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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2026 IV.2024.00597

February 25, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,985 words·~35 min·4

Summary

Psychiatrisches Gutachten und Verlaufsgutachten tragen funktionellen Einschränkungen aufgrund Cannabiskonsum bzw. Suchtmittelabhängigkeit seit dem 12. Altersjahr Rechnung, Rentenanspruch zu Recht verneint.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00597

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 25. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1978, meldete sich am 1. Februar 2018 unter anderem unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende Konzentrationsstörungen, Jähzorn und fehlende Impulskontrolle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 2. April 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/27). Der Versicherte und der behandelnde Psychiater brachten dagegen Einwände (Urk. 10/28-29) vor. Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2019 als Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes eine sechsmonatige Cannabisabstinenz (Urk. 10/36/1-2). In der Folge holte sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/71) ein, das am 28. September 2021 erstattet wurde. Der Versicherte nahm am 30. November 2021 (Urk. 10/83) dazu Stellung und reichte einen Arztbericht (Urk. 10/82 = Urk. 10/85) ein. Der Gutachter beantwortete in einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (Urk. 10/90) Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 10/86). Nach weiteren Stellungnahmen (Urk. 10/96, Urk. 10/120) des Versicherten holte die IV-Stelle bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten (Urk. 10/143) ein, das am 20. Oktober 2023 erstattet wurde.     Die IV-Stelle erliess am 12. April 2024 einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/146). Der Versicherte brachte dagegen erneut Einwände (Urk. 10/149) vor. Mit Verfügung vom 20. September 2024 (Urk. 10/152 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

2.    Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab August 2018 eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 (richtig: 2025) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) wurde als nicht erforderlich erachtet (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Februar 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dem Beschwerdeführer sei am 15. August 2019 eine sechsmonatige Cannabisabstinenz auferlegt worden. In der Folge sei ihr mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer knapp drei Monate in der Lage gewesen sei, die Abstinenz einzuhalten, und es zu einem leichten Rückfall in den Cannabiskonsum gekommen sei. Er habe das Konsummuster jedoch reduziert und eingeschränkt (S. 1 f.). Es liege das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. September 2021 und dessen Stellungnahme vom 25. Januar 2022 vor. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ein Verlaufsgutachten eingeholt. Demnach bestehe für Hilfsarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da der Beschwerdeführer keine Berufslehre abgeschlossen und seit Langem nicht mehr gearbeitet habe, sei im Rahmen des Einkommensvergleichs auch beim Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom Hilfsarbeiterlohn auszugehen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % für alle Tätigkeiten bestehe ein Invaliditätsgrad von 30 %. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abzugs von 10 %, welcher ab dem 1. Januar 2024 gewährt werde, entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen. Beim Einkommen ohne und mit gesundheitlicher Einschränkung sei vom Tabellenlohn LSE TA1 Ziff. 05-96 und Kompetenzniveau eins für Männer auszugehen. Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Dies werde auch im Gutachten so erwähnt (S. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 28. September 2021 bestehe für eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen, freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Für Tätigkeiten an einem störungsadaptierten Arbeitsplatz (keine Hektik, kein Zeitdruck etc.) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach dem Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 sei für den allgemeinen, ersten Arbeitsmarkt unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine leidensadaptierte Verweistätigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7-8). Dr. Z.___ gehe im Verlaufsgutachten davon aus, dass erst bei Vorliegen beziehungsweise der Einhaltung einer Suchtmittelabstinenz eine Eingliederungsfähigkeit im prospektiven Längsschnitt gegeben sei. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch unfähig, den Suchtmittelmissbrauch selbst hin zu einer andauernden und tragfähigen Abstinenz zu kontrollieren. Solange demnach eine Suchtmittelabhängigkeit vorliege, sei keine länger andauernde Eingliederungsfähigkeit gegeben, und er habe Anspruch auf eine ganze Rente (S. 9 f. Ziff. 9). Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht käme nur in Frage, wenn die Auflage zur Drogenabstinenz und Behandlung zumutbar im Sinne von Art. 7a IVG gewesen wäre, er den ihm auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nachgekommen wäre, und er willentlich den krankhaften Zustand aufrechterhalten hätte. Aufgrund der erfolglosen Versuche, den Suchtmittelkonsum zu beenden und der jahrelangen Abhängigkeit seit dem 12. Altersjahr sei eine Schadenminderungspflicht jedoch weder zumutbar noch sei deren Verletzung als schuldhaft zu qualifizieren. Er sei sodann nach wie vor der Meinung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ nicht verwertbar sei (S. 10 Ziff. 10-11). 2.3    Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht und ob das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. September 2021 und sein Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 eine beweistaugliche medizinische Grundlage für die Beantwortung dieser Frage darstellen. Nachdem med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit Juli 2017 für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 10/23/2 Ziff. 1.3) und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 1. Februar 2018 erfolgte (Urk. 10/7 S. 6), ist ein Rentenanspruch ab dem 1. August 2018 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3. 3.1    Lic. phil. B.___, Neuropsychologin, und Dr. med. C.___, Verhaltensneurologin, D.___, Neuropsychologie, E.___, erstatteten am 30. April 2018 (Urk. 10/23/10-13) einen Bericht zur verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag. Sie hielten fest, unter Berücksichtigung der Anamnese, der Befunde sowie der Auswertung der Fragebögen zu einer Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestehe kein Zweifel am Vorliegen einer primären Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung seit der Kindheit mit Fortbestand im Erwachsenenalter und einer Suchtneigung im Sinne einer Komorbidität als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (S. 4 oben). 3.2    Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2017 bei med. pract. A.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 10/23/2 Ziff. 1.1). Der Psychiater nannte im Bericht vom 31. August 2018 (Urk. 10/23/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS des Kindes- und Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0; S. 3 Ziff. 2.5). Er gab zur Vorgeschichte an, in der Schule habe es andauernd Schwierigkeiten aufgrund von Jähzorn und oppositionellem Verhalten des Patienten gegeben. Er habe die Schulen wechseln müssen und auch die Oberstufe (Realschule) wegen ähnlicher Probleme nicht beenden können. Man habe ihn der Schule verwiesen. Lehrverträge seien rasch aufgelöst worden, ebenso sonstige Arbeitsverhältnisse. Er habe eine Anstellung maximal drei Monate «halten können». Die Konflikte in der Schule und am Arbeitsplatz seien aufgrund von Impulsivität, emotionalen Schwankungen, mangelnder Frustrationstoleranz und Konzentrationsstörungen und grosser Ablenkbarkeit entstanden, also aufgrund der erwähnten Diagnose. Nach einer Knieoperation sei der Patient für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig. Es bestehe zeitlebens eine ADHS, welche ihn in schulischen, beruflichen und sozialen Belangen mannigfaltig behindere und zu chronischen Schlafstörungen führe (S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.2).     Als objektive Befunde bestünden eine deutliche Konzentrationsstörung, eine mittelgradige Antriebsstörung, eine generalisierte Anhedonie und eine deutliche Niederstimmung. Der Patient sei sehr verzweifelt, habe deutliche Insuffizienzgedanken, sei deutlich verstimmt und sehr angespannt. Er rutsche nervös auf dem Sessel hin und her. Weiter sei er dünnhäutig, stark irritierbar und beschreibe grosse emotionale Auslenkungen sowie eine mangelnde Affektregulation. Der Schlaf sei mit deutlichen Ein- und Durchschlafschwierigkeiten stark eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.4). Med. pract. A.___ attestierte seit Juli 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese gelte für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft und auch im geschützten Rahmen (S. 2 Ziff. 1.3). Eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei mit weiterer Therapie und Medikation zu erreichen (S. 4 Ziff. 2.7). Der Patient habe keinen Beruf erlernt und noch nie eine regelmässige Arbeit ausgeführt (S. 4 Ziff. 3.1). 3.3    Med. pract. A.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 10/56) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS des Kindes- und Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Psychiater einen Cannabismissbrauch, massvoll, episodisch jeweils vor dem Schlafen (ICD-10 F13.26; S. 2 f. Ziff. 2.5-2.6). Der Patient zeige eine Angst- und Paniksymptomatik sowie eine agitierte Depression auf dem Boden einer ADHS. Daneben bestehe ein unregelmässiger Cannabiskonsum (S. 2 Ziff. 2.2). Bezogen auf die freie Wirtschaft bestünden Funktionseinschränkungen im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies aufgrund der massiven Einbusse in der Konzentration und Mnestik, einer Antriebsstörung, der erniedrigten Frustrationstoleranz, eines Interessenverlustes, einer Fahrigkeit und Nervosität und der massiv erhöhten Fehleranfälligkeit bei Konzentrations- und Schlafstörungen (S. 3 Ziff. 3.4). Nach Absolvieren eines Aufenthaltes in einer Tagesklinik sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen für drei bis vier Stunden pro Tag, also halbtags, im Bereich des Möglichen (S. 3 Ziff. 4.2). 3.4     3.4.1    Dr. Z.___ erstattete am 28. September 2021 (Urk. 10/71) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die fachärztliche Untersuchung vom 13. August 2021 und von Laborergebnissen (S. 1 unten) ein versicherungsmedizinisches, psychiatrisches Gutachten. Er führte aus, nach den Angaben des Exploranden gehe er seit Jahren keiner Arbeit nach und beziehe Leistungen des Sozialamtes. Er leide unter einer ADHS-Erkrankung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Bezüglich des Cannabinoid-Konsums rauche er täglich einen Joint. Von seiner Ehefrau lebe er mittlerweile getrennt (S. 9 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer habe 1994 eine Berufslehre zum Maler begonnen. Diese habe er abgebrochen habe, da es Streit gegeben habe (S. 9 f. Ziff. 3.3). Eine depressive Stimmung sei nicht festzustellen gewesen. Ein Freud-, Interessenverlust oder Antriebsstörungen seien nicht festgestellt worden. Für Cannabis sei ein positiver Wert von 407 ng/ml bestimmt worden (S. 11 Ziff. 4.2 und 4.3). Nach der funktionellen Leistungsprüfung gemäss Mini-ICF-APP seien in der Gesamtschau in Bezug auf einen störungsadaptierten Arbeitsplatz leichte Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen (S. 16 unten). 3.4.2    Dr. Z.___ stellte die Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24, S. 17 Ziff. 5). Die bisherigen Befunde und die diagnostische Beurteilung der behandelnden Ärzte seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen. Es handle sich unter anderem um eine emotionale Instabilität, die fehlende Ausbildung, Arbeitslosigkeit und sozioökonomische Probleme mit Abhängigkeit und Druck vom Sozialamt. Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch angegeben, dass er pro Tag einen Cannabis-Joint und Cannabiodiol (CBD) konsumiere. Obgleich anamnestisch seit dem 12. Altersjahr ein Drogenkonsum bekannt sei, sei im Rahmen der im Jahr 2017 begonnenen psychiatrischen Behandlung kein überdauerndes Monitoring im Hinblick auf eine Suchtmittelabstinenz adressiert worden (S. 17 f.). Die suchtmittelinduzierte passagere Veränderung der Reaktionsmuster auf alltägliche Belastungen, Stimmungsschwankungen, Antriebsstörungen, ein vermindertes Durchhaltevermögen, mangelhafte Konzentration, Wahrnehmungsveränderungen, eine Beeinträchtigung zielgerichteten Handelns etc. seien überwiegend wahrscheinlich durch den langjährigen primären Suchtmittel-missbrauch, unter anderem von Cannabinoiden zu erklären. Es bestünden zahlreiche phänomenologische Überlappungen des Substanzmissbrauchs mit jenen psychischen Erkrankungen, die beim Beschwerdeführer unter anderem als depressive Episode beziehungsweise Panikstörung und eine ADHS-Erkrankung interpretiert worden seien. Bei einem flankierenden Subtanzmissbrauch kämen sodann unerwünschte Symptome wie impulsives Verhalten, Angst, Stimmungsstörungen, emotionale Instabilität und passagere Verhaltensprobleme vor. Die erwähnte kinderpsychiatrische ADHS-Erkrankung sei gemäss ICD-10 eine Entwicklungsstörung, die in der Kindheit beginne. Es seien aber keine kinder- und jugendpsychiatrischen Befundberichte evident, die eine Entwicklungsstörung überwiegend wahrscheinlich machten. Eine leistungs-einschränkende ADHS-Erkrankung führe im Allgemeinen zu einer Sonderbe-schulung, schulpsychologischen Abklärungen und heilpädagogischen Unterstützungsmassnahmen. Solche seien nicht evident (S. 18). Nachdem spätestens ab dem 12. Altersjahr ein Suchtmittelmissbrauch aktenkundig sei, sei ein Einfluss auf die letztendliche Verfehlung beruflicher Ziele überwiegend wahrscheinlich. Ein Suchtmittelmissbrauch habe im Allgemeinen Auswirkungen auf höhere kognitive Funktionen. Es sei zu bestätigen, dass beim Exploranden keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Explorand gelte als liebevoller Vater und zeige sich beständig beziehungsfähig. Die psychiatrischen Behandlungsstellen stützten ihre bisherige diagnostische Beurteilung weitgehend auf die subjektiven Angaben der Versicherten ab, was im therapeutischen Kontext nachzuvollziehen sei (S. 19). Objektive Befunde, die mit den ins Recht gelegten psychischen Störungen korrelierten, seien im Untersuchungsgespräch nicht festzustellen gewesen. Gemäss dem Test Self-Report Symptom Inventory (SRSI) zur Beschwerdevalidierung (vgl. S. 12 Ziff. 4.4) erlaube das Ergebnis der Untersuchung – gemäss SRSI-Testlogik - die Beurteilung, dass die Beschwerdeschilderung des Exploranden mit praktischer Sicherheit ungültig sei, was auch der klinischen Beurteilung entspreche (S. 20 oben). Zur Einordnung einer postulierten depressiven Episode sei bereits die Kombination von mindestens zwei ICD10-Hauptsymptom-Clustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessen-losigkeit, Antriebslosigkeit) nicht festzustellen. Es sei nicht deutlich gewesen, dass der Beschwerdeführer an einem depressiven Selbstwertverlust oder einer depressiven Affektstörung leide (S. 20 f.). Hinsichtlich der Therapie müsse eine überdauernde (suchtspezifische) psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine totale und kontrollierte Suchtmittelabstinenz stattfinden. Zur Vorbeugung einer weiteren Verschlechterung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei aus therapeutischer und versicherungsmedizinischer Sicht eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Suchtbehandlung, zum Beispiel in einer psychiatrischen Klinik mit anschliessender Rehabilitation notwendig. Dies, sofern es im ambulanten Rahmen nicht gelingen sollte, eine Abstinenz zu erreichen. IV-Leistungszusprachen seien an die Bedingung einer überdauernden fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine objektivierbare Suchtmittelabstinenz zu knüpfen (S. 22 Ziff. 6.2). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe in Bezug auf eine Tätigkeit im ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt seit der IV-Anmeldung medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (100 % Präsenz, 60 % Leistung). Ein störungsadaptierter Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck. Es seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen notwendig. Zudem seien eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten sinnvoll, in denen der Explorand die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne. Ferner sei ein verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig, und es sei klar zu kommunizieren, was in sozialer und emotionaler Hinsicht erwartet werde. Es seien Tätigkeiten geeignet, in denen der Explorand seine Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und an soziale und emotionale Kompetenzen gestellt würden. Geeignet seien zum Beispiel Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter und wenig Kundenkontakt. Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. In diesem Tätigkeitsprofil sei medizinisch -theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu beurteilen (100 % Präsenz, 70 % Leistung, S. 22 Ziff. 6.2.1 und 6.2.2). Die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater, wonach der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei, sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive nicht zu bestätigen. Weitere psychische Erkrankungen der Kapitel F3 und F4 der ICD-10 seien klinisch nicht zu objektivieren (S. 23 f. Ziff. 6.3). 3.4.3    Probleme bei der Eingliederung seien bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich durch eine primäre Suchtmittelabhängigkeit begründet. Sofern der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Unterstützung durch die Invalidenversicherung wünsche, sei jene erst in dem Moment zu empfehlen, wenn diese an die Bedingungen einer regelmässigen monitorisierten Suchtmittelabstinenz und eine regelmässige fachärztlich-psychotherapeutische Behandlung geknüpft werde. Medizinische Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit dieser Auflage zur Schadenminderung sprechen würden, seien zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht festzustellen (S. 25 Ziff. 8.3-8.4). 3.5    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. September 2021 (Urk. 10/145 S. 8 ff.) Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___. Sie gab an, im ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe seit der IV-Anmeldung im Februar 2018 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit der IVAnmeldung bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die weitere Prognose hänge davon ab, ob eine Abstinenz langfristig gelinge (S. 9 oben). Das Gutachten sei insgesamt umfassend und nachvollziehbar. Es sei von einem langanhaltenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 10 unten). 3.6    Dr. A.___ gab im Bericht vom 23. November 2021 (Urk. 10/82 = Urk. 10/85) zur Begutachtung durch Dr. Z.___ an, gemäss einem Bekannten des Exploranden sei dieser nach nicht einmal 30 Minuten wieder auf der Strasse gestanden und habe ihn kontaktiert. Der Gutachter habe jedoch 50 Minuten aufgeschrieben. Die subjektiven Angaben seien in drei Fragestellungen abgehakt worden, was sicherlich zu wenig sei. Die Malerlehre sei wegen ADHS-typischer Interaktionsschwierigkeiten mit Dritten abgebrochen worden, nicht wegen Missverständnissen (S. 1 Ziff. 2). Der Psychostatus könne in der kurzen Zeit kaum professionell und gründlich erfasst werden. Der Gutachter habe einen unproblematischen Schulbesuch erwähnt. Dies habe damit zu tun, dass der Gutachter den Exploranden nicht habe ausreden lassen (S. 2 Ziff. 2). Es heisse wenig, dass im Quartier G.___, wo die Schulen unter anderem mit massiven Körperverletzungen der Schüler zu tun hätten, keine schulpsychologische Diagnostik betrieben worden sei (S. 2 Ziff. 4). Der Explorand nehme morgens und mittags Ritalin ein, was drei bis vier Stunden wirke. Vor Mitternacht nehme er Stilnox oder Imovane ein. Meist rauche er abends einen Joint (Cannabis). Keine der genannten Substanzen überlappe sich pharmakologisch von der Wirkungsdauer her, was auch der Gutachter wisse. Es sei nicht möglich, dass der Konsum von zirka einem halben Gramm Cannabis an knapp 300 Tagen im Jahr eine Symptomatik bewirke, wie sie der Gutachter schildere (S. 3 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Dies sei anamnestisch zu begründen, da der Patient Strukturen seit dem Kindergartenalter nie habe einhalten können (S. 4 oben). Es sei zusätzlich ein neuropsychologisches Gutachten zu fordern, um die Diagnose einer ADHS zu evaluieren (S. 5 oben). 3.7    Dr. Z.___ antwortete in der Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (Urk. 10/90) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2021 (Urk. 10/86/12). Er gab an, nach Prüfung des Gutachtens vom 28. September 2021 treffe es nicht zu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % lediglich für Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt gelte. Das Belastungsprofil für einen störungsadaptierten Arbeitsplatz beziehe sich auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 3 Ziff. 2.1). Die psychiatrische Untersuchung habe 55 Minuten gedauert (S. 4 Ziff. 2.2). ADHS sei eine klinische Diagnose, die hinsichtlich der Diagnosestellung eine Längsschnittbeurteilung (Krankengeschichte, biografische Anamnese) in Korrelation mit validen Untersuchungsbefunden und beigezogener Testung umfasse. ADHS-Tests seien für die therapeutische – nicht versicherungsmedizinische – Anwendung entwickelt worden. Die «ADHSFragebögen» bildeten unter anderem die subjektiven Angaben des jeweils Untersuchten ab. Eine Testung setze eine Suchtmittelabstinenz voraus. Die Stellung einer Diagnose rein aufgrund von Tests sei bei keiner psychiatrischen Erkrankung statthaft. Eine ADHS-Testung sei erst unter länger andauernden – objektivierten – Abstinenzbedingungen zielführend und valide möglich (S. 5 Ziff. 2.3).     Es sei von einem inhomogenen Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe in der Untersuchung in einer Beschwerdevalidierung ein Potpourri psychischer Beschwerden angegeben, die in der gutachterlichen Untersuchung klinisch keine Objektivierung gefunden hätten und in der freien Beschwerdeschilderung nicht genannt worden seien. Seine Angaben seien weder von flankierenden ängstlichen Affekten noch von kognitiven Krankheitszeichen wie Ablenkbarkeit und Aufmerksamkeitsdefiziten begleitet gewesen (S. 5 f. Ziff. 2.4). Bei einer höhergradigen, leistungseinschränkenden psychischen Gesundheitsstörung der Kapitel F3 und F4 der ICD-10 mit andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien die psychopathologischen Befunde weitgehend konstant nachweisbar. Es lägen dann eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörungen und überdauernde Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit vor, die eine Betreuung von Kindern nicht mehr zuliessen. Ein Angst- und Panikerleben sei in der Psychomotorik des Beschwerdeführers nicht abgebildet worden (S. 6 oben).     Cannabis könne, vor allem bei beginnendem Konsum und im Rausch, Panikattacken induzieren. Gesichert sei zudem eine Beeinträchtigung relevanter kognitiver Funktionen, speziell von Aufmerksamkeit und Gedächtnis durch Cannabis, also jener Funktionen, die bei einer ADHS-Testung geprüft würden. Ausserdem komme es bei chronischem Cannabiskonsum zu einer verminderten mentalen Flexibilität (S. 8 oben). Valide Ergebnisse aus einem neuropsychologischen Gutachten zur Diagnostik einer ADHS und den sonstigen kognitiven Funktionen seien erst unter einer konsequenten und länger andauernden Suchtmittelabstinenz zielführend möglich (S. 8 unten). 3.8    RAD-Ärztin Dr. F.___ gab in der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (Urk. 10/145 S. 12 ff.) an, eine neuropsychologische Abklärung könne aus medizinischer Sicht nicht unter laufendem Drogenkonsum empfohlen werden, da keine validen Ergebnisse zu erwarten seien. Dies gehe aus der ausführlichen Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2022 hervor (S. 13 unten). 3.9 3.9.1    Dr. Z.___ erstattete am 20. Oktober 2023 (Urk. 10/143) ein Verlaufsgutachten, welches auf den ihm zur Verfügung gestellten Akten, der Untersuchung vom 30. August 2023 und Laborergebnissen beruht (S. 1 unten). Der Gutachter gab zum medizinischen Sachverhalt an, es bestünden eine gastroösophageale Refluxkrankheit und ein Status nach einer Patellafraktur 2015, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 3 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe zum Verlauf seit dem Jahr 2021 angegeben, dass er nicht gearbeitet und es schlecht gehabt habe. Er habe 2016 ein Programm über das Sozialamt absolviert. Davon abgesehen sei es acht bis zehn Jahre her, seit er auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Er wohne bei der Mutter. Er nehme CBD und rauche selten Cannabis (S. 11). Wegen häuslicher Gewalt sei er oft im Gefängnis und in Polizeigewahrsam gewesen (S. 12 unten). Der Haushalt werde von der Mutter geführt. Wenn er den Haushalt erledige, kritisiere sie ihn (S. 13 Ziff. 3.2 unten). Der Explorand sei von der Ehefrau gerichtlich getrennt. Die Kinder sehe er jedes Wochenende. Zudem habe er zwei, drei Kollegen (S. 14 Ziff. 3.4).     Ein authentisch beurteilbarer Freud-, Interessenverlust oder Antriebsstörungen seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei fähig, ein Alltagsfunktionsniveau aufrechtzuerhalten und soziale Kontakte zu den Kindern zu pflegen. Angst- und Panikerleben sei nicht festzustellen gewesen (S. 16 Ziff. 4.3 unten). 3.9.2    Dr. Z.___ stellte die psychiatrische Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26, S. 20 Ziff. 6.3 oben). Der Explorand zeige sich unfähig, den Suchtmittelmissbrauch selbst überdauernd hin zu einer andauernden und tragfähigen Abstinenz zu kontrollieren, so dass ein wiederkehrender Verlust von Abstinenzphasen resultiere. Ein aktiver und täglicher Konsum habe um den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorgelegen. Eine wesentliche Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Beurteilung im Gutachten vom 28. September 2021 sei daraus in einer Gesamtschau aber nicht abzuleiten (S. 21).     Unter vollständiger und andauernder Suchtmittelabstinenz sei beim Beschwerdeführer mittelfristig (sechs bis acht Monate) in einer störungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26 Ziff. 7.1). Anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-APP seien weiter leichte bis mittelgradige Fähigkeitseinschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit besonders relevanter Fähigkeiten (unter anderem Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit) zu beurteilen (S. 30 unten). Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei in der Zusammenschau aller objektiven Befunde unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren im allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (100 % Präsenz, 60 % Leistungen, Arbeitsunfähigkeit von 40 %). Angepasst seien Tätigkeitsprofile, die als Verweistätigkeiten mit weniger Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit zu qualifizieren seien. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln ohne weitreichende Eigenverantwortung, in einem kleinen Arbeitskollektiv und mit wertschätzendem Umgang. Weiter sei von einem reizarmen Arbeitsklima auszugehen, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, flankierende Weiterbildung und ohne Zeitdruck, wobei die Tätigkeit durch ein Support-Employment mit der Möglichkeit für regelmässige Pausen charakterisiert sei. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte eher geringe Anforderungen in Bezug auf die kognitive Umstellungsfähigkeit und die Kunden- und Mitarbeiterkontakte stellen. Empfehlenswert sei eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturieren und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Ungünstig seien Tätigkeiten mit viel Ablenkung respektive solche, welche viel Eigenverantwortung, Multitasking, ein gutes Umstellungsvermögen/Flexibilität und eine Problemlösungskompetenz verlangten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (100 % Präsenz, 70 % Leistungen, Arbeitsunfähigkeit von 30 %; S. 31 Ziff. 8.1 und 8.2). Zur Vorbeugung einer erneuten Verschlechterung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei eine überdauernde, kontrollierte und therapeutisch begleitete Suchtmittelabstinenz notwendig (S. 32 Ziff. 8.3). Das Belastungsprofil sei nicht im zweiten Arbeitsmarkt zu sehen (S. 33 Ziff. 8.4.3). 3.10    RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (Urk. 10/145 S. 20 ff.) ihre frühere Einschätzung. Sie gab an, gemäss dem Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 bestehe für eine Tätigkeit im ausgeglichenen, freien und allgemeinen Arbeitsmarkt seit der IV-Anmeldung im Februar 2018 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit der IV-Anmeldung bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 20 unten). Unter vollständiger und andauernder Suchtmittelabstinenz sei für eine leidensangepasste Tätigkeit mittelfristig (in sechs bis acht Monaten) von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 21 oben). Das Verlaufsgutachten sei insgesamt umfassend und nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden (S. 22 oben).

4. 4.1 4.1.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.1.2    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).     Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 4.1.3    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 4.1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)     Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2 4.2.1    Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 28. September 2021 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) die Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Er attestierte für eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen, freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3.4.2). Im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 stellte der Gutachter (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) die Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch und bestätigte für eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen, freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3.9.2). Der Gutachter gab zudem an, dass es sich bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil um einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt handle (E. 3.7).     Psychiater med. pract. A.___ stellte dagegen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) die Diagnosen einer ADHS des Kindes- und Erwachsenenalters, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Panikstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Cannabismissbrauch, massvoll, episodisch jeweils vor dem Schlafen. Gemäss med. pract. A.___ besteht für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit Juli 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach einem Aufenthalt in einer Tagesklinik erachtete er im geschützten Rahmen ein Pensum von drei bis vier Stunden pro Tag als möglich (E. 3.2 und 3.3). Die Diagnose einer ADHS wurde erstmals im Rahmen der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im D.___, Neuropsychologie, E.___ vom 30. April 2018 gestellt (E. 3.1). Dr. Z.___ trug den auf das Suchtgeschehen zurückzuführenden funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in den Gutachten vom 28. September 2021 und vom 20. Oktober 2023 explizit Rechnung. Auf die dem Beschwerdeführer (von der Beschwerdegegnerin) im August 2019 auferlegte Cannabisabstinenz (Urk. 10/36/1-2), die er nicht einhalten konnte, ist daher nicht weiter einzugehen. 4.2.3    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. September 2021, die ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2022 und das Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 beruhen auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers inklusive der Laborergebnisse. Sie erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die gutachterlichen Stellungnahmen wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt. Sie vermögen weiter bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen des Gutachters zu überzeugen und erfüllen damit grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Expertisen (E. 4.1). Dementsprechend kann auf die Gutachten abgestellt werden, weshalb sich ein zusätzliches psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten erübrigt (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11). Gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. Z.___ wäre ein neuropsychologisches Gutachten zudem ohnehin erst unter einer konsequenten und länger andauernden Suchtmittelabstinenz zielführend (vorstehend E. 3.7). 4.2.4    Dr. Z.___ legte nachvollziehbar dar, warum er die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3) aufgrund der klinischen Untersuchung vom 13. August 2021 nicht bestätigen könne. Der Gutachter gab dazu an, dass die passagere Veränderung der Reaktionsmuster auf alltägliche Belastungen, Stimmungsschwanken, Antriebsstörungen und Wahrnehmungsveränderungen etc. durch den langjährigen Konsum von Cannabinoiden zu erklären sei. Weiter wies er auf zahlreiche phänomenologische Überlappungen zwischen den Folgen des chronischen Substanzmissbrauchs und der vom behandelnden Psychiater beschriebenen Gesundheitsstörungen hin. In diesem Sinne führte er auch das Verfehlen beruflicher Ziele auf den chronischen Suchtmittelmissbrauch des Beschwerdeführers seit dem 12. Altersjahr zurück. Als deren Folgen liessen sich auch unterwünschte Symptome wie impulsives Verhalten, Angst, Stimmungsstörungen, emotionale Instabilität etc. erklären. Bezüglich der Diagnose einer ADHS fehlen gemäss Dr. Z.___ sodann kinder- und jugendpsychiatrische Berichte, die eine Entwicklungsstörung im Sinne einer ADHS nahelegen würden (E. 3.4.2). Im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 bestätigte der Gutachter seine Einschätzung, wobei er neu die Diagnose Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch stellte (E. 3.9.2). Die im Gutachten vom 28. September 2021 und im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 mittels Mini-ICF-APP festgestellten funktionellen Einschränkungen sind gemäss Dr. Z.___ demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zur abweichenden medizinischen Einschätzung durch med. pract. A.___ ist zu sagen, dass dieser auf die Diagnose einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) abgesehen vom Hinweis auf eine Angst- und Paniksymptomatik im Bericht vom 1. Oktober 2020 nicht weiter einging (E. 3.3). Weiter vermag die von ihm attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu überzeugen. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 4.1.2). Die Einschätzung durch den behandelnden Psychiater ist daher zurückhaltend zu bewerten. 4.3    Nachfolgend sind die Standardindikatoren zu prüfen. 4.3.1    Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 28. September 2021 die Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Im Verlaufsgutachten vom 20. Oktober 2023 stellte er die Diagnose Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (E. 3.4.2 und 3.9.2). Die anlässlich der psychiatrischen Untersuchungen durchgeführte Mini-ICF-APP ergab lediglich leichte funktionelle Einschränkungen als Folge der Suchtmittelabhängigkeit (E. 3.4.1, E. 3.9.2). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich damit nicht als schwerwiegend ausgeprägt. Dass der Beschwerdeführer keine vollständige Abstinenz des Cannabiskonsums erreichen konnte, kann ihm bei der Prüfung des bisherigen Behandlungs- und Eingliederungserfolgs nicht vorgeworfen werden. Die psychiatrischen Untersuchungen ergaben neben den funktionellen Einschränkungen sodann keine Komorbiditäten. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit gesamthaft als nicht schwerwiegend ausgeprägt. Gutachter Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. In seinem persönlichen Umfeld erhält der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Mutter und es bestehen Kontakte zu zwei, drei Kollegen (E. 3.4.2). Es sind somit gewisse persönliche Ressourcen vorhanden, auf die der Beschwerdeführer bei einem beruflichen Wiedereinstieg zurückgreifen kann. Positiv wirken sich auch die sozialen Kontakte zu seinen Kindern aus. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesener hoher Leidensdruck des Beschwerdeführers ist gemäss dem Gutachten nicht auszumachen. Weiter ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen auszugehen. Nach Prüfung der Kategorie «Konsistenz» kann dem Beschwerdeführer, wie von Dr. Z.___ attestiert, für den allgemeinen, ausgeglichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet werden. Gemäss Dr. Z.___ handelt es sich bei einem störungsadaptierten Arbeitsplatz gemäss Belastungsprofil um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (E. 3.6). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach von einer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszugehen sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 12), kann somit nicht gefolgt werden. 4.3.2    Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine angepasste Tätigkeit von einer solchen von 70 % auszugehen ist. Nach dem von Dr. Z.___ angegebenen Belastungsprofil ist unter anderem ein verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit dem Beschwerdeführer ohne Hektik wichtig. Weiter sind feste verlässliche Bezugspersonen notwendig, und es ist klar zu kommunizieren, was von ihm in sozialer und emotionaler Hinsicht erwartet wird (E. 3.4.2). Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 11 Ziff. 12) ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Arbeitsstellen kennt. Dass das Finden einer solchen Stelle nur unter einem nicht realistischen Entgegenkommen eines potenziellen Arbeitgebers möglich wäre, lässt sich per se nicht sagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten denn auch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2, 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1).

5. 5.1 5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).     Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).     Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).     Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 5.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.2 5.2.1    Nachdem der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und er mehrere Jahre nicht mehr erwerbstätig war, ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Gemäss LSE 2022 TA1_tirage_skill_level hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins, Totalwert) durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 5'317.— pro Monat erzielen können. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66'516.-- (Fr. 5'317.— x 12 : 40 x 41.7). 5.2.2    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne 2018 heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dem Beschwerdeführer für die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. Dies gilt auch für den Umstand, dass er unter anderem auf einen verständnisvollen und wohlwollenden Umgang mit ihm angewiesen ist. Wie erwähnt, kann auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. vorstehende E. 5.1.2). Ein Abzug vom Tabellenlohn kann daher nicht gewährt werden. Da von demselben Tabellenlohn gemäss LSE 2018 TA1_tirage_skill_level auszugehen ist, resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Erwerbseinbusse von 30 % und damit ein Invaliditätsgrad von 30 %. Mit Wirkung ab dem 1. August 2018 besteht daher kein Rentenanspruch. 5.2.3    Ab dem 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) – bei ansonsten analog vorzunehmendem Einkommensvergleich – zusätzlich ein 10%iger Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Dementsprechend resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 37 % (100 – 70 x 0.9). 5.3    Zusammenfassend besteht weder ab dem 1. August 2018 noch ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.     Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.— festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

BachofnerBrugger

IV.2024.00597 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2026 IV.2024.00597 — Swissrulings