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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2024.00501

September 30, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,684 words·~23 min·14

Summary

Im Zeitpunkt der Verfügung war das Wartejahr noch nicht abgelaufen. Auf die von der Pensionskasse eingeholten Gutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur erneuten Prüfung der Arbeitsfähigkeit und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00501

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 30. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1973, ist gelernte Damenschneiderin und absolvierte das Handelsdiplom sowie Zusatzausbildungen als Textilkauffrau und medizinische Sekretärin (Urk. 10/1/2; Urk. 10/1/6-7; Urk. 10/1/9). Von November 2006 bis April 2008, Juni 2010 bis Juni 2014 und von Oktober 2016 bis April 2020 war sie in einem Pensum von 80 % bei der Y.___, Glattbrugg, als Mitarbeiterin der Administration tätig (Urk. 10/1/4; Urk. 10/2 Ziff. 5.4). Am 19. März 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 10/7) und medizinische (Urk. 10/17/1-12) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/12/1-35) bei. Ab 6. Juli 2020 war die Versicherte wieder in einem Pensum von 60 % als kaufmännische Mitarbeiterin beim Z.___, Bassersdorf, arbeitstätig (Urk. 10/18; Urk. 10/29). Nach entsprechender Mitteilung der Versicherten (Urk. 10/19) schloss die IV-Stelle das Verfahren mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 formlos ab, da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit per 6. Juli 2020 wieder vollumfänglich habe aufnehmen können und somit kein Leistungsanspruch entstehe (Urk. 10/22).         Am 9. Dezember 2021 (Urk. 10/27) machte die Versicherte unter Hinweis auf die frühere Anmeldung eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsgesuch ein (Urk. 10/28) und tätigte erwerbliche (Urk. 10/29) und medizinische (Urk. 10/32) Abklärungen. Am 14. Juni 2022 teilte die Versicherte mit, dass sie ab 1. Juni 2022 wieder in einem Pensum von 60 % arbeitstätig sei (Urk. 10/40), worauf die IV-Stelle das Verfahren mit Schreiben vom 26. August 2022 mit Einverständnis der Versicherten erneut formlos abschloss, da kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 10/43). 1.2    Am 7. September 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 6. April 2023 bestehende Epilepsie erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/52 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/57-58; Urk. 10/61; Urk. 10/68/10-12; Urk. 10/71) und die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/68/1-19) ein und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 29. September 2023 (Urk. 10/60) mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Sodann nahm sie das zuhanden der Pensionskasse BVK am 10. Februar 2024 erstattete psychiatrische Gutachten von med. pract A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Urk. 10/78). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 (Urk. 10/81) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 10/83; Urk. 10/93). Nach Beizug weiterer Arztberichte (Urk. 10/92; Urk. 10/98) und eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versicherten (IKAuszug; Urk. 10/97) verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 10/101 = Urk. 2). Auf ein am 6. August 2024 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 10/105) trat die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. September 2024 nicht ein (Urk. 10/112).

2.    Am 11. September 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Am 15. Oktober 2024 (Urk. 6) reichte sie ein zuhanden der BVK am 5. Oktober 2024 erstattetes weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte ebenfalls das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 11) ein. Mit Eingabe vom 12. November 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (Urk. 14), wovon am 14. November 2024 Vormerk genommen wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. 1.2    Zur Beurteilung der Frage des anwendbaren Rechts sind zunächst der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und des Wartejahrs, mithin der mögliche Anspruchsbeginn, zu prüfen. Ab 23. September 2019 bis 30. April 2020 war die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung zu 100 %, im Mai 2020 zu 70 % und im Juni 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/17/2 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 10/12/31-35). Vom 1. bis 5. Juli 2020 wurde eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 10/18) von 40 % attestiert (Urk. 10/17/3 Ziff. 2.7). Ab 6. Juli 2020 trat die Beschwerdeführerin die neue Stelle beim Z.___ im Pensum von 60 % mit dem Wunsch nach einer Erhöhung auf 80 % an (Urk. 10/18-19). Eine Arbeitsunfähigkeit nach Antritt der neuen Stelle ist nicht dokumentiert. Mithin wurde das Wartejahr, welches im September 2020 ablief, nicht erfüllt.     Ab 16. November 2021 bis 13. Februar 2022 bestand erneut aufgrund der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Vom 14. Februar 2022 bis 3. April 2022 war die Beschwerdeführerin zu 75 % und vom 4. bis 30. April zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 10/32/2 Ziff. 1.3). Ab Juni 2022 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 10/40), womit das Wartejahr erneut nicht erfüllt war. 1.3    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.     Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je m.w.H.). Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung.     Die Beschwerdegegnerin schloss beide Verfahren mit Einverständnis der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/19; Urk. 10/42) formlos ab (Urk. 10/22; Urk. 10/43), ohne dass diese innert Jahresfrist dieses Vorgehen gerügt hätte. Die Mitteilungen vom 26. Oktober 2020 und 26. August 2022 über den Abschluss der Verfahren und das Nicht-Entstehen eines Leistungsanspruchs entfalteten somit Rechtsbeständigkeit. Das Wartejahr war in beiden Verfahren nicht erfüllt und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad wurde verneint, da die Beschwerdegegnerin von einer wiedererlangten vollen Erwerbsfähigkeit ausging. Die nachfolgende, im April 2023 eingetretene gesundheitliche Veränderung in Form der Epilepsie beziehungsweise dissoziativen Störung (vgl. nachfolgende E. 4.2) ist somit als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen ist (BGE 142 V 547 E. 3.1). Aufgrund der Neuanmeldung vom 7. September 2023 (Urk. 10/52/1-12) und dem entsprechend frühest möglichen Anspruchsbeginn sechs Monate später (Art. 29 Abs. 1 IVG) kommt vorliegend deshalb das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zu Anwendung. 1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).     Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.6    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gestützt auf das zuhanden der Pensionskasse erstattete psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___ sei von einer wieder vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Personalentwicklung auszugehen. Somit sei keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, ein Leistungsanspruch sei nicht entstanden (S. 1). Die im Austrittsbericht der Klinik C.___ angegebenen Diagnosen seien bereits bekannt und berücksichtigt worden. Die erneute depressive Episode sei gemäss Zuweisung im Kontext eines sehr hektischen Arbeitsalltags bei gleichzeitig hohem subjektiven Leistungsanspruch und Perfektionismus entstanden. Hinzu sei die Ablehnung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen gekommen, welche schliesslich zur psychischen Dekompensation geführt habe. Im Verlauf der Behandlung hätten die Angstsymptome abgenommen, die körperlichen Beschwerden und Krampfanfälle seien verschwunden und die kognitiven Fähigkeiten hätten sich verbessert. Reaktive Störungen auf einen negativen Versicherungsentscheid seien einer adäquaten ärztlichen Behandlung zugänglich. Darin könne keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlieren würde (S. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, obwohl die Pensionskasse eine Verlaufsbeurteilung als notwendig erachtet habe (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe zudem das erste Gutachten nicht ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Es treffe nicht zu, dass die Verschlechterung auf die negative Entscheidung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei, vielmehr sei ihr bereits im August 2024 bekanntgegeben worden, dass ein Verlaufsgutachten geplant sei (S. 5 Ziff. 7). Sie (die Beschwerdeführerin) habe über die Jahre immer wieder versucht zu reüssieren und sei dabei zumindest für eine gewisse Dauer erfolgreich gewesen, doch gelinge ihr dies trotz hoher Motivation nicht mehr. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente zu prüfen. Der Sachverhalt sei erneut abzuklären. Dem Verlaufsgutachten sei weiter zu entnehmen, dass das Gutachten von med. pract. A.___ nicht schlüssig sei und nur eine Arbeitsfähigkeit für Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 6). 2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die vorhandenen Akten eine entsprechende Beurteilung zulassen.

3. 3.1    Am 7. September 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund der zunächst vermuteten Epilepsie erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52). Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in ungekündigter Anstellung beim Z.___, Bassersdorf (vgl. Urk. 10/52 Ziff. 5.4). Ab April 2023 war sie an folgenden einzelnen Tagen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/52 Ziff. 4.3; vgl. auch Urk. 10/52/9; Urk. 10/68/14; Urk. 10/68/16):     6. April 2023     18.-21. April 2023     3. Mai 2023     11.-12. Mai 2023     5. Juni 2023     2.-4. August 2023     9.-11. August 2023     14. August 2023     17. August 2023     22.-25. August 2023     Ab 29. August bis 24. November 2023 war die Beschwerdeführerin durchgehend vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/68/2; Urk. 10/68/19), und med. pract. A.___ erwähnte im Februar 2024 eine mehr als 10 Monate dauernde Krankschreibung (Urk. 10/78 S. 25). 3.2    Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung. Das Gesetz macht keine Vorgaben betreffend den Beginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen).     Aus der aufgelisteten Übersicht über die Krankheitstage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwischen den einzelnen Tagen von Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Juni bis 1. August 2023, somit während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen und während der noch laufenden Anstellung vollständig arbeitsfähig war. Für diese Zeit wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor. Somit begann das Wartejahr im August 2023 und war dementsprechend im August 2024 erreicht.

4. 4.1    Mit Bericht vom 11. August 2023 (Urk. 10/57) stellte Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie am Spital E.___, folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - strukturelle Epilepsie mit erstem epileptischem Anfall am 6. April 2023 im Rahmen des linksfrontalen Meningeoms, differentialdiagnostisch (DD) zusätzlich unter Duloxetin - nachfolgend rezidivierende Anfälle - links-frontales Meningeom 9x10 mm - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Depression     Die Frequenz der tonischen Anfälle habe sich zunächst unter Aufdosierung des Lamotrigins stark reduziert, wobei jetzt wieder eine Anfallssteigerung zu beobachten gewesen sei trotz gleichbleibender Einnahme. Die medikamentöse Behandlung sei weiter aufzudosieren. Sollten sich die Anfälle als epileptisch sichern lassen, weiterhin therapieresistent sein und sich der Anfallsursprung auf das Meningeom lokalisieren lassen, müsste eine operative Behandlung desselben erfolgen (S. 2 unten). 4.2    Vom 25. Oktober bis 7. November 2023 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 23. November 2023 (Urk. 10/71/411) wurde folgende Hauptdiagnose gestellt (S. 1): - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5, Erstmanifestation April 2023, Erstdiagnose November 2023) bei noch zu klärendem psychiatrisch/psychodynamischem Grundmorbus, aktuell keine Hinweise auf zusätzliche Epilepsie Die Nebendiagnosen lauteten wie folgt (S. 1): - links-frontales Meningeom mit Pelottierung angrenzender Gyrus frontalis superior - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter thymoleptischer Therapie leichtgradig (ICD-10 F33.0) Es hätten während der neuntägigen EEG-Ableitungen insgesamt 24 patientinnentypische Anfälle mit Verkrampfungsgefühl des Gesichts und Kopfwendungen nach rechts, Anspannen der Hände, Tonisierung sowie hochfrequentem Zittern am Körper beobachtet werden können. Epileptische Anfälle seien nicht registriert worden. In Zusammenschau aller Befunde sei von einer dissoziativen Genese aller Anfälle auszugehen. Eindeutige Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Epilepsie hätten sich nicht gefunden. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre bei einem ambulanten Behandlungssetting ein möglichst baldiger beruflicher Wiedereinstieg zu empfehlen. Die Arbeitstätigkeit sei nach Angaben der Beschwerdeführerin vereinbar mit etwaigen dort auftretenden Anfällen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für die Dauer des Aufenthaltes 100 % (S. 3). 4.3    Bezugnehmend auf den Kurzaustrittsbericht der Klinik F.___ vom 27. Oktober 2023 (Urk. 10/61; recte wohl 7. November 2022) hielt PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie am E.___, mit Bericht vom 22. November 2023 (Urk. 10/71/1-3) fest, eine epileptische Ursache der Anfälle habe nicht nachgewiesen werden können. Die Ursache der Anfälle sei am ehesten in einer psychologischen Dynamik zu suchen, weswegen die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung sei. Eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz und eine begleitende intensive Psychotherapie seien zu befürworten (S. 2). 4.4    Med. pract. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 10. Februar 2024 (Urk. 10/78) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.2) - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) Die Beschwerdeführerin schildere, bereits mehrere «depressive Episoden» in ihrem Leben durchgemacht zu haben. Bei genauerem Nachfragen stelle sich heraus, dass die von ihr als Depression beschriebenen Phasen jeweils sehr eng mit psychosozialen Belastungsfaktoren, ergo Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, finanziellen Sorgen oder auch Schwierigkeiten in der Partnerschaft sowie anderen Stressfaktoren (Umzug, Tod der Mutter) zusammenhängen würden. Daher müsse die Möglichkeit diskutiert werden, dass Anpassungsstörungen mit (längerer) depressiver Reaktion und nicht das Vollbild von depressiven Episoden vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die geschilderten Phasen mit depressiven Symptomen ohne die äusseren Belastungsfaktoren nicht aufgetreten wären. Aktuell bestünden auch dissoziative Anfälle, welche ätiologisch vermutlich mit der Belastungssituation am Arbeitsplatz stark zusammenhängen würden und sich dann auch in depressiven Symptomen äusserten (S. 21). Da aktuell die Belastung in Form von Arbeit nicht mehr bestehe, sei auch bereits eine leichte Besserung eingetreten. Eine Antriebsstörung bestehe nicht und aktuell liessen sich auch keine Konzentrationsprobleme feststellen. Vorherrschendes Symptom sei Angst beim Gedanken an die auslösende Situation. Die wiederholten Phasen liessen auf eine nicht gelungene Bewältigung und Integration der als belastend empfundenen Ereignisse in der Lebensgeschichte schliessen. Es scheine hier eine Invalidisierung vorzuliegen, die eventuell zum Teil auch iatrogen durch Krankschreibungen unterstützt worden sei (S. 22). Die Beschwerdevalidierung mittels Fragebogen sei auffällig ausgefallen, was auf Aggravation der Beschwerden hindeute und das Ausmass der Einschränkungen letztlich im Unklaren lasse (S. 23). Demgegenüber würden die anamnestischen Angaben plausibel wirken (S. 24). Aktuell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine Anpassungsstörung begründe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Ein Wiedereinstieg sollte nach nun mehr als 10 Monaten dauernder Krankschreibung mit Therapie und auch stationärer Abklärung wieder möglich sein. Es bestehe keine Berufsunfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.5). Zu den therapeutischen Massnahmen sei festzuhalten, dass aktuell eine wöchentliche psychotherapeutische Begleitung sowie eine antidepressive Medikation bestehe. Bislang sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen worden, was angesichts der längeren depressiven Reaktionen auf die belastenden Ereignisse auch nachvollziehbar sei. Umso mehr erstaune es dann, dass eine antidepressive Therapie nicht optimiert worden sei. Auch sei keine erneute stationäre Rehabilitation in die Wege geleitet worden, was darauf hinweise, dass die Behandler dies nicht als notwendig erachteten (S. 25 Ziff. 6.7). Das aktuelle Medikament werde seit acht Jahren ohne Besserung eingesetzt. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sollte überlegt werden, wenn der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg nicht gelingen sollte, wobei darauf zu achten wäre, die Beschwerdeführerin darüber aufzuklären, dass ihre Reaktionen auf Belastungen, welche zum Leben und Alltag gehören, nicht genuin depressiv seien, sondern auf ihren nicht geeigneten Kompensationsstrategien gründeten (S. 25-27). 4.5    Im Austrittsbericht vom 21. Juni 2024 (Urk. 10/98) über den stationären Aufenthalt vom 12. März bis 11. Juni 2024 stellten Dr. med. H.___, Chefarzt, und MSc I.__, Psychologin, folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F 44.5)     Vom 12. März bis 15. Juni 2024 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben). Der IV-Antrag der Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden. Folglich sei es zur vollständigen psychophysischen Dekompensation und Klinikanmeldung gekommen (S. 2 Mitte). Im Rahmen der Behandlung hätten die Angstsymptome abgenommen, die körperlichen Beschwerden und Krampfanfälle seien verschwunden und die kognitiven Fähigkeiten hätten sich verbessert. Der Austritt sei in objektiv und subjektiv deutlich verbessertem Zustand erfolgt. Eine mehrwöchige Phase zur Konsolidierung und zum Transfer der im geschützten Rahmen erreichten Verbesserungen im häuslichen Umfeld sei dringend indiziert. Im Anschluss solle eine berufliche Wiedereingliederung am bestehenden Arbeitsplatz in angepasster Tätigkeit erwogen werden, welche seitens des Arbeitgebers befürwortet worden sei. Der Wiedereingliederungsprozess bedürfe aus medizinisch-therapeutischer Sicht zur Rückfallprophylaxe unbedingt professioneller Begleitung, beispielsweise im Rahmen IV-gestützter Wiedereingliederungsmassnahmen (S. 4). 4.6    Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte ab 16. Juni 2024 bis 5. September 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3/2-5). 4.7    Dr. B.___ stellte in seinem am 5. Oktober 2024 zuhanden der Pensionskasse erstatteten Verlaufsgutachten (Urk. 7 = Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 22): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens zweite depressive Episode, wahrscheinlich aber mehrere depressive Episoden, aktuelle Episode ist als leichtgradig zu beurteilen (ICD-10 F33.0) - generalisierte Angststörung, anamnestisch seit Jugendzeit, aktuell nur moderat ausgeprägt (ICD-10 F44.5) - dissoziative Anfallsstörung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F44.5) - Status nach Panikattacken, diagnostisch am ehesten der generalisierten Angststörung und/oder der depressiven Störung zuzuordnen Seit Stellenantritt bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 40%ige Berufsunfähigkeit. Seit 29. Juli 2023 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Unter geeigneten beruflichen und therapeutischen Massnahmen sei eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei erst im Rahmen von beruflichen Massnahmen, vorerst mit dem Ziel einer Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit, möglich (S. 22). Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit zur Eingliederung. Unter Belastungen sei eine erneute schwere psychische Dekompensation mit längerer vollständiger Krankschreibung und erneut langer Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich (S. 20). Im Gutachten vom med. pract. A.___ sei von einem auffälligen Beschwerdevalidierungstest die Rede. In welchem Ausmass dies der Fall gewesen sei, sei nicht dokumentiert. Die klinische Konsistenzbeurteilung sei lediglich durch das Ankreuzen von Aussagen auf einer Liste (vgl. Urk. 10/78/24) erfolgt, die Gesamtbeurteilung sei knapp und ohne weitere Ausführungen. Es sei keine Längsschnittbeurteilung erfolgt, so auch nicht hinsichtlich einer psychiatrischen Hospitalisation im Jahr 2020. Eine reine Querschnittbeurteilung sei wenig aussagekräftig und nicht leitlinienkonform (S. 16 unten f.). Am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung gebe es keinen vernünftigen Zweifel; diese sei aktuell noch leichtgradig. Ebenso wenig sei am Vorliegen einer dissoziativen Störung zu zweifeln (S. 17). Der von der Gutachterin postulierte Zusammenhang der ab 2000 beschriebenen, insgesamt sechs depressiven Episoden mit psychosozialen Belastungsfaktoren und die daraus folgende Diagnose einer Anpassungsstörung sei in Anbetracht der Häufung der Episoden wie auch in Anbetracht von deren Dauer und Schwere unter Behandlung nicht plausibel. Zusätzlich führten zeitweise komorbid auftretende dissoziative Anfälle zu einer Erhöhung des funktionellen Schweregrades, was im Vorgutachten keine Erwähnung finde. Zusammen mit der Angststörung seien diese als Komorbidität von hoher klinischer und gutachterlicher Relevanz, ebenso wie der rezidivierende Charakter der depressiven Episoden seit 24 Jahren, fänden aber im Vorgutachten keine Berücksichtigung (S. 21).

5.     5.1    Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung am 11. Juli 2024 (Urk. 2). Zu diesem Zeitpunkt war die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedoch nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.2) noch nicht verstrichen und die Beschwerdeführerin war noch nicht wieder arbeitsfähig: Die Ärzte der Privatklinik C.___ erachteten nach Austritt der Beschwerdeführerin im Juni 2024 trotz objektiv und subjektiv deutlich verbessertem Zustand eine mehrwöchige Phase zur Konsolidierung und zum Transfer der im geschützten Rahmen erreichten Verbesserungen als dringend indiziert, ebenso wie eine professionelle Begleitung des Wiedereingliederungsprozesses (Urk. 10/98 S. 4). Diese Einschätzung wird durch Dr. B.___ gestützt, der von einer durchgehend vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab 29. Juli 2023 ausging (Urk. 7 S. 22; richtig aber: 29. August 2023, vgl. vorstehend E. 3.2) und im Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. August 2024 (Urk. 7 S. 3) eine leichtgradige depressive Episode, eine moderat ausgeprägte Angststörung, einen Status nach Panikattacken, eine weitgehend remittierte dissoziative Anfallsstörung und einen Status nach Panikattacken diagnostizierte (Urk. 7 S. 22), was die anlässlich des stationären Aufenthaltes erreichte Verbesserung bestätigte. Dennoch wies auch Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur - aber immerhin - für eine Eingliederung arbeitsfähig ist, da unter Belastung eine erneute schwere Dekompensation mit längerer vollständiger Krankschreibung und erneuter langer Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ist (S. 20).     Eine Abweisung des Rentenanspruchs vor Ablauf der einjährigen Wartezeit rechtfertigt sich nur, wenn ausgewiesen erscheint, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich wiedererlangt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wenn auch eine antizipierte Schätzung der Invalidität grundsätzlich unzulässig ist und eine Verfügung, wonach ein Versicherter später nicht invalide sein werde, insoweit unwirksam bleibt (BGE 97 V 58), könnte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches gegebenenfalls hinsichtlich Beginns eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG dennoch einen Nachteil erleiden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vor Ablauf der Wartezeit einen Leistungsanspruch zu verneinen, verdient demzufolge keinen Schutz. 5.2    Hinzu kommt, dass Dr. B.___ Mängel im Gutachten von med. pract. A.___ beschrieb, auf das sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verfügung stützte. Diese Mängel lassen Zweifel an dessen Beweiswert aufkommen. Diesbezüglich fällt vorab auf, dass med. pract. A.___ nicht über alle Akten verfügte, sondern lediglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Zeitraum ab April 2023 berücksichtigte (Urk. 10/78/4-5). Selbst wenn dies dem Begutachtungsauftrag der Pensionskasse entsprochen haben sollte, ergibt sich dadurch dennoch zu wenig Aufschluss über die Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht. Dass, wie Dr. B.___ dafürhielt, die zeitweise auftretenden dissoziativen Anfälle und die Angststörung im Rahmen der Beurteilung des Schweregrades der Erkrankung hätten berücksichtigt werden müssen (Urk. 7 S. 21), ist nicht von der Hand zu weisen. Soweit Dr. B.___ in Frage stellte, dass das klinische Beschwerdebild einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung finde, ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren - wenn ihnen denn ein entsprechendes Gewicht gegeben werden soll - nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). Eine Indikatorenprüfung fehlt indessen gänzlich, obwohl für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch bei den leichten depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich sind (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 5.3    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).     Ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art. 44 ATSG erstellt wurde, kommt in Bezug auf den Beweiswert versicherungsinternen Feststellungen gleich (Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3 m.w.H.). Dies hat analog auch für von der Pensionskasse eingeholte Gutachten zu gelten. Vorliegend weckt das Gutachten von Dr. B.___ Zweifel am Gutachten von med. pract. A.___, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Hinzu kommt, dass sich zuhanden der Pensionskasse erstellte Gutachten in erster Linie mit der Frage einer Berufsunfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit befassen und diejenige in angepassten Tätigkeiten nicht im Vordergrund steht. Aus diesem Grund kann vorliegend auch nicht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden, zumal er sich ausserstande sah, vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorzunehmen (Urk. 7 S. 22).

6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzter medizinischer und allfällig erwerblicher Aktenlage über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7. 7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.     Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.     Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung dieser Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippLienhard

IV.2024.00501 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2024.00501 — Swissrulings