Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00119
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 25. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1964 geborene X.___, von Beruf Primarlehrerin und schulische Heilpädagogin mit Anerkennung als DaZ-Lehrperson, war seit 1990 verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen als Primarlehrerin bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/176). Infolge der unter Hinweis auf ein Akustikusneurinom WHO Grad I links mit massiver Hirnstammkompression 2019 getätigten Anmeldungen (Urk. 8/2, Urk. 8/12) erteilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine einseitige Hörgeräteversorgung mit CROS (vgl. Mitteilung vom 21. August 2019, Urk. 8/23) sowie Integrationsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 16. Juli 2020, Urk. 8/54 f.). Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere das polydisziplinäre [Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/ Neuropsychologie/Psychiatrie/Otorhinolaryngologie] BEGAZ-Gutachten vom 19. Januar 2022, Urk. 8/141/1-139) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/147, Urk. 8/160) sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Verfügung vom 7. September 2022 und Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine unbefristete Dreiviertelsrente (Urk. 8/187/2, Urk. 8/197) zu. 1.2 Am 20. Mai 2022 beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/160/8, Ziff. 14). Nach Erhebungen zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 31. März 2023, Urk. 8/207/1-8) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/208, Urk. 8/212 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 ab 1. Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März sowie der Schulleitung der Schule A.___ vom 6. März 2024 zu den Akten gegeben (Urk. 5, Urk. 6/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3). 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensverrichtungen selbständig sei und keine Hilfe benötige. Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung sei auch nicht ausgewiesen. Die erforderliche Hilfestellung von mindestens zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades mit lebenspraktischer Begleitung bestehe (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Abklärungsperson habe für die notwendigen Hilfeleistungen zeitliche Werte angenommen, die vollkommen unrealistisch seien und sich nicht mit den Erfahrungswerten deckten. Aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch schnell den Faden verliere und weitschweifig sowie detailverhaftet sei. Daraus folge, dass sie gesundheitsbedingt mehr Zeit brauche bei der Planung des Alltags als jemand, der beim Strukturieren und Fokussieren auf eine Thematik nicht eingeschränkt sei. Mithin müsse der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Tagesstrukturierung, Organisation und Freizeit» ein wöchentlicher Unterstützungsbedarf von mehr als 15 Minuten angerechnet werden (Urk. 1 S. 8). Der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre berufliche Tätigkeit einen grösseren Hilfsbedarf abzusprechen, verfange nicht. So sei die Beschwerdeführerin im Berufsalltag – in der Beschwerde näher begründet – regelmässig und dauernd auf die Rücksichtnahme und Unterstützung der Schulleitung und ihrer Arbeitskollegen angewiesen. Zudem sei der Beschwerdeführerin auch im Bereich Administration ein Unterstützungsbedarf von mehr als 15 Minuten anzurechnen. Insbesondere sei es ihr nicht möglich, ein Ordnungssystem einzuhalten; Anwendungen wie Apps und E-Banking könne sich die Beschwerdeführerin seit der Operation schlecht aneignen. In diesem Zusammenhang habe es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, einen Bericht von B.___, welcher sie bei der Administration unterstütze, einzuholen. Punkto Wohnungsreinigung gehe aus dem Abklärungsbericht sowie der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 17. Januar 2024 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin Dritthilfe benötige und sich der Aufwand hierfür auf eine bis mehrere Stunden pro Woche belaufe. Der angerechnete Zeitaufwand von 45 Minuten sei damit zu tief und eine Fehleinschätzung. Alsdann sei der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Reinigungsarbeiten nach dem Kochen gestützt auf Anhang 3 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB] unter dem Titel «Ernährung/Kochen» ein Hilfsbedarf von 70 Minuten (10 x 7) anzurechnen; ebenso 49 Minuten pro Woche (7 x 7) für die Haushaltsführung/Administration, 112 Minuten pro Woche (16 x 7) für die Wohnungspflege und 18 Minuten für Wäschepflege. Damit sei ein Hilfsbedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Dieser Unterstützungsbedarf sei bereits für die Zeit vor der Operation des Hirntumors ausgewiesen. Schon damals sei die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt gewesen und ab Herbst 2018 von einer Ergotherapeutin unterstützt worden. Nach der Operation und nach dem Reha-Aufenthalt habe sie zusätzlich von der Spitex und einer Putzfrau Hilfe bekommen. Mithin sei das Wartejahr bereits im November 2019 abgelaufen. Es liege ein Fall verspäteter Anmeldung vor. Da es der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass es für ihren Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einen Leistungsanspruch gebe, habe sie gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG rückwirkend ab Ablauf des Wartejahrs per 1. Dezember 2019 einen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV besteht (vgl. hievor E. 1.3; Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/160/8 Ziff. 14); dass sie für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung und/oder zur Abwendung drohender Insolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b und c IVV auf lebenspraktische Begleitung angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Unbestritten ist auch, dass keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a-d IVV besteht (vgl. hievor E. 1.2).
4. 4.1 Dem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 19. Januar 2022 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/141/9): - Status nach Akustikusneurinom WHO Grad I links mit massiver Hirnstammkompression bei/mit - Status nach endoskopischer Ventriculo-Cisternostomie und osteoplastischer Kraniotomie links retrosigmoidal und Tumorresektion - residueller Anakusis links - residueller leichter Gleichgewichtsstörung - residueller partieller Fazialisparese links - residueller partieller Sensibilitätsstörung im Trigeminus-Versorgungsgebiet links paranasal und perioral sowie im Bereich der linken Zungenhälfte - residueller Fatigue und leichter neuropsychologischer Störung - Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter (1) anamnestisch Asthma bronchiale, (2) anamnestisch arthrotische Beschwerden, (3) Status nach Tonsillektomie, (4) Status nach Oberschenkelhernienoperation sowie (5) Tinnitus links, kompensiert, fest (ICD-10: H93.1, Urk. 8/141/9). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihre Konzentration sei vermindert. Zuhause verzettle sie sich oft bei dem, was sie gerade tue. Bei ihr Zuhause herrsche denn auch ein ziemliches Durcheinander. Im beruflichen Kontext könne sie sich beim Berichteschreiben etwa eine Stunde voll fokussieren; an Einzelgesprächen/Besprechungen könne sie ca. zwei Stunden teilnehmen. Im Alltag sei ihr Gedächtnis recht gut. Ihre Termine habe sie Mithilfe ihrer Agenda und regelmässigen Nachschauens – in der Regel aber auch so – im Griff. Passwörter und wichtige Telefonnummern würden ihr auch ohne Nachschauen prompt einfallen. Zuweilen vergesse sie zwar ihre Vorhaben. Diese würden ihr aber mit Verzögerung wieder einfallen. Auch das Neulernen klappe in unverändert gutem Ausmass. In ihrer Freizeit gehe die Beschwerdeführerin ihren Terminen nach, erledige Einkäufe und das Notwendigste im Haushalt. Ferner erledige sie ihre administrativen Belange, kontrolliere und beantworte E-Mails, bereite Lektionen vor, trainiere ihre Konzentration mit Spielen, spiele Flöte, lese, kümmere sich um ihre Katze und pflege Sozialkontakte. Die Mahlzeiten richte die Beschwerdeführerin selber. Alle zwei Wochen komme eine Ergotherapeutin, um ihr bei der Organisation zu Hause behilflich zu sein. Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Putzfrau, welche schon seit Jahren im Wochenrhythmus vorbeikomme (vgl. Urk. 8/141/24 f.). Die objektiv ausweisbare minimale, grenzwertig eher leichte neuropsychologische Störung und deren merkliche kognitiv-mentale Minderbelastbarkeit – so die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung – schränkten die Beschwerdeführerin sowohl beruflich als auch im Alltag ein (Urk. 8/141/10, vgl. auch Urk. 8/141/36). 4.2 Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 31. März 2023 ist zu entnehmen, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin seitens einer Putzfachkraft (wöchentlich) sowie psychiatrischen Spitex (ca. 2 Mal wöchentlich) unterstützt wird. Zudem sei ein Treffen mit einer neuen Ergotherapeutin, welche auch Hausbesuche anbiete, geplant. Montags, dienstags und freitags arbeite die Beschwerdeführerin «für einige Stunden» als Sonderschullehrerin. Nach ihren Arbeitstagen benötige sie eine längere Ruhepause zu Hause. An ihren freien Tagen «verzettle» sie sich zu Hause. Sie beginne eine Arbeit und sehe dann etwas anderes, was sie erledigen möchte. Schlussendlich sei bei beiden Arbeiten kein Resultat vorhanden. Sie habe einfach keine Arbeitsstruktur. Einzig bei den wenigen [ausserhäuslichen] Arbeitsstunden könne sie die Struktur und Konzentration halten; vorausgesetzt es sei nicht zu laut (Urk. 8/207/2). Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» sei die Beschwerdeführerin selbständig. Sie sei in der Lage, sich wettergerecht zu kleiden und sämtliche Kleidungsstücke selbständig an- und auszuzuziehen (Urk. 8/207/3). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin könne sämtliche Transfers und Positionswechsel selber durchführen (Urk. 7/207/3). In den Bereichen «Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft», «Körperpflege» und «Essen» sei die Beschwerdeführerin ebenfalls funktionell selbständig und benötige keine Dritthilfe (Urk. 7/207/3). Unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung hielt die Abklärungsperson alsdann fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich ihren Alltag zu organisieren oder zu strukturieren. Sie benötige einen strukturierten Wochenplan, welcher sie mit Unterstützung des Ergotherapeuten erstellt habe. Eine weitere Unterstützung durch die neue Ergotherapeutin oder psychiatrische Spitex sei geplant. Es bedürfe also der aktiven Dritthilfe durch diverse Betreuungspersonen. Mithin könne unter dem Titel «Alltagsstrukturierung/Organisation/Freizeit» ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Alsdann bedürfe es bei der Wohnungsreinigung der regelmässigen Unterstützung durch eine Putzkraft. Diese komme wöchentlich für 2.5 bis 3 Stunden und reinige nicht nur die Wohnung, sondern räume auch sämtliche Zimmer auf. Seit der Operation könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen weder Ordnung halten noch sei sie in der Lage, die Grundreinigung sicherzustellen. Damit könne unter dem Titel «Wohnungsreinigung» ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Alsdann sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Waschmaschine zu befüllen. Jedoch schaffe sie es nicht, die Wäsche zusammenzulegen und in den Schrank zu versorgen. Hierbei erhalte sie Unterstützung durch die Putzfachkraft und/oder psychiatrische Spitex. Aufgrund der aktiven Dritthilfe bestehe unter dem Titel «Waschen» ein anrechenbarer Zeitaufwand von 15 Minuten. Bei der Nahrungszubereitung und -aufnahme sei die Beschwerdeführerin selbständig und uneingeschränkt. Die notwendige Unterstützung beim Abwaschen und generellen Aufräumen der Küche sei unter dem Titel «Wohnungsreinigung» mitberücksichtigt worden. Im Bereich «Alltagsbewältigung/Administration» habe die Beschwerdeführerin grosse Mühen berichtet. Sie vergesse viel und könne sich seit der Operation schlecht etwas merken. Unterstützung seitens der neuen Ergotherapeutin oder psychiatrischen Spitex sei hier geplant. Die Beschwerdeführerin benötige insbesondere Hilfe in Sachen E-Banking, App der Krankenkasse etc. Da die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung und Bewältigung des Alltags der regelmässigen Dritthilfe bedürfe, sei unter dem Titel «Alltagsbewältigung/Administration» von einem anrechenbaren Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche auszugehen. Insgesamt resultiere ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Woche (Urk. 8/207/4 ff.). Da sich die Beschwerdeführerin innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig fortbewegen könne und Arzttermine nur unregelmässig anfallen würden, ergebe sich unter dem Titel «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» kein anrechenbarer Zeitaufwand. Da zudem regelmässige Sozialkontakte bestünden, bestehe auch unter dem Titel «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation» kein anrechenbarer Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikamente selbständig ein, weshalb es auch keiner dauerhaften medizinischen Hilfe bedürfe; ebenso wenig einer persönlichen Überwachung (Urk. 8/207/6 f.). Zusammenfassend seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt; der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche sei nicht erreicht (Urk. 8/207/4+8). 4.3 Aus der einwandweise eingereichten Tabelle zum zeitlichen Umfang der Unterstützung durch eine Aufräumcoachin im Zeitraum von April bis September 2023 erhellt, dass die Beschwerdeführerin in Abständen von 4 Tagen bis 3.5 Wochen jeweils à ca. 1.5 bis 4.5 Stunden bei der Haushaltsführung und Administration unterstützt wurde (Urk. 8/216, Urk. 8/217). 4.4 Auf Vorhalt der einwandweisen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin höhere Zeitaufwände anzurechnen seien, sowie vorgenannten Tabelle nahm die Abklärungsperson am 17. Januar 2024 wie folgt Stellung: Die effektiv umgesetzte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sonderschullehrerin stehe diskrepant zur verlangten lebenspraktischen Begleitung. Als Sonderschullehrerin sei ein gewisses Mass an Alltagsstrukturierung und Organisation vorausgesetzt. Mithin könne der Beschwerdeführerin weder unter dem Titel «Alltagsstrukturierung/ Organisation» noch unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung ein höherer Zeitaufwand als 15 Minuten angerechnet werden. Demgegenüber könne der Aufwand für die Sicherstellung der Wohnungsgrundreinigung gestützt auf den Erfahrungswert auf 45 Minuten erhöht werden. Hinsichtlich des veranschlagten Aufwandes der Aufräumcoachin sei zu beachten, dass sich der anrechenbare Zeitaufwand auf einen Einpersonenhaushalt und die Sicherstellung der minimalen Grundversorgung beschränke; die tatsächlich bezogene Hilfestellung könne nicht berücksichtigt werden. Beim erhöhten Wert bereits berücksichtigt sei auch der von der Aufräumcoachin protokollierte Aufwand zur Schädlingsbekämpfung. In den übrigen Bereichen könne kein höherer Unterstützungsbedarf angerechnet werden. Es resultiere ein wöchentlicher Unterstützungsbedarf von 90 Minuten. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in den sechs Lebensverrichtungen selbständig und benötige keine Dritthilfe. Ausserdem sei es ihr möglich, ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte selbständig wahrzunehmen. Demgegenüber sei sie bezüglich des selbständigen Wohnens auf Hilfe angewiesen. Das in zeitlicher Hinsicht vorausgesetzte Ausmass von zwei Stunden werde indessen nicht erreicht (Urk. 8/218).
5. 5.1 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH, Stand: 1. Januar 2024). Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw., Rz. 2086 KSH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung (etwa Planen und Organisieren von Terminen), Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (etwa Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Haushaltsführung (Rz. 2095-2097 KSH). Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, einfache Mahlzeiten zubereiten, inkl. die Vorbereitung und Aufräumen (Arbeitsflächen, Kochherd und Tisch reinigen, Abwaschen, Geschirrspüler ausräumen, Rz. 2098, 2098.1 KSH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (Rz. 2098.1; BGE 133 V 450 E. 10.2). 5.2 Im Abklärungsbericht vom 31. März 2023 sowie in der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 wird detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet wurden. Es findet eine Auseinandersetzung mit den beantragten Aufwendungen statt und es wird – soweit divergierende Meinungen bestehen – erläutert, wo und inwieweit nicht im vollen Umfang auf die Angaben der Hilfeleistenden abgestellt werden kann. Jeder Schritt – und folglich die gesamte Ermittlung – kann nachvollzogen werden, womit auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 31. März 2024 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2024 abgestellt werden kann (vgl. hievor E. 1.4). Gestützt darauf anerkannte die Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Hilfsbedarf von insgesamt 90 Minuten pro Woche wie folgt: 45 Minuten zur Sicherstellung der Grundreinigung und je 15 Minuten für die Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, bei der Wäsche sowie für administrative Belange (Urk. 2). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 112 Minuten Hilfsbedarf pro Woche für die Wohnungspflege sowie 18 Minuten pro Woche fürs Wäsche waschen geltend macht, stützt sie sich hierfür auf das vorliegend nicht einschlägige Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag resp. dessen Anhang 3 (Urk. 1 S. 10 f.). Im Rahmen der vorliegend streitgegenständlichen lebenspraktischen Begleitung sind die erforderlichen Hilfeleistungen – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5.1) – unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe verwahrlosen und/oder in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 2085 KSH). Entsprechend sind bei der Haushaltsführung Mindestanforderungen zu beachten und es ist nicht auf einen perfekt geführten Haushalt abzustützen. Die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder im FAKT für den Haushalt erfassten – und in der Beschwerde erwähnten (vgl. Urk. 1 S. 6) – Zeiten können daher ebenfalls nicht als Referenz herangezogen werden (Rz. 2098 KSH). Als Mindestanforderung im Haushalt soll die betroffene Person in der Lage sein, zweimal im Monat die Wäsche zu waschen (dazu gehören die Bedienung sowie das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, das Zusammenlegen und Wegräumen der Wäsche, aber ohne Bügeln und Flicken) und alle zwei Wochen die Wohnung zu putzen (dazu gehören Staubsaugen und/oder Wischen, feucht aufnehmen, das Badezimmer putzen, Rz. 2098.1 KSH). Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ist auch der Einsatz von Hilfsmitteln (etwa Roboterstaubsauger) zu berücksichtigen (Rz. 2099 KSH; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einlegen muss oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten/an bestimmten Tagen erledigen kann, ist hingegen unbeachtlich (Rz. 2098 KSH). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für die Grundreinigung einen Hilfsbedarf von 45 Minuten pro Woche resp. 15 Minuten pro Woche für die Wäsche anerkannte. Soweit das Engagement der Aufräumcoachin (vgl. hievor E. 3.3) die vorliegend massgeblichen Mindestanforderungen übersteigt, ist dies nach dem bisher Gesagten nicht zu berücksichtigen. Alsdann hat die Abklärungsperson nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb ein Hilfsbedarf von mehr als je 15 Minuten pro Woche für administrative und/oder organisatorische Belange sowie für die Alltagsstrukturierung nicht angerechnet werden kann. Setzte doch ihre Tätigkeit als Heilpädagogin ein gewisses Mass an Organisations- und Strukturfähigkeit voraus und es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin im weitaus ruhigeren, häuslichen Umfeld nicht ebenfalls zumindest ein Mindestmass an funktionaler Struktur und Organisation aufzubringen vermöchte (vgl. auch ihre Ausführungen anlässlich der Begutachtung, hievor E. 4.1). Hervorzuheben ist auch das ausserhäusliche Arbeitspensum von 36 % verteilt auf drei Tage (vgl. Urk. 1 S. 2), womit der Beschwerdeführerin ausreichend Ruhe- und Regenerationszeiten zur Verfügung standen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und/oder bei administrativen Belangen auf Dritthilfe von mehr als 15 Minuten pro Woche angewiesen wäre, um nicht zu verwahrlosen resp. um das selbständige Wohnen zu ermöglichen, ist vorliegend nicht auszumachen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den nachträglich eingereichten Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 12. März 2024 resp. der Schulleiterin vom 6. März 2024, worin diese Defizite in der Aktivierung von Handlungen und des Durchhaltevermögens im Berufsalltag sowie privaten Rahmen bestätigten (Urk. 6/1-2). Dass gewisse Tätigkeiten langsamer, nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet auch nicht, dass die Person ohne Hilfe bei diesen Aufgaben in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (vgl. Rz. 2087 KSH). Die beschwerdeweise geltend gemachte regelmässige und andauernde Unterstützungsbedürftigkeit im Berufsalltag (so etwa bei den Spesenabrechnungen, bei Computeranwendungen, beim fristgerechten Erstellen, Strukturieren und stringenten Erstellen von Berichten, Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 5, Urk. 6/1-2) steht zudem diskrepant zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie «einzig bei den wenigen Arbeitsstunden die Struktur und Konzentration halten» könne; vorausgesetzt es sei nicht zu laut (vgl. Urk. 8/207/2). Soweit die Konzentrations- und Organisationsprobleme auf das vorbestehende und seit der Operation akzentuierte ADHS zurückzuführen ist (vgl. Urk. 8/141/36), fällt mit Blick auf die Schadenminderungspflicht zudem auf, dass bisher – entgegen entsprechender Empfehlungen (vgl. Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2020, Urk. 8/77/17) – keine adäquate Medikation installiert wurde (vgl. Urk. 8/141/47, vgl. auch Urk. 8/120/3, Urk. 8/125). Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie – wiederum gestützt auf das nicht einschlägige KSAB – 70 Minuten Hilfsbedarf pro Woche unter dem Titel «Ernährung» postuliert (Urk. 1 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin ist bei der Zubereitung einfacher Mahlzeiten unbestrittenermassen unbeeinträchtigt. Zudem gilt das Aufwärmen von vorgekochten Resten, die Verwendung von Fertigprodukten und die Zubereitung von lediglich einer warmen Mahlzeit am Tag als akzeptabel (Rz. 2098.1 KSH). Den anerkannten Hilfsbedarf beim Aufräumen der Küche nach dem Kochen hat die Abklärungsperson bereits unter dem Titel «Wohnungsreinigung» adäquat berücksichtigt. Freilich kann letzteres nicht nochmal unter dem Titel «Ernährung» und damit doppelt angerechnet werden. Schliesslich greift das Gericht, sofern der Bericht – wie vorliegend – eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne (E. 5.2) darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). Bei der vorliegenden Aktenlage sind entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) von Weiterungen, insbesondere von der Einholung von Fremdauskünften, keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5). 5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf den beweisbildenden Abklärungsbericht vom 31. März 2023 sowie die Stellungnahme vom 17. Januar 2024 ein zeitlicher Hilfsbedarf von 90 Minuten pro Woche ausgewiesen. Da die leistungsbegründende Mindestanforderung von zwei Stunden pro Woche damit nicht erreicht wird, hat die Beschwerdegegnerin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch Weiterungen zu den beschwerdeweisen Ausführungen zum Wartejahr. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 5 und Urk. 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger