Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00080
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 27. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1982, ist gelernte Coiffeuse (Urk. 7/2). Ab Februar 2020 bezog sie Krankentaggelder bei attestierten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 % und 100 % (Urk. 7/4/63). Am 3. Mai 2021 meldete sie sich schliesslich wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/4), klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/11, 7/38 und 7/42) und holte aktuelle Berichte bei den Behandlern ein (etwa Urk. 7/13, 7/16 und 7/19/6). Am 31. Mai 2022 führte Dr. med. Y.___, Neurochirurg, bei der Versicherten eine (1) Dekompression L5/S1, L4/5 mit dorsolateraler Stabilisation L4-S1 durch (Urk. 3/3-4). Während die IV-Stelle Verlaufsberichte einholte (Urk. 7/29, 7/30, 7/35 und 7/40) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultierte (Urk. 7/53/4-6), nahm die Versicherte ihre Tätigkeit ab August 2022 wieder in einem Teilzeitpensum von 50 % und mehr auf (etwa Urk. 7/40/1). Mit Vorbescheid vom 2. August 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, ihr von November 2021 bis Juli 2022 eine befristete Viertelsrente und von August bis Dezember 2022 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/45). Daraufhin beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen sowie eine Überprüfung des Vorbescheids (Urk. 7/51 und 7/48-49/1). Zudem reichte Dr. Y.___ eine Stellungnahme, datiert vom 14. September 2023, ein (Urk. 7/52). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 28. September 2023 (Urk. 7/56/2-4) sowie in Rücksprache mit der Eingliederungsberatung (Urk. 7/54) und dem internen Rechtsdienst (Urk. 7/56/4), ersetzte die IV-Stelle den obgenannten Vorbescheid durch jenen vom 17. Oktober 2023, mit dem sie der Versicherte neu die Verneinung eines Rentenanspruchs und einen separaten Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 7/57). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 7/58 und 7/63) verfügte die IV-Stelle am 22. Dezember 2023 wie zuletzt angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Nötzli, am 1. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage mehrerer, teils neuer Arztberichte (Urk. 3/3-9). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ab November 2021 eine Rente auszurichten, eventuell nach vorgängiger Einholung eines Gutachtens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). In der Replik vom 30. April 2024 hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 13), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15). Hiervon wurde der Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, wobei ein Rentenanspruch ab 1. November 2021 in Frage steht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist somit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zum 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist. Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Soweit also ein Grund zur Rentenanpassung nach diesem Zeitpunkt bestehen sollte, gelangt in dieser Hinsicht das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Nachfolgend werden die Bestimmungen daher in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zitiert und soweit zweckmässig im Hinblick auf die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage ergänzt. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung sieht ebenfalls einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit auch ein zusätzlicher Abzug von 10 % auf dem Einkommen mit Invalidität ab 1. Januar 2024 keinen Rentenanspruch begründe. Die bisherige Tätigkeit werde häufig stehend mit vorgebeugtem Oberkörper sowie mit für längere Zeit nach vorne gestreckten Armen ausgeübt; diese sei somit nicht angepasst (Urk. 2). Dazu verwies die Beschwerdegegnerin insbesondere auf Stellungnahmen ihres RAD sowie andere von der Sachbearbeitung getätigte interne Rücksprachen (Urk. 6). 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, ihre aktuelle Arbeitsumgebung sei angepasst worden. Sie könne sich immer wieder setzen und zur Entlastung kurze Strecken gehen. Die Sitze seien so einstellbar, dass sie nicht mit vorgebeugtem Oberkörper arbeiten müsse. Dennoch könne sie nur ein 50 %-Pensum leisten, ein Versuch mit 60 % sei gescheitert. Dr. Y.___ habe eine höhere Arbeitsfähigkeit anhand der Fakten als unrealistisch erachtet (vgl. Urk. 1. Ziff. 7, 9 und 14; Urk. 13 Ziff. 4 und 9 f.). An der Einschätzung des RAD bestünden Zweifel, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. Dieser habe sie nicht selbst untersucht und bloss festgestellt, in einer Tätigkeit ohne Rückenbelastung sei eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit erwartbar. Indessen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie etwa als Bürohilfe mit vornüber geneigter Haltung am Schreibtisch mehr arbeiten könnte. So habe sie in einer sitzenden Tätigkeit die gleichen Beschwerden. Der RAD verkenne, dass sich neben dem somatischen Geschehen gemäss Dr. Y.___ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Sie nehme täglich Targin ein. Zudem leide sie an Schlafstörungen, da sie dauernd Liegepositionen suchen müsse und beim nächtlichen Wasserlösen Schmerzen wegen des Gehens verspüre. Tagsüber sei sie daher erschöpft und ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 1 Ziff. 15-20; Urk. 13 Ziff. 5-8 und 11). Das Invalideneinkommen sei somit anhand ihres tatsächlichen Verdienstes auf Fr. 29'016.-- festzusetzen; es resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % (vgl. Urk. 1 Ziff. 21-24).
3. 3.1 Für die medizinische Würdigung stützte sich die Beschwerdeführerin auf Stellungnahmen und Rücksprachen mit dem RAD-Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. 3.2 Am 14. Oktober 2022 konstatierte Dr. Z.___ einen Status nach Dekompression und Fusion L5/S1 am 31. Mai 2022 bei lumboradikulärem Schmerzsyndrom rechts und Diskushernie L5/S1 mit S1-Kompression rechts. Er schlussfolgerte, es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Unter Trainingstherapie und mit zunehmender Durchbauung der Spondylodese könne noch eine Verbesserung erwartet werden. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen und -beugungen, kniende, gebückte, rein stehende oder [rein] sitzende Tätigkeiten seien nicht geeignet. Leichte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeiten seien medizinisch theoretisch zumutbar. Nach der Operation befinde sich die Beschwerdeführerin noch in der Rehabilitationsphase. Eine andauernd verminderte Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule könne erwartet werden. Die Tätigkeit als Coiffeuse sei nur bedingt geeignet. Aufgrund der hohen Stehbelastung in vorgeneigter Position mit Armvorhalte und Zwangshaltungen sei ein erhöhter Pausenbedarf plausibel. Die Leistungsbeurteilung von 50 % erscheine nachvollziehbar. Inwieweit noch eine Steigerung erreicht werde, bleibe abzuwarten. In einer optimal angepassten Tätigkeit könne spätestens nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen eine höhere Arbeitsfähigkeit erwartet werden (vgl. Urk. 7/53/5 f.). Zur anschliessenden Fallbesprechung mit Dr. Z.___ am 31. Oktober 2022 hielt die Sachbearbeitung fest, eine «heute» bestehende Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in angepassten Tätigkeiten sei nicht belegt, aber logisch, wenn für die ungeeignete Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%-Arbeitsfähigkeit bestehe. Prognostisch werde eine kleine Arbeitsunfähigkeit von ca. 20 % wahrscheinlich auch in angepasster Tätigkeit bleiben. Die Operationsfolgen seien noch nicht ganz verheilt. Dies dauere [bis zu] einem Jahr nach der Operation (vgl. Urk. 7/53/6). 3.3 Am 23. März 2023 nahm die Sachbearbeitung nochmals Rücksprache mit Dr. Z.___. Es wurde vereinbart, im Mai 2023 einen Bericht bei Dr. Y.___ einzuholen. Sollte dessen Beurteilung plausibel erscheinen, würde darauf abgestellt. Wenn nicht, würde eine RAD-Untersuchung geplant. Nach Erhalt des Berichts sollte daher eine neue Anfrage an Dr. Z.___ erfolgen (vgl. Urk. 7/53/8). Dr. Y.___ berichtete am 9. Mai 2023 die Situation sei stabil; es zeige sich klinisch und radiologisch ein zufriedenstellender Verlauf (vgl. Urk. 7/40/3 f.). Am 19. Mai 2023 beantwortete er den Fragenkatalog des RAD. Dabei gab er einen «unveränderten» Befund an und nannte als Behandlung Physiotherapie, selbständiges Training und die Einnahme von Schmerzmitteln. Zu den funktionellen Einschränkungen führte er aus, die Beschwerdeführerin könne keine schweren Lasten heben und nicht ständig in ungünstiger Körperposition arbeiten; sinnvoll seien Wechselbelastungen. Daraus schlussfolgerte er, eine volle Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei wenig realistisch. Bisher habe sie 50 % gearbeitet, nun mache sie einen Versuch mit 65 %. Eine weitere Erhöhung sei langfristig nicht möglich, da sie sich nach einem Arbeitstag von 4.5 bis maximal 5 Stunden hinlegen und erholen müsse. Schlussendlich handle es sich um ein chronifiziertes Schmerzgeschehen. Die Beschwerdeführerin sei erst nach jahrelanger Problematik zur Behandlung gekommen. Davor sei diese mehrfach hinausgezögert worden, weshalb er das Erreichen eines volle Arbeitspensums auch in angepasster Tätigkeit als unwahrscheinlich erachte. Er denke, auch in angepasster Tätigkeit – am jetzigen Arbeitsplatz werde sehr Rücksicht genommen – sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 65 % unrealistisch (vgl. Urk. 7/40/1). Unter Hinweis darauf, die Beschwerdeführerin leiste das ihr zumutbare Arbeitspensum von 65 % als Coiffeuse, wobei Lohnabrechnungen vorlägen, erachtete die Sachbearbeitung weitere medizinische Abklärungen als nicht erforderlich (Urk. 7/53/8). Mit Vorbescheid vom 2. August 2023 kündigte sie der Beschwerdeführerin in Würdigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten als Coiffeuse rückwirkend eine befristete Rente an (vgl. Urk. 7/45 und 7/53/9). Hierauf erläuterte Dr. Y.___ am 14. September 2023, er habe die maximale Arbeitsfähigkeit irgendwann in der Zukunft auf möglicherweise 65 % beziffert; bisher habe die Beschwerdeführerin diese noch nicht erreicht. Seit dem 8. Mai 2023 habe sie 55 % gearbeitet und ab dem 15. September 2023 werde sie auf 60 % steigern. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Der Rentenbescheid müsse revidiert werden; er entspreche in keiner Weise den Tatsachen und die Zahlen seien ihm ein Rätsel (vgl. Urk. 7/52). 3.4 Dr. Z.___ hielt hierauf am 28. September 2023 an seiner früheren Beurteilung fest. Die Arbeitsunfähigkeiten als Coiffeuse und in angepassten Tätigkeiten beurteilte er ab November 2020 (ein Jahr rückwirkend ab frühestmöglichem Rentenbeginn) explizit wie folgt: […] 25 % ab 17. August 2020, 40 % ab 27. Dezember 2020 und 100 % vom 3. Mai bis 18. August 2022. Ab jenem Zeitpunkt unterschied Dr. Z.___ zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit. Für die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse stellte er weiterhin auf die Atteste von Dr. Y.___ (dazu Urk. 7/48) ab: 50 % ab 19. August 2022, 45 % ab 8. Mai 2023 und 40 % ab 15. September 2023. In angepasster Tätigkeit postulierte er davon abweichend eine medizinisch-theoretisch stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % (Urk. 7/56/3). Dazu erörterte er, die Beurteilungen von Dr. Y.___ seien inkonsistent und bei fehlender Angabe medizinischer Befunde nicht nachvollziehbar. Dieser stelle ganz offensichtlich auf die Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin ab. Mit der Forderung zur Revision des Rentenbescheids mache er sich zum Anwalt der Beschwerdeführerin und disqualifiziere sich als objektiver Gutachter. Dr. Y.___ habe selbst angegeben, ungünstige Körperpositionen seien ungeeignet. Die Tätigkeit als Coiffeuse werde häufig stehend mit vorgebeugtem Oberkörper und Armvorhalten ausgeführt. Diese Position sei mit Blick auf chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden extrem ungünstig. Die frühere Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in jener Tätigkeit habe sich weitgehend bestätigt. Eine wesentliche Steigerung sei nicht gelungen. Es sei völlig plausibel, dass in einer Tätigkeit ohne Rückenbelastung eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit erwartbar sei. Selbst unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % realistisch. Das formulierte Belastungsprofil sei dabei weiterhin gültig. Es werde eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit mit stufenweiser Pensumssteigerung empfohlen. Sofern eine Steigerung auf mindestens 80 % nicht möglich sei, wäre gut zu dokumentieren, welche Faktoren hierfür verantwortlich seien. Sofern keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, wäre eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich. Dafür sollten aktuelle Berichte sämtlicher fachärztlicher Behandler mit konkreten Angaben zu Befund und Therapie sowie ein hausärztlicher Bericht angefragt werden (Urk. 7/56/4). 3.5 Ab 12. Januar 2024 attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin wieder eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse von 50 % (vgl. Urk. 3/5). Am 16. Januar 2024 berichtete er dazu, die Situation sei soweit stabil. Probleme bereiten würden der Beschwerdeführerin ein sehr starker Arbeitstag, wo sie sehr lange stehen müsse und dann deutlich mehr Schmerzen habe. Ebenso bereite ihr das kalte Wetter Probleme. Bildgebend zeige sich eine fragliche diskrete Schraubenlockerung rechts L4, welche auch erklären könnte, weshalb es nicht weiter aufwärts gehe. Sollten die Beschwerden zunehmen, müsse dies mittels CT abklärt werden (vgl. Urk. 3/8).
4. 4.1 Soll ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann – auch abgegeben vom RAD – beweiskräftig sein, jedoch nur sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). 4.3 Dr. Z.___ hatte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss Sachbearbeitung aufgrund des effektiv ausgeübten Pensums als Coiffeuse als logisch, aber nicht belegt angegeben (vgl. E. 3.2). Später vereinbarte er mit der Sachbearbeitung, die Beschwerdeführerin zu einer RAD-Untersuchung aufzubieten, sollte nach Abschluss der Rekonvaleszenz die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht überzeugen (vgl. E. 3.3). Am 28. September 2023 monierte er schliesslich, die Beurteilungen von Dr. Y.___ seien inkonsistent und aufgrund fehlender Angabe medizinischer Befunde nicht nachvollziehbar. Folgerichtig kam Dr. Z.___ zum Schluss, die von ihm vermutete höhere Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten müsse entweder mittels Eingliederungsmassnahmen erprobt oder anhand aktueller und vollständiger Berichte der Behandler mit konkreten Angaben zu Befunden und Therapien medizinisch-theoretisch überprüft werden (E. 3.4). Daraus ist zu schliessen, dass er selbst die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein gestützt auf die Aktenlage nicht als erfüllt erachtete. Es kommt hinzu, dass die Arbeitsfähigkeit wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung gemäss Dr. Y.___ erneut auf 50 % reduziert werden musste, wobei sich bildgebend eine mögliche Schraubenlockerung zeigte, welche erklären könnte, weshalb bisher nicht mehr erreicht wurde (E. 3.5). 4.4 Es ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung und das Gericht nach dem in Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2). 4.5 Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen und Unterlagen des Arbeitgebers hat die Beschwerdeführerin nach der Wirbelsäulenoperation kein Arbeitspensum als Coiffeuse mehr erreicht oder hätte ein solches erreichen müssen, das ihr ein rentenausschliessendes Einkommen erlauben würde (vgl. E. 3.4; Urk. 7/52 und 3/5; Urk. 7/38 in Verbindung mit Urk. 7/11/4). In angepassten Tätigkeiten wird von den Ärzten eine höhere Arbeitsfähigkeit von höchstens 65 % bis über 80 % ab Abschluss der Rekonvaleszenz nach der Rückenoperation diskutiert. Der RAD räumte dabei – wie dargetan (vgl. E. 4.2) – ein, dass ihm die Unterlagen keine abschliessende Beurteilung erlaubten. Dr. Y.___ wies auf am bisherigen Arbeitsplatz erfolgte Anpassungen, ein chronifiziertes Schmerzleiden bei verzögerter Behandlung (Einnahme von Targin) sowie aktuell eine bildgebend mögliche Schraubenlockerung als besondere Aspekte hin (ergänzend auch die Angaben der Beschwerdeführerin, vgl. E. 2.2), dokumentierte seine Einschätzung jedoch nicht weiter, und der RAD substantiierte mit Blick auf die Diagnose, den zufriedenstellenden postoperativen Verlauf und das ausgeübte Teilpensum seine Zweifel daran. Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine solches Vertrauensverhältnis besteht auch zwischen Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin, wie die fortlaufend gemeinsame Festlegung des Pensums als Coiffeuse zeigt. 4.6 Nach dem Ausgeführten sind weitere Abklärungen – vorab hinsichtlich einer fundierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab dem frühstmöglichen Rentenbeginn – erforderlich. Angesichts der bisherigen Zurückhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer beruflichen Veränderung sei dennoch erwähnt, dass die Einschätzung des RAD wie auch die Beurteilung des Behandlers und die von ihr geklagten Beschwerden bei intensiven Arbeitstagen mit viel Stehen darauf hindeuten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich besser angepassten Tätigkeit höher sein dürfte als das derzeit als Coiffeuse ausgeübte Teilzeitpensum von 50 %.
5. 5.1 Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt sodann, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Nur falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). Im Übrigen geht die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3). 5.2 Zusammenfassend erfolgte der Entscheid über den Rentenanspruch verfrüht. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit und konkreten Arbeitsgelegenheiten sind zu wenig abgeklärt, um mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen zu können, die Beschwerdeführerin hätte in den drei letzten Jahren (und damit vor und nach der Rückenoperation sowie unter der bisherigen und der per 1. Januar 2022 geänderten Rechtslage) ungeachtet allfälliger Eingliederungsmassnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich weitere Abklärungen vornimmt. Dabei wird sich auch zeigen, inwiefern vor einem neuen Rentenbescheid Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind – vorausgesetzt auch, die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist gegeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). In Anwendung dieser Kriterien sowie des per 1. Juli 2024 angepassten gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- für freiberufliche Anwälte ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti