Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00036 damit vereinigt IV.2024.00044
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 26. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1960, hat in Mazedonien eine Ausbildung zur Näherin absolviert und ging nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 abgesehen von einer fünfmonatigen Tätigkeit für die Y.___ AG, Z.___, von Dezember 2009 bis April 2010 keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 13/1, 13/5). Am 17. Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 30. Oktober 2018 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen bzw. einer Invalidenrente an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen ein (Urk. 13/6, 13/14), gelangte an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 11. Februar 2020, Urk. 13/24/4-5) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 19. Juni 2020, Urk. 13/23). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 nahm sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 13/25), wogegen die Versicherte am 28. August 2020 Einwand erhob (Urk. 13/30). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer rheumatologischen und orthopädischen Behandlung (Urk. 13/43) holte die IV-Stelle weitere medizinische Akten ein (Urk. 13/46, 13/59 und 13/66) und nahm erneut mit dem RAD Rücksprache (Stellungnahme vom 11. August 2022, Urk. 13/80/6-7). Mit neuem Vorbescheid vom 25. Januar 2023 kündigte sie wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 13/81). Bereits am 22. November 2022 hatte sich die Versicherte zusätzlich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 13/75). Nach Eingang einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Februar 2023 (Urk. 13/84) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 auch die Abweisung dieses Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/85). Gegen beide Vorbescheide erhob die Versicherte am 24. Februar 2023 Einwand (Urk. 13/87), worauf sich die IV-Stelle bezüglich des Rentenanspruchs erneut an den Abklärungsdienst wandte (Stellungnahme vom 5. Juli 2023, Urk. 13/92). Nachdem sich die Versicherte hierzu am 3. August 2023 hatte vernehmen lassen (Urk. 13/96), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2023 wie angekündigt den Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 13/101). Nach Eingang einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Dezember 2023 betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 13/104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 auch dieses Leistungsbegehren ab (Urk. 14/2 = Urk. 13/105).
2. 2.1 Gegen die Verfügung vom 29. November 2023 erhob X.___ am 15. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr sei eine ihrem Einschränkungsgrad im Haushalt entsprechende Rente zuzusprechen, mithin eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2024 (Urk. 6) reichte sie einen von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, tags zuvor ausgefüllten Fragebogen zu den Akten (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). 2.2 Am 19. Januar 2024 erhob X.___ überdies Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2023, wobei sie die Zusprechung einer ihrem Einschränkungsgrad entsprechenden Hilflosenentschädigung mindestens eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades beantragte. Eventualiter sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 14/2 S. 2, Verfahren Nr. IV.2024.00044). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2024 (Urk. 14/6) reichte sie wiederum den tags zuvor von Dr. A.___ ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 14/7). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auch auf Abweisung dieser Beschwerde (Urk. 14/12). 2.3 Mit Verfügung vom 16. April 2024 vereinigte das Gericht das Verfahren IV.2024.00044 mit dem vorliegenden Verfahren und schrieb jenes als dadurch erledigt ab. Gleichzeitig setzte es die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerdeantworten in Kenntnis (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2, Urk. 14/2) ergingen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Dies ist vorliegend aufgrund der im Juni 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung der Fall, da allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden könnten (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist demnach die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Gleiches gilt in Bezug auf den ebenfalls strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, welcher entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (analoge Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 144 V 361 E. 6.2.9). Der am 22. November 2022 erfolgten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 13/75) kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da die Beschwerdegegnerin die Prüfung dieses Anspruchs bereits nach der Haushaltsabklärung im Juni 2020 von Amtes wegen eingeleitet hat (vgl. Urk. 13/23/7-8, vgl. auch Urk. 13/84/1, 13/104/1). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 1.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV; BGE 133 V 450 E. 2.2). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei als im Haushalt tätig zu qualifizieren; sie habe nicht geplant, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Abklärungen hätten eine 33%ige Einschränkung im Haushalt ergeben, wobei die zumutbare Unterstützung der Familie im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 1). Die weiteren medizinischen Abklärungen nach dem Einwand zum Vorbescheid vom 2. Juli 2020 hätten keine wesentlichen Veränderungen ergeben, weshalb keine erneute Abklärung vor Ort durchgeführt worden sei. Nach dem Vorbescheid vom 25. Januar 2023 sei der Abklärungsbericht vom 22. Juni 2020 erneut detailliert überprüft worden, wobei eine Einschränkung von 36.5 % im Haushaltsbereich resultiert sei. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Haushaltsabklärung im Jahr 2020 sei vor der Durchführung weiterer operativer Eingriffe erfolgt und nur schon deswegen in Bezug auf den heutigen Zustand nicht aussagekräftig. Die chirurgischen Interventionen hätten leider zu einer Zustandsverschlechterung geführt, was auch aus den von der Beschwerdegegnerin nicht beigezogenen Akten der Spitex B.___ hervorgehe. Die früher vorhandenen Einschränkungen seien heute noch weitreichender; sie sei bezüglich mehrerer Haushaltstätigkeiten und alltäglicher Lebensverrichtungen beeinträchtigt und auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen (Urk. 1 S. 3 f.). Dieser sei erwerbstätig und habe dementsprechend kaum Kapazität, im Haushalt zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Ihr sei es nicht möglich, Hausarbeit an Dritte auszulagern, und die Beschwerdegegnerin habe die Schadenminderungspflicht zu weit ausgelegt (Urk. 1 S. 4 f.). Hinsichtlich des Abklärungsberichtes sei des Weiteren anzumerken, dass die festgehaltenen Einschränkungen und die Gewichtung der Bereiche willkürlich erschienen. Insbesondere sei die tägliche, zeitintensive Betreuung der Enkelkinder zu gering gewichtet worden, während die Bewertung des Bereichs «Ernährung» demgegenüber zu hoch erscheine (Urk. 1 S. 5). Insgesamt sei es angesichts ihrer erheblichen Einschränkungen offensichtlich, dass sie in den Haushaltstätigkeiten und in der Kinderbetreuung im Durchschnitt über 70 % eingeschränkt sei, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Sofern dem nicht gefolgt werden könne, sei insbesondere ein Gutachten zu den körperlichen Einschränkungen und zu denjenigen im Haushalt einzuholen (Urk. 1 S. 6). 2.3 In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, im Zuge der Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2020 seien ebenfalls die Einschränkungen und Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfragt worden. Mit dem Entscheid über die Hilflosenentschädigung habe zugewartet werden müssen, da das Rentenverfahren noch pendent gewesen sei und weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden seien. Am 23. November 2022 sei die Anmeldung für Hilflosenentschädigung eingegangen. Daraus könne entnommen werden, dass sich seit der Abklärung vor Ort vom 18. Juni 2022 (richtig: 2020) keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Laut den medizinischen Abklärungen habe die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 29. Oktober 2018 körperliche Einschränkungen erlitten. Die gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert, sodass seit April 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege. Das Leistungsbegehren sei abzuweisen, da der Anspruch aus medizinischer Sicht nicht begründet sei und die Dritthilfe nicht in einem erheblichen Ausmass erfolge. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegen würden, weshalb an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten werde (Urk. 14/2 S. 2). 2.4 Mit Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2024 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, seit dem Unfall auf die Hilfe der Spitex angewiesen zu sein, welche sie noch immer zwei Mal pro Woche besuche. An den übrigen Tagen werde sie durch ihren Ehemann gepflegt, der ihr beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege, bei der Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Fahrt zu Ärzten usw.) helfe. Sie sei mithin in mindestens vier alltäglichen Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen und benötige aufgrund der Sturzgefahr persönliche Überwachung. Dieser Zustand bestehe nunmehr seit rund fünf Jahren und werde sich nicht mehr bessern, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 14/1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin gehe aktenwidrig davon aus, die gesundheitliche Situation habe sich so stabilisiert, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Zustand habe sich vielmehr massiv verschlechtert und sie könne insbesondere den rechten Arm kaum mehr benutzen. Aktenwidrig sei ferner die Annahme, die Dritthilfe erfolge nicht in einem erheblichen Ausmass (Urk. 14/1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht korrekt abgeklärt, weshalb sofern dem Hauptantrag nicht entsprochen werde weitere Abklärungen anhand zu nehmen seien, um den Grad der Hilflosigkeit genau feststellen zu können (Urk. 14/1 S. 5).
3. 3.1 Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 10. Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2018 als Fussgängerin von einem Personenwagen mit unklarer Geschwindigkeit erfasst und etwa fünf Meter durch die Luft geschleudert worden. Nach initialer Vorstellung im Spital D.___ habe sie sich vom 30. Oktober bis 16. November 2018 im C.___ in stationärer Behandlung befunden. Bis zum 31. Dezember 2018 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien: - Beckenringverletzung Typ LC III nach Young & Burgess vom 29. Oktober 2018 - leichtes Schädel-Hirn-Trauma vom 29. Oktober 2018 - Status nach offener Reposition / 3-Loch-3.5-PHILOS Humerus rechts am 2. November 2018 - Status nach 5-Loch-3.5-PHILOS (MIPO-Technik) Humerus links am 5. November 2018 - Extremitätentrauma vom 29. Oktober 2018. Nach der letzten Konsultation am 28. August 2019 habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Kontrolltermine wahrgenommen. Im Rahmen der letzten Verlaufskontrolle habe sie weiterhin über Schmerzen im Bereich der Schultern und eine starke Bewegungseinschränkung geklagt. Überdies hätten Parästhesien im Bereich des rechten Beins bestanden; ihr seien nur Gehstrecken bis 500 Meter möglich gewesen. Im Bereich der Nase und des Nackens habe sie ebenfalls über Schmerzen geklagt. Im Haushalt sei sie aus ärztlicher Sicht beim Einkaufen und Tragen von schweren Lasten weiterhin eingeschränkt (Urk. 13/14). 3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten bis zu einer maximalen Belastung von zehn Kilogramm für zumutbar. Zu vermeiden seien längeres Gehen und Stehen, unebene Wege, häufiges Treppensteigen, Leiter-, Gerüst- und Podeststeigen, regelmässiges festes Zupacken und Halten von Gegenständen sowie häufiges körperfernes Arbeiten und solches über Schulterniveau. Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die 20-30%ige Einschränkung auf den vermehrten Pausen- und Entlastungsbedarf zurückzuführen sei. Zwecks Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt sei eine Abklärung vor Ort durchzuführen (Urk. 13/24/4-5). 3.3 Am 18. Juni 2020 erfolgte die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Gemäss tags darauf von der Abklärungsfachperson verfasstem Bericht habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, unter ständigen Schmerzen zu leiden, die manchmal sehr extrem seien. Auch die Bewegungs- und Belastungsfähigkeit ihrer Arme sei erheblich eingeschränkt; sie könne ihre Arme nicht mehr hochheben. Zu Beginn sei die Spitex jeden Tag vorbeigekommen, um ihr beim Ankleiden und bei der Körperpflege zu helfen. Nun würden die benötigten Hilfeleistungen an den Wochenenden vom Ehemann und ihren beiden Kindern erbracht, die in der Nähe wohnhaft seien (Urk. 13/23/1-2). Des Weiteren gelangte die Abklärungsfachperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 13/23/3). Im Haushaltsbereich sei insgesamt von einer 33%igen Einschränkung auszugehen. Dem Ehemann sei u.a. bei der Essenszubereitung, dem wöchentlichen Einkauf, der Küchenreinigung, der Wohnungs- und Hauspflege sowie im Rahmen der Erledigung der Wäsche und Kleiderpflege eine vermehrte Mithilfe zuzumuten (Urk. 13/23/4-7). Überdies sei die Beschwerdeführerin zu den alltäglichen Lebensverrichtungen befragt worden. Dabei habe sich ergeben, dass sie in den Bereichen An-/Auskleiden und Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. So könne sie seit dem Unfall die Kleidungsstücke im oberen Bereich nicht mehr an- und ausziehen. Jeden Morgen (Montag bis Freitag) komme deshalb die Spitex vorbei. Am Abend und an den Wochenenden könne sie jeweils auf die Hilfe ihres Ehemannes oder ihrer Kinder zählen. Zudem benötige sie bei der Körperpflege die Unterstützung der Spitex, die dafür ebenfalls jeden Morgen (Montag bis Freitag) vorbeikomme. Sie sei beim Duschen, beim Haare waschen, beim Einstieg in die Badewanne etc. auf die Hilfe Dritter angewiesen. Das Problem sei vor allem, dass sie die Arme nicht mehr heben könne und ihr die Kraft fehle (Urk. 13/23/7-8). 3.4 Vom 8. bis 22. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin zwecks stationärer multimodaler rheumatologischer Komplexbehandlung im C.___ hospitalisiert. Dabei hätten die Schulterschmerzen sowie das neuropathische und dermatombezogene Schmerzsyndrom des rechten Beins im Vordergrund gestanden. Eine Sonographie der Schultern habe rechts ein ausgeprägtes Impingement auf Basis von Osteophyten am Humeruskopf mit dadurch mechanisch bedingter Mobilitätseinschränkung gezeigt. Am 17. Juli 2020 erfolgte subacromiale Infiltrationen beidseits hätten leider nicht zu einer wesentlichen Beschwerdebesserung geführt. In Bezug auf die neuropathischen Schmerzen am rechten Bein habe eine relevante Besserung mit Abbau der Opiattherapie erzielt werden können (Urk. 13/29/1-2). 3.5 In ihrem Bericht vom 2. Februar 2021 diagnostizierte med. pract. F.___ Anpassungsstörungen bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F43.2). Die Behandlung sei nach drei Sitzungen abgeschlossen worden; die antidepressive Medikation habe eine gute Wirkung gezeigt (Urk. 13/38/2-3). 3.6 Aufgrund persistierender Schulterschmerzen rechts wurde die Beschwerdeführerin sowohl am 30. September als auch am 23. November 2021 in der Universitätsklinik G.___ operiert, wobei störendes Osteosynthesematerial entfernt und eine Schulter-Totalprothese eingesetzt worden sei (Urk. 13/59/8, 13/59/15). Laut Austrittsbericht vom 30. November 2021 habe sich der postoperative Verlauf unter insgesamt schwer einstellbaren Schmerzen komplikationslos gezeigt. Die Mobilisation habe sich unter physiotherapeutischer Anleitung initial schmerzbedingt erschwert präsentiert, im Verlauf dann problemlos. Die Entlassung nach Hause sei in gutem Allgemeinzustand, mit intakter Sensomotorik und mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt (Urk. 13/59/6). 3.7 Gemäss Verlaufsbericht der Universitätsklinik G.___ vom 10. Januar 2022 habe sich bildmorphologisch ein regelrechter Verlauf gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin momentan immer noch postoperative Schmerzen aufweise, die nach einem solchen Eingriff erwartet werden könnten. Es sei eine Physiotherapieverordnung zur passiven Mobilisation der Schulter sowie des Ellbogens ausgehändigt worden (Urk. 13/66/19). Sodann ist dem Verlaufsbericht vom 28. April 2022 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor deutlich bewegungseingeschränkt und schmerzgeplagt präsentiert habe. Es sei eine neue Verordnung für Physiotherapie, ergänzt um eine Wassertherapie, ausgestellt worden. Bei zunehmenden Myopathien im Nackenbereich sei die Zuweisung in die Chiropraktik im Haus initiiert worden für eine gegebenenfalls mögliche lokale muskuläre Infiltration (Urk. 13/66/21). In einem zuhanden der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2022 erstellten Bericht sah sich Dr. med. G.___, Assistenzärztin, nicht in der Lage, insbesondere die Fragen nach den bestehenden Funktionseinschränkungen und dem Ausmass der Einschränkungen im Haushalt zu beantworten (Urk. 13/66/9). 3.8 Am 11. August 2022 äusserte sich Dr. E.___ vom RAD erneut zur Sache, wobei er das zuvor von ihm statuierte zumutbare Belastungsprofil im Wesentlichen beibehielt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten hielt er fest, dass diese nach dem Unfall vom 29. Oktober 2018 zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Seit April 2022 belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 30% aufgrund des Bedarfs nach vermehrten Pausen und Entlastung. Die Einschränkungen in Bezug auf den Haushalt seien durch den Abklärungsdienst in Erfahrung zu bringen (Urk. 13/80/7). 3.9 Am 15. Februar 2023 nahm der Abklärungsdienst zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung Stellung. Seit dem Bericht vom 19. Juni 2020 seien weitere medizinische Abklärungen erfolgt, um die Einschränkungen zu plausibilisieren. Gemäss RAD habe die Beschwerdeführerin schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen an den Armen und Beinen; regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm seien nicht mehr möglich. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass in den Lebensbereichen An-/Auskleiden und Körperpflege direkt nach dem Unfall direkte Hilfestellungen erfolgt seien. Es habe eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation stattgefunden, sodass ab April 2022 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da die Dritthilfe nicht in erheblichem Ausmass erfolgt sei (Urk. 13/84/2-3). Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 hielt der Abklärungsdienst an dieser Beurteilung fest. Eine Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 13/104/2). 3.10 Am 5. Juli 2023 äusserte sich der Abklärungsdienst überdies nochmals zur im Rahmen der Rentenprüfung entscheidenden Einschränkung im Haushaltsbereich. Dabei wurde zum einen betont, dass dem Ehemann die Mithilfe im Haushalt weiterhin zuzumuten sei (Urk. 13/92/2). Zum anderen wurde die Notwendigkeit einer erneuten Abklärung vor Ort verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der letzten Abklärung angegeben, fast keine Haushaltsarbeiten mehr erledigen zu können. Es sei ihr zumutbar, die Arbeiten im Haushalt entsprechend ihrem Zustand aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. In Bezug auf die Gewichtung der anfallenden Aufgaben könne der Bereich «Betreuung von Familienangehörigen» um 5 % höher gewertet werden (also total mit 10 %), da die Beschwerdeführerin die beiden schulpflichtigen Enkelkinder von Montag bis Freitag betreue. Diese 5 % würden dem Bereich «Wäsche und Körperpflege» abgezogen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich somit insgesamt auf 36.5 % (Urk. 13/92/3).
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht erwerbstätig bzw. zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre (vgl. Urk. 13/23/3, 13/100/1). Da die im Verfügungszeitpunkt 63-jährige Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 lediglich während fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 13/1, 13/5), überzeugt dies ohne Weiteres. 4.2 4.2.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass sowohl der Abklärungsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 13/23) als auch die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juli 2023 (Urk. 13/92) von fachlich kompetenten Abklärungspersonen verfasst wurden. Anlässlich der Abklärung vor Ort am 18. Juni 2020 wurden die örtlichen und räumlichen Verhältnisse in Erfahrung gebracht, welche sich seither soweit ersichtlich nicht verändert haben. Ebenso verhält es sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) überwiegend wahrscheinlich mit ihrem Gesundheitszustand. Namentlich ist nicht erstellt, dass die chirurgischen Eingriffe an der rechten Schulter im September und November 2021 (vgl. Urk. 13/59/8-9, 13/59/15-16) dauerhaft zu einer relevanten Zustandsverschlechterung geführt haben. So wurde die Unterstützung durch die Spitex von fünf Einsätzen pro Woche (Urk. 13/23/7-8) im Verlauf nicht etwa intensiviert, sondern vielmehr auf zwei wöchentliche Termine reduziert (Urk. 3/3 S. 6). Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Pflegeeinträgen der Monate Dezember 2023 und Januar 2024 erbringt die Spitex B.___ überdies immer noch dieselben Dienstleistungen wie im Juni 2020, indem sie der Beschwerdeführerin beim Duschen und Haare waschen sowie beim An- und Auskleiden behilflich ist (Urk. 3/3 S. 8 f.; Urk. 13/23/7-8). Eine weitergehende Hilfsbedürftigkeit, wie etwa der behauptete Unterstützungsbedarf bei der Reinigung nach dem Stuhlgang, ist nicht belegt. Gleiches gilt in Bezug auf die angebliche (allgemeine) Sturzgefährdung, die die Beschwerdeführerin wohl daraus ableitet, dass sie beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne Hilfe benötigt (vgl. Urk. 3/3 S. 6). Eine mit entsprechenden objektiven Befunden untermauerte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation lässt sich im Übrigen auch weder in den Berichten der Universitätsklinik G.___ (Urk. 3/4, Urk. 13/66) noch dem von Dr. A.___ am 24. Januar 2024 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7) erkennen. Massgebend bleibt in medizinischer Hinsicht vielmehr die fachärztliche Beurteilung des RAD, wonach schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Arme und Beine bestehen, wodurch namentlich das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, längeres Gehen und Stehen sowie körperferne Arbeiten und solche über Schulterniveau nicht mehr zumutbar sind (Urk. 13/24/4-5, 13/80/7). Im Übrigen ist dem Abklärungsdienst darin beizupflichten (Urk. 13/92/3), dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Abklärung vor Ort angab, fast keine Arbeiten im Haushalt mehr erledigen zu können und dass die meisten Tätigkeiten übernommen würden. Gesamthaft erschliesst sich nicht, inwiefern eine weitere Abklärung bei ihr zu Hause angesichts der seit Juni 2020 im Wesentlichen unveränderten Sachlage notwendig sein und zu weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen führen sollte. Aus demselben Grund erübrigt sich auch der beantragte Beizug weiterer Akten der Universitätsklinik G.___ und der Spitex B.___ sowie die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 4; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 4.2.3 Des Weiteren erweist sich auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Familienangehörigen zu extensiv ausgelegt (Urk. 1 S. 4 f.), als nicht stichhaltig. In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seiner Erwerbstätigkeit im Schichtbetrieb (Urk. 13/23/2) zugemutet wurde, namentlich mit erhöhter körperlicher Belastung einhergehende Haushaltsarbeiten im Zweipersonenhaushalt wie wöchentliches Staubsaugen, vierzehntägliches Bettenbeziehen, die Erledigung des wöchentlichen Grosseinkaufs und das Tragen der Wäsche zu übernehmen (Urk. 13/23/5-6). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht mehr auf die Hilfe der Freundin ihres Sohnes zurückgreifen zu können, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Abklärungsperson berücksichtigte in ihrer Einschätzung lediglich die Mithilfe des Ehemannes, da dieser im selben Haushalt lebt. Dessen Unterstützung ist sodann unabhängig von der «Corona-Krise» und den damals allenfalls erhöhten zeitlichen Kapazitäten zur Mitarbeit im Haushalt zumutbar. 4.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Gewichtung der einzelnen Haushaltsaufgaben und eine ebenso willkürliche Festlegung der prozentualen Einschränkungen (Urk. 1 S. 5 f.). Diesbezüglich ist vorab zu bekräftigen, dass das Gericht sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt nur in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Der Berichtstext vom 19. Juni 2020 (Urk. 13/23) erweist sich grundsätzlich als plausibel und angemessen detailliert begründet. Die vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen Teilbereiche bewegen sich in der im Regelfall massgebenden Spannbreite (vgl. Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2021). Es wurde ferner zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie ihre Arbeit einteilen muss, wenn sie gewisse Arbeiten wie im konkreten Fall die Mahlzeitenzubereitung und die Erledigung von Einkäufen nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Soweit beschwerdeweise die Gewichtung des Bereichs Ernährung mit 40 % als überproportional kritisiert wird, fällt zunächst auf, dass diese von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (Urk. 13/96) samt 30%iger Einschränkung noch selbst übernommen und folglich nicht als unangemessen erachtet worden war. Die Abklärungsperson berücksichtigte in diesem Zusammenhang die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie beinahe regelmässig zwei warme, teilweise sehr aufwändige Mahlzeiten pro Tag zubereitet habe (Urk. 13/23/4). Durchaus vertretbar erscheint denn auch die festgestellte 30%ige Einschränkung, welche insbesondere mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zubereitung einfacherer Speisen und die Mitwirkungspflicht des Ehemannes begründet wurde (Urk. 13/23/5). Den Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» gewichtete der Abklärungsdienst zunächst mit 5 % und erhöhte diesen schliesslich auf 10 %, wobei die Differenz im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» abgezogen wurde (Urk. 13/23/6-7, 13/92/3). Dabei wurde zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass die beiden Enkelkinder, die die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens von Montag bis Freitag beaufsichtigt hat, bereits schulpflichtig sind und sich somit wie auch unbestrittenermassen über Nacht und an den Wochenenden tagsüber nicht durchgehend bei ihr aufhielten. Es rechtfertigt sich zudem nicht, die für die Zubereitung des Mittagessens aufgewendete Zeit im Teilbereich Kinderbetreuung anzurechnen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein bedeutender Mehraufwand resultierte, wenn die Beschwerdeführerin statt bloss für sich (und ihren Ehemann) zusätzlich für zwei Kinder Mahlzeiten kochte. Überdies gilt es anzumerken, dass die vom Abklärungsdienst angenommene 100%ige Einschränkung in diesem Teilbereich mit Blick auf die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen grosszügig erscheint. Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden gänzlich davon abgehalten sein soll, ihre Enkelkinder wie bis anhin auf dem Schulweg zu begleiten (Spaziergänge sind ihr gemäss eigenen Angaben selbständig möglich; vgl. Urk. 13/23/8 und ferner Urk. 13/42/1) oder zu Hause zu beaufsichtigen, erschliesst sich nicht. Selbst wenn dieser Lebensbereich somit höher gewichtet würde, wofür nach dem Gesagten kein zwingender Anlass besteht, müsste die anzuerkennende Einschränkung in erheblichem Masse reduziert werden. Im Ergebnis liesse sich keine höhergradige Behinderung begründen als bisher angenommen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin keine Widersprüche zwischen dem ergotherapeutischen Bericht vom 15. März 2021 (Eingangsdatum; Urk. 13/42) und demjenigen des Abklärungsdienstes zu erkennen sind. Vielmehr entsprechen die dortigen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Alltag (Urk. 13/42/2) im Wesentlichen denjenigen, die sie gegenüber der Abklärungsperson vorgetragen hat. Diese fanden im Bericht angemessen Berücksichtigung, soweit sie nachvollziehbar waren. Im Besonderen ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr kocht, wie sie auch der Ergotherapeutin gegenüber sagte (Urk. 13/42). Vielmehr sind ihr die angerechneten einfacheren Mahlzeiten, das Einrichten der Küche, so dass möglichst keine Überschultertätigkeiten notwendig sind und die nötigsten Gegenstände ihren Einschränkungen entsprechend benützt werden können - wie von der Ergotherapeutin empfohlen – zumutbar, so wie dies die Abklärungsperson angerechnet hat. 4.2.5 Zusammenfassend besteht für das Gericht kein begründeter Anlass, von den Einschätzungen der involvierten Abklärungspersonen abzuweichen. Bei einer gesamthaften Einschränkung im Aufgabenbereich von unter 40 % verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht (vgl. vorstehende E. 1.3).
5. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Während die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit mangels Bedarfs an erheblicher Dritthilfe verneint (Urk. 14/2 S. 2), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein (Urk. 14/1 S. 4). 5.2 5.2.1 Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2020 befragte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin auch zu Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Gestützt darauf erachtete sie eine Hilflosigkeit wahrscheinlich für gegeben, da die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2018 (Unfalldatum) in den Bereichen An-/Auskleiden und Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 13/23/7-8). In den ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Februar und 7. Dezember 2023 gelangte der Abklärungsdienst demgegenüber zum Schluss, direkt nach dem Unfall seien in den genannten Lebensbereichen direkte Hilfestellungen erfolgt. Die gesundheitliche Situation habe sich jedoch gebessert, sodass seit April 2022 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Da die Dritthilfe nicht in erheblichem Ausmass erfolge, bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 13/84/3, 13/104/2). 5.2.2 Die zuletzt von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argumentation vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass in der Stellungnahme vom 15. Februar 2023 im Widerspruch zur abschliessenden Einschätzung auch festgehalten wurde, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit dem 29. Oktober 2018 und hätten seither keine wesentlichen Veränderungen erfahren (Urk. 13/84/2). Des Weiteren leuchtet nicht ein, inwiefern die vom RAD statuierte 70%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten relevante Rückschlüsse in Bezug auf die Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen ermöglichen soll, zumal eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) keine Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung bildet (vgl. vorstehende E. 1.3.1). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen für ausgewiesen erachtet. So argumentiert auch sie widersprüchlich, indem sie einerseits auf einen seit fünf Jahren unveränderten Zustand hinweist, andererseits eine massive Verschlechterung der Situation geltend macht (Urk. 14/1 S. 4 f.). Ihre Behauptung, nicht nur beim An-/Auskleiden und bei der Körperpflege, sondern auch beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf Unterstützung der Spitex bzw. ihres Ehemannes angewiesen zu sein, findet zudem weder in den medizinischen Akten insbesondere dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Universitätsklinik G.___ vom 1. Dezember 2023 (Urk. 14/3/4) noch in denjenigen der Spitex B.___ eine hinreichende Stütze. Letzteren kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund ihrer Beeinträchtigung an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm an zwei Tagen pro Woche beim Duschen/Haare waschen und hierbei auch beim An- und Auskleiden unterstützt wird (Urk. 14/3/3 S. 6 und 8 f.). Dies stimmt mit den Feststellungen der Abklärungsperson im Bericht vom 19. Juni 2020 überein, wobei die Beschwerdeführerin zu jener Zeit noch an fünf Tagen pro Woche die Dienste der Spitex in Anspruch nahm. Namentlich in Bezug auf das Verrichten der Notdurft und die Fortbewegung/Kontaktaufnahme bezeichnete sie sich damals als selbständig (Urk. 13/23/7-8). Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, dass ihr dies nun nicht mehr möglich sein sollte; namentlich ergibt sich dies auch nicht aus dem von Dr. A.___ ausgefüllten Fragebogen vom 24. Januar 2024 (Urk. 14/7), welcher sich nicht zu Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern im Haushalt äusserte. 5.2.3 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist bei dieser Sachlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem am 29. Oktober 2018 erlittenen Unfall in den beiden Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Körperpflege (zumindest in der Teilfunktion Duschen; vgl. BGE 107 V 136 E. 1c) regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dies wird in erster Linie durch den Abklärungsbericht vom 19. Juni 2020 als auch durch die aktuell vorliegenden Pflegeeinträge der Spitex B.___ untermauert. Die Hilfsbedürftigkeit lässt sich ausserdem mit den von ärztlicher Seite bestätigten Bewegungseinschränkungen an der rechten oberen Extremität vereinbaren. Naheliegend und von der Beschwerdegegnerin unbestritten geblieben ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin an jenen Tagen durch ihren Ehemann unterstützt wird, an welchen die Spitex keine Dienstleistungen erbringt. Bereits anlässlich der Abklärung im Juni 2020, als die Spitex noch an fünf Morgen pro Woche vorbeikam, teilte sie mit, in der übrigen Zeit auf die Hilfe ihres Ehegatten und ihrer Kinder zählen zu können (Urk. 13/23/7). Inwiefern schliesslich von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. In Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV liegt somit seit dem Unfall eine leichte Hilflosigkeit vor, weswegen die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (vgl. vorstehende E. 1.1) ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine solche Hilflosigkeit hat.
6. Nach dem Gesagten ist die gegen die Verfügung vom 29. November 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen, da ein Rentenanspruch zu Recht verneint wurde. Demgegenüber ist die Verfügung vom 12. Dezember 2023 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen.
7. 7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf die Rentenfrage, während sie hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtkosten je zur Hälfte (Fr. 500.--) aufzuerlegen. 7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch