Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00208
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 25. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1974, war als Mitarbeiter im Werkhof bei der Gemeinde Y.___ in einem 50 % Arbeitspensum angestellt. Über den Arbeitgeber wurde er im Dezember 2014 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/2). Unter Angabe eines Zwerchfellbruchs, eines Magengeschwürs und chronischen Erbrechens, meldete er sich am 17. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7/5). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Unterlagen bei und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Im November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Untersuchung notwendig sei (Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 1. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht mit der Begründung, er sei trotz wiederholter Aufforderung nicht zu den Begutachtungsterminen erschienen und der Anspruch auf Leistungen der IV könne nicht abschliessend geprüft werden (Urk. 10/38). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 25. April 2016 fest (Urk. 10/39). 1.2 Über die Gemeinde Y.___ meldete sich der Versicherte am 5. Januar 2022 unter Hinweis auf Migräne, Magenprobleme, psychische Probleme und «Methadon» erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte ein (Urk. 10/52) und unterbreitete diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 10/70/2). Am 29. März 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 10/62). Nach Eingang eines Berichts der Z.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 10/67) legte die IV-Stelle die Unterlagen erneut ihrem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 10/70/4-6). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2023 in Aussicht (Urk. 10/72). Mit Verfügung vom 19. März 2024 entschied sie in angekündigtem Sinne und sprach dem Versicherten die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2023 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm die IV-Rente spätestens nach Ablauf des Wartejahrs per 1. Februar 2022 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mit dem Verweis auf die Verfahrensakten, was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits-unfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits-ausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2. Vorliegend ist zwischen den Verfahrensbeteiligten einzig der Beginn des Rentenanspruchs strittig. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die medizinische Beurteilung ergeben habe, dass es dem Beschwerdeführer seit 24. November 2022 nicht mehr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies sei der Beginn des gesetzlichen Wartejahrs auf einen Rentenanspruch. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründe den Invaliditätsgrad und nach Ablauf des Wartjahrs habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 2 S. 3). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, gemäss dem Feststellungsblatt sei er schon seit mehreren Jahren, eigentlich seit dem Jahr 2015, nicht mehr arbeitsfähig. Zudem habe er seine Arbeit im Jahr 2021 beim A.___ aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Es bestehe daher spätestens nach Ablauf des Wartejahrs per 1. Februar 2022 der Anspruch auf die IV-Rente (Urk. 1).
3. 3.1 Im Bericht der Z.___ vom 12. Oktober 2023 (Urk. 10/67) wiesen die zuständigen Fachpersonen auf die ambulante/stationäre Behandlung des Beschwerdeführers seit 24. November 2022 hin. Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit einem fünf Jahre jüngeren Bruder aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren sei die Mutter an einem alkoholischen Leberversagen plötzlich verstorben. Seitdem konsumiere er Heroin, Kokain, LSD. Mit 16 Jahren habe er eine Lehre als Schreiner im Betrieb seines Vaters abschliessen können. Danach sei er zeitweise als Schreiner und Antikschreiner sowie als Spediteur und in der Küchenmontage tätig gewesen. Während fünf Jahren habe er als Abwart bei der Gemeinde Y.___ gearbeitet und im Jahr 2021 sei ein Wiedereingliederungsversuch im A.___ erfolgt, welcher vom Beschwerdeführer aufgrund von Überlastung abgebrochen worden sei. Aktuell lebe er alleine und beziehe Sozialhilfe. Er habe kaum eine Alltagsstrukturierung und wenig soziale Kontakte. Es bestünden wöchentliche telefonische Kontakte zu seinem Vater und seinem Bruder, die beide in Italien wohnhaft seien. Im Jahr 1990 sei er in B.___ wegen eines epileptischen Anfalls im Rahmen eines Entzugs von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen hospitalisiert gewesen. 2004 sei ein Gelegenheitsanfall ebenfalls auf den Konsum von Benzodiazepinen zurückgeführt worden. Vom 26. Januar 2011 bis 11. März 2013 habe aufgrund einer gerichtlich angeordneten Massnahme eine Behandlung im Ambulatorium C.___ und in der Z.___ stattgefunden. 2015 seien Magen- und Speiseröhrengeschwüre medikamentös behandelt worden und seither bestünden andauernde Übelkeit mit Erbrechen, mindestens drei Mal wöchentlich. Zudem leide er seit vielen Jahren an Migräneanfällen. Vom 11. bis 25.Oktober 2017 sei ein Rohypnol-Teilentzug in der Klinik B.___ durchgeführt worden. Seit dem Jahr 2000 bis im März 2023 sei er in Substitutionsbehandlung mit Methadon und Sevre-Long bei Dr. D.___ gewesen und da sein Nachfolger Dr. E.___ keine Substitutionsmedikamente habe abgeben können, sei er nun dem Z.___ zuge-wiesen. Der Beschwerdeführer berichte von anhaltender Nausea, Bauchschmerzen, Schlafstörung, Unruhe, Antriebs- und Energielosigkeit und Stimmungsschwankungen mit Niedergestimmtheit. Die Emotionswahrnehmung und -regulation falle ihm schwer und ebenso die Selbstwertregulation. Er verneine einen Beikonsum. Früher, vor einem Jahr, habe er noch Kokain und Heroin geschnupft. Er konsumiere aber Cannabis, das heisst, täglich einen Joint. Zum Befund wurde festgehalten, der 49-jährige Beschwerdeführer sei gepflegt, im Kontakt offen und er berichte geordnet. Er sei wach, bewusstseinsklar und es bestünden kein Anhalt für Orientierungsstörungen, Wahndenken, psychotische Symptomatik und Zwang. Eigenanamnestisch berichte er von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, zudem von Zukunftsängsten in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht und Gedankengrübeln. Im Affekt sei er niedergestimmt und sorgenvoll. Er berichte von Antriebs- und Energielosigkeit. Er habe Mühe, den Alltag zu strukturieren, berichte von psychosomatischen Symptomen, von langjähriger Übelkeit und Erbrechen sowie Migräne-Attacken, was ihn chronisch ermüde. Suizidgedanken kenne er nicht. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Fachpersonen auf: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: unter Substitution mit Methadon und Sevre-Long, Tagesdosis Methadon 15 mg, Tagesdosis Sevre-Long 360 mg (ICD-10 F11.2) - Migräne - Übelkeit und Erbrechen Die Diagnosen seien vom Hausarzt Dr. D.___ gestellt worden und bestünden seit Beginn der dortigen Behandlung im Jahr 2000. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei kurz- und mittelfristig leider nicht günstig. Ein Wiedereingliederungsversuch im Jahr 2021 sei aufgrund von Überlastung abgebrochen worden. Die anhaltenden Magenschmerzen mit Erbrechen schränkten den Beschwerdeführer im Alltag massiv ein. Zudem fühle er sich durch diese Symptomatik körperlich geschwächt. Eine langfristige Prognose sei nicht einschätzbar und zurzeit sei er 100 % arbeitsunfähig. Als Ressourcen bestünden ein freundliches Verhalten im Kontakt, gute kommunikative Fähigkeiten, ein gepflegtes Auftreten und er zeige sich motiviert und krankheitseinsichtig. Aufgrund des täglichen Benzodiazepinkonsums bestehe keine Fahreignung. Da die Belastbarkeit zu gering sei, seien auch keine beruflichen Massnahmen sinnvoll. 3.2 Die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 10/70/4-6) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), langjährige Substitutionsbehandlung von Opioiden mit Methadon und Sevre-Long (ICD-10 F 11.2) mindestens seit 1994 abhängig, Status nach Polytoxikomanie, Migräne, Übelkeit und Erbrechen, Status nach mehreren Hospitalisationen in der Klinik G.___/Z.___, teilweise mit psychotischem Zustandsbild. Die Fachärztin führte aus, als Beschwerden bestünden Grübeln, Zukunftsängste, affektiv Niedergestimmtheit, Antriebs- und Energielosigkeit, langjährige Übelkeit und Erbrechen, rezidivierende Migräne-Attacken und chronische Müdigkeit. Im Aktivitätsniveau sei der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Schwäche bereits im Alltag sehr eingeschränkt. Ein letzter Wiedereingliederungsversuch in der Stiftung A.___ sei aufgrund der körperlichen Schwäche und vielen Absenzen fehlgeschlagen. Seit 2015 sei er überwiegend nichterwerbstätig. Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit und als psychosomatische Beschwerden Übelkeit, Erbrechen und Diarrhö. Aktuell und kurz- bis mittelfristig und überwiegend wahrscheinlich langfristig sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vorstellbar. In bisheriger Tätigkeit als Hilfsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit 24. November 2022, überwiegend wahrscheinlich seit vielen Jahren.
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin schloss das Verfahren nach der Erstanmeldung vom 17. Februar 2015 mit Verfügung vom 25. April 2016 ab, da sich der Beschwerdeführer für eine Begutachtung nicht zur Verfügung stellte und der Leistungsanspruch nicht geprüft werden konnte (Urk. 10/39). Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 5. Januar 2022 (Urk. 10/47) war mangels einer vorausgegangenen materiellen Prüfung kein Revisionssachverhalt im Sinne von Art. 17 ATSG zu berücksichtigen und das Leistungsbegehren in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht frei und allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). In Bezug auf die Anmeldung vom 5. Januar 2022 waren damit sämtliche Anspruchsvoraussetzung gleich einer Erstanmeldung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des erfüllten Wartejahrs und des frühst möglichen Anspruchsbeginns sechs Monate nach der Anmeldung, konnte damit ein Rentenanspruch frühestens im Juli 2022 entstehen (E. 1.5 hiervor). 4.2 Hinsichtlich der Wartezeiteröffnung bezog sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt auf die Stellungnahme ihres RAD indem sie ausführte, gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung liege seit spätestens 24. November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt vor. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, dass der Ablauf des Wartejahrs der 23. November 2023 sei (vgl. Urk. 10/70/6). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). Die RAD-Ärztin wies in ihrer Stellungnahme auf die langjährige Suchtproblematik, den Status nach Polytoxikomanie mit teilweise psychotischem Zustandsbild und mehreren Hospitalisationen hin. Mit Bezugnahme auf die Akten zeigte die Ärztin auf, dass die Beeinträchtigungen bestehend in einer Antriebsstörung und Belastbarkeitsminderung, bei vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit, begleitet von psychosomatischen Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und Diarrhö, bereits das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag sehr einschränken. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer auch in erwerblicher Hinsicht bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend nichterwerbstätig war und zuletzt ein Versuch zur Wiedereingliederung in der Stiftung A.___ erfolgte, bestätigt sich aufgrund der Erwerbsbiografie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 10/87). Dass die RAD-Ärztin vor diesem Hintergrund darauf schloss, dass beim Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich bereits seit vielen Jahren bestanden hat, ist damit begründet. 4.3 Damit war das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs im Juli 2022 bereits erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung überwiegend wahrscheinlich Jahre vor November 2022 aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2024 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest-zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. März 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef