Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00257
damit vereinigt: IV.2024.00258 IV.2024.00259 IV.2024.00260
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich unter Hinweis auf eine Hörbehinderung erstmals am 29. Mai 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). In den darauffolgenden Jahren versorgten die IV-Stellen Luzern und Zürich den Versicherten verschiedentlich mit Hilfsmitteln (Urk. 6/8, Urk. 6/65, Urk. 6/107 und Urk. 6/112) und gewährten berufliche Massnahmen (Urk. 6/68, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/76, Urk. 6/79 und Urk. 6/84). Von Juni 1991 (Urk. 6/10) bis Oktober 1998 bezog der Versicherte eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/74). Der Versicherte meldete sich am 15. November 2010 erneut bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/144). Am 2. Juli 2012 teilte ihm diese mit, da er sich aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, werde das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 6/168). Nachdem der Versicherte angegeben hatte, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe (vgl. Urk. 6/177 S. 2 unten), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. Januar 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Januar bis 12. April 2013 bei der Y.___ GmbH (heute: Y.___ AG; im Folgenden Y.___; Urk. 6/178), mit Mitteilung vom 17. April 2013 eine solche für ein Aufbautraining vom 13. April bis 11. Oktober 2013 bei der Y.___ (Urk. 6/185), und mit Mitteilung vom 5. Dezember 2013 eine solche für ein Arbeitstraining vom 2. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 bei der Z.___ (Urk. 6/199), welches mit Mitteilung vom 16. Juni 2014 rückwirkend per 31. Mai 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 6/205). In der Folge verneinte die IV-Stelle gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 6/222) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/226) einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 6/229). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 5. Januar 2016 (Urk. 6/230/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 im Prozess Nr. IV.2016.00020 teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte von November 2011 bis September 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, und wies die Sache zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/233). 1.2 Mit Mitteilung vom 18. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten vom 21. August 2017 bis 19. Januar 2018 berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung, durchgeführt durch den Verein B.___ (Urk. 6/250). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 15. Februar 2018 abgeschlossen (Urk. 6/265). 1.3 Mit Schreiben vom 7. April 2022 (Urk. 6/291) und vom 26. November 2022 (Urk. 6/300) beantragte der Versicherte unter anderem die Ausrichtung von Taggeldern für die Jahre 2013 bis 2018, auf welchen Antrag die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht eintrat (Urk. 6/303). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 26. Dezember 2022 (Urk. 6/304/3-11) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 im Prozess-Nr. IV.2023.00003 nicht ein (Urk. 6/337). 1.4 Am 8. August 2023 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2023.00383) erhob der Versicherte sodann am Sozialversicherungsgericht Klage gegen den Verein B.___ und forderte Schadenersatz für entgangenes Erwerbseinkommen vom 31. August 2015 bis 31. Oktober 2018 im Betrag von Fr. 117'000. und von November 2018 bis September 2021 im Betrag von Fr. 234'000., die Rückerstattung von Leistungen für den geschützten Arbeitsplatz von Februar bis Oktober 2018 im Betrag von Fr. 10'705. sowie die Abänderung des Arbeitszeugnisses. Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage mit Beschluss vom 28. August 2023 nicht ein (Urk. 6/334/18-21).
2. 2.1 Am 30. September 2023 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf Schadenersatz für einen ihm während der beruflichen Massnahmen durch den Verein B.___ zugefügten Schaden in näher dargelegter Höhe ein (Urk. 6/334). Mit Verfügung vom 28. März 2024 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 6/341 = Urk. 2). 2.2 Gegen die Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Schadenersatz für den ihm vom Verein B.___ zugefügten Schaden zu bezahlen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung des Verfahrens mit drei anderen den Versicherten betreffenden Verfahren (vgl. nachstehende Ziff. 3-5), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 7. Juli 2024 erklärte dieser sich mit der Vereinigung der Verfahren einverstanden (Urk. 8).
3. 3.1 Am 6. Oktober 2023 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf Schadenersatz für einen ihm während der beruflichen Massnahmen durch die Z.___ zugefügten Schaden in näher dargelegter Höhe ein (Urk. 6/335). Mit Verfügung vom 28. März 2024 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 6/343 = Urk. 10/2). 3.2 Gegen die Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 10/2) erhob der Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde (Urk. 10/1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz für einen ihm während der beruflichen Massnahmen von der Z.___ zugefügten Schaden zu bezahlen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 10/5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung mit anderen den Versicherten betreffenden Verfahren (vgl. vorstehende Ziff. 2 und nachstehende Ziff. 4-5), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10/6).
4. 4.1 Am 8. November 2023 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf Schadenersatz für einen ihm während der der Behandlung im Sanatorium C.___ zugefügten Schaden in näher dargelegter Höhe ein (Urk. 6/338). Mit Verfügung vom 28. März 2024 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 6/342 = Urk. 11/2). 4.2 Gegen die Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 11/2) erhob der Versicherte am 29. April Beschwerde (Urk. 11/1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz für einen ihm vom Sanatorium C.___ zugefügten Schaden zu bezahlen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 11/5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung mit anderen den Versicherten betreffenden Verfahren (vgl. vorstehende Ziff. 2-3 und nachstehende Ziff. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11/6).
5. 5.1 Am 10. Oktober 2023 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf Schadenersatz für einen ihm während der beruflichen Massnahmen von der Y.___ zugefügten Schaden in näher dargelegter Höhe ein (Urk. 6/336). Mit Verfügung vom 28. März 2024 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 6/344 = Urk. 12/2). 5.2 Gegen die Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 12/2) erhob der Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde (Urk. 12/1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz für einen ihm von der Y.___ zugefügten Schaden zu bezahlen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 12/5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung mit anderen den Versicherten betreffenden Verfahren (vgl. vorstehende Ziff. 2-4), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12/6).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da in allen vier Verfahren die gleichen Parteien beteiligt sind und es sich bei allen um von der Beschwerdegegnerin allenfalls zu verantwortenden Schadenersatz handelt, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Prozesse Nr. IV. 2024.00258, IV.2024.00259 und IV.2024.00260 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2024.00257 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten der vereinigten Prozesse werden als Urk. 10/0-7, 11/0-7 und 12/0-7 geführt.
2. 2.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. 2.2 Art. 78 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf das Durchführungsorgan. Dieses Organ stellt gegenüber dem Versicherungsträger eine in bestimmter Weise sekundäre Einheit dar, ohne dass sich dies allerdings mit greifbaren Kriterien umschreiben liesse. Wenn von Durchführungsorgan gesprochen wird, wird jedenfalls betont, dass es sich um eine Einheit handelt, welche in ihrem Handeln in wesentlichem Masse durch vorgegebene Normen und Weisungen gesteuert wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Rz. 57 zu Art. 78). Art. 78 ATSG bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von «Organen» des Versicherungsträgers, die bei der Versicherungsdurchführung Aufgaben erfüllen. Damit wird festgelegt, dass eine Abgrenzung zu weiteren Personen und Stellen notwendig ist, die nicht zu den «Organen» zählen und die nicht die Versicherung «durchführen». Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass Art. 78 Abs. 1 ATSG den Begriff des «Funktionärs» verwendet und damit klar Bezug darauf nimmt, dass die betreffende Person eine durchführungsrechtliche Funktion erfüllt. Es sind also in Art. 78 Abs. 1 ATSG nur solche Personen und Stellen gemeint, welche direkt in den Versicherungsvollzug eingebunden sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Rz. 59 zu Art. 78). 2.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings vom 14. Januar bis 12. April 2013 und eines anschliessenden Aufbautrainings vom 13. April bis 11. Oktober 2013 bei der Y.___ (Urk. 6/178, Urk. 6/185) sowie im Sinne eines Arbeitstrainings vom 2. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 bei der Z.___ (Urk. 6/199, Urk. 6/205). Vom 21. August 2017 bis 19. Januar 2018 gewährte sie ihm ausserdem Arbeitsvermittlung durch den Verein B.___ (Urk. 6/250). Die Y.___, die Z.___ sowie der Verein B.___ übernahmen dabei der Invalidenversicherung gesetzlich überbundene Aufgaben bei der beruflichen Eingliederung, mithin Aufgaben der Versicherungsdurchführung. Sie sind damit als Funktionäre der Invalidenversicherung zu betrachten, für deren Schäden diese haftet, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.4 Anders sieht es beim Sanatorium C.___ aus. Dieses war im Auftrag des Beschwerdeführers tätig und behandelte ihn aufgrund des diagnostizierten Leidens. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers holte die Beschwerdegegnerin mit dessen Einverständnis (vgl. Urk. 6/144 S. 9 Ziff. 10) beim Sanatorium C.___ einen medizinischen Bericht ein, wobei diese zur Auskunft verpflichtet war (vgl. Art. 28 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Beim Sanatorium C.___ wurde damit lediglich eine Einschätzung des medizinischen Sachverhalts eingeholt, ohne dass diese in die Versicherungsdurchführung einbezogen worden ist. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin für Handlungen des Sanatoriums C.___ ist daher von Vornherein ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde betreffend Schadenersatz aus Handlungen des Sanatoriums C.___ (Urk. 11/1) abzuweisen ist.
3. 3.1 Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten, VG, in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG; BGE 137 V 76 E. 3.2). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird (BGE 116 Ib 193 E. 2a; Urteil 2A.511/2005 vom 16. Februar 2009 E. 5.1). 3.2 3.2.1 Betreffend die Haftung für die Handlungen der Y.___ machte der Beschwerdeführer geltend, deren Berater und Coaches hätten ohne seine Kenntnisse und ohne Auftrag nicht ein Arbeitstraining oder einen Arbeitsplatz im allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt, sondern ihn an einen geschützten Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt überwiesen. Dieses Vorgehen sei verboten, denn in Ziff. 1810 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSBEM) werde festgehalten, dass Vermittlung in einen geschützten Rahmen nicht Aufgabe der Arbeitsvermittlung sei (Urk. 12/1 S. 3 Ziff. 1.2). 3.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. November 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/144), nahm die Beschwerdegegnerin getreu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz «Eingliederung vor Rente» erste Abklärungen im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers vor und kam gestützt auf den ärztlichen Bericht des Sanatoriums C.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 6/154), gemäss welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2010 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand, zum Schluss, dass vorläufig keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente aufgrund der noch nicht zurückgelegten Wartezeit nicht gegeben seien (Mitteilung vom 26. Januar 2011, Urk. 6/155). Anfangs des Jahres 2012 nahm die Beschwerdegegnerin die Abklärungen betreffend berufliche Eingliederung wieder auf (vgl. Urk. 6/162). Der Beschwerdeführer fühlte sich aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Absolvierung von Integrationsmassnahmen in der Lage (vgl. Urk. 6/167 S. 2 f. Ziff. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Juli 2012 beschied, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 6/168). Mit Bericht des Sanatoriums C.___ vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/170) wurde vom behandelnden Arzt zu einem «IV-geschützten» Belastbarkeitstraining mit nachfolgendem Aufbautraining geraten (S. 3 Ziff. 1.8), worauf die Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 6/177 S. 1 unten) am 8. Januar 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Januar bis 12. April 2013 bei der Y.___ leistete (Urk. 6/178). Ziel der beruflichen Massnahme war laut Vereinbarung vom 8. Januar 2013, die Präsenz stufenweise auf vier Stunden pro Tag stabil und ohne begründete Fehlzeiten zu steigern (Urk. 6/179). Gemäss dem Zwischenbericht der Y.___ vom 15. April 2013 (Urk. 6/183) konnten die Ziele des Belastbarkeitstrainings erreicht werden. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über Ressourcen und Fähigkeiten, welche sich förderlich auf den Wiedereinstieg auswirkten. Es sei von einem mittleren Eingliederungspotential auszugehen (S. 3 Ziff. 5). Im Anschluss an das Belastbarkeitstraining wurde ein sechsmonatiges Aufbautraining empfohlen (S. 3 Ziff. 6), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. April 2013 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. April bis 11. Oktober 2013 bei der Y.___ leistete (Urk. 6/185). Ziel der Massnahme war, innerhalb von sechs Monaten stufenweise eine Arbeitsfähigkeit von stabilen 50 % zu erreichen (Urk. 6/186). Laut Abschlussbericht der Y.___ vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/194) konnten die Ziele der Integrationsmassnahme vollumfänglich erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig am Training teilnehmen können und verfüge über die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen, um im ersten Arbeitsmarkt auch langfristig zu bestehen. Schwierigkeiten in Bezug auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung lägen in erster Linie in der Arbeitsmarktsituation. Es sei daher sinnvoll, den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf bei der Stellensuche zu unterstützen (S. 3 Ziff. 5). Dass die Y.___ von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden wäre, dem Beschwerdeführer lediglich bei der Stellensuche behilflich zu sein und Arbeitsvermittlung zu betreiben, geht weder aus der Mitteilung vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/178) noch aus der Mitteilung vom 17. April 2013 (Urk. 6/185) hervor, sondern die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining und ein Aufbautraining. Davon, dass dieses ausserhalb der Y.___ hätte stattfinden sollen, war nie die Rede. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer für sich geltend machen, er habe über den Auftrag an die Y.___ keine Kenntnis gehabt, unterzeichnete er doch am 11. Januar 2013 die Leistungsvereinbarung vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/179 S. 3) und am 18. April 2013 diejenige vom 17. April 2013 (Urk. 6/186 S. 3). 3.3 3.3.1 Betreffend die Haftung für die Handlungen der Z.___ machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 10/1), die Beschwerdegegnerin habe dieser den Auftrag erteilt, einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Z.___ hätte einen Arbeitsplatz für ein Arbeitstraining im allgemeinen Arbeitsmarkt suchen müssen, befristet für sechs Monate oder länger. Während der Dauer dieses Arbeitstrainings im ersten Arbeitsmarkt hätte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin einen Bericht zu seinem Verhalten am Arbeitsplatz und zu seiner Leistungsfähigkeit erstatten müssen. Der Auftrag habe aber nicht dahingehend gelautet, dass Z.___ den Bericht zu Verhalten und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz in der Eingliederungsstätte hätte schreiben müssen. Z.___ habe wider den Auftrag der Beschwerdegegnerin gehandelt, dies mit dem Ziel, für ihn eine Invalidenrente zu erwirken, obwohl nie ein rentenrelevanter invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe (S. 3 Ziff. 1.3). 3.3.2 Am 5. Dezember 2013 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___ (Urk. 6/199). Die Massnahme hatte neben dem erfolgreichen Abschluss des Arbeitstrainings die Suche eines Praktikumsplatzes in der freien Wirtschaft sowie die erfolgreiche Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt zum Ziel (Urk. 6/200), wobei laut Abschlussbericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/203) zwei Ziele, nämlich das Suchen eines Praktikumsplatzes sowie eine erfolgreiche Stellensuche, nicht erreicht werden konnten (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer arbeite gewissenhaft und zuverlässig, aufgrund der ausgeprägten Verlangsamung sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt aber nicht realistisch. Die starke Schwerhörigkeit erschwere die Integration zusätzlich. Empfohlen wurden daher die Rentenprüfung und ein geschützter Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 10). Am 16. Juni 2014 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 6/205). Die Verantwortlichen der Z.___ erachteten nach Beendigung der beruflichen Massnahmen eine Integration aufgrund der ausgeprägten Verlangsamung des Beschwerdeführers als nicht realistisch, welche Einschätzung von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung der A.___ (Urk. 6/222) im Teilgutachten vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/222/46-51) aus neuropsychologischer Sicht nicht geteilt wurde. Lic. phil. D.___ kam nämlich zum Schluss, dass die von der Z.___ festgestellte ausgeprägte Verlangsamung nicht mit einer neuropsychologischen Funktionsstörung zu erklären sei. Der Beschwerdeführer sei kognitiv nicht verlangsamt, verantwortlich seien andere Gründe. Denkbar sei, dass die psychiatrische Problematik (anankastische Persönlichkeitsstörung) bei der Arbeit perfektionistische bis zwanghafte Züge zeige, was das Tempo deutlich verlangsamen könne oder dass das relativ ruhige Umfeld bei der neuropsychiatrischen Untersuchung dem Beschwerdeführer erlaubt habe, sein kognitives Potential umzusetzen (S. 5 unten). Aus der Unterschiedlichkeit der Einschätzungen kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die Einschätzung der Z.___ absichtlich auf eine Berentung des Beschwerdeführers zielte, beruhte diese doch auf einer monatelangen Beobachtung in einem realen Arbeitsumfeld, während die Testungen durch lic. phil. D.___ in ruhigem Umfeld und nur während einiger Stunden und im Hinblick auf eine allfällige neuropsychologische Funktionsstörung erfolgte. Dementsprechend bewertete lic. phil. D.___ die Beobachtungen durch die Z.___ auch nicht als nicht glaubhaft, sondern wies darauf hin, dass bei einer künftigen Arbeitsstelle darauf geachtet werden sollte, dass äussere Störfaktoren gering seien. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Teilgutachten vom 21. April 2015 (Urk. 6/222/55-64) festhielt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit Beginn der psychiatrischen Erkrankung im Jahr 2010 unter einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung zu leiden, welche sich insbesondere bei den Aufbau- und Arbeitstrainings in den Jahren 2013 und anfangs 2014 gezeigt habe (S. 2 oben). Dass die Z.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin falsche Beobachtungen abgegeben haben soll, erscheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er selber mit Beschwerde vom 5. Januar 2016 (Urk. 6/230/3-9) geltend gemacht hatte, dass im Jahr 2011 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen erlaubt habe, wobei bis zum Juli 2014, also bis zum Ende der beruflichen Massnahmen bei der Z.___, von einer entsprechenden Teilarbeitsunfähigkeit mit Steigerung ausgegangen werden müsse, dies jedoch bezogen auf den zweiten Arbeitsmarkt (S. 4). Dementsprechend beantragte er eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2010 bis September 2014 (S. 5 oben). 3.4 3.4.1 Betreffend die Haftung für Handlungen des Vereins B.___ machte der Beschwerdeführer ebenfalls geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe dieser den Auftrag erteilt, einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Der Verein B.___ hätte einen Arbeitsplatz für ein Arbeitstraining im allgemeinen Arbeitsmarkt suchen müssen, befristet für sechs Monate oder länger. Während der Dauer dieses Arbeitstrainings im ersten Arbeitsmarkt hätte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin einen Bericht zu seinem Verhalten am Arbeitsplatz und zu seiner Leistungsfähigkeit erstatten müssen. Der Auftrag habe aber nicht dahingehend gelautet, dass der Verein B.___ den Bericht zu Verhalten und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz in der Eingliederungsstätte hätte schreiben müssen. Der Verein B.___ habe wider den Auftrag der Beschwerdegegnerin gehandelt, dies mit dem Ziel, für ihn eine Invalidenrente zu erwirken, obwohl nie ein rentenrelevanter invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe (S. 3 Ziff. 1.3). 3.4.2 Nachdem das Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedereingliederung im Sinne einer Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Urk. 6/233 E. 6) bejaht hatte, schlossen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und der Verein B.___ die Vereinbarung vom 18. Juli 2017 (Urk. 6/252), welche der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 unterzeichnete (S. 2) und worin als Ziel der Massnahme das erfolgreiche Durchlaufen der Assessmentphase und die erfolgreiche Suche eines Trainingsarbeitsplatzes formuliert wurde. Dabei lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, motiviert und engagiert am Assessment und bei der Suche eines Trainingsarbeitsplatzes teilzunehmen und weiterhin der Tätigkeit im Druckzentrum des Vereins B.___, welche er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin bereits am 31. August 2015 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/247), nachzugehen (S. 1). Im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/255) bewerteten die Verantwortlichen des Vereins B.___ die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als nicht erfüllt. Dennoch werde versucht, in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt einen angepassten Trainingsplatz zu finden, um zu überprüfen, ob eine Integration möglich sei (S. 2 Ziff. 2). Als weiteres Vorgehen wurde die Suche nach einem Trainingsarbeitsplatz im nahtlosen Anschluss an das Assessment in Aussicht gestellt, wobei empfohlen wurde, mit einem Pensum von maximal 50 % zu beginnen (S. 4 Ziff. 5). Im Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 6/263) wurde wiederum festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht gegeben erachtet würden (S. 2 Ziff. 2). Die Schnuppereinsätze als auch der Einsatz am geschützten Arbeitsplatz im Druckzentrum des Vereins hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer exakt arbeite und ein klar abgegrenztes Aufgabengebiet brauche, um sich orientieren zu können. Zudem sei eine enge Begleitung wichtig. Im allgemeinen Arbeitsmarkt dürften die Zeitressourcen eines Vorgesetzten dafür kaum ausreichen. Mit dem Bericht wurde die Begleitung des Beschwerdeführers beendet und es wurde ihm empfohlen, mit dem Leiter des Druckzentrums bezüglich des geschützten Arbeitsplatzes das Gespräch zu suchen sowie sich für weitere Möglichkeiten an die F.___ zu wenden (S. 4 Ziff. 3). Aus den Berichten des Vereins B.___ geht hervor, dass sich dieser an den Auftrag der Beschwerdegegnerin gehalten hat. Dass der Beschwerdeführer selber entgegen der Einschätzung der Verantwortlichen die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt als gegeben erachtete, lässt nicht auf eine falsche Berichterstattung schliessen. Selbst wenn die Eingliederungsfachleute die Möglichkeit einer Eingliederung positiv bewertet hätten, hätte dies nichts daran geändert, dass mit Abschluss der beruflichen Massnahme keine geeignete Stelle in der freien Wirtschaft gefunden werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Verein B.___ an der Nichtvermittlung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt und welches Interesse er am Scheitern der Arbeitsintegration hätte haben sollen. Eine Verpflichtung, sich an die Empfehlungen der Verantwortlichen zu halten, insbesondere sich um eine Weiterbeschäftigung im Druckzentrum des Vereins B.___ zu bemühen, bestand für den Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig wurde aufgrund der Berichte des Vereins B.___ eine Rentenprüfung vorgenommen, war doch diese mit Urteil vom 15. März 2017 (Urk. 6/233) abgeschlossen (E. 5.3) und wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen (E. 6). 3.5 Zusammenfassend fehlt es an einem widerrechtlichen Verhalten der Verantwortlichen der Y.___, der Z.___ und des Vereins B.___, weshalb sich die Prüfung der übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs erübrigen.
4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht beschliesst: Die Prozesse Nr. IV.2024.00258, Nr. IV.2024.00259 und Nr. IV.2024.00260 in Sachen der Parteien werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2024.00257 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Die Prozesse Nr. IV.2024.00258, Nr. IV.2024.00259 und Nr. IV.2024.00260 werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher