Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00495
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Erich Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1978 geborene X.___ (ledig und kinderlos) absolvierte die Matura und begann mit dem Studium, ohne dieses erfolgreich abzuschliessen. Nach der Erlangung des Bürofachdiploms arbeitete er zuletzt vom 1. Januar 2016 bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2019 (vgl. Urk. 9/10) als Immobilienbewirtschafter und lebt seither von der Sozialhilfe (Urk. 9/63). Am 21. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) als Krankentaggeldversicherung bei, welche ihre Krankentaggeldleistungen gestützt auf das in Auftrag gegebene bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Assessment vom 14. Juni 2019 bei einer seit dem Untersuchungsdatum bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit per Ende Juni 2019 einstellte (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33 und Urk. 9/36) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2019 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist (Beginn ab 18. September 2018) wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/37) 1.2 Am 22. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ - zwischenzeitlich beistandschaftlich vertreten (vgl. Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. September 2019, Urk. 9/50) - erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/63). Gestützt auf den beigelegten Bericht von Dr. med. MSc ETH Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, DAS Neuropsychologie A.___, Fähigkeitsausweis Interventionelle Psychiatrie und Fähigkeitsausweis EEG, vom 19. August 2021, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/60), trat die IV-Stelle auf das Zusatzgesuch ein (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. April 2024, Urk. 9/132 S. 1). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere den Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungs-Bericht von lic.phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, ein (ADHS-Abklärung vom 9. September 2020, Urk. 9/88). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med. univ. C.___, Facharzt Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 12. April 2023 (Urk. 9/132 S. 5) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten. Die D.___ AG erstattete das polydisziplinäre (allgemein-internistische, neuropsychologische, pneumologische, psychiatrisch-psychotherapeutische, neurologische und kardiologische) Gutachten am 21. März 2024 (D.___-Gutachten, Urk. 9/126). Nachdem der RAD am 12. April 2024 abschliessend Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 9/132 S. 7 ff.), kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 26. April 2024 anhand des vorgenommenen Einkommensvergleichs und eines daraus resultierenden Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 9/131) die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 9/133). Am 27. Mai 2024 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/137), woraufhin RAD-Arzt PD Dr. C.___ mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - entsprechend der gutachterlichen Beurteilung (Urk. 9/126 S. 8 oben) - gegenüber seiner früheren Angabe korrigierte und festhielt, dass diese erst ab der Begutachtung am 24. Januar 2024 gelte (vgl. hierzu Feststellungsblatt für den Einwand vom 9. Juli 2024, Urk. 9/140 S. 2). Im Nachgang zur «Stellungnahme FEX» vom 5. Juli 2024 (Urk. 9/140 S. 3) verfügte die IV-Stelle am 9. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. September 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2024 ab dem 1. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Invalidenrente von 61 % und subeventuell von 60 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-144 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung, Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 26. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit März 2021 die bisherige Tätigkeit als Immobilienverwalter nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der gutachterlichen Beurteilung im interdisziplinären D.___-Gutachten vom 21. März 2024 (Urk. 9/126, insbesondere S. 8 oben) sowie den darauf abstellenden RAD-Stellungnahmen vom 12. April und 1. Juli 2024 (Urk. 9/132 S. 7 ff. und Urk. 9/140 S. 2), wonach der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit erst ab der Begutachtung am 24. Januar 2024 wieder zu 80 % arbeitsfähig sei, erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund sehr vieler - durch das «FEX» festgestellter Widersprüche - das Potential als ausgewiesen, die Diagnose als überwindbar und daher eine leidensangepasste Tätigkeit seit jeher zu 80 % als möglich. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor (Urk. 1), es sei auf das überzeugende interdisziplinäre D.___-Gutachten abzustellen, wonach ab März 2021 eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Erst ab dem Begutachtungstermin vom 21. Januar 2024 sei für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aufgrund der Anmeldung im Juli 2022 und der Erfüllung der Wartezeit gemäss IV-Stelle auf den 1. März 2022, bestehe der Rentenanspruch ab 1. Januar 2023. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer die beim Einkommensvergleich verwendeten Validen- und Invalideneinkommen.
3. 3.1 Im auftrags der Mobiliar erstellten Assessment Orthopädie und Psychiatrie vom 14. Juni 2019 (Urk. 9/27 S. 4 ff.) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 5 und S. 11): - Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Reizung - Untergewicht (BMI 17.1 kg/m2) - abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskotrolle, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F63.9) - schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) Von orthopädisch-traumatologischer Seite wurde ausgeführt, dass keine Befunde beständen, welche die seit September 2018 anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden; ebenso ergebe sich keine Indikation für ein operatives Vorgehen im Bereich der HWS. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen täglich eingenommenen Schmerzmittel beständen erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die angegebenen Schmerzmittel und die Dosierung (S. 6). Die Arbeitsfähigkeit mit dem einzuhaltenden Belastungsprofil einer körperlich leichten bis gelegentlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen betrage sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Immobilienverwalter (seit zwei Jahren ausschliesslich Schreibtischarbeit mit höhenverstellbarem Schreibtisch und Bürotisch, S. 3) als auch in einer Verweistätigkeit ab sofort wieder 100 % (S. 6 f.). Im psychiatrischen Assessment-Bericht wurde eine Schmerzsymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates als im Vordergrund des Beschwerdeerlebens erachtet. Die Schmerzsymptomatik sei zumindest weitgehend organmedizinisch verursacht, doch möge eine psychogene Überlagerung eine Rolle spielen, da der Beschwerdeführer eine übermässige Leistungsorientierung («workaholic») beschreibe, indem er damit Gefühle von Minderwertigkeit aufgrund von fehlender Berufsausbildung kompensiere (neurotisches Motiv) und eine gewisse Euphorisierung erlebe, die nach übermässig langem Arbeiten eintrete. Eine solche Arbeitssucht lasse sich daher unter ICD-10: F63.9 subsumieren. Der Beschwerdeführer habe sodann in den letzten Jahren regelmässig Cannabis konsumiert; als Schmerzmittel und um nach einem überlangen Arbeitstag überhaupt noch zur Ruhe zu kommen. Zum Belastungsprofil wurde bemerkt, dass die vollständige oder zumindest weitestgehende Einhaltung der üblichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden täglich wichtig sei. Auch sollten Tätigkeiten, die berufsbedingt den Umgang mit Suchtmitteln erfordern, vermieden werden. Es bestehe keine psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.). 3.2 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019 - auch unter Würdigung weiterer vorliegender medizinischer Berichte - (Urk. 9/32 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Chronisches cerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Spinale Leitimpulssteuerung - Multisegmentale Bandscheibendegenerationen, Osteochondrosen, Uncarthrosen, Impression Nervenwurzel C4 rechts und C5 links - diskontinuierliche Gliose der Hinterstränge C5 bis Th12 - Neurologisch unauffällig Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen: - Peter-Pan-Syndrom, andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F62.9, F 63.9) - Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) - Status nach bullösem Lungenemphysem beider Oberlappen - Vitamin-Mangel - Untergewicht (BMI 17.6 kg/m2) In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Immobilienbewirtschafter zeigten sich psychiatrischerseits keine gravierenden mnestischen oder kognitiven Defizite; somatisch einschränkend sei zu beachten, dass keine mittelschweren und schweren Belastungen und keine Zwangshaltungen der HWS möglich seien. Folglich seien die üblichen Belastungen als Immobilienbewirtschafter möglich, da diese bisherige Tätigkeit als angepasst gelte. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. September 2018 bis 11. Juni 2019 bestanden. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich ändere, da die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens zunähmen. Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 9/37) ein Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist (Beginn ab 18. September 2018) wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden habe und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne. 3.3 Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 2. Juli 2022 (Urk. 9/63) lagen folgende medizinische Beurteilungen vor. 3.3.1 Im ADHS-Abklärungsbericht vom 9. September 2020 (Urk. 9/88) wurden folgende Diagnosen nach ICD-10 gemäss Bericht des F.___ vom 25. November 2019 wiedergegeben: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-0: F33.3) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Untergewicht (differentialdiagnostisch bei rezidivierender Übelkeit mit Erbrechen, anorexia nervosa im Rahmen der Depression - Missbrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) Gemäss fremdanamnestischen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers sei dieser ein Musterschüler und sein Verhalten unauffällig gewesen; er sei lediglich etwas zurückgezogen bzw. ein Einzelgänger gewesen und habe in der 3./4. Klasse viel Bauchweh gehabt, wohl weil er von den Mitschülern geplagt worden sei. Er sei schon früher nicht der grosse Esser gewesen. In der Kindheit seien keine Aufmerksamkeitsprobleme oder Hyperaktivität aufgefallen. Probleme hätten erst begonnen, als der Beschwerdeführer für das Studium nach Zürich gegangen sei und plötzlich berichtet habe, keine Energie mehr zu haben. Vor einem Jahr habe ihn die Familie in Zürich verwahrlost vorgefunden. Die Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung seien unauffällig gewesen. Während der Untersuchung sei eine starke motorische Unruhe aufgefallen; so hätten mehrmals Fragen wiederholt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei häufig abgeschweift und habe sich nicht konzentrieren können. Im Nachgang zu durchgeführten Tests habe sich im Rahmen des strukturierten DIVA 2.0-Interviews ergeben, dass die Kriterien eines AD(H)S im Erwachsenenalter (Bereich Aufmerksamkeitsstörungen/Hyperaktivität-Impulsivität) erfüllt seien. Dies decke sich mit den eigenanamnestischen Angaben; die Symptomatik sei in der Kindheit nicht erfüllt gewesen, was auch fremdanamnestisch bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe subjektive Beeinträchtigungen in mindestens zwei Lebensbereichen - sowohl in der Kindheit als auch im Erwachsenenalter - beschrieben. Es falle ein teils leicht inkonsistenter Antwortstil des Beschwerdeführers auf; auch Fremdanamnese und eigenanamnestische Angaben seien teils widersprüchlich. Aufgrund der Angaben sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend gelungen sei, die Beschwerden aufgrund eines überdurchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus zu kompensieren. Es sei daher anzunehmen, dass ein AD(H)S bereits in der Kindheit bestanden habe. Insgesamt seien die Kriterien für ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) erfüllt bzw. es bestehe ein hoher Verdacht auf eine solche Diagnose. Diagnostische Unsicherheiten gründeten in einer aktuell schwierigen Differentialdiagnostik (Cannabiskonsum, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen, rezidivierende Depression, Schmerzproblematik. 3.3.2 Im Bericht von Dr. Z.___ vom 19. August 2021 (Urk. 9/60) wurden die Fragen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich beantwortet und folgende aktuelle Diagnosen aufgeführt: - Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) - Emotional instabile Persönlichkeitszüge - Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: F12.2) - Chronisches zervikales Schmerzsyndrom - Migräne Dr. Z.___ hielt darin fest, dass er nicht beurteilen könne, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten IV-Verfügung im März 2019 wesentlich verschlechtert habe, da er ihn erst seit März 2021 behandle. Doch seien folgende Diagnosen neu hinzugekommen: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), emotional instabile Persönlichkeitszüge (differentialdiagnostisch: Persönlichkeitsstörung). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Durch massive Unruhe, Impulsivität und Konzentrationsstörungen sei es ihm nicht möglich gewesen, das Studium abzuschliessen und er habe immer wieder Stellen gewechselt und sei oft angeeckt; er könne die Lebensaufgaben weder strukturieren noch bewältigen. Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Eine IV-Anmeldung sei dringend angezeigt. Durch die erfolgte medikamentöse Einstellung sei der Beschwerdeführer weniger impulsiv (Selbstverletzung) und habe nun einen besseren Nachtschlaf. Eine psychotherapeutische Begleitung wäre sinnvoll, könne in seiner Praxis aber nicht angeboten werden. Der Beschwerdeführer sei soweit motiviert und compliant. 3.3.3 Im interdisziplinären (allgemein-internistischen, neuropsychologischen, pneumologischen, psychiatrisch-psychotherapeutischen, neurologischen und kardiologischen) D.___-Gutachten vom 21. März 2024 (Urk. 9/126), worin die weitere relevante medizinische Aktenlage zusammengefasst wiedergegeben ist (vgl. S. 58-73), wurde als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS (ICD-10: F90.0) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen (S. 6): - Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.9) - COPD Goldstadium (ICD-10: J44) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1, differentialdiagnostisch: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61.0) - Zwangsstörung mit Horten (ICD-10: F42.3) - Konsum von Cannabis (ICD-10: Z12.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - KHK mit erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (Erstdiagnose: 5. September 2022 bei anteriorem ST-Hebungsinfarkt mit Koronarangio grafie mit Stenting der culprit lesion, ICD-10: I25.12) Zur Krankheitsentwicklung wurde zusammenfassend ausgeführt (S. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer im Internat das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen habe und danach in Zürich primär Anglistik und Germanistik studiert habe, dieses Studium jedoch aufgrund fehlender Tagesstruktur abgebrochen habe. Im Rahmen eines Aufenthaltes in Irland habe er in einem Büro zu arbeiten begonnen, zuletzt sei er bis circa 2018 in der Immobilienverwaltung tätig gewesen. Er lebe derzeit in einer WG, sei vom Sozialamt abhängig und erhalte zusätzlich Unterstützung von der Mutter. Die Erstanmeldung bei der IV am 21. März 2019 sei aufgrund von somatischen Beschwerden erfolgt und habe keinen Leistungsanspruch ergeben. Psychiatrisch sei bereits 2019 ein Beistand zur Hilfe bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten in die Wege geleitet worden. 2021 seien ein AD(H)S, akzentuierte Persönlichkeitszüge, Abhängigkeit von Cannabis, ein Schmerzsyndrom sowie ein Messie-Syndrom diagnostiziert worden. Pneumologisch bestehe nach 30 py und fortgesetztem Cannabis-Rauchen ein bullöses Lungenemphysem beidseits. Neurologisch bestehe anamnestisch seit der Kindheit eine Migräne ohne Aura. Kardiologisch sei am 5. September 2022 ein anteriorer ST-Hebungsinfarkt bei einer koronaren Gefässerkrankung aufgetreten. Polydisziplinär hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben. Neuropsychologisch habe der Beschwerdeführer in vielen Bereichen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Besonders hervorzuheben seien seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten im verbalen Gedächtnis, in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, der kognitiven Flexibilität, der lexikalischen Wortflüssigkeit sowie in den exekutiven Funktionen. Diese Befunde deuteten auf eine starke Fähigkeit hin, Informationen schnell zu verarbeiten, sich flexibel auf neue Situationen einzustellen und komplexe Probleme effektiv zu lösen. Die Hinweise auf ein AD(H)S aus beiden Fragebögen seien konsistent mit den Schwächen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden seien. Bei den aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen stehe ein AD(H)S im Vordergrund, wobei im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung (vgl. S. 75 ff.) eine minimale neuropsychologische Störung, welche die gerichtete Aufmerksamkeit betreffe, habe festgestellt werden können. Es liege ein Mangel an Ausdauer bei der Verfolgung von Aufgaben, Tendenz zu häufigem Wechsel von einer Aktivität zur nächsten sowie desorganisiertes und mangelhaft reguliertes Aktivitätsniveau vor. Der Beschwerdeführer weise eine leicht reduzierte psychische Stabilität, reduziertes Durchhaltevermögen, reduzierte Aufmerksamkeit sowie reduzierte Handlungsplanung und -organisation, Zeitmanagement und Flexibilität auf. Es beständen teilweise Beeinträchtigungen Probleme zu lösen, mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, die tägliche Routine zu planen und durchzuführen und teilweise Schwierigkeiten, soziale Beziehungen aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Relevante Persönlichkeitsaspekte diskutierend führten die D.___-Gutachter aus, dass von Behandlerseite seit 2019 verschiedene Persönlichkeitsauffälligkeiten - ängstlich-vermeidend, «Peter-Pan-Syndrom», emotional instabil, selbstunsicher, neurotisch und asthenisch - genannt worden seien. Retrospektiv sei der Beschwerdeführt in der Lage gewesen, ein Internat zu besuchen, Freundschaften zu schliessen, über mehrere Jahre in einem Betrieb angestellt zu sein, sodass das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung fraglich sei. Er selbst berichte, dass er als Kind sehr zurückhaltend, nicht laut und folgsam gewesen sei, immer mit einem Lachen im Gesicht, was eher eine Maske gewesen sei. Er habe es im Grunde immer allen recht machen wollen. Aktuell habe er Mühe, Beziehungen einzugehen und neige zu pathologischem Horten. Daher ergäben sich aktuell Hinweise auf vermeidend-selbstunsichere, abhängige und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10: Z73.1, differentialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61.0). Als Ressource wurde die aktuelle Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im zweiten Arbeitsmarkt genannt, wobei sich die fehlende Berufsausbildung, die finanzielle Situation und die wenigen sozialen Kontakte belastend auswirkten. Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht fest (S. 7 f.), dass der angestammte Beruf als Immobilienverwalter im Büro aufgrund der psychiatrischen Beschwerden nicht mehr ausgeübt werden könne; retrospektiv gelte dies ab März 2021 mit dem Behandlungsbeginn bei Dr. Z.___. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei retrospektiv von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ab März 2021 auszugehen; ab der aktuellen Untersuchung (24. Januar 2024) sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich. Dabei sehe das Belastungsprofil Folgendes vor: keine schweren körperlichen Tätigkeiten, möglichst Vermeiden von Tätigkeiten mit hohem Stresslevel, möglichst keine Nachtschichttätigkeiten; geeignet seien Berufe, die Flexibilität, Kreativität und die Möglichkeit zur Hyperfokussierung böten; wichtig zur Erfolgsmaximierung sei eine unterstützende und anpassungsfähige Arbeitsumgebung, auch Lehrertätigkeiten (spezialisierte Bildungsrollen oder die Arbeit in alternativen Bildungseinrichtungen) könnten besonders geeignet sein. Hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien sei von Seiten des AD(H)S eine Behandlung in einem spezialisierten Zentrum empfehlenswert und die Behandlung des Messie-Syndroms erfordere einen multidisziplinären Ansatz, der Psychotherapie, Unterstützung bei der Organisation und manchmal Medikation umfasse. Grundsätzlich sei bezüglich Cannabiskonsum eine Abstinenz anzustreben. Die Selbstmedikation mit Cannabis bei AD(H)S werde von der Forschung kontrovers diskutiert. Die Zusatzfragen zum Gutachten interdisziplinär beantwortend wurde festgehalten, dass sich gegenüber der anspruchsverneinenden Verfügung vom 25. September 2019 der psychiatrische Gesundheitszustand zwar nicht verändert habe, aber diagnostisch neu ein AD(H)S festgestellt worden sei. Spätestens ab März 2021 (Behandlungsbeginn bei Dr. Z.___) liege aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Immobilienbewirtschafter vor. Nachdem kardiologisch am 5. September 2022 ein anteriorer ST-Hebungsinfarkt bei einer koronaren 1-Gefässerkrankung aufgetreten sei, habe die letzte Nachkontrolle vom 19. Oktober 2022 eine wieder normalisierte linksventrikuläre Funktion mit einer EF von 60 % gezeigt. Laborkontrollen hätten ergeben, dass der Serumspiegel von Quetiapin im therapeutischen Bereich sei und Cannabis positiv getestet habe. 3.3.4 RAD-Arzt PD Dr. C.___ kam in seiner Stellungnahme vom 12. April 2024 (Urk. 9/132 S. 7 ff.) zum Schluss, dass das interdisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. März 2024 detailliert, umfassend und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit ab März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; seither bestehe sodann eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem gutachterlich definierten Belastungsprofil. 3.3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 9/133 und Urk. 9/137) nahm RAD-Arzt PD Dr. C.___ nochmals Stellung zu den dortigen Vorbringen und korrigierte seine frühere Angabe zur Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit – entsprechend der gutachterlichen Beurteilung (Urk. 9/126 S. 8 oben) - dahingehend, dass diese erst ab der Begutachtung am 24. Januar 2024 gelte (vgl. Urk. 9/140 S. 2). 3.3.6 Gestützt darauf kam die zuständige Kundenberatung der Beschwerdegegnerin zum Schluss (Urk. 9/140 S. 2), dass bei einer seit März 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ab 24. Januar 2024 eine befristete Rente in Frage komme (von 1. Januar 2023 [6 Monate nach verspäteter Anmeldung im Juli 2022] bis 30. April 2024 [nach 3 Monaten ab Verbesserung im Januar 2024]). 3.3.7 Gemäss «Stellungnahme FEX» vom 5. Juli 2024 (Urk. 9/140 S. 3) beurteilten die unterzeichnenden Mitarbeiterinnen der IV-Stelle die Einschätzung des RAD, wonach in Übereinstimmung mit dem D.___-Gutachten rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, als nicht nachvollziehbar. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum beim selben Arbeitgeber angestellt zu sein und ein Einkommen über Fr. 100'000.- zu erwirtschaften. Die Diagnose ADHS, welche die einzige mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei, sei zu diesem Zeitpunkt sicher bereits vorhanden gewesen, da sich diese Erkrankung nicht plötzlich entwickle. Die erstmalige Anmeldung sei im Jahr 2019 erfolgt, wobei damals somatische Leiden im Vordergrund gestanden hätten. Ein ADHS sei damals nicht genannt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe der Beschwerdeführer daher als voll arbeitsfähig gegolten, ohne dass gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben worden sei. Die erneute Anmeldung sei im Jahr 2022 erfolgt, nachdem im März 2021 ein ADHS diagnostiziert worden sei, was auch im Gutachten so ausgewiesen werde. Gemäss Gutachten habe der Beschwerdeführer in vielen Bereichen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen erbracht; besonders hervorzuheben seien seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten im verbalen Gedächtnis, der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die kognitive Flexibilität, die Wortflüssigkeit sowie exekutive Funktionen. Diese Befunde deuteten auf eine starke Fähigkeit hin, Informationen schnell zu verarbeiten, sich flexibel auf neue Situationen einzustellen und komplexe Probleme effektiv zu lösen. Die Hinweise auf das ADHS hätten sich aus den Schwächen in den Aufmerksamkeitsfunktionen ergeben. Hingegen sei im Gutachten plötzlich berichtet worden, dass teilweise Beeinträchtigungen Probleme zu lösen, mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft vorlägen. Dies sei widersprüchlich. Im Bericht der G.___ vom November 2023 werde ausserdem festgehalten, dass möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Dies sei damals nicht erprobt worden, spreche aber definitiv für ein Eingliederungspotential. Hauptsächlich aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit sei ein Einstieg in den zweiten Arbeitsmarkt empfohlen worden. In Bezug auf die Medikation sei erwähnt worden, dass Elvanse gute Wirkung für die Behandlung des ADHS gezeigt habe, aber aktuell kein Gabe möglich sei aufgrund des kontinuierlichen Cannabiskonsums, wobei sich der Beschwerdeführer für einen Cannabisstopp nicht motiviert gezeigt habe. Des Weiteren sei im ADHS-Abklärungsbericht von 2020 berichtet worden, dass der Beschwerdeführer ein Musterschüler gewesen sei und unauffällig im Verhalten; ohne auffallenden Aufmerksamkeitsprobleme. Dies widerspreche der Anamnese vom 16. März 2021, wo dieser bei der ersten Behandlung in der Neuropsychiatrie bei Dr. Z.___ berichtet habe, dass er unruhig gewesen sei und die Einschränkung der Konzentration aufgefallen sei. Es sei zweimal ADHS attestiert worden, doch fänden sich aus Sicht des FEX viele Widersprüche. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung als zu 80 % arbeitsfähig gelte, spreche eher für das ausgewiesene Potential und die Überwindbarkeit der Diagnose. Von einer befristeten Rente sei daher abzusehen.
4. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 Grundsätzlich ist auf das eingeholte polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. März 2024 (Urk. 9/126), welches auch der RAD als nachvollziehbar erachtete (vgl. E. 3.3.4), abzustellen. Dabei ist anzumerken, dass sich weder aus dem Text noch den Akten oder dem Organigramm der IV-Stelle ergibt, wer oder was das sogenannte «FEX» ist, welches sich abweichend zur gutachterlichen Beurteilung äusserte (vgl. E. 3.3.7). Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Ärztinnen, weshalb ihrer Einschätzung im vorliegenden Zusammenhang keine weitere Bedeutung zukommt. Die D.___-Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet sie doch die Fragen nach dem Gesundheitszustand und der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Sie beruht auf allseitigen Untersuchungen in allgemein-internistischer, neuropsychologischer, pneumologischer, psychiatrisch-psychotherapeutischer, neurologischer und kardiologischer Hinsicht. Die geklagten Beschwerden wurden detailliert berücksichtigt und den Gutachtern waren die Vorakten bekannt und sie nahmen bei ihrer Beurteilung Bezug auf diese. Die Expertise leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als es nicht einleuchtend erscheint, dass eine blosse Diagnosestellung eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenkundig in der Lage war, eine wirtschaftliche Leistung zu erbringen (E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter begründete die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit von März 2021 bis zur Exploration im Januar 2024 indes mit der Einschätzung der Vorbehandler und erachtete diese als nachvollziehbar (Urk. 9/126/38). Diese hatten diverse Einschränkungen festgestellt, welche mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar sind. Der Einfluss des Cannabiskonsums liess sich dabei nicht konkret erheben. Für die Zukunft wird sich allenfalls die Anordnung einer Schadenminderungspflicht aufdrängen. 4.3 Die erwerbliche Situation, also die Arbeitszeit- und belastung des als Immobilienbewirtschafter tätigen Beschwerdeführers vor der Erkrankung (ADHS-Diagnose) blieb gänzlich ungeklärt; so fehlt insbesondere die Berufsanamnese. Dabei fällt anhand des IK-Auszugs vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/55) auf, dass der Beschwerdeführer bei der H.___ AG im Jahr 2013 Fr. 136'000.--und im Jahr 2014 Fr. 215'615.-- erzielte. Im Jahr 2015 verdiente er bei der H.___ AG Fr. 203'050.-- und zusätzlich auch bei der I.___ GmbH) Fr. 19'618.--. Im Jahr 2016 war er gemäss IK-Auszug ebenfalls bei beiden Arbeitgebern tätig und erzielte gesamthaft ein Einkommen von Fr. 250'029.--. Im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer nichterwerbstätig; gemäss Beschwerde sei dies krankheitsbedingt gewesen (Urk. 1 S. 4). Im Jahr 2018 betrug der Jahresverdienst noch Fr. 75'400.--. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende der I.___ GmbH vom 9. April 2019 (Urk. 9/10) war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2016 bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2019, nachdem er ab dem 18. September 2018 krankheitsbedingt ausgefallen war, bei einem 100%-Pensum während 42 Stunden pro Woche dort tätig und erzielte einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 78'000.--. Ein (ausgefüllter) Arbeitgeber-Fragebogen der H.___ AG, wo der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug aber auch tätig war, liegt nicht in den Akten und wurde offenbar auch nicht eingeholt. Nebst diesen unvollständigen Angaben zum vor dem Gesundheitsschaden erzielten Valideneinkommen - als Basis für die Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. zuvor E. 4.1) - ergibt sich auch aus dem polydisziplinären D.___-Gutachten, dass die berufliche Anamnese nur ungenügend oder sogar gar nicht gewürdigt wurde. So wird dazu im psychiatrischen Teilgutachten zur Arbeitsbiografie lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Studium (Deutsch und Englisch; ohne zu erwähnen, dass er dieses nicht abschloss) 16 Jahre in der Immobilienbranche gearbeitet habe bis zum Zusammenbruch 2018. Sodann sei er zwischenzeitlich verbeiständet und arbeite seit Dezember 2023 stundenweise am Nachmittag bei der Caritas mit dem Ziel weiterer beruflicher Eingliederung (Urk. 9/126 S. 29). Der Hinweis im psychiatrischen Assessment-Bericht vom 14. Juni 2019 (vgl. E. 3.1), wonach damals zwar eine Schmerzsymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden habe, eine psychogene Überlagerung aber eine Rolle spielen könne, da der Beschwerdeführer eine übermässige Leistungsorientierung («workaholic») beschreibe, indem er damit Gefühle von Minderwertigkeit aufgrund von fehlender Berufsausbildung kompensiere (neurotisches Motiv) und eine gewisse Euphorisierung erlebe, die nach übermässig langem Arbeiten entstehe, blieb dabei völlig unberücksichtigt. Daher drängen sich erwerbliche Abklärungen, insbesondere zur Berufsanamnese und zu dem vor der Erkrankung erzielten Valideneinkommen auf. Dabei ist es möglich, dass die vorzunehmenden einlässlichen Abklärungen Rückschlüsse auf die medizinische Situation ergeben, zumal in Betracht kommt, dass der Beschwerdeführer durch eine doppelte vollzeitliche Arbeitstätigkeit bei zwei Immobilienverwaltungs-Firmen (H.___ AG und I.___ GmbH) - auch unter Würdigung der Tendenz zum workaholic - in eine Überforderungssituation geriet und deshalb überkompensierte. Eine solche - selbst zu verantwortende - Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung vermag aber nicht zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu führen. 4.3 Unter diesen Umständen besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der erwerblichen Situation. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), und aussagekräftige erwerbliche Abklärungen bisher nicht erfolgten, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, diese Klärung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. E. 1.6). Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) - trotz fehlendem Antrag (vgl. Urk. 1) - zur umfassenden erwerblichen Abklärung und je nach deren Ausgang zu weiteren medizinischen Untersuchungen respektive zum Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen.
5. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGeiger