Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00027
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1987, war ab 1. April 2014 als Fachfrau Hauswirtschaft bei der Stiftung Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/11 Ziff. 2.1-2). Ab Juni 2020 hatte sie krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen, welche zu Taggeldleistungen des Krankentaggeldversicherers führten (vgl. Urk. 9/7/38-39, Urk. 9/7/42). Unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken, in den Schultern und den Armen meldete sich die Versicherte am 20. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/7) und tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 9/11-21) sowie medizinische (Urk. 9/25/7-12, Urk. 9/34/1-4, Urk. 9/45) Abklärungen. Als Massnahmen der Frühintervention übernahm die IV-Stelle in der Folge die Kosten für eine Berufs- und Potentialabklärung der Versicherten bei der A.___ AG (Mitteilung vom 17. März 2021, Urk. 9/35) sowie für Computerkurse (Mitteilung vom 10. Mai 2021, Urk. 9/57). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/33) und Vorliegen des Beratungsberichts der A.___ AG vom 30. März 2021 (Urk. 9/40) erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für eine Umschulung der Versicherten zur Arbeitsagogin mit Berufsprüfung in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2024, wobei zunächst ein Vorpraktikum in einem 100%-Pensum und ab dem 1. März 2022 ein ausbildungsbegleitendes Praktikum in einem 80%-Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin, der Stiftung Y.___, vorgesehen waren (Mitteilung vom 19. August 2021, Urk. 9/61; vgl. auch Urk. 9/53 sowie das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 9/73 S. 7-16). 1.2 Nach einem Standortgespräch vom 7. Oktober 2021 (Urk. 9/73 S. 26 oben) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Oktober 2021 (Urk. 9/69) den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 7. Oktober 2021 fest. Sie erwog, aktuell stünden medizinisch-therapeutische Behandlungsmassnahmen im Vordergrund und die Ausbildungsfähigkeit sei nicht gegeben. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (S. 1 Mitte). In der Folge holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte ein (Urk. 9/81-82, Urk. 9/94/1-7, Urk. 9/96) und unterbreitete die Akten ihrem RAD zur Stellungnahme (Urk. 9/105 S. 6-9). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2023 (Urk. 9/106) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2023 (Urk. 9/107) und – vertreten durch ihren Rechtsvertreter - am 27. Februar 2023 (Urk. 7/109) Einwand, welcher vom Rechtsvertreter unter Beilage von zwei Arztberichten (Urk. 9/119) am 19. April 2023 ergänzend begründet wurde (Urk. 9/120). Nach erneuter Konsultation ihres RAD (Urk. 9/128 S. 3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 9/129 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren ab.
2. Am 10. Januar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 2) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von beruflichen Massnahmen und einer polydisziplinären Abklärung neu entscheide. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 (Urk. 8) unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zu äussern. Weitere Rechtsschriften gingen bis zum Urteilszeitpunkt nicht ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht gemäss Abs. 1bis unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4 Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3, 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Entsprechend dem Ausgeführten gilt in der Invalidenversicherung der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). 1.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), sie habe die Beschwerdeführerin bis Oktober 2021 mit beruflichen Massnahmen unterstützt. Da die medizinische Situation im Vordergrund gestanden habe, seien die Massnahmen abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden. Gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Hauswirtschaft seit Juli 2020 nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit – mit näher dargelegtem Belastungsprofil - sollte ihr aber vollumfänglich möglich sein (S. 1). In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Leistungsanspruch entstehe, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2 oben). Bei Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (S. 2 Mitte). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich trotz der Vorbringen im Vorbescheidverfahren geweigert, die beruflichen Massnahmen fortzusetzen respektive gesetzeskonform abzuschliessen und insbesondere eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben. Es treffe zwar zu, dass sie die beruflichen Massnahmen im Oktober 2021 aus medizinischen Gründen abgebrochen habe. Diese hätten jedoch wieder aufgenommen werden müssen, nachdem sie wieder imstande gewesen sei, ihnen zu folgen, zumal sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne und aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung von 21 % die Voraussetzungen für eine berufliche Umschulung erfülle. Mit der angefochtenen Verfügung werde der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» missachtet. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die nötigen Abklärungen zu treffen und die Umschulung zu initialisieren (S. 2 f. Ziff. 3-5). Durch die medizinischen Akten sei ausgewiesen, dass sie an – näher genannten - somatischen und psychischen Beschwerden leide (S. 3 f. Ziff. 6-7). Es werde bestritten, dass die geklagten Beschwerden wie von der Beschwerdegegnerin behauptet «heilbare Belange» darstellten. Die multiplen Beschwerden persistierten trotz mehrjähriger Behandlung und seien gerade deshalb im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung zu evaluieren. Gleichzeitig sei zu klären, welche Tätigkeiten für sie am besten geeignet seien (S. 4 Ziff. 8). Abschliessend rügte die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen als zu hoch (S. 4 Ziff. 9).
3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geben insbesondere die folgenden Berichte Auskunft: 3.2 Im Bericht vom 29. Oktober 2020 über die Untersuchung vom 19. Oktober 2020 (Urk. 9/25/10-12 = Urk. 3/4) nannte Dr. med. B.___, Oberarzt Neurologie, Spital C.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Zervikobrachialgie mit Komponenten eines neuropathischen Schmerz- beziehungsweise radikulären Reizsyndroms C6 mit/bei: - anamnestisch: Seit April bestehende Schmerzen in der Schulter und im dorsalen Oberarm, im Verlauf Zunahme mit Ausstrahlung bis zu den Fingern, Exazerbation nach epiduraler Infiltration mit Punktion bei C7/Th1 und Katheter bis C6 paramedian rechts am 4. August 2020 - Status nach Infiltrationstherapien, insgesamt dreimalig - klinisch: Keine Paresen oder Sensibilitätsstörung, leicht abgeschwächter Trizepssehnenreflex (TSR) rechts - Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 28. August 2020: Flache dorsale Diskusprotrusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 rechtsbetont, intraforaminaler Anteil in der aktuellen Aufnahme im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 28. April 2020 nicht mehr sichtbar, kein Anhalt auf Neurokompression Dr. B.___ führte aus, das zervikobrachiale Schmerzsyndrom sei zumindest initial gut auf den MR-tomographischen Befund einer Diskusprotrusion im Bereich HWK5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts zurückzuführen gewesen. Zu Beginn hätten auch leichte begleitende Parästhesien bestanden, welche nach insgesamt drei Infiltrationstherapien regredient seien. Nach der dritten Infiltrationstherapie anfangs August 2020 habe die Beschwerdeführerin über eine tendenzielle Aggravation der Schmerzsymptomatik berichtet. Im MRI der HWS vom 28. August 2020 habe eine Befundverbesserung festgehalten werden können, eine Neurokompression habe nicht vorgelegen. In der neurologischen Untersuchung hätten sich bis auf einen leicht abgeschwächten TSR rechts keine sensomotorischen Defizite gezeigt. Die ergänzende elektrophysiologische Untersuchung habe einen Normalbefund der Medianus- und Ulnaris-Neurographie ergeben und keine neurogenen Veränderungen in der Kennmuskulatur C6 rechts gezeigt. Zusammenfassend gehe er von einem residuellen neuropathischen Schmerzsyndrom C6 aus (S. 2 unten). 3.3 Am 22. Januar 2021 (Urk. 9/45/5-6) berichtete Dr. B.___, das chronische zervikobrachiale Schmerzsyndrom rechtsbetont habe sich zwischenzeitlich nur leicht gebessert. Es stünden weiterhin belastungsbetonte Schmerzen mit Parästhesien ulnarseitig im Unterarm rechts im Vordergrund. Die neuropathische Medikation und auch die ambulante Rehabilitation mit Physiotherapie und TCM hätten zu einer partiellen Verbesserung geführt. Die Arbeitstätigkeit habe in den letzten drei Monaten von 0 % auf 60 % gesteigert werden können. Eine manifeste sensible oder motorische Ausfallsymptomatik bestehe nicht. Auch in der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten keine sicheren Ausfälle festgehalten werden. Er empfehle die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen und eine probatorische Reduktion von Gabapentin (S. 2 Mitte). Eine neurologische Verlaufskontrolle sei nicht geplant (S. 2 unten). 3.4 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, Spital C.___, berichtete am 25. Januar 2021 (Urk. 9/25/7-9), die Beschwerdeführerin sei initial mittels interventioneller Schmerztherapie bei Zervikobrachialgien behandelt (vgl. dazu Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. med. E.___, F.___ AG, Urk. 9/81/8-9) und ihm danach zur neurochirurgischen Konsultation überwiesen worden. In der Verlaufsbildgebung habe sich aber eine Besserung des Befundes gezeigt (vgl. dazu Bericht von PD Dr. D.___ vom 16. September 2020, Urk. 9/45/12-13), sodass keine Indikation zur Operation vorgelegen habe (S. 1 Mitte, S. 2 Ziff. 2.4). 3.5 Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, berichtete am 19. Februar 2021 (Urk. 9/34), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 15. Oktober 2020 in seiner ambulanten Behandlung, dies in zweiwöchentlichem Rhythmus (Ziff. 1.1-2). Sie leide unter persistierenden belastungsabhängigen Zervikobrachialgien rechts, welche unter der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz exazerbierten (Ziff. 2.2, Ziff. 3.4). In der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Hauswirtschaft sei die Beschwerdeführerin zurzeit zu 60 % arbeitsfähig (Ziff. 3.1, Ziff. 4.1; vgl. auch Ziff. 1.3). In welchem Umfang eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse im Verlauf evaluiert werden (Ziff. 4.2). Es sei eine stationäre Rehabilitation mit psychologischer Begleitung geplant (Ziff. 2.8). Als objektive Befunde zu erheben seien eine segmentale Dysfunktion C5 – Th1 rechtsdominant, ein myofasziales Syndrom des rechten Armes sowie eine zervikale Diskushernie C5/6 mit radiologisch deutlicher Regredienz (Ziff. 2.4). 3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, berichtete am 5. April 2021 (Urk. 9/45/1-4) und verwies bezüglich der aktuellen medizinischen Symptomatik sowie der Frage nach der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2, Ziff. 4.1-2) auf den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Januar 2021 (vorstehend E. 3.3). Im Weiteren empfahl er eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Dr. G.___ (Ziff. 5). 3.7 Im Bericht vom 13. April 2021 zur Überweisung an die Kliniken J.___ zur drei- bis vierwöchigen stationären muskuloskelettalen Rehabilitation (Urk. 9/47) führte Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) aus, bei zunehmend wenig objektiver Befundlage und dennoch persistierender, belastungsmodulierter Schmerzproblematik im Bereich der rechten oberen Extremität und Langzeitarbeitsunfähigkeit seien die ambulanten therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Es stelle sich die Frage nach einer beginnenden somatoformen Entwicklung und allenfalls auch einer Anpassungsstörung im Rahmen einer möglicherweise ungeeigneten beruflichen Tätigkeit (S. 2 Mitte). 3.8 Im Austrittsbericht vom 19. Mai 2021 über die stationäre Behandlung im Rehazentrum J.___ vom 5. bis 20. Mai 2021 (Urk. 9/96/10-12) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in das interdisziplinäre Therapieprogramm und das multimodale Ergonomietraining (vgl. dazu Bericht vom 21. Mai 2021, Urk. 9/96/15-21) integriert worden und habe regelmässig daran teilgenommen. Die allgemeine Belastbarkeit habe gesteigert werden können und die Kraftwerte bei den globalen Krafttests sowie bei der isometrischen Messung der Oberarmmuskulatur seien bei Austritt deutlich verbessert gewesen (S. 2 Mitte). Die körperliche Leistungsfähigkeit bei Austritt entspreche einer mittelschweren Tätigkeit (15 bis 25 kg). Im Bericht vom 26. Mai 2021 über das psychosomatische Konsilium im Rehazentrum J.___ (Urk. 9/96/7-9) wurde ausgeführt, während des gesamten Aufenthalts habe keine spezifische Psychopathologie erhoben werden können. Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin unauffällig und konstruktiv gewesen (S. 2 unten). 3.9 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (Urk. 9/96/35) ersuchte Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) die integrierte Psychiatrie K.___, Ambulatorium für Erwachsene Z.___, um ein zeitnahes Aufgebot der Beschwerdeführerin in die Sprechstunde. Er führte aus, mehrere konventionelle Behandlungsmodalitäten inklusive eines stationären Aufenthalts in der Rehaklinik J.___ hätten das Beschwerdebild nicht nachhaltig beeinflussen können. Die beginnende somatoforme Ausprägung sei verbunden mit dem Verdacht auf eine beginnende Anpassungsstörung. Dies habe sich vor allem auch jetzt gezeigt, nachdem mit Unterstützung der Invalidenversicherung ein Umschulungsversuch auf eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber kurz nach Beginn bereits wieder zu starken Beschwerden geführt habe, allerdings geprägt durch Ängste und massive Darmbeschwerden. Um die Reintegration in den Arbeitsprozess zu ermöglichen, sei eine psychologisch-psychiatrische Begleitung notwendig. 3.10 Im Bericht vom 10. November 2021 über die Konsultation in der Adipositassprechstunde im L.___ vom gleichen Tag (Urk. 9/81/13-15) wurden eine Adipositas WHO Grad II, BMI 35 kg/m2, und eine damit assoziierte, zur Zeit nicht behandlungsbedürftige Dyslipidämie sowie ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert; des Weiteren eine depressive Episode, ein radikuläres C6- und C7-Schmerzssyndrom rechts sowie ein Asthma bronchiale (S. 1 Mitte, S. 3 oben). 3.11 Im Bericht vom 9. Dezember 2021 über die gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung im M.___ (Urk. 9/81/5-6) führte Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt und Direktor, aus, klinisch neurologisch finde sich ein unauffälliger Untersuchungsbefund. Es bestehe kein Hinweis für eine radikuläre oder spinale neurogene Ausfallsymptomatik. Wegen der geklagten chronischen Kopfschmerzen wäre gegebenenfalls eine Vorstellung in der Kopfwehsprechstunde am L.___, Neurologie, zu empfehlen (S. 1 Mitte, S. 2 Mitte). 3.12 Am 9. beziehungsweise 16. Januar 2022 (Urk. 9/81/1-4) berichtete der Hausarzt Dr. I.___, die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 insgesamt sechsmal gesehen zu haben (Ziff. 1.2). Aufgrund persistierender Kopfschmerzen und Schmerzen im rechten Arm sei am 9. Dezember 2021 eine neurologische Abklärung bei Prof. N.___ (vorstehend E. 3.11) erfolgt, welche Normalbefunde ergeben habe. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend, weil es bei körperlichen Belastungen jeweils zur Schmerzexazerbation komme. Die ambulante Behandlung erfolge im RehaCenter H.___ durch Dr. G.___, welcher auch die Arbeitsunfähigkeit beurteile und bestätige (Ziff. 2.1). Seit etwa Juli 2021 komme es zudem zu wiederkehrenden Tenesmen beim Stuhlgang. Die Weiterabklärungen hätten die Diagnose von Minierosionen im terminalen Ileum ergeben (Ziff. 2.2; vgl. dazu Urk. 9/81/19-20, Urk. 9/81/18, Urk. 9/81/16-17, Urk. 9/81/11). 3.13 Im Bericht vom 12. Januar 2022 über die pneumologische Abklärung im Spital O.___ vom 15. September 2021 (Urk. 9/119/4-5) wurden als Diagnosen ein leichtgradiges rückenbetontes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein Verdacht auf ein Cough Variant-Asthma bronchiale genannt (S. 1 Mitte) und eine Gewichtsreduktion, eine Nikotinkarenz, das Vermeiden des Schlafens in Rückenlage sowie eine inhalative Therapie empfohlen (S. 2). 3.14 Pract. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. Januar 2022 (Urk. 9/82/3-8), die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vom 30. Juli 2019 bis 16. März 2020 (vgl. dazu den Bericht vom 10. August 2019, Urk. 9/81/45-47) und aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erneut ab dem 13. Oktober 2021 (vgl. dazu den Bericht vom 25. Oktober 2021, Urk. 9/96/30-32) in seiner Behandlung gestanden. Am 22. Dezember 2021 sei die Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin beendet worden (Ziff. 1.1-2). Zu diesem Zeitpunkt sei die depressive Störung, welche in erheblichem Masse belastungsreaktiv gewesen sei (Ziff. 2.1), gebessert gewesen. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung habe sich eine unveränderte Situation gezeigt (Ziff. 2.5). 3.15 Dr. med. Q.___, Oberarzt, K.___, berichtete am 13. Juni 2022 (Urk. 9/94/1-4), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 3. Januar 2022 in seiner Behandlung, welche gegenwärtig etwa einmal im Monat stattfinde (Ziff. 1.1-2). Zu Beginn habe sie ein deutlich depressives Zustandsbild und eine schnelle Erschöpfbarkeit, eine starke Antriebsreduktion, Ein- und Durchschlafstörungen, eine intermittierende Dysphorie und Traurigkeit sowie eine erhöhte Grübelneigung gezeigt. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf der Behandlung deutlich gebessert. Aktuell bestünden weiterhin eine leichte depressive Symptomatik und eine leicht schwankende Stimmung, eine intermittierende Antriebslosigkeit und anhaltende Konzentrationsstörungen. Die Schmerzsymptomatik sei in unterschiedlichem Ausmass vorhanden und insgesamt als chronifiziert zu beschreiben (Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend seit etwa dem Jahr 2020, sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), Erstdiagnose im Januar 2022 (Ziff. 2.5). Derzeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass sie mit ausreichender Unterstützung an einem angepassten Arbeitsplatz eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde. Limitierend erscheine hierbei weniger die psychische, sondern mehr die körperliche Symptomatik mit den chronischen HWS-Beschwerden (Ziff. 2.7). Aufgrund der hohen Motivation und guten Compliance sei die Prognose für eine Wiedereingliederung als gut anzusehen (Ziff. 4.3). 3.16 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 3. Oktober 2022 (Urk. 9/96/1-3), die letzte Kontrolle im H.___, habe am 17. Januar 2022 stattgefunden (Ziff. 1.1). Für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden für Arbeiten ohne monotone Arbeitsgänge, ohne repetitive Handhabungen und mit einer Traglastlimite von 5 kg für regelmässiges Tragen und von Lasten von 10 kg für seltenes Tragen von Lasten (Ziff. 1.3). In einer beruflichen Tätigkeit mit dem in Ziff. 1.3 beschriebenen Belastungsprofil bestünden keine Funktionseinschränkungen (Ziff. 3.3-4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 8.4 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Im Vordergrund stehe die berufliche Reintegration (Ziff. 2.8). Bei guter und sorgfältiger Wiedereingliederung sollte diese gelingen (Ziff. 4.3). 3.17 RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nahm am 24. August 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 9/105 S. 6-7). Er führte aus, aus rein körperlicher Sicht bestehe vorrangig eine zervikospondylogene Schmerzsymptomatik im Rahmen einer Bandscheibendegeneration C5/C6 ohne eine relevante klinisch funktionelle oder radiologisch objektivierbare Neurokompression. Alle weiteren somatischen Diagnosen – so die leichte Reizung des Tractus iliotibialis links, das benigne Hypermobilitätssyndrom und die Adipositas (vgl. Austrittsbericht des Rehazentrums J.___, Urk. 9/96/10 unten, sowie Urk. 9/45/16) – seien medizinisch behandelbar und somit nicht IV-relevant. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Hauswirtschaft sei wegen der teilweise körperlich schweren und einseitig fehlbelastenden Verrichtungen nicht mehr angepasst und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2020 auszugehen. Abgesehen von begrenzten, kurzzeitigen Akutzeiten mit höherer Arbeitsunfähigkeit bestehe für optimal angepasste Tätigkeiten medizintheoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies mit folgendem Belastungsprofil: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Fehlhaltungen des Nackens und des Rumpfes, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne schlagend stossende vibrierende Krafteinwirkungen und ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen (S. 6 unten). 3.18 RAD-Ärztin Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 24. August 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 9/105 S. 7-9). Sie hielt fest, eine rezidivierende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden. Am ehesten handle es sich um reaktive depressive Einbrüche bei psychosozialen Belastungsfaktoren. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dieses Krankheitsbild sei nie anhand der entsprechenden ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und diese wären aufgrund der Berichte auch nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (S. 9 Mitte). 3.19 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin die Berichte über die Konsultation in der Adipositassprechstunde im L.___ (vorstehend E. 3.10) und die pneumologische Abklärung im Spital O.___ (vorstehend E. 3.13) einreichte, nahm RAD-Arzt Dr. S.___ am 19. September 2023 erneut Stellung (Urk. 9/128 S. 2-3). Er hielt fest, die eingereichten Berichte beschrieben im Wesentlichen endokrinologisch durch Ernährungsberatung und Vitamin D-Substitution kurative Belange und enthielten Empfehlungen für einen Nikotinstopp sowie die Schlafhygiene. Alle weiteren in den Berichten genannten Diagnosen seien fachfremd gestellt und somit versicherungsmedizinisch irrelevant. Die eingereichten Berichte begründeten keine Veränderung des bisher angenommenen Sachverhalts (S. 3 unten).
4. 4.1 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist betitelt mit «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente». Der Verfügungstext beginnt mit der Feststellung, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei (S. 1 Mitte). Über die Einleitung der Rentenprüfung war die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Standortgesprächs vom 7. Oktober 2021 informiert worden (vgl. Urk. 9/73/26 oben). Unter Verweis auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 Mitte). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist damit unstreitig der Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Entscheid den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» missachtet, und beantragte die Rückweisung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie zur Veranlassung einer Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 9/7) Massnahmen der Frühintervention ergriff und mit Mitteilung vom 19. August 2021 (Urk. 9/61) als berufliche Massnahme schliesslich Kostengutsprache für eine Umschulung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsagogin mit Beginn am 1. September 2021 (Start Vorpraktikum) erteilte (vgl. Urk. 9/73 S. 2 unten, S. 3 oben). Unbestritten und ausgewiesen ist sodann, dass bei der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Vorpraktikums erhebliche gesundheitliche Probleme auftraten, welche dazu führten, dass die beruflichen Massnahmen bereits nach kurzer Zeit, nämlich per 7. Oktober 2021 abgebrochen wurden (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 29. November 2021, Urk. 9/73 S. 24 ff.; vgl. auch vorstehend E. 3.9). Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Januar 2023 (Urk. 9/106/1-2) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie erwog, mit einer vollzeitlich zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Leistungsanspruch entstehe, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte). Mit Einwand vom 27. Februar 2023 (Urk. 9/109/1-2) und ergänzender Begründung vom 19. April 2023 (Urk. 9/120) beantragte die Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung, dies im Hinblick auf die Durchführung beruflicher Massnahmen, welche sie ebenfalls explizit beantragte mit dem Hinweis, dass eine Rentenverfügung erst zu erlassen sei, wenn berufliche Massnahmen misslängen. Gleichzeitig bot sie ihre volle Mitwirkung an. Rund eineinhalb Jahre nachdem die beruflichen Massnahmen hatten abgebrochen werden müssen, tat die Beschwerdeführerin damit ihren (weiterhin vorhandenen) Eingliederungswillen kund, dies unter Hinweis auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.3 4.3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem erlernten Beruf als Fachfrau Hauswirtschaft aufgrund der mit dieser Arbeit einhergehenden körperlichen Belastungen (vgl. dazu Urk. 9/11 S. 3 Ziff. 3) nicht mehr nachgehen kann. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde namentlich durch RAD-Arzt Dr. S.___ bestätigt (vorstehend E. 3.17). Angesichts der in den Berichten der behandelnden Somatiker beschriebenen belastungsabhängigen zervikobrachialen Schmerzproblematik (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.12) erscheint diese Beurteilung plausibel. 4.3.2 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei den behandelnden Somatikern kann festgehalten werden, dass sich die objektive Befundlage hinsichtlich der zervikobrachialen Schmerzproblematik weitgehend unauffällig präsentiert. Der im April 2020 MR-tomographisch objektivierte Befund einer Diskusprotrusion im Bereich HWK5/6 zeigte sich in der Verlaufsbildgebung vom 28. August 2020 als gebessert, sodass sich aus Sicht des Neurochirurgen PD Dr. D.___ keine Indikation zur Operation ergab (vgl. vorstehend E. 3.4, vgl. auch Bericht über die wirbelsäulenchirurgische Beurteilung in der U.___ Klinik vom 7. September 2020, Urk. 9/81/42-43). Der Neurologe Dr. B.___ verneinte im Oktober 2020 und im Januar 2021 das Vorliegen einer Neurokompression sowie relevanter klinisch-neurologischer und elektrophysiologischer Befunde, insbesondere eine manifeste sensible oder motorische Ausfallsymptomatik (vgl. vorstehend E. 3.2-3). Auch die neurologische und neurophysiologische Untersuchung durch Prof. N.___ im Dezember 2021 ergab einen unauffälligen Untersuchungsbefund ohne Hinweis für eine radikuläre oder spinale neurogene Ausfallsymptomatik (vgl. vorstehend E. 3.11). Bereits im April 2021 hatte auch Dr. G.___ von einer zunehmend wenig objektiven Befundlage berichtet und den Verdacht einer beginnenden somatoformen Entwicklung geäussert (vgl. vorstehend E. 3.7). In seinem Bericht vom 3. Oktober 2022 (vorstehend E. 3.16) bejahte er eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und bezeichnete die berufliche Reintegration als im Vordergrund stehend. Angesichts dieser Aktenlage ist hinsichtlich der zervikobrachialen Schmerzproblematik von einer lückenlosen Befundlage auszugehen. Die von RAD-Arzt Dr. S.___ in Würdigung der aktenkundigen Befunde abgegebene Beurteilung, wonach aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten auszugehen ist (vorstehend E. 3.17), überzeugt. Nichts einzuwenden gibt es auch gegen seine Feststellung, wonach hinsichtlich der weiteren aktenkundigen somatischen Diagnosen nicht von relevanten Leiden auszugehen ist, zumal in keinem der Arztberichte eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Ebensowenig hat sie das von Dr. S.___ hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit formulierte Belastungsprofil substantiiert bestritten. Dieses trägt der Beschwerdeproblematik angemessen Rechnung und ist daher als massgebend zu erachten und es besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. 4.3.3 Ab dem 13. Oktober 2021 stand die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei pract. med. P.___. Dieser stellte eine in erheblichem Masse belastungsreaktive depressive Störung fest, welcher medikamentös (vgl. Urk. 9/82 Ziff. 2.3) erfolgreich begegnet werden konnte. Am 22. Dezember 2021 wurde die Behandlung bei pract. med. P.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin denn auch beendet und dieser bezeichnete die Depressivität im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung als gebessert (vgl. vorstehend E. 3.14). Auf Zuweisung von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) stand die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2022 sodann in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Q.___ im K.___. Dieser berichtete am 13. Juni 2022 (vorstehend E. 3.15) zwar von einem zu Beginn deutlich depressiven Zustandsbild, hielt aber auch fest, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf der Behandlung deutlich gebessert habe. Angesichts der im Bericht lediglich noch als leicht beschriebenen depressiven Symptomatik vermag die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als Dr. Q.___ eine Limitierung weniger aufgrund der psychischen, sondern mehr aufgrund der körperlichen Symptomatik mit den chronischen HWS-Beschwerden postulierte, womit seine Beurteilung von somatischen und damit fachfremden Überlegungen getragen ist. Schliesslich spricht nicht zuletzt auch die Behandlungsfrequenz mit lediglich monatlich stattfindenden Konsultationen gegen das Vorliegen einer die Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigenden psychischen Störung. Zudem wies Dr. T.___ zu Recht darauf hin, dass der von Dr. Q.___ erhobene psychopathologische Befund im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhte (vgl. Urk. 9/105/9; Urk. 9/94/2 Ziff. 2.4). Angesichts dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin eine relevante, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Symptomatik vorliegt. Auch diesbezüglich besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. 4.4 Bei dieser Sachlage mit ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und voller Arbeitsfähigkeit in einer dem von Dr. S.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung tragenden leidensangepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 2) grundsätzlich eingliederungsfähig war. Damit erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch als verfrüht. Dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend wäre sie gehalten gewesen, (erneut) geeignete Eingliederungsmassnahmen - insbesondere Massnahmen beruflicher Art - zu prüfen (Art. 8 Abs. 1ter IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre volle Mitwirkung bei der Eingliederung zusicherte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.-5), womit sie selbst von einer substantiellen Arbeitsfähigkeit und vollen Eingliederungsfähigkeit ausgeht. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2023 durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 9/104), welcher schliesslich Eingang in die angefochtene Verfügung fand (Urk. 2 S. 2 Mitte), ergab einen Invaliditätsgrad von 21 %. Die Beschwerdeführerin wies zutreffend darauf hin, dass damit die für einen Umschulungsanspruch (unter anderem) vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. vorstehend E. 1.4) erreicht ist. Damit fällt eine Umschulung (weiterhin) in Betracht. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch anzumerken, dass es zu kurz greift, einen Anspruch auf Umschulung einzig mit dem Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.3). Soweit die Beschwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. August 2021 (Urk. 9/61) bereits einmal bejaht und Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arbeitsagogin erteilt hatte, bleibt anzumerken, dass dieser Entscheid eine vorgängige Auseinandersetzung mit dem Erfordernis der Gleichwertigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) vermissen lässt. Auf dieses wird - nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit sowie auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 IVG) - bei einer erneuten Prüfung eines Umschulungsanspruchs ein besonderes Augenmerk zu richten sein. Sollte eine Umschulung nicht in Betracht fallen, sind andere geeignete Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. 4.6 Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführerin die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und Abs. 1ter nicht ausgeschöpft, weshalb sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch als verfrüht erweist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1bis IVG). In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend - geeignete berufliche Massnahmen prüfe und darüber entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung (auch) zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung beantragte, bleibt festzuhalten, dass die Veranlassung einer solchen ins Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt ist, sollten sich berufliche Massnahmen als undurchführbar erweisen und der Rentenanspruch zu prüfen sein.
5. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan