Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00028
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 6. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1978 geborene X.___ meldete sich erstmals am 21. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), welche die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten liess (Expertisen vom 28. August und 30. September 2010, Urk. 8/27, 8/29; Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010, Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/58 S. 4), wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. September 2012 ab (Urk. 8/65). Im Rahmen des im Jahr 2013 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/66) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/69, 8/71) und veranlasste die Erstellung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Y.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 21. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 8/82-84). Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle die bis dahin ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/99). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. August 2017 ab (Urk. 8/102). 1.2 Am 28. April 2021 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/109). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch mit ihr durch (Urk. 8/116), zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/120, 8/124: psychiatrische Kurzbegutachtung vom 12. November 2021) und auferlegte der Versicherten eine stationäre Entzugsbehandlung mit weiterführender ambulanter Therapie (Schreiben vom 4. Februar 2022, Urk. 8/125). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 4. März bis zum 1. April 2022 stationär in der B.___ mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung und gegebenenfalls zum Entzug von Benzodiazepinen auf, wobei die Versicherte Letzterem sehr ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/129/6). Schliesslich liess die IV-Stelle X.___ in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie begutachten (Urk. 8/138; Neuropsychologische Untersuchung vom 23. Juni 2023, Urk. 8/143; Psychiatrische Expertise von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2023, Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2023 zeigte ihr die IV-Stelle an, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/155). Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2023 Einwand (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 29. November 2023 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel und ersuchte darum, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Tonbandaufnahmen nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 16). Vom Verzicht auf Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im April 2021 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2. Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten verneinte (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dafür, das von der Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrische Gutachten komme zu einem gegenteiligen Schluss. Damit habe sich der von der IV-Stelle bestellte Gutachter ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den Berichten der stationären Behandlung und der vordiagnostizierten Diagnose einer PTSD. Zudem komme der neuropsychologischen Testung bloss untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich leide das Gutachten der IV-Stelle an einem schweren Mangel, da die Tonaufnahme nur teilweise erstellt worden sei und sich aus dem verfügbaren Teil der Tonaufnahme ergebe, dass Gutachter und Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hätten zusammen kommunizieren können und die Beschwerdeführerin die Fragen des Gutachters nicht verstanden habe. Mithin sei nicht von einer beweistauglichen Begutachtung auszugehen und es bestehe zumindest Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2021 (Urk. 14).
3. 3.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin unter Beizug einer Dolmetscherin am 3. Juli 2023 von 9 bis 13 Uhr (vgl. Urk. 8/145/2). 3.2 Zur Anamnese hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin mit sechs Schwestern in der Türkei aufgewachsen sei. Nach vier Jahren Primarschule habe sie eine zweijährige Ausbildung als Näherin absolviert und dann auf Druck der Eltern 1997 einen türkischstämmigen, aber in der Schweiz aufgewachsenen Mann geheiratet. In demselben Jahr sei sie in die Schweiz eingereist. Die Beziehung sei von körperlicher und sexueller Gewalt sowie auch von Vernachlässigung geprägt gewesen; der Ehemann habe sporadisch Drogen konsumiert. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2008 habe sie ab 2015 erneut mit ihm zusammengewohnt; nun wohne er bei seiner Mutter, besuche sie aber regelmässig in ihrer Wohnung (Urk. 8/145/30). Zum Befund führte der Gutachter aus, hinsichtlich Affektivität sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig, modulierbar und insgesamt von ausgeglichener Stimmung gewesen. Eine leichte Bedrücktheit sei punktuell vorhanden gewesen, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Beziehung zum Ehemann berichtet habe. In der Summe hätten sich aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage mit Affektverflachung, grundlegendem Interesse- oder Freudverlust, ergeben, was in der Regel auch einhergehen würde mit Monotonie im Bewegungsmuster oder in der Ausdrucksweise. In Bezug auf die Selbstwahrnehmung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, unterschiedliche Affektqualitäten zum Ausdruck zu bringen, diese zu verbalisieren und sich selbst zu reflektieren. Gegen eine grundlegende Impuls- oder Affektstörung spreche etwa, dass sich die Explorandin während des Gesprächs gut habe selber regulieren können beispielsweise, wenn Trauergefühle aufgekommen seien. Es sei ihr dann jeweils gut gelungen, den affektiven Modus wieder zu wechseln und sich weiterhin auf das Gespräch zu konzentrieren. Entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung habe sich die Beschwerdeführerin sodann gut zum Ausdruck bringen können. Auch sei seitens der Übersetzerin angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin über eine differenzierte Ausdrucksweise verfüge. Sodann sei die Bindungsfähigkeit erhalten, so dass die Beschwerdeführerin Beziehungen zu ihren Kindern sowie auch ausserhalb des familiären Umfelds aufrechterhalten könne. Auch wenn die Explorandin ein Rückzugsverhalten erwähne, so gebe es dennoch ausreichend Hinweise dafür, dass sie regelmässigen Kontakt pflege, beispielsweise mit einer Nachbarin Spaziergänge unternehme, von einem Nachbarjungen Hilfe bei der Erstellung des Lebenslaufs erhalte oder von Bekannten Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten erfahre (Urk. 8/145/31). 3.3 Aus psychosozialer Sicht seien einige Belastungsfaktoren zu benennen, insbesondere betreffend Wohn- und Beziehungssituation. Obwohl die Beziehung zum Ehemann offensichtlich durch die Gewalterfahrungen nach wie vor sehr belastend sei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht scheiden lassen und sich nicht für eine Wohnform entschieden, in welcher sie mehr Kontrolle darüber haben würde, wer und wann mit ihr in Kontakt trete. Nachvollziehbarerweise sei diese Form der Beziehung belastend, wenn die Beschwerdeführerin nicht darüber entscheiden könne, ob und wann sie ihren Ehemann sehen wolle. Sodann gebe es keine Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht kaum integriert sei. Diese invaliditätsfremden Gründe seien zwar relevant für das Befinden der Explorandin, nicht aber für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/145/32). 3.4 Zur neuropsychologischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es sei eine inkonstante und unplausible Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer insgesamt ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung mit invaliden Befunden attestiert worden. Hierbei seien das Schmerzerleben, Affektstörungen oder Medikamenteneinflüsse als entscheidende Einflussfaktoren auf die Resultate ausgeschlossen worden. Dieses Bild decke sich mit der Querschnittsuntersuchung aus der psychiatrischen Erhebung (Urk. 8/145/38). 3.5 Insgesamt sei festzustellen, dass die längsschnittliche Beurteilung angesichts der vorliegenden Aktenlage inkonsistent sei und die vormaligen diagnostischen Einordnungen teils widersprüchlich und uneinheitlich seien. Den meisten Berichten fehle zudem eine Auseinandersetzung von subjektiv geschilderten Symptomen zu objektivierbaren, beobachtbaren Symptomen. Im Querschnitt ergäben sich ebenfalls viele Diskrepanzen hinsichtlich geschilderter subjektiver Wahrnehmung der Affektivität und der allgemeinen Symptomatik versus der beobachtbaren und indirekt eruierbaren Symptompräsentation. Die von der Explorandin geschilderten Symptome und Beschwerden würden in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck während des Begutachtungsgesprächs übereinstimmen, was sich entsprechend auch im neuropsychologischen Gutachten gezeigt habe. Mithin sei aus psychiatrischer Sicht von einer Symptomverdeutlichung auszugehen, welche nicht ausschliesslich durch psychiatrische Diagnosen erklärbar sei (Urk. 8/145/38). Ausgehend von der Aktenlage, den Schilderungen der Beschwerdeführerin, der diagnostischen Erhebung, der neuropsychologischen Untersuchung sowie den beobachtbaren und eruierbaren Symptomen sei von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) auszugehen. Demgegenüber könne die in den Vorberichten aufgeführte rezidivierende depressive Störung mangels objektvierbarer Parameter nicht bestätigt werden. Kardinalsymptome wie durchgängiger Verlust von Freude und Interesse, Energie- und Antriebsminderung seien nicht zu objektivieren gewesen. Die Affektivität sei nicht grundsätzlich depressiv gestimmt, sondern punktuell bei belastenden Themen vorhanden gewesen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auslenkbar, lebendig in der Mimik, Gestik und auch im Gangbild gewesen. Sodann hätten die von der Explorandin angegebenen Symptome wie Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden können und es sei ihr gut gelungen, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben. Es sei möglich, dass durch die antidepressive medikamentöse Therapie eine vormalig depressive Episode remittiert sei (Urk. 8/145/38). Ebenso wenig könne das in den Vorberichten beschriebene psychotische Erleben bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar akustische und optische Halluzinationen geschildert, die indessen in keinerlei Hinsicht hätten objektiviert werden können. Zudem würden sich Menschen mit psychotischer Symptomatik im zwischenmenschlichen Kontakt misstrauisch und ängstlich verhalten, was in keiner Weise vorhanden gewesen sei. Zudem seien die von der Explorandin geschilderten Halluzinationen undifferenziert und wenig nachvollziehbar geblieben und bei deren Erzählung habe bei der Beschwerdeführerin weder eine Angst noch eine innere Unruhe beobachtet werden können. Schliesslich habe auch die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung nicht objektiviert werden können und sei die von Dr. A.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu bestätigen (Urk. 8/145/39). Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass zwar sicherlich ein inneres Konflikterleben bestehe zwischen dem Wunsch nach Autonomie und Unabhängigkeit (auch einer finanziellen Unabhängigkeit vom Ehemann, was die Beschwerdeführerin auch benannt habe) versus fehlende intrinsische Motivation, die eigenen Probleme aktiv anzugehen und sich damit entsprechend auseinanderzusetzen. Daraus resultierten Gefühle der Wut, Ohnmacht und Hilflosigkeit, was aber nicht einer psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 entspreche. In der Summe liege ausser dem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika keine krankheitsrelevante psychiatrische Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Das Abhängigkeitssyndrom als alleinige psychiatrische Diagnose führe zu einer leichtgradigen Ausprägung der Erkrankung, wobei sich die fehlenden Problemlösestrategien sowie eine fehlende intrinsische Motivation bei passivem Krankheitsverständnis erschwerend auf eine Verbesserung des Zustandsbildes auswirke (Urk. 8/146/40). Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen könnten nicht empfohlen werden, da sich die Explorandin arbeitsunfähig einschätze und keine Motivation für entsprechende Massnahmen zeige. Was die Heilungschancen des Abhängigkeitssyndroms betreffe, so sei die Beschwerdeführerin gegenüber einem Absetzen der Benzodiazepine negativ eingestellt, habe sich aber auf eine kontrollierte Einnahme mit möglichst geringer Dosis arrangieren können. Von einer Abstinenz sei mithin aufgrund fehlender Behandlungsmotivation abzusehen (Urk. 8/145/42). 3.6 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, die angestammte Tätigkeit (Raumpflegerin) sei mit einer Leistungseinschränkung infolge erhöhten Bedarfs nach regelmässigen Pausen von einer Stunde täglich zumutbar, während bei einer angepassten Tätigkeit (idealer Arbeitsort in der Nähe zum Wohnort, Möglichkeit von regelmässigen Pausen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/145/47-48).
4. 4.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der mit Urteil vom 15. August 2017 (Urk. 8/102) bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/99) dergestalt verändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Während die Beschwerdegegnerin unverändert von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert hat und ihr zumindest eine befristete Rente zusteht (E. 2). 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungsabweisende Verfügung mit den Ergebnissen des von ihr bei Dr. C.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens. Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen, umfassend eine neuropsychologische Beurteilung (Urk. 8/143), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 8/145/38-39) erstattet worden und die Schlussfolgerung des Experten ist nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, dem Gutachten seine Beweiskraft abzusprechen. So hat der Gutachter zu allen in den Vorberichten dokumentierten Diagnosen Stellung genommen und ausführlich begründet, dass mangels hierfür objektivierbarer Parameter weder eine rezidivierende depressive Störung noch ein psychotisches Erleben oder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu bestätigen sei (E. 3.5; Urk. 8/145/38 f.). Dies steht in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen psychiatrischen Befund, wonach punktuell zwar eine leichte Bedrücktheit, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Ehe berichtet habe, vorhanden gewesen sei, sich in der Summe aber aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage (E. 3.2) oder auf eine psychotische Symptomatik oder posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten (E. 3.5). Sodann ist seine Einschätzung plausibel, wonach die aus psychosozialer Sicht zu benennenden Belastungsfaktoren wie die Wohn- und Beziehungssituation zwar für das Befinden der Beschwerdeführerin, nicht indessen für die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit relevant ist (E. 3.3). Im Weiteren erhob der Gutachter hinsichtlich längsschnittlicher Beurteilung sowie auch im Querschnitt zahlreiche Inkonsistenzen (vgl. insbesondere Urk. 8/145/35-37) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Beschwerden stimmten in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck überein, was sich mit den im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen invaliden Befunden decke (E. 3.4-3.5). Eine Remission einer allfällig vorbestehenden depressiven Episode hielt der Gutachter für möglich (E. 3.5). Diese Ausführungen sind - auch mit Blick auf die vorliegenden Vorakten - schlüssig. Damit vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, der Gutachter habe sich bloss oberflächlich mit dem Kurzgutachten des Dr. D.___ auseinandergesetzt, welches ebenfalls als vollständiges Gutachten zu qualifizieren sei, aber zu diametral anderen Schlüssen als das Gutachten des Dr. C.___ komme, nicht durchzudringen. Zu ergänzen ist, dass auch Dr. D.___ keine Symptome posttraumatischer Ängste erhoben hatte (Urk. 8/124/19) und sich infolgedessen in seinem Gutachten auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht findet (Urk. 8/124/26). Sodann vermochten die Sachverständigen der B.___ aufgrund sprachlicher Barrieren die von der Beschwerdeführerin vorgetragene psychotische Symptomatik nicht zu verorten beziehungsweise die genaue Belastung durch die von ihnen erhobene PTSD bloss schwierig einzuschätzen (die Patientin spreche nur gebrochen Deutsch, während die Muttersprache Türkisch sei, Urk. 8/129/3 und 6). Deren Beurteilung vermag bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Damit sind weder die Berichte der Behandler noch die Beurteilung von Dr. D.___ geeignet, das von Dr. C.___ erstattete Gutachten in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin - zutreffend - darauf hinweist, eine neuropsychologische Testung stelle bloss eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 14 S. 6), lässt sich auch damit nichts für sie gewinnen, decken sich doch deren Resultate mit der Querschnittsuntersuchung aus der psychiatrischen Erhebung (E. 3.4). Immerhin ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung über 2.75 Stunden erfolgte und mit Unterstützung einer interkulturellen Übersetzung stattfand (Urk. 8/143/1). Weshalb die mittels lege artis erhobener Befundung (inklusive Symptomvalidierung) abgegebene Beurteilung der Fachpsychologinnen, wonach aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen das ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft besitze respektive nicht valide Befunde vorlägen (Urk. 8/143/8), nicht ergänzend - eben im Sinne einer Zusatzuntersuchung - in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einfliessen sollte, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Nachdem der Gutachter Dr. C.___ ein damit korrelierendes Bild erhob (E. 3.4 am Ende), erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage. 4.3 Schliesslich ist das psychiatrische Gutachten entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit Blick auf die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme als mangelhaft zu qualifizieren. Der Gutachter informierte die Beschwerdegegnerin schriftlich darüber, dass die Tonaufnahme nicht vollständig vorliege (Urk. 8/145/50; vgl. auch Urk. 8/149-150), wovon diese die Beschwerdeführerin in Kenntnis setzte (Urk. 8/151). Auf Telefonanruf der Beschwerdeführerin hin wurde ihr - wie schon vorgängig schriftlich ausgeführt - erklärt, dass das Gutachten zu wiederholen sei, sollte sie auf einer vollständigen Tonaufnahme bestehen (Urk. 8/153). Mithin war es für die Beschwerdeführerin unverkennbar, dass die Begutachtung zu wiederholen wäre, würde sie sich für das Vorliegen einer vollständigen Tonaufnahme aussprechen. Im Übrigen war sie vorgängig zur Begutachtung von Ziel und Zweck der Tonaufnahmen ins Bild gesetzt und auf die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen worden (Urk. 8/139). Nachdem hierzu keine Rückfragen aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung von Tonaufnahmen erkannt hat, andernfalls sie sich um Hilfe Dritter hätte bemühen können, war es ihr denn offenkundig möglich, den Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. Oktober 2023 selber - oder mit Hilfe einer Drittperson - zu verfassen (Urk. 8/156). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine erneute Begutachtung mit vollständiger Tonaufnahme verzichtet hat, ist die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme nicht als Mangel des Gutachtens zu werten. Unbegründet ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, beim Abhören der (unvollständigen) Aufnahme werde klar, dass sie beziehungsweise die Dolmetscherin und der Gutachter komplett aneinander vorbeigesprochen und sich nicht verstanden hätten. Es sei den Tonaufnahmen zu entnehmen, dass sie oftmals alles andere als adäquate Antworten auf die Fragen des Gutachters gegeben habe (Urk. 14 S. 6 f.). Die verfügbaren Tonaufnahmen dokumentieren einen Teil der vertiefenden Befragung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter (vgl. Urk. 8/145 16 ff.). Zu Beginn (ab Minute 0:30) will der Gutachter in Erfahrung bringen, welche Therapieansätze die Beschwerdeführerin angewendet habe. Nach Präzisierung respektive Umformulierung der Frage durch den Gutachter stellt die Beschwerdeführerin eine Rückfrage und gibt schliesslich zur Antwort, Laufen und Spazieren täten ihr gut (Minute 5:40; vgl. auch Urk. 8/145/19). Es folgen Fragen und Antworten zum schulischen und beruflichen Werdegang sowie zur sozialen Situation/Anamnese. Wie bereits vorgehend sind auch in diesem Teil der Befragung keine Auffälligkeiten im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen, vielmehr erfolgen die Antworten fliessend und ohne Hinweis darauf, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin beziehungsweise dem Gutachter wesentliche Fragen ungeklärt bleiben würden (vgl. ab Minute 21:00, wo die Beschwerdeführerin erklärt, noch verheiratet zu sein und dem Gutachter das Beziehungsverhältnis zum Ehemann sowie dessen Drogenkonsum schildert). Im Rahmen der Erfragung einschneidender Ereignisse (ab Minute 25:00) weint die Beschwerdeführerin (ab Minute 33:00), was ins Gutachten Eingang fand (vgl. Urk. 8/145/21), nachvollziehbarerweise einer deutlichen Sprache abträglich ist und zu Rückfragen des Gutachters führt (Minute 36:15, 37:20). Bei der Erhebung der Anamnese betreffend Wohnung und finanzielle Verhältnisse beruhigt sich die Beschwerdeführerin und spricht wieder ruhig und klar (ab Minute 40:00). Der vom Gutachter vermerkte Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des Explorationsgespräches manchmal weinte, sich aber jeweils wieder rasch habe fassen können (Urk. 8/145/24) und es ihr gelungen sei, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben (Urk. 8/145/38), findet demnach seine Stütze in den Tonaufnahmen. Konkrete Aussagen, die falsch oder Fragen, die nicht verstanden worden wären, benennt die Beschwerdeführerin keine. Damit besteht kein Anlass, die vom Gutachter im Rahmen des Explorationsgespräches erhobenen Befunde in Frage zu stellen. Dass der Gutachter die Leistungen der Invalidenversicherung augenscheinlich nicht im Detail kennt (vgl. den entsprechenden Vorhalt in Urk. 14 S. 7), vermag sein Gutachten ebenso wenig zu schmälern.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten des Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in angepassten Tätigkeiten ausgewiesen ist (E. 3.6). Damit mangelt es mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin, wonach sowohl für die Festsetzung von Validen- als auch Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte für Hilfstätigkeiten abzustellen ist, ohne Weiteres an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
6. Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Ton(band)aufnahme nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1), ist die Beschwerdeführerin auf Art. 7l Abs. 3 ATSV hinzuweisen, wonach mit Einverständnis der versicherten Person die Tonaufnahme vernichtet werden darf, sobald das Verfahren, für das das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, abgeschlossen und die darauf basierende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Mit ihrem Feststellungsbegehren hat die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Vernichtung der Tonaufnahme ausdrücklich verweigert, womit kein Raum für eine Vernichtung der Tonaufnahme besteht und die Beschwerdegegnerin mithin verpflichtet ist, diese aufzubewahren.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro