Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00632
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___, Mutter zweier volljähriger Kinder, ist 1993 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/9). Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war weder in ihrem Heimatland noch in der Schweiz je erwerbstätig (Urk. 7/7, Urk. 7/4, Urk. 7/18). Am 20. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/19 ff.). Mit Vorbescheid vom 7. April 2020 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte medizinische Berichte ein (Urk. 7/24-39). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/46/3 ff.). Am 19. Januar erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 25 % die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 7/47). Mit Einwand vom 28. Januar und ergänzendem Einwand vom 15. Februar 2021 beantragte die Versicherte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 16. März 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch der Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/53). Am 1. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 8. August 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 7/66). Aufgrund des Einwandes der Ver-sicherten und der Einreichung medizinischer Berichte (Urk. 7/68-74) trat die IV-Stelle schliesslich auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/75). Sie tätigte weitere Abklärungen und holte eine Stellungnahme ihres RAD ein (Urk. 7/81/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82-88) und Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (Urk. 7/92/2) verneinte sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/93).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungs-gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss RAD sei im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 6. November 2022, wie schon im Jahr 2020, eine schwere einschränkende Atemwegsstörung angegeben worden. Die dynamischen Lungenvolumina und der Radiologie-Befund hätten sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen gebessert. Es fänden sich keine Hinweise für ein von der Lunge ausgehendes Schwächegefühl und kein Anhalt für eine Funktionsschwäche der Atmung. Eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Aus dem mit Einwand vom 9.Mai 2023 zugestellten Bericht ergäben sich keine neuen richtungsweisenden Aspekte. Es würden darin keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt (Urk.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Auswirkungen bei einem solch komplexen Zusammenspiel von verschiedenen Beschwerdebildern trotz begründeten Einwänden und eingereichten medizinischen Akten auf eine kurze RAD-Beurteilung beschränkt habe. Die Aktenlage genüge zur Beurteilung der Streitfrage, ob und in welchem Umfang eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung sich rechtserheblich auswirke, nicht. Die Rückweisung zur umfassenden medizinischen Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid erweise sich als notwendig (Urk. 1 S. 6 f.).
3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2022 (Urk. 7/60) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 7/53) und der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 16. März 2021 basierte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte sowie auf den RAD-Stellungnahmen vom 25. September 2020 und vom 26. November 2020. 3.2.1 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 6. Dezember 2019 betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Systemischer Lupus erythematodes (SLE), ED 03/2018 - St. n. möglicher Pneumonie DD Lupus-Pneumonitis 09/2019 - Nebendiagnosen: - Substituierte Hypovitaminose D, ED 04/2019 - Osteopenie, ED 07/2018 - St. n. normochromer, normozytärer Eisenmangelanämie, ED 04/2019 - Leichte symptomatische Gonarthrose rechts, ED/2019 Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin werde mit akutem Schub eines Lupus erythematodes bei klinischer Zunahme der Anstrengungsdyspnoe sowie pleuritischen Schmerzen gesehen. Computertomographisch zeigten sich aktuell im Vergleich zu Oktober 2019 stationäre kleine Pleuraergüsse bei zahlenvermehrter Lymphadenopathie mediastinal und stationären residuellen Konsolidationen in den Unterlappen. Lungenfunktionell zeige sich im Vergleich zum April 2019 ein Abfall der Lungenvolumina als auch der CO-Diffusionskapazität (Urk. 7/27). 3.2.2 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 9. Dezember 2019 betreffend die Hospitalisation vom 29. November bis 7. Dezember 2019 wurde ausgeführt, es sei eine notfallmässige stationäre Aufnahme bei seit zwei Wochen zunehmenden atmungsabhängigen Thoraxschmerzen, Dyspnoe und Tachypnoe sowie Schwindel bei bekanntem systemischem Lupus erythematodes nach der Dosisreduktion von Prednison von 20 mg auf 10 mg vor zwei Wochen erfolgt. Es habe sich weiterhin eine Aktivität des systemischen Lupus erythematodes mit aktuell leichter Polyserositis und Persistenz der vor zwei Monaten CT-tomographisch nachgewiesenen Lungenparenchyminfiltraten p.m. Unterlappen rechts und erneutem Anstieg der Entzündungsparameter gezeigt. Mittels erneutem CT Thorax sei eine Lungenembolie ausgeschlossen worden. Elektrokardiographisch und laboranalytisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine kardiale Ischämie ergeben. Die Lungenfunktion habe verminderte dynamische Lungenvolumina, eine mittelgradig restriktive Ventilationsstörung und eine schwergradig erniedrigte Diffusionskapazität gezeigt. Aetiologisch müsse bei diesem Verlauf an eine COP (cryptogenic organising pneumonia) gedacht werden bei nach zwei Monaten und trotz der antibiotischen Therapie von September 2019 aktuell persistierenden Lungeninfiltraten, gutem und raschem Ansprechen auf die hochdosierte Steroidtherapie und fehlenden Hinweisen auf Infekte. Bei leichtem belastungsabhängigem ungerichtetem Schwindel sei eine MRI Untersuchung des Schädels veranlasst worden. Es hätten sich unspezifische Veränderungen in den T2/FLAIR-Sequenzen gezeigt, welche gut zu einer Mikroangiopathie passten, wobei ein entzündlicher ZNS-Befall zwar unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da die Symptome insgesamt milde gewesen und nicht primär suggestiv für eine ZNS-Beteiligung seien und der Schwindel spontan regredient gewesen sei, sei vorerst auf weitere Diagnostik verzichtet worden. Der Schellongtest sei negativ gewesen. Klinisch oder laborchemische Hinweise für einen Nierenbefall bestünden weiterhin nicht (Urk. 7/21/5 f.). 3.2.3 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 31. Januar 2020 betreffend die notfallmässige Konsultation vom 24. Januar 2020 wurde festgehalten, insgesamt sei bei schon regredienten Hustensymptomen und subjektiv sowie anhand der vorhandenen Untersuchungen stabiler Klinik am ehesten von einem passageren viralen Infekt der Atemwege auszugehen. Hinweise für eine erneute Exazerbation der Grundkrankheit seien im Moment keine gefunden worden. Es bestünden jedoch immer noch Zeichen einer SLE-Aktivität bei persistierender humoraler Aktivität und Kardiomegalie (DD persistierende Perikarditis), allerdings sei die Beschwerdeführerin im Moment bis auf die weiterhin bestehende Anstrengungsdyspnoe NYHA II kardiopulmonal beschwerdearm (Urk. 7/21/22 ff.). 3.2.4 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2020 zuhanden der IV-Stelle betreffend die Untersuchung vom 10. Januar 2020 fest, aufgrund der Arthritiden bestehe trotz Rückgang der Synovitiden und aktuell klinischer Remission zurzeit eine reduzierte Belastbarkeit. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, was die Leistungsfähigkeit reduziere. In einer Verweistätigkeit sei eine Präsenz von 6-8 Stunden pro Tag möglich. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen, zumal die Arbeiten im Wochen- und Tagesverlauf verteilt werden könnten mit möglichen Pausen dazwischen (Urk. 7/17). 3.2.5 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 18. März 2020 zuhanden der IV-Stelle wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der systemische Lupus erythematodes, ED 03/2018, genannt. Die in den Vorberichten aufgeführten Nebendiagnosen wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Es wurde ausgeführt, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Verlauf und der Aktivität des systemischen Lupus erythematodes. Aktuell werde eine Basistherapie mit Methotrexat und Belimumab sowie hochdosiertem Kortison eingesetzt und die Symptome seien darunter regredient. Bei Lupus-Schüben sei die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt je nach Schweregrad der Aktivität des Lupus und der Manifestation von verschiedenen Organen (vor allem Herz, Lungen). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum (8 Stunden) zumutbar (Urk. 7/21/1-4). 3.2.6 im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 20. Mai 2020 wurde ausgeführt, zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin in den Verlaufskontrollen von Januar bis Mai 2020 in einem respiratorisch stabilen Zustandsbild gezeigt. Sie habe zuletzt in der Konsultation nach den Coronapandemie-Massnahmen von einer respiratorischen Verschlechterung berichtet. Dies habe jedoch in der Spirometrie am 8. Mai 2020 nicht objektiviert werden können. Der Spirometrieverlauf sei seit Dezember 2019 stabil. Speziell habe sich eine gleichbleibende FVC gezeigt, die auf eine schwere restriktive Ventilationsstörung schliessen lasse. Diese bestehe seit dem Lupus erythematodes-Schub im November 2019. Zuvor sei die FVC um ca. 2 l besser gewesen. Die DLCO sei seit Dezember 2019 stabil. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die FVC wieder auf das Niveau vor dem Schub im November 2019 verbessere, sinke mit jeder weiteren Verlaufskontrolle und müsse aktuell als eher unwahrscheinlich eingestuft werden. Das heisse, dass sie durch den Lupus erythematodes-Schub im November 2019 trotz forcierter stationärer Therapie eine bleibende Schädigung der Lunge davongetragen habe (Urk. 7/40/7 ff.). 3.2.7 Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals Y.___ vom 18. Juni 2020 betreffend die gleichentags erfolgte ambulante Untersuchung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich zur weiteren kardiologischen Beurteilung bei persistierender Dyspnoe bei bekanntem systemischem Lupus erythematodes nach Lupus-Pneumonitis im September 2019 vorgestellt. Sie habe sich kardial kompensiert mit hypertonen Blutdruckwerten präsentiert. Klinisch habe sich eine Belastungsdyspnoe, NYHA II-III ergeben, welche subjektiv unverändert seit September 2019 persistiere. Zusammenfassend bestehe seit September 2019 persistierend eine stabile Belastungsdyspnoe ohne typische Angina pectoris Symptomatik, welche a.e. durch die bekannte schwere restriktive Ventilationsstörung erklärbar sei. Laborchemisch sowie klinisch zeigten sich keine Hinweise auf einen pulmonalen Infekt, eine Lungenarterienembolie sei bei einem Wells-Score von 0 Punkten sowie echokardiographisch und elektrokardiographisch fehlenden Hinweisen auf eine pulmonale Drucksteigerung sehr unwahrscheinlich. Eine kardiale Genese sei bei echokardiographisch unauffälligem Befund sowie normwertigen NT-proBNP ebenfalls eher unwahrscheinlich (Urk. 7/43 und Urk. 7/45). 3.2.8 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 8. Juli 2020 betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation wurde ausgeführt, es handle sich um eine geplante Verlaufskontrolle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei systemischem Lupus erythematodes mit führend Lupus Pneumonitis seit September 2019. Unter Prednison 10 mg täglich, Methotrexat 20 mg wöchentlich subkutan und Benlysta i.v. zeige sich aktuell eine leicht erhöhte Aktivität des systemischen Lupus erythematodes. Im Vordergrund stünden die respiratorischen Beschwerden bei St. n. Lupus Pneumonitis seit September 2019. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die pneumologische Problematik führend und es werde eine angepasste Tätigkeit ohne anstrengende körperliche Arbeit wie z.B. ein Arbeitsplatz in einem Büro bzw. eine sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung empfohlen. Aus rein muskuloskelettaler Sicht bestehe momentan keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/38). 3.2.9 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 20. Juli 2020 zuhanden der IV-Stelle wurde unter Hinweis auf den Konsiliarbericht zu Händen Dr. Z.___ vom 20. Mai 2020 (vgl. E. 3.2.6) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei ca. 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Belastung (Urk. 7/40). 3.2.10 In seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 nannte RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen systemischen Lupus erythematodes (ED 03/2018). Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach möglicher Pneumonie DD Lupus-Pneumonitis (09/2019), einen Status nach Herpes Zoster Th. 6-7 links (31.01.2020) und eine Osteopenie (ED 07/2018). Er führte aus, die vorliegenden Arztberichte seien plausibel. Im Vordergrund stünden demnach die respiratorischen Beschwerden bei Status nach Lupus-Pneumonitis seit September 2019. Von der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ sei zuletzt (20.07.2020) eine Arbeitsfähigkeit von ca. 6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit angegeben worden. Ähnlich habe dies auch Dr. Z.___ am 3. Februar 2020 beurteilt. Er habe eine Arbeitsfähigkeit von 6 bis 8 Stunden täglich angegeben. In den Arztberichten der Rheumatologie des Universitätsspitals Y.___ vom 18. März 2020 und vom 8. Juli 2020 sei ein volles Pensum (8 Stunden) für zumutbar gehalten worden. Zusammenfassend sei es demnach seit September 2019 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seitdem könne in einer angepassten leichten Tätigkeit nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 6 Stunden täglich ausgegangen werden, anstrengende körperliche Arbeiten seien nicht mehr zumutbar und müssten z.B. im Haushalt von anderen Personen übernommen werden (Urk. 7/46/3 f.). 3.2.11 In seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, bei der ambulanten kardiologischen Untersuchung vom 18. Juni 2020 seien leicht hypertensive Blutdruckwerte gefunden und eine antihypertensive Therapie empfohlen worden. Die stabile Belastungsdyspnoe sei a.e. durch die bekannte schwere restriktive Ventilationsstörung zu erklären. Dr. Z.___ schlage in seinem Bericht vom 30. September 2020 eine Anpassung der Therapie vor. Die Arztberichte und die darin vorgeschlagenen Änderungen der Medikation seien plausibel. Neue richtungsweisende Aspekte ergäben sich daraus nicht. Weitere Abklärungen bzw. eine von der Rechtsvertretung beantragte polydisziplinäre Begutachtung seien aus medizinischer Sicht nicht erforderlich (Urk. 7/46/5). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2023 stützte sich im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die RAD-Stellungnahme vom 10. März 2023 (Urk. 7/81/3). 3.3.1 Im Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Y.___ vom 18. Dezember 2021 betreffend die gleichentags erfolgte Behandlung wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Oligosymptomatische SARS-CoV-2-Infektion, 18.12.2021 - Systemischer Lupus erythematodes, ED 03/2018 - Schwere restriktive Ventilationsstörung - Akute symptomatische segmentale Lungenembolie (intermediate-low-risk), ED 01.08.2021 bei asymptomatischen bilateralen distalen tiefen Venenthrombosen (V. gatrocn. Links und V. fibularis rechts), ED 01.08.2021 - Pneumonie des rechten Mittellappens und der Lingula DD Infarktpneumonie - arterielle Hypertonie, ED 06/2020 - Dyslipidämie - Herpes Zoster Th. 6-7 links, ED 31.01.2020 - Normochrome, normozytäre Eisenmangelanämie, ED 04/2019 - Osteopenie, ED 07/2018 Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Hintergrund eines bekannten systemischen Lupus erythematodes mit Status nach Pneumonitis und schwerer restriktiver Ventilationsstörung mit Beschwerden im Rahmen einer neudiagnostizierten SARS-CoV-2-Infektion notfallmässig selbst vorgestellt. Die zum Vorstellungszeitpunkt afebrile Patientin habe sich in reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, initial hyperton, dabei kardiopulmonal und hämodynamisch stets stabil sowie mit einer Sauerstoffsättigung von 93 % unter Raumluft präsentiert. Klinisch hätten sich links basal betont feine Rasselgeräusche gefunden, das EKG habe sich im Vergleich zum Vor-EKG aus dem August 2021 mit T-Negativierungen in V2 und V3 unverändert gezeigt. Laboranalytisch habe ein mit 25 mg/l leicht erhöhtes C-reaktives Protein mit begleitender Lymphopenie imponiert, dies passend zu einem viralen Infekt. Darüber hinaus hätten sich keine relevanten Auffälligkeiten ergeben. Konventionell-radiologisch habe sich eine im Vergleich zur Voruntersuchung progrediente Transparenzminderung linksbetont basal beidseits gefunden, zusätzlich habe sich hier ein mögliches entzündliches Infiltrat sowie ein Randwinkelerguss gefunden. Ein SARS-CoV-2-PCR-Abstrich sei anschliessend positiv ausgefallen (Urk. 7/59/2 ff.). 3.3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Schreiben vom 9. März 2022 zuhanden des Sozialdienstes fest, die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten seit März 2021 seitens des systematischen Lupus Erythematodes (SLE) erheblich zugenommen. Auch die pneumologische Situation habe sich seit März 2021 verschlechtert, was die Grunderkrankung im Bereich des Herzens negativ beeinflusse. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 eine Covid-Infektion erlitten habe, welche die Situation der Grunderkrankung zusätzlich negativ beeinflusst habe. Sie habe sich zwar unterdessen weitgehend von der Covid-Erkrankung erholt, jedoch könne die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von 75 % unterdessen bei weitem nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/59/1). 3.3.3 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 1. Februar 2022 (Druckdatum: 6. April 2022) betreffend die Behandlungen vom 1. Februar und 29. März 2022 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Schwere restriktive Ventilationsstörung - symptomatische segmentale Lungenembolie (intermediate-low risk), ED 01.08.2021 - systemischer Lupus erythematodes, ED 03/2018 - arterielle Hypertonie, ED 06/2020 - Dyslipidämie - Herpes Zoster Th 6-7 links, ED 31.012020 - Normochrome, normozytäre Eisenmangelanämie, ED 04/2019 - Osteopenie, ED 07/2018 Die Zuweisung sei bei Verdacht auf pulmonale Hypertonie bei restriktiver Ventilationsstörung, am ehesten im Rahmen eines Lupus erythematodes sowie stattgehabten Lungenembolien im 08/2021, erfolgt. Die Beschwerdeführerin berichte im Rahmen der Konsultation von einer über die Jahre progredienten Belastungsdyspnoe, aktuell NYHA Klasse III-IV entsprechend, welche sich nach stattgehabter Lungenarterienembolie 08/2021 nochmals aggraviert habe. Hinsichtlich Mobilisation seien zudem linksseitige Beinschmerzen, welche seit der tiefen Venenthrombose bestünden, ausschlaggebend. Bereits zuvor sei durch die Kollegen der Kardiologie eine Echokardiografie durchgeführt worden, in welcher sich ein normalgrosser rechter Ventrikel mit leicht reduzierter longitudinaler systolischer Funktion und einem grenzwertigen RV/RA-Druckgradient von 24 mmHg ergeben habe. Im 6-Minuten-Gehtest habe sich eine deutlich reduzierte Gehstrecke von 240 m gezeigt bei allerdings vorzeitigem Abbruch aufgrund Beinschmerzen links, eine relevante Desaturation habe sich unter Belastung nicht ergeben. Eine Blutgasanalyse sei bei regelrechter Oxygenation in Ruhe und unter Belastung nicht veranlasst worden. Die letzte venöse BGA vom 12/2021 habe bei normwertigem CO2 und Bicarbonat keinen Hinweis auf eine alveoläre Hypoventilation ergeben. Im ergänzenden Dual energy CT-Thorax habe sich kein Hinweis für akute oder chronische Lungenembolien im Sinn einer CTED ergeben. Hierzu passend zeige sich auch das proBNP normwertig. Die beschriebenen Groundglas-Opazitäten seien von den Radiologen im Rahmen der stattgehabten COVID-19 Infektion interpretiert worden. Lungenfunktionell sei bereits zuvor eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung diagnostiziert worden, welche aktuell an ehesten im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes bei Status nach Lupus Pneumonitis, DD shrinking lung, interpretiert werde. Differentialdiagnostisch sei in Bezug auf die Restriktion auch eine multifaktorielle Ätiologie bei Adipositas, ausgeprägtem myokardialem Fettgewebe und angedeutetem Zwerchfellhochstand rechts denkbar. Entsprechend sei auch die Belastungsdyspnoe am ehesten multifaktoriell im Rahmen der restriktiven Ventilationsstörung, Adipositas sowie Dekonditionierung zu erklären. Nebenbefundlich habe sich der Blutdruck unter Belastung im Rahmen des 6-Minuten-Gehtests abfallend gezeigt, so dass ergänzend ein Myokard SPECT zum Ausschluss einer kardialen Ischämie geplant worden sei. Hierbei hätten sich keine Hinweise auf Ischämien oder Narben des linksventrikulären Myokards bei global und allseits regional normaler myokardialer Flussreserve ergeben (Urk. 7/68). 3.3.4 RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2022 fest, laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 9. März 2022 (vgl. E. 3.3.2) hätten die Beschwerden seitens des systematischen Lupus erythematodes seit März 2021 erheblich zugenommen, auch die pneumologische Situation habe sich verschlechtert. Genauere Angaben mache sie nicht. Ein Bericht der Notfallmedizin des Universitätsspitals Y.___ über die ambulante Behandlung am 18. Dezember 2021 wegen einer oligosymptomatischen SARS-CoV-2-Infektion, hauptsächlich Beschwerden eines respiratorischen Infektes, sei beigefügt (vgl. E. 3.3.1). Von der COVID-Erkrankung habe sich die Beschwerdeführerin inzwischen weitgehend erholt. Zusammenfassend sei es demnach zu einer vorübergehenden Verschlechterung im Zusammenhang mit einer akuten SARS-CoV-2-Infektion im Dezember 2021 gekommen. Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei mit den aktuellen Arztberichten nicht glaubhaft gemacht (Urk. 7/65/2). 3.3.5 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 6. November 2022 betreffend die Konsultation vom 28. Oktober 2022 wurde ausgeführt, es sei die erneute Zuweisung zur pneumologischen Mitbeurteilung bei progredienter Leistungsintoleranz und bekanntem systemischem Lupus erythematodes mit Shrinking Lung Syndrome erfolgt. Die Beschwerdeführerin berichte von einem generalisierten Schwächegefühl mit vermehrten Gelenkschmerzen und Müdigkeit, primär limitierend sei die muskuläre Schwäche weniger die Dyspnoe. Lungenfunktionell zeige sich eine signifikante Besserung der dynamischen Lungenvolumina im Vergleich zu den Vorwerten (400-500 ml), CT-graphisch habe eine erneute Lungenarterienembolie sowie Lupus-Pneumonitis ausgeschlossen werden können. In der arteriellen Blutgasanalyse habe sich kein Anhalt für eine respiratorische Insuffizienz ergeben, der Gehtest sei nach 89 m von der Beschwerdeführerin bei Ganzkörperschmerzen und Schwindel abgebrochen worden, eine belastungsinduzierte Desaturation habe sich dabei nicht gezeigt. Zusammenfassend hätten sich anhand der vorliegenden Befunde keine Hinweise für eine pulmonale oder pulmonal-vaskuläre Genese der Beschwerden ergeben (Urk. 7/77/4 ff.) 3.3.6 RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 aus, im Bericht der Pneumologie des Universitätsspitals Y.___ vom 6. November 2022 sei, wie schon 2020, eine schwere restriktive Ventilationsstörung, DD Shrinking Lung Syndrome, bei bekanntem systemischem Lupus erythematodes angegeben worden. Bei Status nach segmentaler Lungenembolie und asymptomatischen bilateralen distalen tiefen Beinvenenthrombosen (ED 01.08.2021) hätten sich die dynamischen Lungenvolumina und der CT-Thorax-Befund im Vergleich zu den Voruntersuchungen gebessert. Es hätten sich keine Hinweise für eine pulmonale oder pulmonal-vaskuläre Genese des beklagten Schwächegefühls und kein Anhalt für eine respiratorische Insuffizienz gefunden. Die Ergebnisse bei der Kontrolle der DEXA-Knochendichtemessung am 3. November 2022 hätten sich überwiegend gebessert. Die vorliegenden Arztberichte seien plausibel. Eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei darin nicht ausgewiesen (Urk. 7/81/3). 3.3.7 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 25. Mai 2023 betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation fest, im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes bleibe aufgrund der Unverträglichkeiten aktuell nur noch die regelmässige Infusion mit Benlysta in Kombination mit Kortison in niedriger Dosierung. Trotzdem bestehe wahrscheinlich eine ständige niedrige Krankheitsaktivität. Hinweisend für eine Aktivität sei die erhöhte BSR mit 60 mm/h. Eine weitere medikamentöse Optimierung bestehe nicht (Urk. 7/87). 3.3.8 RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 aus, aus dem Einwand vom 2. Juni 2023 und dem beigefügten Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. März 2023 ergäben sich keine neuen richtungsweisenden Aspekte. Es würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt. Es könne an der RAD-Stellungnahme vom 10. März 2023 festgehalten werden (Urk. 7/92/2). 3.3.9 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 fest, gemäss der vorliegenden differenzierten pneumologischen Standortbestimmung im Herbst 2022 habe sich damals keine direkte Ursache für die progrediente Dyspnoe und Tachykardie im Sinne der Entwicklung einer pulmonal-arteriellen Hypertonie, einer erneuten Pneumonitis Lupus assoziiert bei einer Dauerbehandlung mit Benlysta und Steroiden gefunden (Urk. 3).
4. 4.1 Insgesamt erfüllt die gestützt auf die den Verlauf seit der rentenabweisenden Verfügung vom 16. März 2021 dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommene Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in ihren nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen. RAD-Arzt Dr. A.___ legte in umfassender Aktenkenntnis dar, dass es im Dezember 2021 im Zusammenhang mit einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei (vgl. vorne E. 3.3.4.). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens im Februar/März 2022 wieder von der SARS-CoV-2 Infektion erholt hat (vgl. vorne E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Im Vordergrund stand nach wie vor eine schwere restriktive Ventilationsstörung, welche am ehesten im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes bei Status nach Lupus Pneumonitis, DD shrinking lung, interpretiert wurde (vgl. vorne E. 3.3.3). Im Oktober 2022 zeigte sich lungenfunktionell sogar eine signifikante Besserung der dynamischen Lungenvolumina (vgl. vorn E. 3.3.5). RAD-Arzt Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 darauf hin, dass sich die dynamischen Lungenvolumina und der CT-Thorax-Befund im Vergleich zu den Voruntersuchungen gebessert hätten und sich keine Hinweise für eine pulmonale oder pulmonal-vaskuläre Genese des beklagten Schwächegefühls und kein Anhalt für eine respiratorische Insuffizienz gefunden hätten. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage gelangte RAD-Arzt Dr. A.___ zum Schluss, dass eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (vgl. vorne E. 3.3.6). In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 wies er zutreffend darauf hin, dass dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 25. März 2023 keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde zu entnehmen seien und hielt an seiner Einschätzung fest (vgl. E. 3.3.8). 4.2 Die Einschätzung der Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Bericht 9. März 2022, wonach die Beschwerden zugenommen hätten und die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von 75 % nicht mehr erreicht werden könne (E. 3.3.2), wurde im Zusammenhang mit der Covid-Infektion abgegeben, welche unbestrittenermassen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt hat. Die Hausärztin stellte im Übrigen lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Vorberichten erfolgte. Damit vermag sie keine auch nur geringen Zweifel an den RAD-Stellungnahmen zu begründen. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ fasst lediglich die bisherigen Berichte zusammen und nennt keine neuen Diagnosen oder Befunde. Die von der Beschwerdeführerin geklagten linksseitigen Beinschmerzen (nach asymptomatischen bilateralen distalen tiefen Venenthrombosen im August 2021), welche hinsichtlich Mobilisation ausschlaggebend seien (vgl. Urk. 1. S. 5), sind bei einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung nicht von Relevanz. Für das geklagte Schwächegefühl mit Gelenkschmerzen erachteten die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals ausserdem primär die muskuläre Schwäche als limitierend (vgl. E. 3.3.5) und wiesen auch hinsichtlich der Belastungsdispnoe auf mögliche multifaktorielle Ursachen, wie die Dekonditionierung und die Adipositas bei Zwerchfellhochstand hin (E. 3.3.3). Die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden wurden bereits im Dezember 2019 dokumentiert und es konnte keine Ursache gefunden werden (vgl. vorne E. 3.2.2.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die pneumologische Erkrankung in der Regel schubartig verlaufe (Urk. 1 S. 6), ändert dies nichts daran, dass vorliegend unter der aktuellen Therapie ein stabiler Verlauf besteht, sogar mit einer Besserung in Bezug auf die dynamischen Lungenvolumina (vgl. vorne E. 3.3.5). Da sich den Akten insgesamt keine neuen Diagnosen oder Befunde entnehmen lassen, welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil zusätzlich einzuschränken, kann von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 6) ist mit der Beschränkung auf die erwiesenen und leistungseinschränkenden Krankheiten nicht gegeben. 4.3 Zusammenfassend liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen begründen würden. Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (März 2021) keine leistungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Damit erübrigen sich Weiterungen zur konkreten Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 7 f.). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht