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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.11.2025 IV.2024.00492

November 21, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,015 words·~35 min·6

Summary

Divergierende medizinische Einschätzungen bezüglich psychischer und gynäkologischer Beschwerden, bislang wurde kein medizinisches Gutachten eingeholt; Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00492

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1985, verfügt über einen Bachelor (of Science) in Business Administration (Urk. 7/12/3). Sie war bis Ende September 2014 als Manager Broker Channel, GI Customer Distribution & Marketing, bei der Y.___ angestellt. Nach der Rückkehr von einem mehrjährigen Auslandaufenthalt war die Versicherte zuletzt von Juli bis August 2019 erneut bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/13 S. 1 oben, Urk. 7/16 S. 1 oben, Urk. 7/15 S. 1 oben, Urk. 7/20 S. 2 oben). Nach der Früherfassung vom 30. Dezember 2020 (Urk. 7/4) meldete sie sich am 12. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/12-16, Urk. 7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/54) und medizinische (Urk. 7/29-30, Urk. 7/37, Urk. 7/63 = Urk. 7/105) Abklärungen und erteilte Kostengutsprachen für Massnahmen der Frühintervention (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/65). Am 14. Februar 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Kurs CAS Disruptive Technologies (Urk. 7/73 = Urk. 7/76/1-2), den die Versicherte erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 7/132 S. 8 unten). Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 24. Februar 2022 beendet (Urk. 7/77).     Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk. 7/99, Urk. 7/102, Urk. 7/111-113, Urk. 7/115 = Urk. 7/117) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133-144) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/152, Urk. 7/154, Urk. 7/161 = Urk. 7/163, Urk. 7/164/1-6 = Urk. 7/165/1-6) ein. Die Versicherte meldete sich am 2. Juli 2024 für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 15. August 2024 (Urk. 7/179 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.    Die Versicherte erhob am 9. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2024 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).     Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 3. Januar 2025 (Urk. 12) die Honorarnote (Urk. 13) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe die Beschwerdeführerin mit Frühinterventionsmassnahmen unterstützt. Diese seien abgeschlossen worden, nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren beruflichen Massnahmen gewünscht habe.     Sie habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und sich weitergebildet, wobei sie einen Bachelor in Business Administration erworben habe. Sie habe das letzte Arbeitsverhältnis aufgrund von vielen Umstrukturierungen des Arbeitgebers gekündigt und sich während fünf Jahren auf Weltreise begeben. Danach habe sie den Einstieg ins Arbeitsleben nicht mehr gefunden. Nachdem sie zunächst bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie in eine eigene Wohnung umziehen können und lebe nun selbständig. Sie pflege gute soziale Kontakte und übe verschiedene Freizeitaktivitäten aus. Weiter habe sie erfolgreich eine Ausbildung (CAS) absolvieren können. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, auf die sie zurückgreifen könne. Die körperlichen Einschränkungen wirkten sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Reise selbständig in verschiedenen Ländern und Kulturen deren Gegebenheiten anpassen und ihr Leben selbständig planen und organisieren können. Sie kenne sich gut mit ihrer psychiatrischen Diagnose aus und habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, wobei sie anderen Betroffenen helfe. Ihr Aktivitätsniveau weise Ressourcen auf. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen könne nicht bejaht werden. Weiter bestünden Möglichkeiten, ihre gesundheitliche Situation mittels einer Therapie zu verbessern. Es bestünden Ressourcen, und es sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbstätigkeit möglich sein sollte (S. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin behaupte in der angefochtenen Verfügung, dass sich die körperlichen Einschränkungen nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Was mit «körperlichen Beschwerden» gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden pflichtwidrig nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin würden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) angegeben sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidivierende Schmerzen, eine Dysmenorrhoe aufgrund eines prämenstruellen Syndroms (PMS), eine Endometriose sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Insbesondere die psychiatrischen Diagnosen hätten einen massiven Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit. Die Akten enthielten etliche Arztberichte von verschiedenen Fachärzten, die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die echtzeitlichen Berichte aktenkundig falsch (S. 6 Ziff. 14).     Bemerkenswert sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch über die Beurteilung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hinwegsetze. Die RAD-Ärztin bestätige, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederungsfähig sei, seit Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass in zwei bis drei Jahren eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden solle (S. 7 Ziff. 15). Die angefochtene Verfügung sei objektiv falsch, anmassend und nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (S. 8 Ziff. 17 oben). Die Parallelüberprüfung durch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sei unter keinem Titel haltbar (S. 9 Ziff. 17 oben). 2.3    Streitig ist ob ein Rentenanspruch besteht. Nach dem Attest von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, Praxisstelle Psychotherapie, Universität A.___, im am 18. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht bestand ab dem 16. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/102 S. 2 Ziff. 1.3). Ein Rentenanspruch ist nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG daher frühestens per 1. Dezember 2021 zu prüfen. Weiter ist zu entscheiden, ob auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.

3. 3.1    Die Beschwerdeführerin war vom 1. bis 22. Mai 2020 in der Frauenklinik B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/29/20). Die Fachleute der Frauenklinik B.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/29/20-25) die psychiatrische Hauptdiagose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Als psychiatrische Nebendiagnose nannte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Als weitere Nebendiagnose nannten sie einen Verdacht auf prämenstruelle Beschwerden und ein prämenstruelles Syndrom (S. 1 Ziff. 1). 3.2    Vom 31. Juli bis 15. Dezember 2020 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/29/10). Die Fachleute der Rehaklinik C.___ führten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/29/10-19 = Urk. 7/30 = Urk. 7/37/10-19) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit mehreren Jahren immer wieder an depressiven Episoden leide. Seit September 2019 sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach einem fünfjährigen Auslandaufenthalt sei sie Mitte 2019 in die Schweiz zurückgekehrt und habe beruflich nicht wieder Fuss fassen können (S. 8 oben). 3.3    Eine Autismus-Spektrum-Abklärung in der D.___ (D.___) ergab die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5). Die Fachleute der D.___ stellten im Bericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 7/63 = 7/105) zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1). 3.4    Dr. med. E.___, Assistenzärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, Zentrum F.___, nannte im Bericht vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/95) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Endometriose und eine prämenstruelle dysphorische Störung (PMDD; Ziff. 2.5). Die Dysmenorrhoe nehme seit zirka zwanzig Jahren zu. Das PMS/PMDD nehme ebenfalls zu. Es bestehe eine ausgeprägte invalidisierende Dysmenorrhoe (Differentialdiagnose: Endometriose). Es handle sich um zirka zehn Tage während des Zyklus. Weiter bestehe eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus (Ziff. 2.1-2.2). Dr. E.___ gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation nicht arbeitsfähig (also während der Hälfte bis zwei Drittel des Monats; Ziff. 2.7). Die Patientin sei 100 % arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt unterstützt (Ziff. 3.1). Als funktionelle Einschränkungen bestünden immobilisierende Schmerzen und ein depressiver Zustand (Ziff. 3.4). Als Ressourcen bestünden Sprachkenntnisse. Die Beschwerdeführerin könne fünf Sprachen. Zudem bestehe eine Weiterbildung in Form eines Bachelors in Business Administration (Ziff. 3.5). Dr. E.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3.5    Die Fachpsychologin Dr. Z.___ gab im Bericht vom 18. August 2022 (Urk. 7/102) zur Vorgeschichte an, die Patientin sei seit September 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. In deren Verlauf sei es immer wieder zu depressiven Einbrüchen gekommen. Die Patientin sei in solchen Phasen nicht in der Lage aufzustehen und könne sich nicht versorgen. Die Mutter bringe ihr das Essen und Trinken ans Bett. Die Strukturierung des Alltags sowie die für die Patientin schwierigen Interaktionssituationen stünden im Zentrum der ambulanten Therapie (S. 2 f. Ziff. 2.1). Die aktuelle Situation sei noch sehr schwankend. Regelmässige Aktivitäten seien möglich. Als aktuelle Medikation bestehe Escitalopram 20 mg/d (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.3).     Die Fachpsychologin nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.10), und eine ASS (S. 3 Ziff. 2.5). Vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig. Es falle ihr sehr schwer respektive sei es für sie nicht möglich, sich in die üblichen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes (Arbeitszeiten, Unregelmässigkeiten) einzugliedern. Selbstbestimmte Tätigkeiten in Form von eigenverantwortlich organisierten gelegentlichen Einsätzen im Kongresshaus und Freiwilligenarbeit seien möglich (S. 3 Ziff. 2.7). Die Patientin sei seit mehreren Jahren nicht mehr im Berufsleben tätig und gehe aktuell keiner Tätigkeit nach (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Müdigkeit, Schmerzen und eine Antriebsschwäche. Die Patientin könne in schlechten Phasen kaum das Bett verlassen und sich selbst versorgen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Belastbarkeit sei sehr schwankend. Fixe Arbeitsstunden pro Tag seien für die Patientin nicht vorstellbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 31. März 2022 (Urk. 7/112) zur Untersuchung vom 23. Februar 2022 die Diagnosen (S. 2 oben): - chronisch rezidivierendes lumbal-vertebrales Schmerzsyndrom mit neuer Ausstrahlung in beide Oberschenkel ventral - Differentialdiagnose Nervenwurzelkompression - Differentialdiagnose degenerative Veränderungen - differentialdiagnostisch im Zusammenhang mit Menstruationsbeschwerden (Endometriose?)     Die in der Folge durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab insbesondere eine Segment-Degeneration L3-L5, insbesondere L4/5 mit breitbasiger Diskusextrusion paramedian rechts betont. Dr. G.___ sprach sich anlässlich der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 für eine Physiotherapie zum Aufbau der tiefen Rumpfmuskulatur aus (S. 2 unten). 3.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 26. September 2022 (Urk. 7/115 = Urk. 7/117) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, und einer massiven Dysmenorrhoe bei Verdacht auf eine Endometriose (S. 3 Ziff. 2.5). Der Hausarzt gab an, es bestehe eine Kombination von sozialem Konfliktpotential aufgrund der ASS und einer extremen Energielosigkeit und Erschöpfung aufgrund der massiven Dysmenorrhoe und den rezidivierenden depressiven Episoden. Je nach Tagesform sei die Beschwerdeführerin hochfunktionell leistungsfähig oder hilflos und kaum kontaktierbar, abhängig vom Zyklus (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.4). Die Patientin habe Anfang September 2022 eine Ausbildung begonnen (CAS disruptive technologies; S. 4 Ziff. 3.1).     Eine regelmässige Arbeitstätigkeit im üblichen Rahmen erscheine nicht realistisch. Eine selbständige Tätigkeit an den Tagen, an denen es ihr gut gehe, sei denkbar (S. 3 Ziff. 2.7). Dr. H.___ gab als funktionelle Einschränkungen an, es gebe Tage, an denen die Patientin hochfunktionell arbeitsfähig sei. Daneben sei sie aber mindestens an zehn Tagen in vier Wochen wegen stärkster Dysmenorrhoe und nachfolgender Erschöpfung gar nicht arbeitsfähig. Als Ressourcen bestünden die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine rasche Auffassungsgabe, ein sehr gutes Gedächtnis, Akribie und Freude an der Natur und an Tieren (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5). Dr. H.___ attestierte vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 und voraussichtlich bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). 3.8    Dr. med. I.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 21. März 2023 (Urk. 7/132 S. 6 ff.) Stellung zu den medizinischen Berichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Als Beschwerden seien angegeben worden eine Energielosigkeit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, soziale Unbeholfenheit, starke Schmerzen aufgrund einer Dysmenorrhoe und eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin könne an manchen Tagen das Bett aufgrund mangelnder Energie nicht verlassen. Sie habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und verfüge über einen Bachelor in Business Administration. Sie habe bis 2014 bei der Y.___ als Manager Broker Channel GI Customer und Marketing gearbeitet. Nach einer Weltreise von fünf Jahren sei sie 2019 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang 2022 für Eingliederungsmassnahmen noch nicht bereit gefühlt, überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Business Administrator bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und einer Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Als Belastbarkeitsprofil seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck möglich. Dies bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Eine solche Tätigkeit wäre in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Depression möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Business Administrator und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7). Der Verlauf bleibe abzuwarten (S. 8 oben). 3.9    Dr. med. J.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. E.___, Zentrum F.___, gaben im Bericht vom 10. September 2023 (Urk. 7/138) an, bei der Beschwerdeführerin liege im Rahmen der Dysmenorrhoe bei diagnostizierter Endometriose eine ausgeprägte Schmerzstörung mit physischen und psychischen Symptomen vor. Die Endometriose sei im Januar 2022 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die invalidisierende Dysmenorrhoe während der ganzen Woche (während der Menstruation) trotz maximaler Dosis Naproxen und weiterer Massnahmen in einem äusserst reduzierten Allgemeinzustand und nicht arbeitsfähig. Therapeutisch sei sie kooperativ und sehr motiviert, ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern. Sie habe verschiedene therapeutische Ansätze angegangen, so eine konventionelle medikamentöse Therapie und auch eine Mistel-, Phyto-, Physio- und Psychotherapie. Es bestehe weiterhin eine massive PMDD. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits zwei Wochen vor der Menstruation in einem desolaten psychischen Zustand mit Krisen und depressiven Symptomen. Sie sei sehr bemüht, ihren Zustand durch medikamentöse antidepressive sowie psychotherapeutische und phytotherapeutische Mittel zu verbessern. Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar. Momentan seien sogar Integrationsmassnahmen bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen nicht zumutbar. 3.10    Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete im Bericht vom 27. September 2023 (Urk. 7/143) auf die Fragen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er stellte die Diagnose Asperger-Autismus. Er gab dazu an, es handle sich um eine ASS von erheblichem Ausmass mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens und der sozialen Interaktion. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ausgeprägte Stress- und Konfliktlabilität. Die Beschwerdeführerin verausgabe sich sofort und habe praktisch kein Einschätzungsvermögen, wie sie mit sich umgehen könne. In der angestammten Tätigkeit im Bereich Betriebswirtschaft, Sekretariat etc. sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % zu konstatieren. Nach einer Rehabilitation mit einem Programm und entsprechender Führung sei eine schrittweise Heranführung an einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt ohne Stressbelastung durchaus denkbar und nachvollziehbar. Dies sei derzeit aber nicht möglich (S. 1 Ziff. 1). Er, Dr. K.___, sehe die Patientin nicht im Behindertenbereich beziehungsweise in einer sozialpsychiatrischen Arbeitsstätte. Er attestierte für eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 25-50 %. Danach könne er sich eine langsame Steigerung bis maximal 80 % vorstellen. Dies benötige jedoch eine langsame Heranführung und eine achtsame Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS. Die Patientin neige zu massiver Erschöpfung und Verausgabung. Sie kenne ihre Grenzen und ihre Leistungsfähigkeit nicht und sei übermotiviert (S. 1 Ziff. 2).     Integrationsmassnahmen seien prinzipiell möglich. Diese müssten jedoch sehr individuell abgestimmt werden (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei ausserordentlich motiviert, an ihrer Genesung, Heilung und an der Integration ins Berufsleben mitzuwirken. Die ausgeprägte ASS stehe ihr natürlich im Weg. Diese gestalte die Interaktionen und auch die Therapiesituation als sehr schwierig. Die Patientin habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, die sie mit grossem Erfolg leite. Emotionale Missverständnisse und kleinste Unsicherheiten im Setting würden von der Patientin dramatisch beantwortet. Hier liege auch das Problem für Integrationsmassnahmen und eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Sie brauche einen Arbeitsplatz, wo sie nicht durch emotionale Konflikte, erwartete Kompetenzen, Interaktionen, Führungsfragen und einen hohen sozialen Austausch stimuliert werde. Es solle sich um einen ruhigen, strukturierten Arbeitsplatz handeln, mit möglichst wenig Veränderung, klarer Gliederung und Tagesstruktur, der wenig Reflexion und Emotionalität beinhalte. In Frage kämen zum Beispiel der EDV-Bereich und bestimmte administrative Tätigkeiten. Es sollte versucht werden, die Patientin wieder an eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit heranzuführen (S. 2 Ziff. 5). 3.11    Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 7/152) mit Ergänzung vom 9. April 2024 folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf gluteale muskuläre Schmerzen links, Differentialdiagnose Tractus iiotibialis Syndrom oder radikuläre Komponente möglich bei minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Schmerzen chronisch und stark belastend - Status nach diagnostischer und therapeutischer Infiltration Ansatz Glutealmuskulatur links am 9. Januar 2024 mit lokaler Schmerzfreiheit für vier Wochen danach - diskrete Degeneration der LWS mit minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Endometriose - ASS 3.12    Dr. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 nach einem Therapeutenwechsel in Behandlung befindet, gab im Bericht vom 27. März 2024 (Urk. 7/154/8-16) an, der Asperger-Autismus habe bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit und besonders in den letzten Jahren zu einem hohen und zunehmenden Leidensdruck geführt (S. 1). Sie maskiere in verschiedenen beruflichen und privaten Bereichen ihre unterdurchschnittlichen Leistungen aufgrund sehr guter kognitiver Leistung (S. 2 unten). Die Patientin sehe den Auslandaufenthalt als eine Art Flucht. Sie habe die Situation nicht weiter ertragen und wiederholt Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Durch die reizarme Umgebung habe sie etwas mehr «zu sich gefunden». Ein Gesundheitsschaden sei seit der Kindheit ausgewiesen (S. 4 oben). Zusätzlich zur Symptomatik einer ASS beziehungsweise einer ASD und rezidivierender depressiver Phasen, teils mit Phasen von Angst, seien keine Anzeichen für weitere Komorbiditäten oder andere psychische Störungen festgestellt worden (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin leide wie viele Frauen mit Asperger-Autismus unter wiederkehrenden Angstzuständen, Depressionen und anderen psychischen gesundheitlichen Problemen (S. 6 unten). 3.13    Dr. M.___ führte im Bericht vom 28. März 2024 (Urk. 7/154/1-6) aus, die Behandlung erfolge mittels wöchentlicher Termine (S. 2 Ziff. 1.2). Zur aktuellen Symptomatik bestünden ein sozialer Rückzug, Dünnhäutigkeit und rezidivierende «meltdowns». Die Reizüberflutung persistiere. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder personelle Unterstützung durch die Mutter und eine Tante. Es bestehe ein hoher Leidensdruck bei sehr guter Compliance und sehr hoher Motivation bezüglich der Therapie (S. 2 Ziff. 2.2). Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei wach und orientiert mit Hyperarousal. Es bestünden eine starke Reizoffenheit und eine Reizüberflutung. Das Gedächtnis sei intakt. Die Stimmung sei gedrückt, es bestehe ein Antriebsmangel, stereotype Tagesabläufe und eine konkretistische Wahrnehmung. Menstruationsabhängig bestünden Phasen, in denen die Beschwerdeführerin an einem Tiefpunkt sei (S. 3 Ziff. 2.4). Als Diagnosen bestünden ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), prämenstruelle Beschwerden, eine Endometriose und eine rezidivierende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.6). Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei keine berufliche Tätigkeit vorhanden (S. 4 Ziff. 3.2). Die Psychiaterin gab als funktionelle Einschränkungen an, die Patientin sei durch Sinnesreize wie Licht, Gerüche und Temperatur krankheitsbedingt sehr belastet. Sie trage Kopfhörer und müsse nach dem Kontakt mit Menschen eine Pause machen (S. 4 Ziff. 3.4). Bezüglich möglicher Ressourcen sei die Patientin sehr motiviert und habe ein breites Wissens- und Interessensspektrum. Weiter sei sie hilfsbereit und kenne sich mit ihrer Diagnose gut aus (S. 4 Ziff. 3.5). Sie benötige mehrmals im Monat die Hilfe der Mutter und der Tante bei den Verrichtungen im Haushalt und um zu externen Terminen gehen zu können (S. 5 Ziff. 4.5). 3.14    Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, Leiter Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter, O.___, gab im Bericht vom 3. Juni 2024 (Urk. 7/164/1-6) zu den erhobenen Befunden an, es bestehe ein grosser und nachvollziehbarer ASS-bezogener Leidensdruck, inklusive Komorbiditäten. Subjektiv bestünden starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent, zielführend, logorrhoisch, leicht weitschweifig und gestresst wirkend. Im Affekt sei eine gewisse Labilität vorhanden. Sie sei ratlos, deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, klagsam und streckenweise leicht infantil und eingeschränkt steuerungsfähig wirkend. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Es bestehe eine mangelnde emotionale Introspektionsfähigkeit und der Antrieb sei gemindert. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Appetitlosigkeit. In der Vorgeschichte sei es zu Selbstverletzungen gekommen (S. 3 Ziff. 2.4).     Durch die chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe eine massive Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese resultiere ASS-bedingt in einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aufgrund negativer Erfahrung in einem geschützten Arbeitssetting sei auch eine solche Tätigkeit aktuell nicht zumutbar. Dies würde zu starker Ablehnung und in der Folge zur psychischen Dekompensation führen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls ohne jeglichen Anforderungsdruck bei einem langsamen Aufbau in einer interessenbezogenen, autismusspezifischen Nische mit stark angepasstem Umfeld während der nächsten Jahre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich bei gleichzeitigem Rendement von 40-70 % (S. 3 Ziff. 2.7). Mit der ASS-Basisstörung bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 3.2). Es bestehe eine teilweise inkonsistent erscheinende Beschwerdepräsentation bei ASS aufgrund von Tagesschwankungen des Energieniveaus, starker Interessenbezogenheit sowie eingeschränkter Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dies könne zu Fehlbeurteilungen und -diagnosen führen (S. 4 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell maximal ein Pensum von ein bis zwei Stunden an drei von fünf Werktagen pro Woche möglich, ohne dass für die nächste Zeit eine Steigerung des zumutbaren Pensums realistisch wäre. Eine Invalidenrente sei als notwendige entlastende Massnahme derzeit indiziert. Integrationsmassnahmen seien erst nach dem weiteren Aufbau von Kompensationsstrategien möglich (S. 5 Ziff. 4.2). 3.15    Die Ärzte der O.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 7/161 = Urk. 7/163) betreffend die ambulante Untersuchung in der Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter die Diagnosen einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F38.10). Zudem stellten sie die somatischen Diagnosen einer Endometriose und eines PMS (S. 1). 3.16    RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am 2. Juli 2024 (Urk. 7/177 S. 4 ff.) Stellung zu den neuen Arztberichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), rezidivierende Schmerzen, eine Dysmenorrhoe aufgrund von PMS, eine Endometriose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hypovitaminose B12 (S. 4 unten). Es lägen Beschwerden vor in Form von rezidivierenden Schmerzen und einer verminderten Perspektivenübernahme und Selbstwahrnehmungsfähigkeit. Weiter lägen starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme vor. Die Beschwerdeführerin sei weitschweifig im formalen Denken, umständlich, rasch emotional überfordert, und es bestehe eine Affektlabilität. Sie sei weiter ratlos, deprimiert, klagsam und hoffnungslos, und es bestünden eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, ein geminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Tagesmüdigkeit, Appetitlosigkeit und anamnestisch Suizidgedanken und Selbstverletzungen. Die Beschwerdeführerin sei täglich auf die Unterstützung durch die Mutter oder die Tante angewiesen (S. 4 f.).     Trotz guter Ausbildung gelinge es ihr seit 2020 nicht, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie habe bis 2014 gearbeitet. Danach sei sie fünf Jahre im Ausland gewesen, vor allem in P.___, was als eine Art Flucht zu bewerten sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden ausgeprägte Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeiten und bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Priorisierung, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit. Weiter sei von einer stark erhöhten Erschöpfbarkeit und einer eingeschränkten Selbst- und Fremdwahrnehmung auszugehen. Aktuell und kurz- bis mittelfristig bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Manager Broker Chanell GI Customer und Marketing und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Durch die Fortführung der Autismus-spezifischen Psychotherapie könne medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht werden.     Wie schon in der letzten Stellungnahme der RAD-Ärztin festgehalten worden sei, bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Eingliederungsfähigkeit sei bislang noch nicht gegeben. Es bestehe bereits ein sehr langer Krankheitsverlauf. Aufgrund guter Intelligenz und vorhandener Ressourcen habe die Beschwerdeführerin bis 2014 arbeiten und später noch eine Weiterbildung absolvieren können. Sie sei jedoch bereits 2014 an einem Erschöpfungspunkt angelangt gewesen. Der fünfjährige Auslandaufenthalt müsse als Flucht angesehen werden. Es sei ihr in der Folge andauernd und bis auf Weiteres nicht gelungen, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Neubeurteilung sollte in zwei bis drei Jahren erfolgen (S. 5). 3.17    Die Ärzte der D.___, Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Soziale Psychiatrie, berichteten am 23. Juli 2024 (Urk. 3/3) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juli 2024 aufgrund einer Selbsteinweisung bei zunehmender Anspannung und Schlafstörungen bei depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe über eine in den letzten Monaten zunehmende depressive Symptomatik berichtet. Als möglicher Auslöser bestehe eine langwährende Abklärung mit der IV (S. 1). In der Gesamtschau diagnostizierten die Ärzte aufgrund der aktuellen Befunde nunmehr eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund eines Asperger-Syndroms. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in der Stimmung moderat aufgehellter gezeigt, und die Schlafqualität habe sich verbessert. Sie sei in etwas stabilisiertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten (S. 2 f.). Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht indes nichts zu entnehmen.

4. 4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).     Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).      5. 5.1    Die Ärzte des Zentrums F.___ nannten in den Berichten vom 24. Juni 2022 und vom 10. September 2023 in ihrem Fachgebiet als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Endometriose und eine PMDD. Es handle sich um eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus. Weiter sei von einer invalidisierenden Dysmenorrhoe mit ausgeprägter Schmerzstörung auszugehen. Die Dysmenorrhoe und die PMS/PMDD würden zunehmen. Die Ärzte kamen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation beziehungsweise während der Hälfte bis zwei Drittel des Monats nicht arbeitsfähig sei. Gemäss dem Bericht vom 10. September 2023 sei der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3.4 und 3.9; vgl. auch den Bericht von Dr. med. Q.___, Oberärztin, Universitätsspital A.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 9. Mai 2022, Urk. 7/91). Von somatischer Seite bestehen zudem Rückenbeschwerden (vgl. E. 3.6).     Von psychiatrischer Seite wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, wobei im aktuellsten Bericht vom Juli 2024 von einer schweren Episode gesprochen wird (vgl. Urk. 3/3), und eine ASS beziehungsweise ein Asperger-Syndrom gestellt. Die Fachpsychologin erachtete die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Dr. K.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 %. Für eine angepasste Tätigkeit gab er an, dass zu Beginn von einer Arbeitsfähigkeit von 25-50 % auszugehen sei, die langsam bei Heranführung und achtsamer Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS auf maximal 80 % gesteigert werden könne (E. 3.5 und 3.10). Dr. M.___ stellte die Diagnosen eines Asperger-Syndroms, prämenstrueller Beschwerden, einer Endometriose und einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, derzeit mittelgradig. Gemäss ihrer Einschätzung bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit (E. 3.13). Dr. N.___ attestierte aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine angepasste Tätigkeit gab er ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden an drei von fünf Wochentagen an (E. 3.14).     RAD-Ärztin Dr. I.___ nannte in der Stellungnahme vom 21. März 2021 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Sie attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 2. Juli 2024 stellte Dr. I.___ unter Hinweis auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte die Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidivierender Schmerzen, einer Dysmenorrhoe aufgrund eines PMS, einer Endometriose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms. Die RAD-Ärztin bestätigte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8 und 3.16). 5.2    Die erwähnten Diagnosen einer ASS beziehungsweise eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Endometriose, einer PMDD und einer Dysmenorrhoe mit Schmerzen wirken sich gemäss den medizinischen Berichten massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die behandelnden Ärzte äusserten sich jedoch insbesondere zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einheitlich. So verneinten etwa die Fachpsychologin und Dr. M.___ von psychiatrischer Seite eine zumutbare Arbeitsfähigkeit, während gemäss Dr. K.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei langsamer Steigerung eine Arbeitsfähigkeit bis maximal 80 % möglich wäre. Dr. N.___ gab bei einer massiven Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag an drei Werktagen pro Woche an (vorstehend E. 3.5, 3.10, 3.13 und 3.14). Fachärztliche medizinische Gutachten liegen nicht vor.     Folgte man dem Bericht der Fachpsychologin vom 18. August 2022, so erschiene es unklar, ob der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund des Asperger-Syndroms zumutbar wäre, da die Belastbarkeit sehr schwankend sei und sich die Beschwerdeführerin fixe Arbeitsstunden pro Tag nicht vorstellen könne. Dr. M.___ wies im Zusammenhang mit der Diagnose eines Asperger-Syndroms auf einen hohen Leidensdruck hin (vgl. E. 3.5 und 3.12). Gegen eine solche Einschätzung spricht jedoch, dass der Beschwerdeführerin vor dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland eine berufliche Tätigkeit möglich war, und sie Ausbildungen wie einen Bachelor in Business Administration und den Kurs CAS Disruptive Technologies erfolgreich abschliessen konnte. Die Fachpsychologin gab zudem an, dass der Beschwerdeführerin selbstbestimmte Tätigkeiten möglich seien (E. 3.5), was ebenfalls für eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit spricht. Die vorliegenden medizinischen Berichte lassen jedenfalls eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___, bei welcher es sich um eine psychiatrische Fachärztin handelt, für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (E. 3.8 und 3.16). 5.3    Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Juli 2023 und am 15. August 2024 im Hinblick auf die psychischen Beschwerden ein strukturiertes Beweisverfahren (Ressourcenprüfung) durch und verneinte gestützt darauf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 7/132 S. 8 f., Urk. 7/178).     Die Beschwerdegegnerin hielt zusammenfassend unter anderem fest, aus der Diagnose eines Asperger-Syndroms könnten keine invalidisierende Einschränkung respektive schweren funktionellen Einschränkungen abgeleitet werden. Die Erwerbsbiographie zeige sich weitgehend unauffällig. In einer angepassten Tätigkeit sei eine hohe Arbeitsfähigkeit möglich. Es sei der Beschwerdeführerin während fünf Jahren möglich gewesen, zu reisen und sich in verschiedenen fremden Kulturen zurechtzufinden. Die Rückkehr in die Schweiz sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Ressourcen hätten sich im Bereich der beruflichen Ausbildung/Erfahrung gezeigt, durch das langjährige Reisen sowie auch in der Persönlichkeit, dies trotz der Diagnose eines Asperger-Syndroms. Mit Blick auf das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (Reisen, Weiterbildung, Gründung einer Selbsthilfegruppe) hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbsfähigkeit mehr möglich sein sollte. Therapeutisches Potential sei sicherlich vorhanden (Urk. 7/178 S. 3).     Hierbei fällt Folgendes auf: Gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum mehrjährigen Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin sprechen etwa die Angaben im Bericht von Dr. M.___ vom 27. März 2024, wonach die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ gut habe verbergen können, und es sich eher um eine Flucht ins Ausland gehandelt habe (E. 3.12). Was den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz anbelangt, wonach gemäss der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig das Medikament Escitalopram einnehme, weshalb von einem therapeutischen Verbesserungspotential auszugehen sei (Urk. 7/128 S. 1 und S. 3), ist den Akten einerseits zwar eine offenbar eher negative Einstellung der Beschwerdeführerin für eine medikamentöse Behandlung zu entnehmen (vgl. Urk. 7/78 S. 2 unten), andererseits wird ihr aber auch eine Kooperation und Motivation, ihren gesundheitlichen Zustand therapeutisch zu verbessern, bescheinigt (vorstehend E. 3.9). Aktenmässig ausgewiesen ist mit der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis Mitte 2023 insbesondere das Medikament Escitalopram einnahm und dieses in der Folge durch Johanneskraut ersetzte (vgl. Urk. 7/102 Ziff. 2.3; Urk. 7/105 S. 8, Urk. 7/109/4; Urk. 7/115 Ziff. 2.3; Urk. 7/154/14 und Urk. 3/3 S. 2 oben). Dem vor Verfügungserlass ergangenen Austrittsbericht der Ärzte der D.___ vom 23. Juli 2024 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2024 offenbar Valdoxan eingenommen habe, worunter sich ihr Schlaf angeblich verschlechtert habe, weshalb die Ärzte der D.___ die Medikation mit Valdoxan gestoppt und durch Mirtazapin ersetzt hätten, dieses Medikament indes bei körperlichem Missempfinden ebenfalls abgesetzt und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erneut Escitalopram reetabliert hätten.     Aufgrund der divergierenden ärztlichen Einschätzungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt es vorliegend aber an der Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Nachdem vorliegend nicht allein auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann und keine medizinischen Gutachten eingeholt worden sind, erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die psychischen und gynäkologischen Beschwerden, die Rückenbeschwerden und allfällige Wechselwirkungen der Beschwerden gutachterlich ergänzend abkläre. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. 6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.     Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Januar 2025 (Urk. 13) bei einem Stundenansatz von Fr. 185.--(zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'079.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten 1 Fächer, eine Parteientschädigung von Fr. 2’079.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Grieder-MartensBrugger

IV.2024.00492 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.11.2025 IV.2024.00492 — Swissrulings