Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00148
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 12. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 15. Juni 2015 bei der Gemeinde Y.___ als Reinigungskraft mit einem Pensum von rund 9 Stunden pro Woche (Urk. 7/20). Einer weiteren Erwerbstätigkeit ging sie nicht nach. Wegen gesundheitlicher Probleme mit dem Knie meldete sie sich am 2. September 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherungen Groupe Mutuel Versicherungen AG (Urk. 7/31/1-113) und Visana Services AG (Urk. 7/25/1-13) bei. Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ vom 19. September 2019 ein (Urk. 7/20). Am 27. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Eingliederungsmassnahmen abschliesse. Die Arbeitsplatzerhaltung sei gescheitert, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, nachdem die Versicherte den angestrebten Wiedereinstieg in die Tätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen abgebrochen habe (Urk. 7/37). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Überprüfung dieses Entscheids (Urk. 7/39). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte des Spitals Z.___ vom 13. September 2021 (Urk. 7/51/1-5; unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 7/51/6-14), von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2021 (Urk. 7/55/1-5; unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 7/55/6-154) und vom 28. Juni 2022 (Urk. 7/67/1-3; unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 7/68/4-27) sowie der Klinik B.___ vom 20. März 2023 (Urk. 7/78) und vom 24. April 2023 (Urk. 7/82) ein. Am 22. Oktober 2022 (Urk. 7/90/7-8) und am 11. Januar 2023 (Urk. 7/90/9-10) nahm Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung. Am 25. Mai 2023 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1. Juni 2023, Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 15. August 2023 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde (Urk. 7/88). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. März 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 28. Februar 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 20. März 2024 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer Beschwerde (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 22. April 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im September 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 1.5 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Reinigungsmitarbeiterin in einem 20%-Pensum erwerbstätig wäre und sich zu 80 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste wechselbelastende Hilfstätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht zu 50 % möglich. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie etwa das gleiche Einkommen erzielen wie als Reinigungsmitarbeiterin. Die Einkommenseinbusse entspreche damit der Arbeitsunfähigkeit und betrage ebenfalls 50 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 39 % eingeschränkt. Gesamthaft ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 41 % (Erwerbstätigkeit: Anteil 20 %, Einschränkung 50 % = Teilinvaliditätsgrad 10 %; Haushalt: Anteil 80 %, Einschränkung 39 % = Teilinvaliditätsgrad 31.2 %), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente einräume. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Februar 2024 (Urk. 1) geltend, sie sei in einem höheren Ausmass beeinträchtigt als es von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Die vorliegenden medizinischen Befunde und Einschätzungen würden eine höhere Invalidität nahelegen. Der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Im Schreiben vom 20. März 2024 (Urk. 4) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie leide seit mehreren Jahren an erheblichen Kniebeschwerden, die eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mit sich bringen würden. Die operativen Eingriffe hätten nicht die erhoffte Verbesserung gebracht, sondern zu weiteren Komplikationen geführt. Die Beschwerdeführerin könne sich seither nicht mehr normal bewegen und leide konstant unter starken Schmerzen. Es sei ihr nicht mehr möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ihr Gesundheitszustand rechtfertige die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Damit könne ihr ein angemessenes Mass an Unterstützung und Lebensqualität gewährt werden.
3. 3.1 Laut dem Arztbericht der orthopädischen Klinik des Spitals Z.___ vom 13. September 2021 (Urk. 7/51/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Knieprothesenwechsel und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas sowie eine asymptomatische Inguinalhernie beidseits (MRI vom 28. Januar 2020). Die Prognose sei gut, die Beschwerdeführerin könne wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen. Einschränkungen bestünden bezüglich der Vollbelastung und der Flexion des Knies. 3.2 3.2.1 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 3. November 2021 (Urk. 7/55/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin postoperative persistierende Knieschmerzen. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit gar nicht mehr zumutbar. Die Prognose für eine Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit sei ungünstig. Bei der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % (zeitweise zu 100 %) eingeschränkt. 3.2.2 Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 7/67/1-3) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei momentan anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Für Massnahmen zur Wiedereingliederung sei sie nicht belastbar. 3.3 3.3.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 22. Oktober 2022 (Urk. 7/90/7-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Retropatellararthrose links mit/bei empfohlenem sekundärem Retropatellarersatz bei Zustand nach Knie-Totalendo-Prothese-Wechsel links am 2. Juni 2021 auf Revisionsprothese bei ligamentärer lateraler Instabilität und Zustand nach Primärimplantation der Knie-Totalendoprothese links am 9. Januar 2019. Zusätzlich bestehe eine Adipositas mit BMI 40 kg/m2. Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden am linken Kniegelenk einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Der Gesundheitszustand sei aber offensichtlich immer noch nicht stabil. Es sei eine weitere Operation empfohlen worden, wobei allerdings nicht bekannt sei, ob diese durchgeführt worden sei. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung sei die Aktenlage recht unübersichtlich. Seit Dezember 2018 bestehe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit, überwiegend zu 100 % und nur im Jahr 2019 für einige Monate zu 50 %. Die Bescheinigungen würden sich aber nur auf die bisherige Tätigkeit beziehen. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit seien keine Bescheinigungen vorhanden. Eine abschliessende Beurteilung sei damit nicht möglich. 3.3.2 Am 6. Januar 2023 (Urk. 7/90/9-10) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, der neuste Arztbericht der Klinik B.___ lasse nicht ohne Weiteres eine abschliessende Beurteilung zu, zumal die Behandlung immer noch nicht abgeschlossen sei. 3.4 3.4.1 Gemäss dem Sprechstundenbericht der Klinik B.___ vom 6. März 2023 (Urk. 7/79) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: Hauptdiagnosen • Symptomatische Retropatellararthrose links Status nach Knie-TP-Wechsel links auf Revisionsprothese Typ Legion bei ligamentärer lateraler Instabilität am 2. Juni 2021 (Spital Z.___) Status nach Knie-TP-Implantation links am 9. Januar 2019 (Dr. med. D.___) Infiltrationen: • Steroidinfiltration Knie links Frühjahr 2022, Spital Z.___: Kein Effekt • Status nach Kniegelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum, Kortison und Hyaluronsäure am 16. Dezember 2022: Kein Effekt hochaktive Retropatellararthrose links, 2° Innenrotation der Femur komponente, 10° Innenrotation der Tibiakomponente. Am ehesten noch reguläre periprothetische ossäre Umbauprozesse angrenzend an die femorale und tibiale Komponente (SPECT-CT Knie links vom 22.06.2022) Ganzbeinaufnahme links vom 12. Juli 2022: Gerade mechanische Bein achse. keine Hinweise für Psoriasisarthritis Aktuell: Seit zweiter Knie-TP akzentuierte Gonalgien links • Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung nach gluteal rechts hypertrophe Spondylarthrose LWK5/SWK1 rechtsbetont, leichte Osteo chondrosen LWK1/2 (MRI LWS 08/15) ausgeprägte und aktivierte rechtsseitige Spondylarthrose LWK5/SWK1 im Vergleich zur Voruntersuchung von August 2015 deutlich progredient. Mässige Spondylarthrose der restlichen Intervertebralgelenke der LWS. Altersentsprechende Disci ohne Diskuspathologie. Wenig Gelenkserguss im ISG beidseits (MRI der LWS und ISG, 27.02.2018) Facettengelenksinfiltration LWK4 bis SWK1 beidseits im Dezember 2017, 4malig: Kein Effekt Nebendiagnosen • Psoriasis seit 20 Jahren keine medikamentöse Therapie Die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Knieschmerzen links verstärkt seit einem Knie-TP-Wechsel im Juni 2021. Klinisch fänden sich ein Patellaverschiebeschmerz und diffuse periartikuläre myofasziale Druckdolenzen ohne Hinweise für einen Gelenkerguss. Die Schmerzen seien bedingt durch die Retropatellararthrose mit sekundärer myofaszialer Schmerzkomponente. Bei Fehlen sonstiger Arthralgien, normaler Zellzahl im Kniegelenkspunktat sowie keinen Hinweisen für eine axiale Spondyloarthritis sei aktuell nicht vom Vorliegen einer Psoriasisarthritis als Ursache der linksseitigen Knieschmerzen auszugehen. Es werde die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen. Weitere Termine in der Klinik B.___ seien aktuell nicht vorgesehen. 3.4.2 In der Stellungnahme vom 24. März 2023 (Urk. 7/82) führte die Klinik B.___ aus, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit wechselnder sitzender und stehender Tätigkeit, im Sinne eines halben Tages, sei für eine leidensangepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes gegeben. 3.5 Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/85) arbeitete die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2015 ca. 8 Stunden pro Woche als Reinigungskraft. Sie sei ausser während der Pausen nach der Geburt ihrer Kinder immer erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte gerne mehr als 8 Stunden pro Woche gearbeitet, die Arbeitgeberin habe aber die anfallenden Arbeiten lieber auf mehrere Teilzeitkräfte verteilt. Durch die Beanspruchung bei der Arbeit habe sie zunehmend Beschwerden am rechten Arm und der Hand bekommen. Im Jahr 2019 sei eine Knieoperation durchgeführt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben gewesen und die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis schliesslich per 30. November 2020 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie aufgrund ihres Alters keine neue Stelle mehr finden könne. Wenn sie gesund gewesen wäre, hätte sie ihre Arbeit bei der Gemeinde Y.___ im bisherigen Rahmen weitergeführt. Andere Pläne habe sie nicht gehabt. Die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 20 % erwerbstätig und als zu 80 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Im Bereich Ernährung, welcher mit 45 % zu gewichten sei, erleide die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 36.5 %. Früher habe sie grundsätzlich alle Arbeiten in der Küche gemacht. Heute weise sie den Ehemann am Tisch sitzend an, wie er das Essen zubereiten soll. Ausserdem übernehme auch die Tochter diverse Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei bei so gut wie allen anfallenden Arbeiten in der Küche eingeschränkt. Die Mithilfe des Ehemannes sei schadenmindernd zu berücksichtigen. Die Wohnungspflege sei mit 30 % zu gewichten und die Einschränkung betrage 42 %. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie höchstens noch kurz stehend das Lavabo auswischen könne. Alle anderen Reinigungsarbeiten müssten vom Ehemann und der Tochter ausgeführt werden. Die Mithilfe sei schadenmindernd anzurechnen. Auf den Bereich Einkauf entfalle ein Anteil von 5 % und die Einschränkung belaufe sich auf 45 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr selber einkaufen. Der Ehemann erledige die Einkäufe nach ihrem Auftrag. Einzelne Einkäufe würden auch von der Tochter übernommen. Die Zahlungen seien schon immer vom Ehemann vorgenommen worden. Im mit 20 % zu gewichtenden Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei die Beschwerdeführerin zu 48 % eingeschränkt. Beim Sortieren der Wäsche sei ihr die Tochter behilflich. Die Bedienung der Waschmaschine müssten Dritte übernehmen. Beim Aufhängen der Wäsche helfe der Ehemann. Die Beschwerdeführerin könne die Wäsche nicht mehr bügeln, sie lege sie nur noch zusammen. Die Vorhänge wasche die ältere Tochter. Ebenso helfe sie beim Wechseln der Bettwäsche, was nicht mehr so häufig stattfinde. Insgesamt erleide die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt eine Einschränkung von 39 % (richtig: 41 %) (Ernährung: 36.5 % von 45 % = 16.4 %; Wohnungspflege: 42 % von 30 % = 12.6 %; Einkauf: 45 % von 5 % = 2.3 %; Wäsche und Kleiderpflege: 48 % von 20 % = 9.6 %).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin war letztmals erwerbstätig als Reinigungskraft bei der Gemeinde Y.___ zu einem Pensum von rund 20 % (Urk. 7/20). Sie führte gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus, dass sie gerne mehr gearbeitet hätte, die Arbeitgeberin ihr aber nicht mehr Arbeitsstunden zugeteilt habe (Urk. 7/85/4). Die Beschwerdeführerin fand sich jedoch damit ab, dass sie nicht mehr arbeiten konnte. Um weitere Stellen bemühte sie sich nicht. Die Beschwerdegegnerin geht unter den gegebenen Umständen zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin im Umfang von 20 % erwerbstätig gewesen wäre und sich zu 80 % um die Aufgaben im Haushalt gekümmert hätte. 4.2 Im Erwerbsbereich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Diese Annahme stützt sie primär auf die Einschätzung der Klinik B.___ vom 24. April 2023 (Urk. 7/82), wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit wechselnder sitzender und stehender Tätigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit gegeben ist. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich vor allem aufgrund der Beschwerden am linken Knie. Die bisherigen operativen Eingriffe haben nicht den erhofften Effekt gezeigt. Obwohl ein Prothesenwechsel vorgenommen worden ist, leidet die Beschwerdeführerin weiterhin an Einschränkungen in der Beweglichkeit und unter Schmerzen am linken Knie. Die Ärzte der Klinik B.___ stellten in der Untersuchung vom 24. Februar 2023 (Urk. 7/79/2) an den Knien beidseits reizlose Weichteil- und Narbenverhältnisse, ohne Gelenkserguss links, fest. Es gebe einen Patellaverschiebeschmerz und Druckdolenz medial und lateral der Patella. Die Flexion/Extension sei nicht eingeschränkt. Es bestehe ein Myofaszialschmerz kaudal am lateralen Oberschenkel und kranial im lateralen Unterschenkel. Ausserdem sei eine diffuse Hypästhesie kaudal des Knies medial und lateral vorhanden. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse scheint es der Beschwerdeführerin zumutbar, im Umfang von 50 % eine angepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit auszuüben. Da Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Die Beschwerdeführerin kann eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit zu 50 % ausüben und damit 50 % des Einkommens als Reinigungskraft erzielen. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich beläuft sich damit auf 50 %. Bei einem Anteil von 20 % beträgt der Invaliditätsgrad damit gewichtet 10 % (50 % von 20 %). 4.3 Das Ergebnis des Haushaltsabklärungsberichts der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/85) wird durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Anerkanntermassen ist die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Aufgaben im Haushalt erheblich eingeschränkt. Es ist jedoch zu Recht die im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zumutbare Mithilfe des Ehemannes und der Tochter berücksichtigt worden. Bei korrekter Addition der Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen ergibt sich im Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 41 %. Bei einem Anteil von 80 % beträgt der Invaliditätsgrad gewichtet 32.8 %. 4.4 Gesamthaft beläuft sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin damit aufgerundet auf 43 % (10 % + 32.8 %). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger