Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00694
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 5. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marina V'Kovski Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1994, meldete sich am 27. Dezember 2022 aufgrund eines bilateralen Medulla oblongata-Infarktes mit dem Symptomkomplex einer inkompletten motorischen Tetraplegie (vgl. Urk. 8/20/6-17 S. 3 Ziff. 2.5) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Am 4. August 2023 beantragte er ausserdem eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/58) und ersuchte um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 8/66; Urk. 8/80). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab, veranlasste insbesondere einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung, welcher am 2. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 8/92), und tätigte Abklärungen hinsichtlich des Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 8/93; Urk. 8/137-138). Im Verlauf erteilte sie dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/40-42; Urk. 8/89; Urk. 8/95; Urk. 8/111). Ausserdem sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/109) mit Wirkung ab dem 1. September 2023 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'528.60 beziehungsweise bis Ende 2023 von Fr. 16'604.85 sowie ab dem 1. Januar 2024 von maximal Fr. 49'814.60 pro Kalenderjahr zu. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 8/97) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. September 2023 in Aussicht, wozu der Versicherte am 26. Oktober 2023 mitteilte, dass er keinen Einwand erheben werde und den Vorbescheid akzeptiere (Urk. 8/103). Am 30. Oktober 2023 veranlasste die IV-Stelle die Berechnung der Geldleistung (Urk. 8/107). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 8/110; Urk. 8/150) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei einem Aufenthalt zu Hause zu. 1.2 Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 8/106) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten sodann Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei Y.___ in Z.___ in der Zeit vom 6. November 2023 bis 5. Februar 2024, wobei der Versicherte während der Dauer des Aufbautrainings in der A.___ untergebracht sein werde. Eine entsprechende Zielvereinbarung unterschrieb der Versicherte am 10. November 2023 (Urk. 8/117). Aufgrund dessen sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2023 (Urk. 8/118 = Urk. 2) die Hilflosenentschädigung des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2023. Nachdem der Versicherte am 24. November 2023 um Aufhebung der Verfügung und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ersucht hatte (vgl. Urk. 8/121), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 30. November 2023 (Urk. 8/123) an der Verfügung vom 17. November 2023 fest.
2. Der Versicherte erhob am 22. Dezember 2023 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 17. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Hilflosenentschädigung weiterhin auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 12) ein. Mit Schreiben vom 8. April 2024 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.). 1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die Vorbescheidspflicht beschränkt sich gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. d und lit. f-i IVG fallen. Das Bundesgericht hat diese Beschränkung der Vorbescheidspflicht als gesetzmässig qualifiziert (BGE 134 V 97 E. 2). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhaltes zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierung der Hilflosenentschädigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit November 2023 eine berufliche Massnahme absolviere und hierfür in der Institution A.___ untergebracht sei, mit welcher eine monatliche Pauschalentschädigung vereinbart worden sei. Gemäss der Leistungsvereinbarung handle es sich beim zugesprochenen Betrag nicht um eine anteilsmässige, sondern um die gesamte Pauschale. Folglich bestehe während dem Aufenthalt in der A.___ kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und diese werde daher ab dem 1. November 2023 sistiert. Es treffe zwar zu, dass die Sistierung nicht mittels Vorbescheid angekündigt worden sei. Da nicht der materielle Anspruch an sich in Frage stehe, sondern lediglich die Auszahlungsmodalität, liege kein Sachverhalt nach Art. 57a IVG vor. Dem Beschwerdeführer hätte das rechtliche Gehör zwar in einer anderen Form gewährt werden müssen. Von einer Rückweisung der Sache sei allerdings abzusehen (vgl. Urk. 2 S. 1; Urk. 6 S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe vor der Sistierung der Hilflosenentschädigung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei folglich zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4). Andernfalls sei ihm die Hilflosenentschädigung weiterhin auszurichten. So handle es sich bei der A.___ – aus näher genannten Gründen – nicht um eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (S. 7 ff.). Die monatliche Pauschalentschädigung an die A.___ sei mit der Hilflosenentschädigung nicht kongruent. Es liege keine Überentschädigung vor, werde die regelmässig benötigte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht durch die Mitarbeiter der A.___ übernommen. Vielmehr werde er während seines Aufenthaltes in der A.___ täglich von der Spitex gepflegt und betreut (S. 9 ff.). Schliesslich sei zu beachten, dass er sich weniger als 24 Tage im Kalendermonat in der A.___ aufhalte (S. 13 f.). Zuletzt sei festzuhalten, dass es sich bei der A.___ auch nicht um ein Heim handle (S. 14). Subeventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 16). In der Replik (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die A.___ nicht der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, sondern der Durchführung eines Wohntrainings zur Förderung der Selbstkompetenz und des Selbstmanagements diene. Die durch die Behinderung verursachten zusätzlichen Kosten für die Hilfe oder Überwachung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, zu deren Deckung die Hilflosenentschädigung beitrage, würden ihm auch während des Aufenthalts in der A.___ anfallen und seien durch die monatliche Entschädigung der Beschwerdegegnerin an die A.___ nicht gedeckt (S. 2 f.). Die Klärung der Frage, ob mit der Entschädigung an die A.___ mehr oder weniger als 24 Tage abgedeckt würden, könne offengelassen werden (S. 4). Die Einschränkung des materiellen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Rz. 6030 des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit (KSH) gehe unzulässigerweise über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus. Für eine Sistierung der Hilflosenentschädigung bestehe vorliegend keine Rechtsgrundlage (S. 5). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers zu Recht per 1. November 2023 sistiert hat.
3. 3.1 Aus formeller Sicht steht aufgrund der Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. November 2023 (Urk. 2), mit welcher sie die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2023 sistierte, weder ein Vorbescheidverfahren durchgeführt noch dem Beschwerdeführer in anderer Weise das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sistierung gewährt hat. 3.2 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses ist sodann nur sehr zurückhaltend anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Situationen, in denen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 und E. 5.3.2). 3.3 Der direkte Erlass einer Sistierungsverfügung ohne vorgängige rechtsgenügliche Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend nicht einzig um eine reine Auszahlungsmodalität (vgl. Urk. 6 S. 2), verneint sie mit der Sistierung doch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit während des Aufenthalts in der A.___, was einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt. Dass sich daraus mehr als bloss arithmetische Fragen (BGE 134 97 E. 2.7), sondern neben Rechtsfragen auch umstrittene Tatfragen in Bezug auf die Bemessung der Hilflosenentschädigung (Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG) stellen, ergibt sich auch aus den geltend gemachten Einwänden, wonach die ausbezahlte Pauschalentschädigung mit der Hilflosenentschädigung nicht deckungsgleich sei und wonach die mit der Hilflosenentschädigung abgedeckten Leistungen von der der A.___ nicht erbracht würden und demgemäss weitere Kosten anfielen. So ist selbst bei einer Rentensistierung während des Straf- und Massnahmevollzuges ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 57a). Es bestehen keine Gründe, die in der vorliegenden Konstellation ein anderes Vorgehen gebieten. Ausserdem ist der versicherten Person das rechtliche Gehör unabhängig davon zu gewähren, ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keinerlei Gelegenheit erhalten, um sich vorab zur Sistierung der Hilflosenentschädigung zu äussern, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Fall verletzt wurde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor der am 17. November 2023 verfügten Sistierung der Hilflosenentschädigung noch gar keine definitive Kenntnis von seinem Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hatte, erfolgte die Zusprache derselben doch erst danach. Denn der entsprechende Vorbescheid wurde bereits am 3. Oktober 2023 erlassen und der Beschwerdeführer akzeptierte diesen am 26. Oktober 2023 schriftlich (vgl. Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 in Urk. 8/97; Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 in Urk. 8/103; Verfügung vom 13. Dezember 2023, Urk. 8/110; Urk. 8/150). Damit stand der Anspruch fest; eine Verzögerung ergab sich einzig, weil zunächst noch die Berechnung zu veranlassen war, was am 30. Oktober 2023 erfolgte (Urk. 8/107). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf unbefristete Dauer sistiert hat, obwohl das Aufbautraining bei Y.___ und die hierfür notwendige Unterbringung in der A.___ von vornherein bis zum 5. Februar 2024 angesetzt wurde (vgl. Urk. 8/106; Urk. 8/117). Einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht vorliegend insbesondere entgegen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich für eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen (vgl. Urk. 1 S. 4) und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht. Der schwerwiegende Verfahrensfehler rechtfertigt demnach eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2 und 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3) und es würde die Diskussion vom Verwaltungs- ins Beschwerdeverfahren verlagert, was mit dem Verlust einer Instanz einherginge. 3.4 Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt hat und dies im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat, und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Mit Honorarnote vom 25. April 2024 (Urk. 17) machte Rechtsanwältin Marina V’Kovski, Biel/Bienne, bei einem Aufwand von 20.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 61.50 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'009.30 (inkl. MWST und Barauslagen) gelten. Dieser Aufwand erscheint nicht als angemessen. Die unter dem Titel «juristische Abklärungen» geltend gemachten Aufwendungen können nicht im gesamten Umfang vergütet werden, wird doch erwartet, dass eine Rechtsanwältin fachkundig ist. Angesichts der geringen Anzahl der zu studierenden Akten betreffend die hier einzig strittige Sistierung der Hilflosenentschädigung während des Aufenthaltes in der A.___, der 16-seitigen Beschwerdeschrift und der sechsseitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint ein Gesamtaufwand von 10 Stunden bis Ende 2023 und von 4 Stunden im Jahr 2024 als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich der jeweils geltenden MWST) und zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 4'293.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’293.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marina V'Kovski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans