Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00510
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves Esteves Law, Haus der Immobilien Zollikerstrasse 65, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1971 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland keine Berufsausbildung absolviert hatte, reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und war zuletzt ab Januar 2010 als Bauarbeiter (Schaler) in einem Vollzeitpensum angestellt. Am 17. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 20. November 2013 erlittenen Unfall mit Polytrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2018 (Urk. 7/52/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2020 ab (IV.2018.00786; Urk. 7/55). 1.2 Am 27. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf eine starke Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 7/59-60). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/66), teilte dem Versicherten am 8. April 2021 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich (Urk. 7/67), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/68) und wiederholt die Akten des Unfallversicherers bei. Sie tätigte sodann medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/98 ff.). Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2023, 19. März 2024 und 9. April 2024 (Urk. 7/110/7-13) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. April 2024 [Urk. 7/111] und Einwand vom 31. Mai 2024 [Urk. 7/124; vgl. auch die Eingabe vom 12. Juni 2024; Urk. 7/126]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2024 abermals ab (Urk. 7/131 = Urk. 2).
2. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Nichtigkeit der IV-Verfügungen vom 12. Juli 2018 und vom 31. Juli 2014 festzustellen und dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres, nämlich ab dem 20. November 2014, eventualiter ab August 2018, spätestens jedoch ab dem 27. Oktober 2020, eine volle Invaliditätsrente zuzusprechen. 2. Subeventualiter sei die IV-Verfügung vom 31. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres, nämlich ab dem 20. November 2014, subsubeventualiter ab August 2018, spätestens jedoch ab dem 27. Oktober 2020, eine volle Invaliditätsrente zuzusprechen. 3. Subsubsubeventualiter sei die IV-Verfügung vom 31. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und das vorliegende Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (neurologisch, psychiatrisch, ophthalmologisch und ORL) zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem am Gericht bereits hängigen Verfahren UV.2024.00007 betreffend die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer. In beiden Verfahren würden sich die Beschwerdegegnerinnen (hier die IV-Stelle, dort der Unfallversicherer) auf dieselben nichtigen Entscheide stützen (Urk. 1 S. 4). 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 2.3 Mit Referentenverfügung vom 8. November 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren UV.2024.00007 abgewiesen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Seine Rechtsvertreterin wurde darauf hingewiesen, dass sie den Aufwand für das vorliegende Verfahren und für das Verfahren UV.2024.00007 separat (getrennt für beide Verfahren) auszuweisen habe (Urk. 8). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 17. Februar 2025 nach (Urk. 10 und Urk. 12).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente der Unfallversicherung, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Sodann wurden ihm eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 30 %, sowie eine Integritätsentschädigung aus ORL-fachärztlicher Sicht, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 %, zugesprochen (Urk. 7/25, Urk. 7/48/74 f.; vgl. ausserdem die Verfügung des hiesigen Gerichts im Verfahren UV.2016.00217 vom 16. Oktober 2017 [Urk. 7/49/59 f.] sowie das Urteil UV.2017.00114 vom 19. Oktober 2017 [Urk. 7/49/61-70]). 3.2 Mit Verfügung vom 22. März 2023 lehnte die Suva eine Rentenerhöhung ab, nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 Spätfolgen beziehungsweise einen Rückfall infolge erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands gemeldet hatte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2023 (Urk. 7/92/153-157) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab (Urk. 7/92/18-32). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab (Verfahren UV.2024.00007).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es liege keine Veränderung der gesundheitlichen Beschwerden vor. Das bisherige Belastbarkeitsprofil habe weiterhin Gültigkeit. Die rechtskräftige Verfügung vom 12. Juli 2018 sei überdies nicht zweifellos unrichtig gewesen und sei bindend. Da der relevante Sachverhalt klar sei, erübrige sich eine Begutachtung. Da kein Revisionsgrund vorliege, erübrige sich ein Einkommensvergleich per 1. April 2021. Per 1. Januar 2024 sei aber eine Verordnungsanpassung in Kraft getreten, weshalb der Invaliditätsgrad unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes per dann neu zu berechnen sei. Bei einem Abzug von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die IV-Verfügung vom 12. Juli 2018 sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart mangelhaft, dass sie nichtig sei. Dies führe dazu, dass auch die Verfügung vom 31. Juli 2024 nichtig sei. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verfügung vom 31. Juli 2024 ihre Abklärungspflicht verletzt und sich einzig auf die Abklärungen des Unfallversicherers gestützt und bloss unfallbedingte Einschränkungen geprüft. Es liege eine wesentliche Verschlechterung der myokloniformen Bewegungsstörung seit Anfang 2016 sowie der psychischen Beschwerden vor. Ausserdem hätten das Verschwommensehen mit mehrfacher teilweiser Blindheit rechts für einige Sekunden sowie die Dysphonie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenspiel mit den anderen multiplen Beschwerden. Es liege gesamthaft betrachtet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 1).
2. 2.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1). 2.2 Die Verfügung vom 12. Juli 2018, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin erstmals abgewiesen worden war (Urk. 7/51), wurde vom hiesigen Gericht auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin überprüft. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Februar 2020 abgewiesen (IV.2018.00786; Urk. 7/55). Der Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten und inhaltliche Mängel oder Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, geltend zu machen, was er jedoch unterliess. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds ist daher zu verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2024 aufzuheben ist.
3. 3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.2 Mit heutigem Urteil betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7/92/18-32) bestätigte Leistungsabweisung des Unfallversicherers auf eine Rückfallmeldung des Beschwerdeführers hin gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, sowohl die behandelnden Ärzte als auch die vom Unfallversicherer beauftragten Ärzte in der Rehaklinik Y.___ hätten keine wesentlichen Befundänderungen feststellen können, welche die Zuckungen erklären würden. Selbst der behandelnde Psychiater habe festgehalten – wohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst –, bislang hätten keine bildgebenden Befunde erhoben werden können, welche die Störung neurologisch erklären würden. Das Gericht erwog, bei den Zuckungen handle es sich somit nicht um organisch objektiv nachweisbare Einschränkungen. Auch habe kein Zusammenhang zwischen den Zuckungen und der Einnahme der Medikamente Lyrica/Pregabalin hergestellt werden können. Mangels anderslautender fachärztlicher Einschätzungen erweise sich die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes des Unfallversicherers, in den objektiven Untersuchungsbefunden finde sich neurologisch, neurophysiologisch und kernspintomographisch keine Änderung der Unfallrestfolgen, als nachvollziehbar und beweiskräftig. Eine Veränderung hinsichtlich der – unbestritten ausgewiesenen – organischen Unfallfolgen, für welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2016 sowohl eine Invalidenrente der Unfallversicherung als auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden seien, sei damit nicht erstellt. Die mutmassliche Verschlechterung beschränke sich somit einzig auf nicht objektivierbare Unfallfolgen (die ticartige Störung sowie die psychische Verfassung allgemein; E. 4.2 des heutigen Urteils im Verfahren UV.2024.00007). 3.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Unterscheidung zwischen unfallkausalen und nicht unfallkausalen Beschwerden ohne Belang. Der Gesundheitszustand ist daher umfassend zu betrachten. 3.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.5 Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht auf das Neuanmeldungsgesuch ein. Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte ist eine Verschlechterung zumindest im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand glaubhaft gemacht worden (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). In Frage stehen ein schweres depressives Geschehen und eine dissoziative Störung (vgl. den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2020 [Urk. 7/92/543]). Die Ärzte der Rehaklinik Y.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. September 2022 bis 1. November 2022 zur Neurorehabilitation befand, hielten in ihrem Bericht fest, das aktuelle Beschwerdebild sei psychiatrisch zu erklären und zu behandeln. Ein Rehabilitationspotential im Rahmen der Neurorehabilitation bestehe nicht. Die Therapie sollte vorwiegend ambulant ausgerichtet werden (Physio- und Ergotherapie mit intensiver ambulanter psychiatrischer Betreuung [Austrittsbericht vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/92/214]). 3.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3.7 Es kann aufgrund der Beurteilung des behandelnden Psychiaters sowie der Ärzte der Rehaklinik Y.___ weder ausgeschlossen werden noch lässt sich rechtsgenüglich nachweisen, dass beziehungsweise ob beim Beschwerdeführer eine psychische und/oder dissoziative Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Beim Arzt des RAD, pract. med. A.___, handelt es sich um einen Facharzt für Arbeitsmedizin und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie. Ein solcher wäre für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unbedingt beizuziehen gewesen. Die RAD-Beurteilung erweist sich somit als nicht beweiskräftig und der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur psychiatrischen Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Infolge des Obsiegens bei Rückweisung der Sache ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Seine Rechtvertreterin, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, machte mit Honorarnoten vom 15. Mai 2024, 12. Juni 2024, 16. September 2024 und 17. Februar 2025 diverse Aufwände und Barauslagen geltend (Urk. 12/1-4). Wie bereits erwähnt (E. 2.3), wies sie den Aufwand für das vorliegende Verfahren und für das Verfahren UV.2024.00007 zunächst nicht separat aus. Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht teilte sie den Aufwand der beiden Verfahren je hälftig auf (Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 12/1-3), was den effektiv entstandenen Aufwand pro Verfahren kaum exakt abbilden dürfte. Dass die Aufforderung des Gerichts, den Aufwand pro Verfahren separat auszuweisen, überspitzt formalistisch gewesen wäre, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend machte (Urk. 10), trifft nicht zu. Die Honorarnote ist mit einer transparenten Aufstellung (Aufwendungen, Barauslagen und allfälliger Mehrwertsteuer [MwSt]) und einem Gesamtbetrag auszuweisen. Die Rechnungspositionen sind einzeln aufzuführen, damit der Aufwand überprüft werden kann. Jede Tätigkeit ist nach Datum, Art (Aktenstudium, Brief, Telefon, Besuch, Zeugeneinvernahme etc.), Bezugsperson und Zeitaufwand aufzuführen (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1. Januar 2016 [Stand 1. Oktober 2022], Ziff. 5). Ein Zusammenfassen des Aufwands in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren, bei welchen ausserdem kein Anlass zur Vereinigung besteht (vgl. Urk. 8), geht somit nicht an. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Aufwand, welcher mit der Honorarnote vom 17. Februar 2025 für die jeweilige Zuordnung der Aufwände in den Verfahren der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung geltend gemacht wurde (Urk. 12/4), nicht zu entschädigen ist, zumal dies grundsätzlich bereits für die Erstellung der Honorarrechnung gilt (vgl. das vorgenannte Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Ziff. 3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Aufwand für das Gerichtsverfahren und nicht für das vorgelagerte Verwaltungsverfahren zu entschädigen ist. Die angefochtene Verfügung erging am 31. Juli 2024 (Urk. 2), womit die Aufwände und Barauslagen, welche mit den Honorarnoten vom 15. Mai 2024 und 12. Juni 2024 geltend gemacht wurden (Urk. 12/1-2), nicht zu entschädigen sind. Mit der Honorarnote vom 16. September 2024 (Urk. 12/3) machte Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves einen Aufwand von total 37.8 Stunden geltend, davon alleine 32.85-35.75 Stunden für die Ausarbeitung und Überarbeitung der Beschwerde, was als weit übersetzt erscheint. Der Aufwand für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift ist auf 10 Stunden zu kürzen, zumal die Akten der Beschwerdegegnerin, welche zum grössten Teil aus den Akten des Unfallversicherers bestehen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits aus dem Verwaltungsverfahren sowie aus dem Verfahren UV.2024.00007 bekannt waren. Zusätzlich zu entschädigen ist sodann der geltend gemachte Aufwand von 1.55 Stunden für den Austausch mit der Tochter des Mandanten sowie ein Aufwand von 1 Stunde für die Durchsicht dieses Urteils, was ein Total von 12.55 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 3'514.--. Ferner sind Barauslagen in der Höhe von Fr. 65.70 zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’869.65 (Honorar von Fr. 3'514.-- plus Barauslagen von Fr. 65.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'869.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro