am 20. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug für erwachsene Personen an (Urk. 8/78). In der Folge wurde ihr am 8. Januar 2019 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin EBA in der Stiftung A.___ von Januar bis Juli 2019 erteilt (Urk. 8/82). Aufgrund sehr vieler Fehlzeiten wurde die berufliche Massnahme mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 per 26. März 2019 abgebrochen (Urk. 8/105). Es wurde festgehalten, dass eine neue berufliche Massnahme nur geprüft werde, wenn sich die Versicherte auf eine betreute Wohnform einlasse. Da Eingliederungspotenzial vorliege, bestehe zurzeit kein Rentenanspruch. Nachdem die Versicherte mit Einwand vom 18. Juni 2019 (Urk. 8/108, mit ergänzender Begründung vom 31. Juli 2019 [Urk. 8/115]) um die Gewährung von beruflichen Massnahmen, ohne Voraussetzung der betreuten Wohnform, sowie eventualiter um weitere medizinische Abklärungen ersucht hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/136/27 ff.) und erklärte sich zu einem erneuten Eingliederungsversuch bereit. Sie machte die Zusprache von beruflichen Massnahmen aber von einer Potenzialabklärung abhängig (Urk. 8/136/29). Diese fand vom 6. September bis 1. Oktober 2021 in der B.___ (B.___) statt (Urk. 8/128, 133). Nach Erhalt des Abschlussberichtes vom 1. Oktober 2021 (Urk. 8/133), in welchem eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig als nicht realistisch eingeschätzt wurde, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 (Urk. 8/135) ab. In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der C.___ (Gutachten vom 16. August 2023 [Urk. 8/164]). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Urk. 8/172) teilte sie erneut mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und eine separate Rentenprüfung durchgeführt werde. Am 16. Februar 2024 wurde der Versicherten die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) auferlegt, wobei mit einer Präsenz von 50 % gestartet werden und nach sechs Monaten das Pensum auf 100 % gesteigert werden solle (Urk. 8/182). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 19. Februar 2024 [Urk. 8/186], Einwand vom 18. März 2024 [Urk. 8/192]), verfügte die IV-Stelle am 25. September 2024 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2023 (Urk. 8/206, 215 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 25. September 2024 aufzuheben und ihr bereits ab 1. Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Zudem sei die Auflage betreffend Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprechend den Ausführungen abzuändern. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 9). Am 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen nach (Urk. 11, 12, 13/1-17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Dezember 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnte der Anspruch auf eine Invalidenrente – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bereits vor dem Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.5    Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass kein Rentenanspruch entstehen könne, solange berufliche Eingliederungsmassnahmen absolviert würden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Oktober 2023 von der Eingliederungsberatung begleitet worden, weshalb erst danach beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei (Urk. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, bereits per 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da mit dem Vorliegen des Abschlussberichts der B.___ vom 1. Oktober 2021 klar gewesen sei, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Dies sei ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 auch mitgeteilt worden. Sodann sei auf die in der Auflage vom 16. Februar 2024 betreffend Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen festgehaltene Steigerung des Pensums auf 100 % innerhalb von sechs Monaten zu verzichten, da sich diese Steigerungsmöglichkeit auf keine medizinische Beurteilung stütze und weder zumutbar noch verhältnismässig sei (Urk. 1). 3. 3.1    Im Abschlussbericht vom 1. Oktober 2021 über die vom 6. September bis 1. Oktober 2021 durchgeführte Potentialabklärung in der B.___ (Urk. 8/133), wurde festgehalten, dass aufgrund der arbeitsbezogenen Schwierigkeiten eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht als realistisch erscheine. In den Bereichen der Selbständigkeit, der Ausdauer, des Antriebs und der Misserfolgstoleranz würden sich deutliche Schwierigkeiten zeigen. Des Weiteren würden die deutlichen Schwierigkeiten bei den sozialen Interaktionsfertigkeiten (vor allem die Kontakt- und Kritikfähigkeit, die Kritisierbarkeit) sowie fehlende Strategien in der Emotionsregulation als hinderliche Faktoren betrachtet. Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine der erneute Beginn einer Ausbildung deshalb nicht als erfolgsversprechend. Zudem scheine aufgrund des Verlaufs der Potentialabklärung naheliegend, dass auch anderweitige Integrationsmassnahmen aktuell nicht zielführend verlaufen würden. Daher werde empfohlen, dass die Prüfung auf Anspruch einer IV-Rente eingeleitet werde. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin über eine IV-Rente die Möglichkeit erhalte, im geschützten Rahmen einer geregelten arbeitsbezogenen Tagesstruktur nachzugehen. Dies würde ihr ermöglichen, arbeitsrelevante Erfahrungen zu sammeln und sich so weiterentwickeln zu können. Des Weiteren werde aufgrund der beobachteten deutlichen kognitiven Schwierigkeiten eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Dies um allfällige Unterstützungsmöglichkeiten in diesem Bereich entsprechend veranlassen zu können (Urk. 8/133/9). 3.2    Die C.___ nannte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten vom 16. August 2023 (Urk. 8/164) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/164/8): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31) - Grenzintelligenz, dissoziiert (ICD-10 F74.0) - Dyskalkulie (ICD-10 F81.2)     Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende auf: - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) - Insomnie, vermutlich psychophysiologisch (ICD-10 F51.0) - Bienengift-Allergie (Notfallset) und Erdbeerenallergie (ICD-10 T78.4)     Die Gutachter führten aus, dass aus neurologischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erkennen seien (Urk. 8/164/9, 14 ff., 39 ff.). Die Einschränkungen sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit würden durch die psychiatrischen Erkrankungen bestimmt.     Belastungsfaktoren ergäben sich durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, jedoch auch durch das Vorliegen einer Grenzintelligenz bei Minderbegabung und einer Dyskalkulie. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ beeinflusse die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin negativ wegen der dadurch bedingten stark schwankenden Motivation, welche teilweise auch abhängig von äusseren Faktoren sei. Schwankungen der Motivation zeigten sich auch bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung mit schwankendem Leistungsprofil (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten [Urk. 8/163]) und könnten im Rahmen der diagnostizierten Störung erklärt werden. Weiter komme es im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gemäss den nach Mini-ICF-App zu beurteilenden psychischen Fähigkeiten zu leichten Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Mittelgradige Beeinträchtigungen fänden sich jedoch bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und sogar eine starke Beeinträchtigung bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Schwankend ausgeprägt seien die Beeinträchtigungen hinsichtlich Proaktivität und Spontanaktivität. Diese Beeinträchtigungen führten zu erheblichen Schwierigkeiten im Arbeitsleben, sowohl betreffend Ausbildung als auch einer beruflichen Tätigkeit.     Aufgrund der Grenzintelligenz mit einer unterdurchschnittlichen Begabung (ohne eigentliche Intelligenzminderung) sowie durch eine Dyskalkulie bestünden zwar Stärken im sprachlichen intellektuellen Vermögen, jedoch Schwächen im wahrnehmungsgebundenen Denken, im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeitsgeschwindigkeit. Daher könne die Beschwerdeführerin nur kognitiv einfachere Tätigkeiten ausführen ohne Anforderungen an die Rechenfertigkeiten, ohne spezielle Gefährdungen und ohne Überwachungsfunktion bei seriell zu erledigenden Tätigkeiten ohne Zeitlimit. Weiter notwendig sei ein emotional wenig belastetes und wenig stressbelastetes, verständnisvolles Umfeld (Urk. 8/164/10), wobei in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe (Urk. 8/164/35).     Eine angestammte Tätigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine vertraglich geregelte berufliche Tätigkeit ausgeübt. Hinsichtlich der versuchten Ausbildungen könne aus polydisziplinärer Sicht lediglich festgestellt werden, dass in diesen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus rein kognitiven Gründen bestünden aber keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau. Einschränkend für eine derartige Ausbildung seien jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen. Wegen der schwankenden Motivationsfähigkeit und stark beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit werde ein begleiteter Einstieg in das Berufsleben in Form eines Praktikums empfohlen. Es sollte sich um eine Tätigkeit von Interesse für die Beschwerdeführerin handeln, da die Motivationsfähigkeit stark vom Interesse abhängig sei. Auch bei gegebenem Interesse könne es jedoch zu Motivationskrisen kommen, weshalb der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen empfohlen werde. Zu empfehlen sei ein solches Praktikum mit einem Pensum von 50 % unter geschützten Bedingungen (Urk. 8/164/8 ff., 25 ff.).

4. 4.1    Unbestritten und aufgrund des vorliegenden polydisziplinären Gutachtens der C.___ vom 16. August 2023 (Urk. 8/164) ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein kognitiven Gründen zwar keine Einschränkungen für eine Ausbildung auf EBA-Niveau bestehen, dass für eine derartige Ausbildung jedoch die psychischen Erkrankungssymptome, vor allem die motivationalen und emotionalen Schwankungen sowie die stark beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit, einschränkend sind. Aus diesem Grund wird der Einstieg in das Berufsleben in einem geschützten Rahmen in der Form eines Praktikums mit einem Pensum von 50 % als angezeigt erachtet, mit dem Hinweis, dass es selbst bei vorhandenem Interesse zu Motivationskrisen kommen kann. Damit behindern die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung die Realisierung der (potentiellen) funktionalen Leistungsfähigkeit derzeit zusätzlich, womit aktuell Eingliederungsunfähigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2). Folglich ist ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen. 4.2    Was den vorliegend strittigen Rentenbeginn betrifft, so kann dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann folglich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. E. 1.4 und 1.5). 4.3    Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/78; das Wartejahr [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG] war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, bestanden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin doch bereits seit Eintritt ins Erwachsenenleben). Im Januar 2019 konnte sie die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin EBA bei der Stiftung A.___ beginnen, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 8/81, 82). Diese berufliche Massnahme musste zwar vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 8/105). Es wurde indes von einem vorhandenen Eingliederungspotenzial ausgegangen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge nach wie vor eng von den Eingliederungsberatern begleitet wurde (vgl. Urk. 8/136/29 ff.). In diesem Rahmen wurde – neben medizinischen Abklärungen – eine Potenzialabklärung in die Wege geleitet. Diese konnte, insbesondere aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen (vgl. etwa Urk. 8/136/35 ff.), erst im Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2021 stattfinden (vgl. Urk. 8/128, 133) und wurde wiederum von einer Taggeldausrichtung begleitet (Urk. 8/129). Nachdem die Abklärungsstelle B.___ in ihrem Bericht zum Schluss gekommen war, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt längerfristig nicht realistisch und der erneute Beginn einer Ausbildung deshalb nicht erfolgversprechend sei (Urk. 8/133), wurden die Eingliederungsmassnahmen am 26. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, abgeschlossen und die Rentenprüfung in die Wege geleitet (Urk. 8/135). Folglich bestand zu diesem Zeitpunkt, wie später durch das Gutachten der C.___ vom 16. August 2023 (Urk. 8/164) im Wesentlichen bestätigt wurde, überwiegend wahrscheinlich keine Eingliederungsfähigkeit. Da die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen auch keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr durchführte oder konkret anordnete, konnte folglich ab dem 1. Oktober 2021 ein Rentenanspruch entstehen.     Insoweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die Eingliederungsmassnahmen bis zum 1. Oktober 2023 angedauert hätten (Urk. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberaterin mit Schreiben vom 4. September 2023 nochmals für ein persönliches Gespräch eingeladen (Urk. 8/168). Jedoch wurde anschliessend sehr rasch festgestellt, dass aktuell keine Ausbildungsfähigkeit bestehe, auch nicht im geschützten Rahmen, und selbst der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versuch einer niederschwelligen Programmteilnahme bei der D.___ gescheitert sei (vgl. Urk. 8/170, 173). Daraus erhellt, dass vorliegend nicht von fortgeführten Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise -bemühungen von Januar 2019 bis Oktober 2023 gesprochen werden kann, wurde nach dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Oktober 2021 (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Oktober 2021 [Urk. 8/136]) doch erst zwei Jahre später nochmals kurzzeitig ein Eingliederungs-Dossier eröffnet und sogleich wieder mit demselben Ergebnis geschlossen.     Im Übrigen hielten die Gutachter der C.___ (Urk. 8/164) ausdrücklich fest, dass sich das klinische Zustandsbild der Beschwerdeführerin unter der psychotherapeutischen Behandlung leicht verbessert habe (Urk. 8/164/32 f.), ansonsten aber die bestehenden Einschränkungen seit Eintritt in das Berufsleben bestehen würden (Urk. 8/164/36). Folglich ist im gesamten Zeitraum zwischen Potentialabklärung und Begutachtung gleichermassen von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Diesbezüglich liegen auch keine entgegenstehenden echtzeitlichen, medizinischen Berichte vor.     Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 4.4    Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. September 2024 insoweit abzuändern und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

5.     5.1    Mit der Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 25. September 2024 richtete sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegen die Auflage einer Tätigkeitsaufnahme im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen beziehungsweise die Prognose der IV-Stelle, dass mit Aufnahme dieser Tätigkeit das Pensum innert sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden und eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 1 S. 6 ff., vgl. Auflageschreiben vom 16. Februar 2024 [Urk. 8/182]). In diesem Punkt zielt die Beschwerde nicht auf die Abänderung des Dispositivs der Rentenverfügung vom 25. September 2024. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit respektive Aufhebung der Auflage vom 16. Februar 2024 hat, auf die im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung verwiesen wird: «An unserer medizinischen Auflage vom 16. Februar 2024 sowie an der Prognose wird ebenfalls festgehalten. Wir werden im Rahmen der Rentenrevision überprüfen, ob bei Nichterreichen dieser Prognose es auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen ist» (Urk. 2). 5.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind regelmässig nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3).     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während beispielsweise der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leistungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Ist diese Frage zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat. Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 mit Hinweisen).     Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung – oder Aufnahme einer Tätigkeit – im Sinne einer Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Obliegenheit zur Selbsteingliederung, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3).     Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin mit der Auflage schwerwiegende Konsequenzen angedroht wurden. Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG wird das Verfahren im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder dauernden Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell geregelt, indem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben wird (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG, welcher Ausnahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie an der medizinischen Auflage sowie der Prognose festhalte (Urk. 2). Zweck der auferlegten Massnahme ist es, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Verminderung der Invalidität zu erzielen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht oder Sanktionen steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb die Zumutbarkeit der auferlegten Massnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann. Die im Urteil 9C_816/2008 vom 12. März 2009 in Erwägung 3.3 vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG – welche in Verfügungsform zu erlassen ist – vorliege, hat das oberste Gericht in BGE 146 I 62 E. 5.4.2 verneint. Es begründete dies damit, eine Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stelle rechtsprechungsgemäss keine selbstständig anfechtbare Verfügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide.     Da die Beschwerdeführerin mit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann kein Interesse an der Feststellung der Unzumutbarkeit respektive an der Aufhebung der auferlegten Massnahme bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3). 5.3    Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

6. 6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippSchilling

IV.2024.00620 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2025 IV.2024.00620 — Swissrulings