Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00658
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1964, absolvierte verschiedene Ausbildungen (u.a. in den Bereichen Gastronomie, Büro, Tierpflege; Urk. 7/9/3) und war zuletzt in mehreren Teilpensen als Hausangestellte tätig (Urk. 7/9/2), als sie am 4. September 2018 beim Fensterputzen mit dem rechten Ellbogen an einer Leiter anschlug und nach einer abrupten Gegenbewegung mit Hyperextension einen Sehnenteilriss (Partialruptur der distalen Bizepssehne) erlitt, welcher am 16. November 2018 im Spital Y.___ operativ versorgt wurde (Urk. 7/15/26). Unter Hinweis auf den Sehnenriss am rechten Ellbogen meldete sie sich am 15. Februar 2019 (Eingang IV-Stelle am 11. März 2019) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung bei, welche ihre Leistungen ihrerseits per Ende Februar 2019 einstellte (Urk. 7/15 und Urk. 7/25/2-4). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung der Versicherten, welche durch die Z.___ AG durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. März 2022; Urk. 7/132). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen und nach Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/142/11) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 mit Wirkung ab 1. September 2019 die Zusprache einer bis zum 30. Juni 2022 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/146). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/152) und im weiteren Verlauf medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 7/172 f.). Am 15. Dezember 2022 nahm die Versicherte eine Teilzeitanstellung (40 %) als Pflegehelferin auf (Urk. 7/188, Auflösung per März 2024; vgl. Urk. 9). Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Urk. 7/219/3-5) hielt sie mit Verfügung vom 1. November 2023 an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie bis zum 30. Juni 2022 befristete (Urk. 2).
2. 2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. November 2023 aufzuheben und es seien ihr zeitlich unbeschränkte Rentenleistungen auszurichten (1.), eventualiter sei die Sache zur pflichtgemässen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (2.), der Beschwerdeführerin sei die UP/URB zu gewähren und ihr sei eine gerichtsübliche Frist einzuräumen, um die entsprechenden Belege beizubringen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte X.___ ergänzende Unterlagen ins Recht (Urk. 13 und Urk. 14/1-54). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 27. Juni 2025 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 16), was X.___ mit Verfügung vom 8. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). 2.2 Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen nicht auszuschliessenden Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18). Mit Eingabe vom 23. März 2026 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund des im September 2018 eingetretenen Gesundheitsschadens und der im Februar/März 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss den getätigten Abklärungen, namentlich dem Gutachten der Z.___ AG, seien der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. September 2018 bis zum 30. März 2022 keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar gewesen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe einen Invaliditätsgrad von 100 %, womit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab 1. September 2019 bis zum 30. Juni 2022 ein Rentenanspruch bestehe. Ab dem 1. Juli 2022 seien ihr wieder jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar; die Beschwerdeführerin könne wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das Gutachten der Z.___ AG nicht abzustellen sei, da insbesondere das neurologische wie auch das psychiatrische Teilgutachten - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig seien (Urk. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet zur Hauptsache die Befristung der ihr ab 1. September 2019 ausgerichteten ganze Rente per 30. Juni 2022. Wie bereits im Beschluss vom 19. Februar 2026 ausgeführt, hat die gerichtliche Prüfung der rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente auch bei nur angefochtener Befristung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (Urk. 18).
3. 3.1 Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, psychiatrische und orthopädische) Gutachten der Z.___ AG vom 31. März 2022 verantwortlich zeichnenden Fachärzte stellten in ihrer Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen sie von folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/132/10): - Hypothyreose ED 2019, substituiert (ICD-10 E03.9) - St. n. subtotaler Ruptur der distalen Bizepssehne rechts am 4. September 2018 - St. n. Revision und Reinsertion der distalen Bizepssehne rechts in LAMA am 16. November 2018 - Cerebrale Gliosen, ätiologisch ungeklärt (ICD-10 I67.3) - St. p. leichter traumatischer Ulnarisschädigung rechts, komplett remittiert (ICD-10 G56.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen in Verbindung mit der sozialen Umgebung - Sthenische Züge (ICD Z60.0) In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten sie aus, im September 2018 sei es zur partiellen Ruptur der langen Bizepssehne gekommen und eine operative Versorgung erfolgt. Postoperativ sei es gemäss (dem Operateur) Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, zur Neuropraxie des sensiblen Astes des Nervus Radialis gekommen. Im Verlauf sei im Juni 2019 von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ein Verdacht auf Morbus Sudeck am rechten Unterarm geäussert worden. Im Juli 2020 habe Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht zerebrale Gliosen unklarer Ätiologie erwähnt sowie ein traumatisches Sulcus-Ulnaris-Syndrom rechts. Dr. med. D.___, Oberarzt am Schmerzambulatorium des Spitals E.___, habe im September 2020 über chronische posttraumatische Schmerzen berichtet. Im März 2021 sei keine vaskuläre Genese der Armbeschwerden gesehen worden und es sei die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung diskutiert worden. Im Juli 2021 sei über ein CRPS am rechten Arm diskutiert worden (Dr. med. F.___, Orthopädie). Als weitere Diagnose sei noch eine Hypothyreose zu erwähnen. Um Redundanzen zu vermeiden, werde hinsichtlich der aktuellen Beschwerden und zur Herleitung und Begründung der Diagnosen auf die entsprechenden Ausführungen in den Teilgutachten verwiesen (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus interdisziplinärer Sicht sei zur Zeit der Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Hauswartin) gegeben. Auch ergäben sich keine besonderen Anforderungen an eine Verweistätigkeit. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Medizinisch-theoretisch könne von einer durchgehenden «vollen AUF», ausgenommen der Zeiträume der stationären Aufenthalte, ausgegangen werden (S. 12). 3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Teilgutachten vom 19. Januar 2022 (Urk. 7/132/61-80) zur Hauptsache aus, aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenklage würden sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen ergeben. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 77); weder würden IV-relevante Krankheiten bestehen noch hätten solche bestanden (S. 79). 3.3 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutachten vom 17. Februar 2022 (Urk. 7/132/82-104) aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin liege das arbeitsbezogene Beschwerdebild in den Schmerzen in der ganzen rechten Seite. Diese gingen bis zum rechten Fuss. Wenn sie morgens aufstehe, fühle es sich an, wie wenn der rechte Fuss in der Tür eingeklemmt sei. Die Ausweitung auf das rechte Bein sei erst ein Jahr nach dem Unfall erfolgt (S. 93). In der Herleitung der für die Beurteilung wesentlichen Diagnosen führte er aus, die von ihm nach klinischer Untersuchung und Würdigung der medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen (cerebrale Gliosen, ätiologisch ungeklärt, sowie Status nach leichter traumatischer Ulnarisschädigung) seien kongruent mit den in den Unterlagen gestellten Diagnosen. Wesentliche Differentialdiagnosen hätten bezüglich der cerebralen Gliosen nicht untermauert werden können, sodass die meisten Untersucher von einer Mikroangiopathie ausgegangen seien. Die zeitweise in leichter Form bestehende sensible Ulnarisschädigung habe sich bei der letzten Untersuchung im I.___ (Bericht vom 4. Februar 2022) neurographisch und mit dem Nervenultraschall nicht mehr nachweisen lassen (S. 101). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Prof. Dr. H.___ im Wesentlichen aus, trotz vielfältiger und ausführlicher Untersuchungen habe sich zu keinem Zeitpunkt ein CRPS mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. In seltener Klarheit und Einmütigkeit hätten die meisten bisherigen Untersucher, oft Spezialisten hinsichtlich des CRPS, den Bemühungen der Versicherten um Übernahme der von ihr vertretenen Diagnose widerstanden und diese Diagnose mit überzeugender Begründung abgelehnt. Es seien ausführlichste Untersuchungen hinsichtlich der autonomen und sensiblen Nervenfasern vorgenommen worden, zuletzt im I.___. Die Untersucher schlössen, dass sich ein CRPS nicht diagnostizieren lasse. Vor dem Hintergrund der affektiven Indifferenz bei angegebenen stärksten Schmerzen («wie brennendes Fett», «der Arm kocht jetzt wieder») sei zu fragen, inwieweit überhaupt ein organisch begründetes Schmerzerleben vorliege oder dieses nur habituell vor dem Hintergrund der subjektiv unverrückbar gegebenen Diagnose CRPS erlebt werde. Die gemessenen Serumspiegel für die angegebenen Schmerzmittel liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine regelmässige Einnahme dieser Mittel bzw. effektive Wirkspiegel angewiesen sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde auf 100 % geschätzt, aus neurologischer Sicht entfalle die Notwendigkeit einer Tätigkeitsanpassung (S. 101 ff.). 3.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 4. März 2022 (Urk. 7/132/106-114) im Wesentlichen fest, das anlässlich der Untersuchung gegebene («heutige») psychopathologische Bild schliesse viele psychiatrische Formen der Krankheit aus. Es fänden sich keine Hinweise auf ein Suchtleiden, keine eindeutig depressive Symptomatik und schon gar keine Zeichen einer Schizophrenie oder einer Zwangserkrankung. Am ehesten sei das psychopathologische Bild einer Störung aus dem somatoformen Kreis zuzuordnen. In der Gruppe der F45-Störungen werde vorausgesetzt, dass eine Vorgeschichte von mindestens zwei Jahren nachweisbar sein müsse, die durch eindeutige somatische Befunde nicht ausreichend begründet werden könne. Dieses Kriterium sei erfüllt und auch die Forderung nach einer ständigen Beschäftigung mit den Symptomen respektive Beschwerden sei vorhanden. Die körperlich medizinischen Feststellungen würden nur mit Mühe akzeptiert und die Beschwerden im Gefühlsbereich, die Schmerzen, die Beeinträchtigung der Mobilität und die Schwellungen seien gut vereinbar mit einer somatoformen Störung. Die Voraussetzungen zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung seien allerdings nicht erfüllt. Eine psychosoziale Belastung oder ein emotionaler Konflikt müsse schwerwiegend genug sein, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich vielen Misserfolgen ausgesetzt gewesen, aber der Schweregrad sei nach seiner (Dr. J.___) Einschätzung doch nicht ausreichend, um die Diagnose rechtfertigen zu können. Das von der Beschwerdeführerin vermutete CRPS, der Morbus Sudeck und verwandte Störungen gehörten in den Zuständigkeitsbereich der somatisch tätigen Spezialisten. Der Unfall stelle eine entscheidende Zäsur in der Entwicklung der Beschwerdeführerin dar und könne ansatzweise noch am besten verstanden werden, wenn man eine vorbestehende Besonderheit der Persönlichkeit im Rahmen der Z-Kategorie postuliere. Es seien Probleme in Verbindung mit der ganzen sozialen Umgebung schon in der Kindheit und Jugend auffällig und eine Fortsetzung finde die Problematik praktisch in allen beruflichen und persönlichen Dimensionen bis zum vollständigen Misslingen des Wiedereinstiegs in den ersten Arbeitsmarkt nach dem Unfall vor etwa zweieinhalb Jahren (S. 112). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen in Verbindung mit der sozialen Umgebung sthenische Züge (ICD Z60.0) zu diagnostizieren. Da sich die Beschwerden keinem psychiatrischen Krankheitsbild im engeren Sinne zuordnen liessen, könne aus einer beschränkt psychiatrischen Perspektive auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 113). 3.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, führte in seinem Teilgutachten vom 19. Dezember 2021 (Urk. 7/132/116-151) aus, die von ihm gestellten Diagnosen (Status nach subtotaler Ruptur der distalen Bizepssehnen rechts am 9. September 2018 und Status nach Revision und Reinsertion der distalen Bizepssehne rechts in LAMA am 16. November 2018) ergäben sich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen orthopädisch-chirurgischen Untersuchungsbefund. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 142). Zum Fähigkeitsprofil ergänzte er, motorisch fänden sich massive Einschränkungen jeglicher Bewegung und Funktionalität der rechten oberen Extremität auf fachfremdem Gebiet, auch bezüglich Arbeiten in Zwangshaltung finde sich eine schwerwiegend relevante Einschränkung für die Überkopfarbeit auf fachfremdem Gebiet (S. 142 f.). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine Anpassung des Arbeitsplatzes sei nicht notwendig. Im Verlauf hätten Arbeitsunfähigkeitszeiten lediglich im Rahmen der Akutbehandlung mit entsprechender Erholungszeit bestanden. Auch eine angepasste leichte Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar (S. 146).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung und somit auch die Zusprache der befristeten Rente auf die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung im Gutachten der Z.___ AG, wonach im Gutachtenszeitpunkt weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und retrospektiv - ausgenommen die Zeiträume der stationären Aufenthalte - medizinisch-theoretisch von einer durchgehenden «vollen AUF» auszugehen sei. Wie bereits im Beschluss vom 19. Februar 2026 (Urk. 18) ausgeführt, wirft diese Beurteilung Fragen auf. 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in stationärer Behandlung gestanden hätte («Zeiträume der stationären Aufenthalte»), vor welchem Hintergrund es allein schon der retrospektiven Beurteilung an Nachvollziehbarkeit fehlt. Festzustellen ist aber insbesondere, dass die in der Konsensbeurteilung im Grundsatz rückwirkend attestierte vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht mit den Beurteilungen in den Teilgutachten korreliert, wurde doch von keinem der involvierten Gutachter eine seit dem Unfall im September 2018 durchgehende Erwerbsunfähigkeit attestiert oder überhaupt nur eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Bis auf den orthopädisch-chirurgischen Experten Dr. K.___ äusserten sich die Gutachter nicht zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu ausdrücklich der internistische Experte Dr. G.___ [Urk. 7/132/78 Ziff. 8.1.4] und der neurologische Gutachter Prof. Dr. H.___ [Urk. 7/132/103 Ziff. 8.1.4]). Dr. K.___ hielt alsdann retrospektiv einzig fest, es hätten im Verlauf Arbeitsunfähigkeitszeiten «lediglich im Rahmen der Akutbehandlung mit entsprechender Erholungszeit» bestanden (Urk. 7/132/146 Ziff. 8.1.4), eine zeitliche Einordnung dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten erfolgte dabei allerdings nicht. Eine seit dem Unfall vom 4. September 2018 eingetretene durchgehende Erwerbsunfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt liegt daher nicht auf der Hand. Daher und da in der Konsensbeurteilung auch keine Gründe angeführt wurden, weshalb trotz Fehlens von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit retrospektiv eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu attestieren sei, und dies auch nicht nachvollziehbar mit echtzeitlichen ärztlichen Berichten begründet wird, ist die rückwirkend attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als im Gutachten auch keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Verlauf beschrieben wird, welche jedoch Voraussetzung bildete, um bei vorbestehender vollständiger Erwerbsunfähigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder ein uneingeschränktes Leistungsvermögen zu attestieren. Die genannten Inkonsistenzen lassen die Schlussfolgerungen im Gutachten daher nicht als schlüssig erscheinen und es stellt sich die Frage, ob in Bezug auf die retrospektiv attestierte vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit allenfalls ein Verschrieb vorliegt («AUF» statt «AF»). Dies umso mehr, als es ohne nähere Erläuterung unlogisch wäre, während den stationären Behandlungen von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen und ansonsten von einer Arbeitsunfähigkeit. Damit aber kann nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der Z.___ AG abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersah (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/142/11). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur Klärung der retrospektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit, was in Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen Unterlagen zu erfolgen hat. Sollte retrospektiv von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen sein, wäre weiter zu ergänzen, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens stattgefunden hat. Erst danach kann über das Leistungsbegehren entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 4’000.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandlos.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann