Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00030
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1963, war seit November 2003 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig (Urk. 8/17). Nach einem Ende März 2010 erlittenen Herzinfarkt meldete er sich am 1. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die damals zuständige Invhalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten wiederholt berufliche Massnahmen zu (Urk. 8/23, Urk. 8/31, Urk. 8/34, Urk. 8/43-44, Urk. 8/54, Urk. 8/79, Urk. 8/85, Urk. 8/100, Urk. 8/115, Urk. 8/125, Urk. 8/129), so auch eine Umschulung zum Büroassistenten (vgl. insbesondere Mitteilungen vom 6. Juni 2011, 23. August 2011, 31. Oktober 2011, 9. Dezember 2011 und 20. Februar 2013; Urk. 8/50, Urk. 8/61, Urk. 8/71, Urk. 8/77, Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 8/144). 1.2 Ab September 2017 war der Versicherte als Chauffeur und Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ AG zu einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 8/153 Ziff. 5.4). Am 27. April 2021 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/153). Er wies hierbei auf eine seit 8. Februar 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.3) im Zusammenhang mit einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach Myokardinfarkt 2010 und PTCA Stenting und drauffolgend einem chronischen Verschluss der RCA und aktuell zweifachem aorto-koronarem Bypass mit HLM (LIMA-RIVA und RIMA-RCX) am 15. Februar 2021 hin (Ziff. 6.1; vgl. auch Urk. 8/157). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten auf, Beweismittel einzureichen (Urk. 8/156), worauf verschiedene medizinische Berichte eingereicht wurden (Urk. 8/157/1-25). Mit Vorbescheid vom 1. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/159). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2021 (Urk. 8/160), begründet am 30. September 2021 (Urk. 8/164), unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ (Urk. 8/163) Einwand. Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ein (Urk. 8/172-173, Urk. 8/176) und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Kardiologie (vgl. Urk. 8/183, Urk. 8/192), welches am 24. Februar 2023 erstattet wurde (Urk. 8/196). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023, welcher denjenigen vom 1. September 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/200). Dagegen erhob der Versicherte am 17. August 2023 (Urk. 8/203), ergänzt am 6. Oktober 2023 (Urk. 8/214), Einwand. Mit Verfügung vom 28. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 8/216 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bei Beginn der Wartezeit ab frühestens Januar 2021 (vgl. nachstehend E. 4.2-3, E. 4.10, E. 4.12.3 und Urk. 8/199/7-8) vorliegend ebenfalls frühestens ab Januar 2022 in Betracht fällt, sind die ab diesem Datum gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Logistiker seit Januar 2021 nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten, körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit hingegen ab Mai 2021, drei Monate postoperativ, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausgehend vom bei der Z.___ AG erzielten Einkommen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- für das Jahr 2021 auszugehen. Das Invalideneinkommen errechne sich aufgrund statistischer Werte und belaufe sich auf Fr. 67'981.55, weshalb keine Erwerbseinbusse resultiere und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden, insbesondere was die Fachrichtungen anbelange. Vor der Durchführung der medizinischen Abklärung sei am 12. August 2022 eine Mitteilung an die frühere Rechtsvertretung erfolgt. Ihr seien die Fragen an die Gutachter zugestellt und Frist für allfällige Zusatzfragen angesetzt worden (vgl. Urk. 8/182-183). Einwände oder Zusatzfragen seien in der Folge keine eingegangen. Zudem sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Rechtsvertretung mit kardiologischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden begründet worden. Im Einwand würden keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen vorgebracht. Es sei einzig ein aus dem Jahr 2016 stammender Bericht (vgl. Urk. 8/213) nachgereicht worden. Daraus liessen sich aber keine anderen medizinischen Schlussfolgerungen ziehen. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine neue medizinische Abklärung (Urk. 2 S. 1 f.). Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft der Expertise zu begründen vermöchten (Urk. 7). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die medizinische Aktenlage sei eher dürftig. Vor der Begutachtung habe die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten keine Verlaufsberichte einverlangt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass im Bericht von Dr. med. B.___ vom 24. Januar 2022 eine Kontrolle in einem Jahr vorgesehen gewesen sei. Ein entsprechender Verlaufsbericht von Dr. B.___ befinde sich denn auch nicht bei den Akten. Des Weiteren stünden die durch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 gestellten Diagnosen und seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit belastungs- und leistungsunfähig und eine angepasste Tätigkeit in einem Teilzeitpensum zumutbar sei, in krassem Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___, der als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert habe und keine Funktionseinschränkungen habe feststellen können. Einen zeitlichen Verlauf der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes lasse das Gutachten aber vermissen. Überdies sei unerklärlich, weshalb neben der Herzproblematik und der Psyche nicht auch die aktenkundigen Rückenbeschwerden berücksichtigt worden seien und nicht eine polydisziplinäre statt einer bidisziplinären Begutachtung durchgeführt worden sei. Das Gutachten sei daher unvollständig und berücksichtige nicht sämtliche Leiden des Beschwerdeführers. Auch könne die Schlussfolgerung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht nachvollzogen werden. Weshalb Warentransporte, nicht aber Personentransporte verantwortbar sein sollten, leuchte nicht ein. Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen könne, welche die Fahrfähigkeit einschränkten. Entgegen Dr. D.___, der zudem als Neurologe fachfremd zum Gutachten Stellung genommen habe, könne daher nicht auf das Gutachten abgestellt werden (S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Rente zuzusprechen oder aber die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere in Form einer polydisziplinären Begutachtung, und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und hierbei insbesondere, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2023 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat beziehungsweise ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
3. 3.1 Die der Verfügung vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/144) zugrundeliegende relevante medizinische Aktenlage präsentierte sich wie folgt: 3.2 3.2.1 Die Ärzte des Kantonsspitals E.___ berichteten am 10. Juli 2010 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 10. Juli 2010 (Urk. 8/3) und stellten folgende, hier verkürzt dargestellte Diagnosen (S. 1): - Koronare-3-Gefässerkrankung - arterielle Hypertonie Sie führten aus, bei unauffälliger postinterventioneller Überwachung auf der Intensivstation habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die aktuelle Arbeitssituation, gemäss Beschwerdeführer zu 25 % als Bauarbeiter, sei zu evaluieren, um allenfalls eine berufliche Umschulung in die Wege zu leiten. Sie hätten den Beschwerdeführer bis zum 18. Juli 2010 zu 100 % krankgeschrieben (S. 2). 3.2.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle Solothurn, hielt am 31. August 2010 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somatisch bei diagnostizierter koronarer 3-Gefässerkrankung aktuell sowie bleibend eine Minderbelastbarkeit. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten sollten mittel- bis langfristig wieder möglich sein. Aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden sollten Arbeiten auf der Höhe mit Sturzgefahr vermieden werden. Daneben bestehe eine psychische Unsicherheit bzw. Minderbelastbarkeit. Dies bedeute, dass allfällige berufliche Massnahmen aufmerksam und mit der notwendigen Langsamkeit angegangen werden sollten. Die aktuelle Dekonditionierung sollte aber nicht weiter unterhalten werden, eine gewisse körperliche Arbeit sei aus somatischer und psychischer Sicht unbedingt anzustreben (Urk. 8/5/3-4). 3.2.3 Die in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) G.___ durchgeführte medizinische Abklärung zeigte einen in Bezug auf seine kardiale Erkrankung verunsicherten Patienten. Er habe im März 2010 einen Herzinfarkt erlitten, und in der Folge seien in mehreren Schritten und Zeitabständen bislang insgesamt 9 Stents gesetzt worden. Anamnestisch habe auch ein lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom rechts bestanden. Zurzeit sei der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei, und im aktuellen Status hätten sich keine neurologischen Defizite oder Ausfälle gezeigt. Die Verunsicherung und Angst des Beschwerdeführers seien wohl hauptursächlich verantwortlich für seine festgestellte verminderte Stresstoleranz und Verlangsamung. Eine Psychotherapie mit pharmakologischer Unterstützung sei etabliert. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer zurzeit psychisch und physisch ganztags arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten, mit jedoch derzeit bestehender Leistung von 50 %. In der Regel seien Menschen nach Implantation von Stents für angemessene körperliche Belastungen wieder normal arbeitsfähig, doch ziehe sich beim Beschwerdeführer das Ganze in die Länge, da immer wieder fachärztliche kardiologische Interventionen angezeigt seien. Daher könne medizinisch noch von keinem Abschluss gesprochen werden, doch sei die Prognose als gut zu bezeichnen. Mit Beruhigung der Situation könne der Beschwerdeführer für angemessene Tätigkeiten wieder eine normale Leistung erreichen. Körperlich schwere Arbeiten wie auf dem Bau seien nicht mehr geeignet (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 7. Dezember 2010; Urk. 8/29 S. 7). 3.2.4 Am 29. Juni 2012 attestierte Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, dem Beschwerdeführer ab 18. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichtere Tätigkeiten wie zum Beispiel Büroarbeiten (Urk. 8/91). 3.3 Mit Abschlussbericht vom 4. September 2015 (Urk. 8/136) hielt der Eingliederungsfachmann der IV-Stelle Solothurn fest, dass aufgrund der kaufmännischen Ausbildung des Beschwerdeführers in I.___ der berufliche Wiedereinstieg in denselben Bereich verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Qualifikationsverfahrens den Abschluss Büroassistent EBA erfolgreich absolvieren können. Danach habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Trotz intensiver Stellensuche habe er keine kaufmännische Anstellung gefunden. Per 16. Dezember 2014 habe er eine Anstellung als Chauffeur erhalten (vgl. Urk. 8/134). Diese Tätigkeit übe er noch heute aus. Gemäss dem Zeugnis vom 29. Juni 2012 von Dr. H.___ sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer könne mit der Ausbildung zum Büroassistenten EBA und der zusätzlich auf eigene Initiative abgeschlossenen Weiterbildung zum Sachbearbeiter Rechnungswesen (vgl. Urk. 8/135) einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen, die dem Zumutbarkeitsprofil entspreche. 3.4 Vor diesem Hintergrund verneinte die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Massnahmen und hielt fest, dass die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 31. März 2010 nicht mehr zumutbar sei, für körperlich angepasste Tätigkeiten hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit der abgeschlossenen Ausbildung wäre es ihm möglich und zumutbar, einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzugehen und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Da er mit der aktuellen Tätigkeit (als Chauffeur) erfolgreich eingegliedert sei, sei eine weitere Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht angezeigt (Urk. 8/144).
4. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2021 liegen folgende medizinische Berichte vor: 4.2 Auf Zuweisung der Hausärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 8/157/2), erfolgte am 29. Januar 2021 eine ambulante Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin. Dieser hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht aufgrund der vorliegenden Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde den Verdacht auf eine Rezidivischämie fest. Die letzte Untersuchung sei im Oktober 2020 durchgeführt worden. Damals sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Ergometrie habe damals keine pathologischen Befunde gezeigt. Nunmehr berichte der Beschwerdeführer über einen thorakalen Druck. Er beschreibe einen Schmerz im Thorax mit Schmerzausstrahlung in beide Arme und in den Nacken. Die Standortbestimmung dokumentiere neu pathologische Befunde. Dr. B.___ sah eine invasive Abklärung auf der Kardiologie des Stadtspitals L.___ vor (Urk. 8/157/3-4). 4.3 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, Stadtspital L.___, berichteten am 9. Februar 2021 über die Hospitalisation vom 8. bis 9. Februar 2021 mit anschliessender Verlegung in die Herzchirurgie (Urk. 8/157/8-9). Es habe sich koronarangiografisch eine komplexe Situation präsentiert. Nach ausführlicher Besprechung mit dem Beschwerdeführer und den Kollegen der Herzchirurgie habe sich der Patient für eine Bypass-Operation entschieden. Diese fand am 15. Februar 2021 statt (zweifacher aorto-koronarer Bypass, total arteriell mit HLM [Lima-RIVA; Rima-RCX]) bei gestellter Operationsdiagnose einer koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach PCI/Stent RIVA und RCX 2010. Als Nebendiagnose wurde eine Diskushernie L5/S1 erwähnt (Operationsbericht vom 22. Februar 2021; Urk. 8/157/13-14 und Urk. 8/157/7). In der Folge wurde der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand zur weiteren kardialen Rehabilitation in die Hochgebirgsklinik M.___ überwiesen. Die Herzspezialisten des Stadtspitals L.___ hielten dabei fest, dass für drei Monate postoperativ keine schweren Lasten getragen werden sollten, um die Heilung des Sternums nicht zu gefährden (Urk. 8/157/10-13 S. 2). 4.4 Mit Austrittsbericht vom 16. März 2021 berichteten die Ärzte der Hochgebirgsklinik L.___, Herz Reha, über die stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 22. Februar bis 14. März 2021 (Urk. 8/157/15-18). Die Rehabilitation habe einen stabilen Verlauf gezeigt. Der Beschwerdeführer habe schon einen körperlichen Leistungsaufbau vorantreiben können, sei jedoch noch eingeschränkt belastbar mit 115 Watt (64 % des Alterssolls) ohne subjektive oder objektive Ischämiehinweise. Die Rehabilitationsziele hätten erreicht werden können. Er sei in stabilisiertem Allgemeinzustand in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen worden. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei drei Monate postoperativ zu vermeiden. 4.5 Dr. B.___ berichtete am 17. Mai 2021 über die gleichentags erfolgte Kontrolluntersuchung (Urk. 8/157/19-20). Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über einen guten Allgemeinzustand. Die vor der Intervention bestehenden Beschwerden seien verschwunden. Ebenso zeige sich in der Ergometrie eine Zunahme der Leistungsfähigkeit und die zuvor dokumentierten ST-Strecken-Veränderungen unter Last hätten aktuell nicht mehr reproduziert werden können. Im Februar 2022, ein Jahr nach der Operation, sei eine weitere Kontrolluntersuchung vorgesehen. Aktuell sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Aus kardiologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit ab Ende Mai wieder langsam gesteigert werden. Für körperlich schwere Tätigkeiten werde eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sicher bestehen bleiben. Leichte bzw. mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien aus kardiologischer Sicht zu 100 % möglich. 4.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. Mai 2021 über den Beschwerdeführer, der sich bei ihm wegen erheblicher angstbetonter depressiver Verstimmung, innerer Unruhe und Schlafschwierigkeiten gemeldet habe (Urk. 8/163 = Urk. 8/168 = Urk. 8/173/11-13). Als Diagnosen nannte er eine Anpassungsstörung mit Symptomen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F43.21) sowie eine chronische subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach kriegsbedingten traumatischen Erfahrungen und Erlebnissen im I.___krieg 1992-1995. Im Psychostatus hätten sich leichte Konzentrationsstörungen objektivieren lassen. Der Beschwerdeführer könne sich unter konfrontativem Druck nicht ausreichend konzentrieren. Affektiv sei er deprimiert, etwas weniger schwingungsfähig. Er beschreibe sich als gelegentlich sehr müde und freudlos. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nicht vorhanden. Der Antrieb sei wechselhaft, eher vermindert. Es bestehe eine Selbstwertproblematik mit stressassoziierter affektiv-emotionaler Labilität. Selbstmordgedanken, inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen lägen keine vor. Das introspektive Wahrnehmen sei eingeschränkt, affektiv gehemmt mit Vermeidungstendenzen. Die sozialen Kontakte seien nicht vermindert. Der Beschwerdeführer zeige eine deutlich verminderte emotional-kognitive Belastbarkeit. Der Schlaf sei nicht erholsam. Relativ häufig träten angstbelastende Träume auf. Es liege eine allgemein erhöhte Reizempfindlichkeit mit verminderter kognitiv-emotionaler Belastbarkeit vor. Die Selbstreflexion sei limitiert. Es liege eine Anpassungsstörung nach zweifacher aorto-koronarer Bypass-Operation im Februar 2021 mit depressiv-somatischer Krankheitsverarbeitung vor. Die Besonderheiten seiner prämorbiden Persönlichkeit (kriegstraumatische Erfahrungen, 2010 erlittener Herzinfarkt) seien ebenfalls verantwortlich für die vulnerablen, persönlichkeitsbezogenen Ressourcen, Anpassungsfertigkeiten und verminderte Introspektionsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit belastungs- und leistungsunfähig. Aus psychiatrischen Gründen sei derzeit bis mittelfristig die Rückkehr in die alten Arbeitsverhältnisse nicht mehr zumutbar. Eine Wiedereingliederung im Teilzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen indes zumutbar. Die psychotherapeutische Behandlung solle fortgesetzt werden. 4.7 Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 (Urk. 8/157/1 = Urk. 8/167) hielt die Hausärztin Dr. K.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 und damit drei Monate nach der Operation immer noch über eine deutliche limitierende Anstrengungsdyspnoe beim Bergauflaufen und Schmerzen beidseits supraclaviculär geklagt habe. Bei Status nach Myokardinfarkt 2010 und PTA Stenting und darauffolgend chronischem Verschluss der RCA und nun durchgeführter Bypass-Operation werde der Beschwerdeführer weiterhin nur noch für leichtere Arbeiten einsetzbar sein. Das Tragen von Gewichten sei limitiert auf maximal 10 kg, und es seien keine täglich mehrfachen Höhenunterschiede mehr möglich. Beides sei als Chauffeur bei der Z.___ AG mit Auslieferungen von 400 bis 600 kg Fleisch täglich in Höhen bis zu 1960 m ü. M. (O.___) nicht mehr möglich. Da er keinen anderen Beruf gelernt habe, werde es für den Beschwerdeführer in seinem Alter kaum mehr eine Möglichkeit geben, ihn in einem körperlich leichten Job (Büroarbeiten) neu einzuarbeiten. Am 30. September 2021 nahm die Hausärztin Stellung zum Vorbescheid vom 1. September 2021 und beantragte dessen Wiedererwägung (Urk. 8/169). Es sei nur der körperliche Aspekt berücksichtigt worden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der schweren Herzkrankheit in seinem letzten Beruf als Lastwagenchauffeur nicht mehr die schweren Fleischpakete ein- und ausladen könne und daher für seine letzte Stelle zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Die seit der Bypass-Operation bestehende psychische Erkrankung sei aber nicht nur neu, sondern auch genauso wichtig wie die körperliche Erkrankung. Seit dem kardialen Ereignis bestehe eine anhaltende mittelschwere depressive Episode mit einer ausgeprägten Angststörung. Trotz regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen mit Dr. A.___ und den Untersuchungen durch die behandelnden Kardiologen gewinne der Beschwerdeführer keine Sicherheit mehr, bleibe ängstlich hoffnungslos, depressiv und blockiert und sei nicht in der Lage, eine körperlich leichte Arbeit zu suchen. Dies sei eine Anpassungsstörung, im Rahmen derer ihm die Fähigkeit fehle, das Trauma zu verarbeiten und ihn in der Depression gefangen bleiben lasse. Dies sei bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit genauso wichtig wie der körperliche Aspekt. Der Beschwerdeführer könne so keine Arbeit, auch nicht in angepasstem Rahmen, ausüben. 4.8 Am 6. September 2021 erfolgte eine PET/CT—Myokardperfusionsuntersuchung im Universitätsspital P.___, Nuklearmedizin, Herzbildgebung. Diese ergab keine Hinweise auf Ischämien des linksventrikulären Myokards. Festgehalten wurden eine kleine inferoseptoapikale Myokardnarbe/-fibrose, eine global grenzwertige myokardiale Flussreserve und eine global normale linksventrikuläre Funktion (Urk. 8/173/10). Die Untersuchung war von Dr. med. Q.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt am Spital R.___, veranlasst worden. Dies, da beim Beschwerdeführer unklare thorakale Beschwerden nach Bypassoperation bestünden und diese pektanginös angemutet hätten. Das Untersuchungsergebnis lasse aber gemäss Bericht von Dr. Q.___ vom 10. September 2021 eine mikrovaskuläre Komponente unwahrscheinlich erscheinen. Entsprechend scheine eine extrakardiale Ursache (dyspeptische Beschwerden, muskuloskelettale Beschwerden) vorzuliegen. Dr. Q.___ schlug eine Weiterführung der aktuellen Therapie und eine kardiologische Verlaufskontrolle im Februar oder März 2022 entweder durch ihn oder durch Dr. B.___ vor (Urk. 8/173/8-9). 4.9 Am 8. Dezember 2021 berichtete Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin über die seit dem 26. März 2021 erfolgende Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 8/172, vgl. Ziff. 1.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische subsyndromale PTBS nach kriegsbedingten traumatischen Erfahrungen und Erlebnissen im I.___krieg 1992-1995 (ICD-10 F43.1), welche sich seit der Operation vom Februar 2021 etwas verstärkt habe (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer klage über diffuses Unwohlsein, über eine erhöhte Erschöpfbarkeit, allgemeine Müdigkeit, innerliche Nervosität, Reizbarkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Er habe das Vertrauen in die eigenen Kräfte verloren. Es bestehe ein anxio-depressiv betonter psychischer Leidensdruck, welcher zusammen mit den somatischen Beschwerden eine relevante negative gegenseitige Wechselwirkung aufweise (Ziff. 2.2). Gefragt nach den objektiv erhobenen Befunden auf Basis seiner Untersuchungen wiederholte Dr. A.___ wortwörtlich das in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 unter dem Titel «Psychostatus» Ausgeführte (vgl. vorstehend E. 4.6). Er ergänzte einzig, dass Verleugnungstendenzen bestünden als Abwehrmechanismus, mit dem Ängste reduziert werden sollten (Ziff. 2.4). Auch führte er erneut aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit belastungs- und leistungsunfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit bis mittelfristig die Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse nicht mehr zumutbar (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.1). Eine Wiedereingliederung im Teilzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit wäre aus psychischer Sicht aktuell zu 50 % zumutbar (Ziff. 4.2). 4.10 In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1. Januar 2022 (Urk. 8/173) attestierte die Hausärztin Dr. K.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Februar 2021 bis auf Weiteres für alle Arbeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung und Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration und konstanter Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.3). Die aktuelle medizinische Symptomatik und Situation präsentiere sich insbesondere mit stark limitierter körperlicher Leistungsfähigkeit mit rascher Ermüdung und auch Leistungsintoleranz bezüglich Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine symptomatische koronare Herzkrankheit mit persistierender Belastungsangina trotz Interventionen, eine mittelschwere depressive Episode bei Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und eine reaktivierte PTBS (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein rezidivierendes, belastungsabhängiges lumbovertebrales/lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 (Ziff. 2.6). Wegen der Anpassungsstörung und auch der damit reaktivierten PTBS werde trotz kardiochirurgischer Interventionen und psychotherapeutischen Gesprächen voraussichtlich über lange Zeit auch keine Aufnahme einer leichten Arbeit (Büro) möglich sein (Ziff. 2.7). Die Prognose zur Eingliederung sei von kardialer Seite her für leichte Arbeiten wie Büroarbeiten gut, von psychischer Seite her aber sehr schlecht für alle Arbeiten (Ziff. 4.3). 4.11 Am 24. Januar 2022 berichtete Dr. B.___ gegenüber der Hausärztin über die reguläre Verlaufsuntersuchung ein Jahr nach 2-facher Bypassoperation aufgrund einer progredienten Herzkrankheit. Formal zeige sich aus kardialer Sicht ein stabiler Befund. Hinweise auf eine Rezidivischämie liessen sich aktuell weder in der Ergometrie noch Echokardiographie finden. Leider habe der Beschwerdeführer in den vergangenen 12 Monaten drei Mal eine Notfallstation wegen plötzlich auftretenden Thoraxschmerzen aufsuchen müssen. Ein akutes Koronarsyndrom (ACS) habe jeweils ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. Dr. B.___ hielt den Beschwerdeführer indes formal für körperlich leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten für arbeitsfähig. Körperlich schwere Arbeiten wie Strassenbau etc. dürften wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur sollte jedoch aus kardialer Sicht nach wie vor möglich sein. Da der Beschwerdeführer drei Episoden mit einem krampfartigen Thoraxschmerz geschildert habe, habe er die kardiale Medikation leicht umgestellt. Eine nächste Kontrolle sei in einem Jahr vorgesehen (Urk. 8/176/4-5). Im Bericht vom 16. Februar 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/176/1-3) hielt Dr. B.___ erneut fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere berufliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, schwere Tätigkeiten hingegen aufgrund der durchgeführten Bypassoperation nicht mehr möglich sein dürften (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer sei aktuell durch eine anderweitige Stelle, wohl durch die Hausärztin, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 1.3). Aus kardialer Sicht seien aktuell keine Massnahmen geplant (Ziff. 2.8). 4.12 4.12.1 Prof. Dr. med. S.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatten am 24. Februar 2023 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/196) und nannten gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/196/14-55) sowie ihre eigenen Untersuchungen vom 1. Februar 2023 (psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten vom 4. Februar 2023; Urk. 8/196/56-77) und 24. Februar 2023 (kardiologisches Teilgutachten vom 24. Februar 2023; Urk. 8/196/78-95) und die zusätzlich durchgeführte Echokardiographie und das Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) vom 24. Februar 2023 (Urk. 8/196/96-98) in ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 8/196/3-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Koronare Dreigefässerkrankung (ICD-10 I25.13) - Status nach subakutem Vorderwandinfarkt am 31. März 2010 (ICD-10 I25.22) - Status nach PTCA/Stenting proximale und mittlere RIVA Stenose (100 %, nicht angegangene Läsionen distale RCX 75 %, RCA medial 99 %) 31. März 2010 (Kantonsspital E.___) - Status nach PTCA/Stenting am 6. Mai 2010: 3 x Stenting RCX, Stenting 90%ige RIVA Stenose - Status nach PTCA/Stenting am 9. Juli 2010 bei De-novo-Stenose RCX - Koro am 8. Februar 2021: RCX osteal 90 %, RIVA osteal 75 %, gute Langzeitergebnisse bei Status nach Stenting RIVA 2010, RCA chronisch verschlossen (kleines Gefäss) - Status nach ACBP x 2 (LIMA-RIVA, RIMA-RCX) am 25. Februar 2021 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S. 10). 4.12.2 In seinem Teilgutachten (Urk. 8/196/56-77) führte der Psychiater Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe explizit traumaspezifische Symptome verneint und angegeben, es gehe ihm grundsätzlich psychisch gut. Er sei bereits im Jahre 2000 intermittierend zu psychiatrischen Sitzungen gegangen, da er damals Probleme mit seinem Asylstatus gehabt bzw. unter der unsicheren Situation gelitten habe. Danach habe er Therapien nach dem ersten Herzinfarkt 2010 und nach dem letzten Eingriff 2021 in Anspruch genommen (S. 9-10). Seit März 2021 stehe er bei Dr. A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung in Biel. Die Termine nehme er per öffentlichen Verkehr oder per Auto wahr. Diese fänden monatlich bis alle zwei Monate einmal für 60 Minuten statt. Eine Medikation bestehe nicht (S. 14). Der Beschwerdeführer habe über eine schöne Kindheit in T.___ berichtet, wo er in relativem Wohlstand gelebt und normale soziale Kontakte unterhalten habe (S. 10). Seine Schulzeit habe er ohne Probleme durchlaufen und danach die Ausbildung zum Wirtschaftechniker absolviert und in der Folge die höhere Wirtschaftsschule besucht, die er mit dem Abschluss als Buchhalter beendet habe (S. 11). Er habe geheiratet und habe zwei Kinder. Während des Ex-Jugoslawischen Bürgerkriegs habe er nicht gekämpft. Seine Heimatstadt sei von den bosnischen Truppen regiert worden, weshalb man ihn habe rekrutieren wollen. Er habe sich jedoch erfolgreich davor gedrückt bzw. sich versteckt. Trotzdem sei er dreimal deswegen inhaftiert worden, wobei er keinen Folterungen ausgesetzt gewesen sei, doch habe es ab und an Gewalt gegeben. So habe er einmalig einen Gewehrschlag ins Gesicht erhalten und dabei den Oberkiefer gebrochen. Als Zivilist sei er daneben nicht in Gewalthandlungen involviert gewesen. Es habe aber ab und an Bombardierungen gegeben. 1995 sei er dann in die Schweiz geflohen (S. 10-11). Diese drei Gefängnisaufenthalte bis 1995 habe der Beschwerdeführer als einschneidende Erlebnisse angegeben, wobei aber explizit keine diesbezüglichen Albträume, Intrusionen, Flashbacks oder Vermeidungsverhalten bestünden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er diese Geschehnisse hinter sich gelassen habe (S. 13). Den Tagesablauf schildere er wie folgt: Er stehe um 6 Uhr auf, trinke Kaffee, schaue dann Teletext und Nachrichtensendungen. Er gehe dann ein bis zwei Stunden spazieren und erledige auf dem Heimweg Einkäufe. Regelmässig koche er ein Mittagessen und nehme dies zusammen mit seiner Ehefrau ein. Am Nachmittag unterhalte er sich gerne mit ihr, gehe manchmal nochmals spazieren oder lese. Das Abendessen bereite er für die gesamte Familie zu, lese danach oder helfe seiner Tochter bei den Wirtschaftsfächern in ihrer Ausbildung. Gegen 23 Uhr gehe er zu Bett, wobei er keine Ein-, jedoch Durchschlafstörungen habe. Im Haushalt erledige er neben dem Einkauf und dem Kochen auch das Staubsaugen und die gesamte Administration. Am Wochenende unternehme er mit der Ehefrau Tagesausflüge und nehme am Samstagabend soziale Kontakte wahr (S. 13). Dr. C.___ gab an, in der klinischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen bestanden. Der Beschwerdeführer gebe aber an, dass er vergesslicher sei, was ihm im Alltag auffalle. Das formale Denken sei unauffällig, Zwänge bestünden keine. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal schwingungsfähig. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nicht vorhanden. Ängste beständen lediglich vor einem Reinfarkt. Der Antrieb und die Interessen seien normal ausgeprägt, es bestehe keine erhöhte Ermüdbarkeit. Weder sei er suizidal noch sei fremdaggressives Verhalten beschrieben worden oder beobachtbar. Auch liege kein sozialer Rückzug vor. Schmerzen oder Einschlafstörungen habe er keine, regelmässig aber Durchschlafstörungen. Der Appetit sei normal und die Libido und das Sexualleben seien intakt (S. 15). Auch die durchgeführten testpsychologischen Befunde (bei der Hamilton Depression Scale Testung habe der Beschwerdeführer 1 Punkt erreicht, im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen ergeben) seien unauffällig (S. 15-17). Dr. C.___ hielt in seiner medizinischen Beurteilung fest, es seien weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Störung der «komplexen Ich-Funktionen» zu diagnostizieren, da der Beschwerdeführer immer rege soziale inner- und ausserfamiliäre Kontakte unterhalten habe können und bei Arbeitsstellen während Jahren tätig gewesen sei. Hinweise für Inkonsistenzen seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer schildere einen aktiven und selbständigen Tagesablauf und unterhalte nach wie vor gute soziale Kontakte und habe diverse Interessen. Die psychiatrischen Diagnosen in der Aktenlage hätten nicht bestätigt werden können. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass sich die depressiven Episoden im Jahr 2000 aufgrund des damaligen unsicheren Aufenthaltsstatus und in den Jahren 2010 und 2021 nach den Herzinfarkten entwickelt und zu entsprechenden Behandlungen geführt hätten, wobei aktuell von keiner depressiven Episode mehr auszugehen sei, da keine Anhedonie, keine Reduktion des Antriebs und der Interessen und keine erhöhte Ermüdbarkeit vorlägen. Somit sei diagnostisch vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Eine PTBS sei nicht zu diagnostizieren, die vermeintlichen Kriegstraumata seien nicht derart ausgeprägt, dass sie die Kriterien für die Diagnose einer PTBS erfüllten. So sei der Beschwerdeführer nie gefoltert oder mit dem Tod bedroht worden. Explizit hätten sich auch nie Intrusionen, Flashbacks oder Albträume diesbezüglich entwickelt oder habe ein Vermeidungsverhalten bestanden. Auch habe er diverse Male wieder nach T.___ reisen können. In der Schweiz habe er sich beruflich, sozial und auch privat normal entwickelt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine floride posttraumatische Symptomatik, auch nicht nach dem zweiten Herzinfarkt 2021. Andere psychopathologische Befunde oder Diagnosen seien nicht zu stellen (S. 18-19). Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen, könne er doch die Tage weitgehend selbständig bestreiten, praktisch sämtliche Haushaltstätigkeiten ausüben und zweimal pro Tag für die Familie kochen. Auch unterhalte er rege soziale Kontakte, unternehme Wochenendausflüge, lese Sachbücher (S. 20). Sowohl in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Bauarbeiter bzw. Chauffeur und Logistiker als auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Ob in der Vergangenheit von März bis Dezember 2021 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, wie in den Berichten des Behandlers attestiert, könne nicht abschliessend beurteilt werden, da die Diagnose der PTBS nicht nachvollziehbar sei, möglicherweise aber damals eine höhergradige depressive Episode vorgelegen habe (S. 20-21). 4.12.3 In seinem kardiologischen Teilguten (Urk. 8/196/78-95) hielt Dr. S.___ fest, dass die kardiologische Aktenlage sehr gut dokumentiert sei und sich keine Inkonsistenzen ergäben. Die Schilderungen stimmten mit der Aktenlage überein und die aktuellen Beschwerden – der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er gerne in den Bergen sei und es beim Bergaufgehen intermittierend zu Problemen komme mit Leistungsintoleranz und Thoraxschmerzen (S. 10-11) – könnten nachvollzogen werden (S. 13 und S. 15). In der klinischen Untersuchung habe sich eine reizlose sternale Narbe nach Bypassoperation präsentiert. Auskultatorisch hätten sich keine auffälligen Geräusche gezeigt, die Vesikuläratmung und der Halsvenenstatus seien normal, die Leber nicht vergrössert. Periphere Ödeme hätten sich keine gezeigt, aber ein adipöses Abdomen (S. 13). Im zusätzlich durchgeführten Ruhe-EKG vom 24. Februar 2023 hätten sich keine Repolarisationsstörungen oder Überleitungsstörungen gezeigt. Die zusätzlich durchgeführte transthorakale Echokardiographie vom 24. Februar 2023 habe einen normal dimensionierten linken Ventrikel mit guter systolischer Pumpfunktion ergeben. Es hätten sich keine regionalen Wandbewegungsstörungen oder Deformationsdefizite gezeigt. Die diastolische Funktion und die Grösse des linken Vorhofs seien normal. Auch der rechte Ventrikel sei normal gross mit guter rechtsventrikulärer Funktion. Es habe sich eine trikuspide Aortenklappe ohne Stenose gefunden und eine leichte Insuffizienz. Es hätten sich keine Hinweise für eine venöse oder pulmonale Stauung ergeben (S. 14). In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Logistiker mit schwerem Arbeitsprofil – wie auch generell für körperlich schwere Arbeiten - bestehe seit dem 29. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund einer progredienten koronaren Dreigefässerkrankung mit Notwendigkeit einer aortokoronaren Bypassoperation und bleibender Leistungsintoleranz. Für die vorher angestammte Arbeit als Bauarbeiter bestehe bereits seit dem 31. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Vorderwandinfarkt. Für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten bestehe aus kardialer Sicht drei Monate postoperativ und damit ab dem 25. Mai 2021 bei guter linksventrikulärer Pumpfunktion (Echokardiographie vom 24. Februar 2023) und fehlendem Nachweis einer Myokardischämie (Myokardperfusionsuntersuchung vom 6. September 2021) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es sollten keine Gewichte über 25 kg gehoben werden. Eine Arbeit als Chauffeur ohne schwere Ein- und Ausladearbeiten sei aus kardialer Sicht formal uneingeschränkt möglich. Hingegen seien Personentransporte aus versicherungsmedizinischen Überlegungen bei Status nach Vorderwandinfarkt 2010 und progredienter koronarer Herzkrankheit mit Notwendigkeit einer aortokoronaren Bypassoperation eher nicht verantwortbar (S. 16-17). 4.12.4 In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/196/3-13) hielten die Gutachter fest, es sei der kardiologischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen. Aus psychischer Sicht bestehe keine depressive Episode und damit keine Funktionseinschränkung (S. 10). 4.13 Mit Stellungnahme vom 21. März 2023 referierte RAD-Arzt Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, das eingeholte bidisziplinäre Gutachten und beurteilte dieses als detailliert und umfassend, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 8/199/7-8). 4.14 Im Einwandverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Jahre 2016 nach. Darin berichtete Prof. Dr. med. U.___, Facharzt für Neurochirurgie, V.___, am 23. Juni 2016 zuhanden der Hausärztin über die interdisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers vom 28. April bis 22. Juni 2016 (Urk. 8/213/1-2). Die seit 2010 bestehende, intermittierend vorhandene, letztlich aber claudicationell nur auslösbare Lumbalgie mit ischialgiformer Ausstrahlung L5 (distal S1) rechts mit diskreter L5-sensibler Ausfallsymptomatik sei begründet in der foraminalen Pathologie rechts bei Bandscheibenkollaps. Die ursprünglich gemäss Röntgen-Dokumentation noch gesehene Diskushernie L5/S1 rechts rezessal sei 2010 bis 2016 komplett resorbiert. Die Wirbelsäule sei funktionsradiologisch stabil. Rein auf Basis der Anatomie bestehe hier die Indikation zur Dekompressionsoperation mit Arthrektomie und mikrochirurgischer Neurolyse des Nerven L5 transforaminär rechts mit anschliessender Spondylodese L5/S1. Dem Beschwerdeführer habe Prof. U.___ die Operation erklärt, ihm aber geraten, sich noch einmal an die Hausärztin zu wenden und sich beraten zu lassen, allenfalls analgetisch statt chirurgisch vorzugehen. Auch könne extern eine Zweitmeinung erfragt werden. 4.15 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt am 23. Oktober 2023 fest, dass auch mit dem Bericht aus dem Jahre 2016 keine neuen medizinisch relevanten Tatsachen vorgebracht worden seien, keine weitere Abklärungsnotwendigkeit bestehe und empfohlen werde, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 8/215/3).
5. 5.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der rentenverneinenden Verfügung vom 18. Dezember 2015 präsentierte, insofern verändert, als dass es im Januar 2021 erneut zu pektanginösen Beschwerden bzw. einer deutlichen Progression der koronaren Herzkrankheit gekommen ist, weshalb schliesslich eine aortokoronare Bypassoperation durchgeführt wurde (vgl. insbesondere vorstehend E. 4.2-4.3). Zudem steht der Beschwerdeführer seit März 2021 (erneut) in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.6 und 4.9). Zu prüfen bleiben nachfolgend die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.2 5.2.1 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Februar 2023 abgestellt werden (vorstehend E. 4.12). Dieses erfüllt – wie zu zeigen sein wird - die formalen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Expertisen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.9). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen und zusätzlich veranlassten Untersuchungen der Gutachter, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zur Verfügung gestellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine koronare Dreigefässerkrankung. Aus psychischer Sicht diagnostizierten sie eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung. Es bestehe aktuell keine depressive Episode und damit auch keine Funktionseinschränkung. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit folgten sie daher der kardiologischen Beurteilung und attestierten dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und Logistiker mit schwerem Arbeitsprofil, wie auch generell für körperlich schwere Arbeiten, eine seit dem 29. Januar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste, körperlich leichte und mittelschwere Arbeit attestierten sie ihm hingegen eine seit dem 25. Mai 2021 (drei Monate postoperativ) bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dies gelte grundsätzlich auch für eine Arbeit als Chauffeur, falls keine körperlich schweren Ein- und Ausladearbeiten durchgeführt werden müssten. Personentransporte befanden sie aus versicherungsmedizinischen Überlegungen als eher nicht verantwortbar (vgl. vorstehend E. 4.12.1 und 4.12.3-4). Dieser Beurteilung stehen die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ (vorstehend E. 4.6 und 4.9) und der Hausärztin Dr. K.___ (vorstehend E. 4.7 und 4.10) gegenüber. 5.2.2 In kardiologischer Hinsicht hielt der Gutachter eine diesbezüglich sehr gut dokumentierte Aktenlage und keinerlei Inkonsistenzen fest (vgl. vorstehend E. 4.12.3). Angesichts der erhobenen klinischen Befunde und der Ergebnisse der zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (Ruhe-EKG, transthorakale Echokardiographie) sowie der Schilderungen und der aktuell geklagten Beschwerden ist seine Beurteilung, dass für körperlich schwere Arbeiten wie zum Beispiel die Arbeit als Bauarbeiter (unverändert) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, dies vor dem Hintergrund einer progredienten koronaren Dreigefässerkrankung mit Notwendigkeit einer aortokoronaren Bypassoperation und bleibender Leistungsintoleranz, dass hingegen eine angepasste, körperlich leichte und mittelschwere Arbeit dem Beschwerdeführer drei Monate nach der durchgeführten Operation wieder vollumfänglich zumutbar war, plausibel und nachvollziehbar. Auch stimmt diese Beurteilung mit der übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere mit der Beurteilung durch den Facharzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5 und 4.11), überein. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich denn auch einzig gegen die für ihn nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung des Gutachters, dass ihm grundsätzlich auch eine Arbeit als Chauffeur zumutbar wäre, falls sie nicht mit schweren Einlade- und Ausladearbeiten verbunden sei, Personentransporte aber nicht. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers schwere körperliche Arbeiten beim Entladen und Beladen von Kisten und Säcken beinhaltete (Urk. 8/196/78-95 S. 11) und daher unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist. Angesichts der erhobenen Befunde erscheint die Beurteilung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht für eine Chauffeurtätigkeit ohne schwere Ein- und Ausladearbeiten formal nicht eingeschränkt sei, nicht unplausibel und stimmt denn auch mit der Beurteilung durch den Kardiologen Dr. B.___ überein, der im Januar und Februar 2022 ausdrücklich ebenfalls die Tätigkeit als Chauffeur aus kardialer Sicht als zumutbar erachtete, falls Hilfsmittel zur Auslieferung der Ware zur Verfügung stünden bzw. die Ware nicht zu schwer sei. Weitere Massnahmen waren damals aus kardialer Sicht nicht geplant (vorstehend E. 4.11). Eine nächste Verlaufskontrolle war in einem Jahr vorgesehen, mithin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. S.___, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers, dass ein solcher Verlaufsbericht fehle (Urk. 1 S. 5), mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) nichts an der Beweiskraft der kardiologischen Expertise zu ändern vermag. Dass dem Beschwerdeführer Personentransporte, bei welchen es sich um eine Arbeit mit grosser Verantwortung handelt, aus versicherungsmedizinischen Gründen angesichts der stattgehabten Herzinfarkte eher nicht mehr zumutbar sein sollen, mag richtig erscheinen, braucht aber – wie auch die Frage, ob Transporte leichter Waren zumutbar sind – nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/199/8 und Urk. 2) letztlich davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer generell eine Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist, sind ihm aus kardiologischer Sicht angepasste, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten jedenfalls unstreitig zu 100 % zumutbar. 5.2.3 Der psychiatrische Gutachter leitete insbesondere unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Ausführungen des Beschwerdeführers, des eigenständig erhobenen psychopathologischen Befundes sowie angesichts der Resultate der übrigen Zusatzuntersuchungen in nachvollziehbarerer Weise die von ihm gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), her (vgl. vorstehend E. 4.12.2). So konnte er weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Störung der «komplexen Ich-Funktionen» diagnostizieren, da der Beschwerdeführer immer rege soziale inner- und ausserfamiliäre Kontakte unterhalten habe und unterhalte und während Jahren arbeitstätig gewesen sei. Auch konnten keine Inkonsistenzen erhoben werden. Der Beschwerdeführer schildere einen aktiven und selbständigen Tagesablauf und unterhalte nach wie vor gute soziale Kontakte und habe diverse Interessen. Der Gutachter legte überzeugend dar, weshalb er im Unterschied zum behandelnden Psychiater Dr. A.___ weder von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) noch von einer PTBS (ICD-10 F43.1) ausging. So begründete er eingehend, weshalb keine PTBS vorliege und die durch Dr. A.___ gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar sei. So habe der Beschwerdeführer weder über Albträume, Intrusionen, Flashbacks oder Vermeidungsverhalten berichtet. Vielmehr habe er angegeben, die Geschehnisse während des I.___krieges hinter sich gelassen zu haben. Auch seien die vermeintlichen Kriegstraumata nicht derart ausgeprägt, dass sie aus diagnostischer Sicht die Kriterien einer PTBS erfüllten. So sei der Beschwerdeführer während seiner drei Verhaftungen nie gefoltert oder mit dem Tod bedroht worden und sei auch mehrmals wieder nach T.___ zurückgekehrt. In der Schweiz habe er sich beruflich, sozial und auch privat normal entwickelt. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Inhaftierungen in I.___ für den Beschwerdeführer belastend waren. Dennoch liegt hier kein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses vor, das bzw. die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 207). Diesbezüglich gilt es auch festzustellen, dass selbst der behandelnde Psychiater lediglich von einer subsyndromalen PTBS sprach, die sich seit der Operation vom Februar 2021 etwas verstärkt habe, und weder das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, schilderte (vgl. vorstehend E. 4.6 und 4.9). Was die Diagnose einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) anbelangt, erscheint diese angesichts des erhobenen psychopathologischen Befundes, gemäss welchem im Unterschied zu den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters vom Mai und Dezember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.6 und 4.9) keine Anhedonie, keine Reduktion des Antriebs und keine erhöhte Ermüdbarkeit sowie keine affektive Deprimiertheit und Gehemmtheit (mehr) vorlagen, im Zeitpunkt der Untersuchung vom 1. Februar 2023 als nachvollziehbar, zumal auch die zusätzlich durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (Hamilton Depression Scale Testung und Mini-ICF-APP) unauffällige Befunde ergaben. Auch schilderte der Beschwerdeführer einen aktiven und selbständigen Tagesablauf und verfügt über erhebliche persönliche Ressourcen. Von einem sozialen Rückzug kann unstreitig keine Rede sein. Die Schlussfolgerung der Gutachter, dass aus psychischer Sicht - zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung - keine Funktionseinschränkungen vorliegen (Urk. 8/196/3-13 S. 10), ist daher plausibel und nachvollziehbar. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen lediglich einmal pro Monat bis alle zwei Monate für eine Stunde in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ stehe und keine Medikation stattfinde (Urk. 8/196/56-77 S. 14). Den in den Akten liegenden Berichten des Behandlers ist betreffend die durchgeführte Behandlung nichts Näheres zu entnehmen, ausser dass dem Beschwerdeführer Rebalance RX 500 einmal täglich verordnet wurde (Urk. 8/172 Ziff. 2.3). Hierbei handelt es sich um ein pflanzliches Arzneimittel bei Verstimmungszuständen aus Johanniskraut-Trockenextrakt in einer geringen Dosierung, was eine wirksame medikamentöse antidepressive Behandlung seit der rentenablehnenden Verfügung vom Dezember 2015 in Frage stellt. Dies alles weist auf einen geringen Leidensdruck des Beschwerdeführers hin. Zur anderslautenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters, der den Beschwerdeführer im Mai und Dezember 2021 aufgrund seiner erhobenen Befunde in einer angepassten Tätigkeit als teilarbeitsfähig bzw. zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vorstehend E. 4.9), und der Hausärztin, die den Beschwerdeführer aus kardialer Sicht für angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtete, ihn aber, dem behandelnden Psychiater folgend, aus psychischer Sicht diesbezüglich als (teil)arbeitsunfähig beurteilte (vorstehend E. 4.7 und 4.10), nahm der Gutachter dahingehend Stellung, als dass er es aufgrund der Aktenlage und der Schilderungen des Beschwerdeführers für möglich hielt bzw. festhielt, dass davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit als Reaktion auf den Herzinfarkt und Eingriff 2021 (wie schon im Jahr 2000 aufgrund des damaligen unsicheren Aufenthaltsstatus als auch 2010 nach dem ersten Herzinfarkt) eine höhergradige depressive Episode vorgelegen habe, die zu entsprechenden Behandlungen geführt habe (Urk. 8/196/56-77 S. 18 und S. 20 f.). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2021 noch von einer Anpassungsstörung nach zweifacher aorto-koronarer Bypassoperation im Februar 2021 mit Symptomen einer mittelgradigen depressiven Episode sprach (vorstehend E. 4.6). Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sind per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, werden nach den Klassifikationskriterien damit doch Störungen erfasst, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 209), weshalb die Anpassungsstörung als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit grundsätzlich ausser Betracht fällt (statt vieler: Urteil 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Seine Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit indes in einem Teilzeitpensum bzw. zu 50 % zumutbar wäre, begründete er überdies nicht näher. Seine Berichte lassen zudem nicht nur nähere Angaben zur Behandlungshäufigkeit, sondern auch nähere Ausführungen zu einer angepassten Tätigkeit vermissen. Wie bereits erwähnt, weist die Art der antidepressiven Medikation bzw. – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers – die nur einmal pro Monat bzw. einmal alle zwei Monate durchgeführte ambulante Psychotherapie auf einen geringen Leidensdruck des Beschwerdeführers hin. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Auch wenn dem psychiatrischen Gutachter folgend von einer vorübergehenden, verbesserungsfähigen depressiven Reaktion auf die erfolgte Bypassoperation im Februar 2021 mit durchgeführter Behandlung und (allfälliger höhergradiger) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, so sind die vorliegenden Berichte der Behandler jedenfalls nicht geeignet, die Untersuchungsergebnisse des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verbessert und sich dadurch auch die Arbeitsfähigkeit gesteigert hat, so wie dies in der Vergangenheit offenbar bereits der Fall war (vgl. Urk. 8/196/56-77 S. 14 und S. 18). Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren psychiatrischen Abklärungen traf und gestützt auf das Gutachten davon ausging, dass aus psychischer Sicht keine Funktionseinschränkung (mehr) vorliegt. Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann deshalb abgesehen werden (vgl. vorstehend E. 1.8). 5.2.4 Des Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer, dass die aktenkundigen Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien und daher fälschlicherweise eine bidisziplinäre statt einer polydisziplinären Begutachtung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 5). Richtig ist, dass aktenmässig ausgewiesen fachfremd verschiedentlich die Nebendiagnose einer Diskushernie L5/S1 in medizinischen Berichten aufgeführt wird (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2021 in Urk. 8/157/3-4 S. 1; Austrittsbericht der Ärzte der Klinik L.___, vom 9. Februar 2021 in Urk. 8/157/8-9 S. 1 sowie ihr Operationsbericht vom 22. Februar 2021 in Urk. 8/157/13-14 S. 1; Austrittsbericht der Ärzte der Hochgebirgsklinik M.___, Herz Reha, vom 16. März 2021 in Urk. 8/157/15-18 S. 1; Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2021 in Urk. 8/157/19-20 S.1; Bericht von Dr. Q.___ vom 10. September 2021 in Urk. 8/173/8-9 S. 1; Berichte von Dr. B.___ vom 24. Januar und 16. Februar 2022 in Urk. 8/176/45 und Urk. 8/176/1-3). Allerdings sind den erwähnten Berichten keinerlei diesbezügliche Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnde Hausärztin Dr. K.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Januar 2022 denn auch ausdrücklich ein rezidivierendes, belastungsabhängiges lumbovertebrales/lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/173 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.6). Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass vor der Durchführung der Begutachtung am 12. August 2022 eine Mitteilung an die frühere Rechtsvertretung erfolgte, wobei dieser die Kostenübernahme einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung (Psychiatrie und Kardiologie) mitgeteilt und ihr die Fragen an die medizinische Fachstelle zugestellt und die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen, eingeräumt wurde (Urk. 8/183). Einwände oder Zusatzfragen wurden in der Folge keine gestellt. Ausserdem war die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Rechtsvertretung mit kardiologischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden begründet worden (vgl. Urk. 8/164). Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem nachträglich eingereichten Bericht des Neurochirurgen Dr. U.___ aus dem Jahre 2016 (vgl. vorstehend E. 4.14) nichts Weiteres abzuleiten. Damals empfahl Dr. U.___ rein auf Basis der Anatomie eine Dekompressionsoperation, riet dem Beschwerdeführer aber sich noch einmal an die Hausärztin zu wenden und sich beraten zu lassen, allenfalls analgetisch statt chirurgisch vorzugehen bzw. eine Zweitmeinung zu erfragen. Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Letzteres und er entschied sich in der Folge gegen eine Operation (Urk. 1 S. 5). In den medizinischen Akten finden sich im weiteren Verlauf keinerlei diesbezüglichen Abklärungs- bzw. Behandlungsberichte. Auch gegenüber den Gutachtern machte der Beschwerdeführer keine lumbalen Beschwerden geltend. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen traf. 5.3 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten mit der Beschwerdegegnerin die bisherige Tätigkeit als Chauffeur und Logistiker aus somatischer Sicht seit Januar 2021 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 25. Mai 2021. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend.
6. 6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Januar 2022 (bei einer Arbeitsunfähigkeit ab 29. Januar 2021 nach Ablauf des Wartejahres und daher nicht schon sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 27. April 2021 nach Art. 29 Abs. 1 IVG) bei Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 100 % Erwerbstätiger aufgrund eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ausgehend vom bei der Z.___ AG als Chauffeur im Jahr 2020 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielten Einkommen von Fr. 65'000.-- (Urk. 8/197 S. 2; vgl. auch Urk. 8/198), ist, angepasst an die Nominallohnentwicklung im Sektor Verkehr und Lagerei in den Jahren 2021 und 2022 von 0.1 % und 0.5 % (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, Tabelle T1.1.20 lit. H), von einem Valideneinkommen für das Jahr 2022 – dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns – von rund Fr. 65'390.-- auszugehen. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, der über den Abschluss als Büroassistent EBA verfügt (vgl. vorstehend E. 3.3), wäre eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit wie diejenige einer Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Medianlohn von Männern für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst belief sich gemäss LSE 2022 für das Jahr 2022 im Sektor Dienstleistungen auf Fr. 5'520.-- pro Monat (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) resultierte bei einem Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2022 von rund Fr. 69'055.-- (Fr. 5’520.-- : 40 x 41.7 x 12). 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'390.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69'055.-- resultiert keine Einkommenseinbusse. Daher besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher