Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00553
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 30. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. O.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1982, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit mehrere Praktika als Kleinkindererzieherin. Ausserdem übte sie befristete Tätigkeiten als Call Agentin aus und bezog mehrmals Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/4 S. 4, Urk. 9/7, Urk. 9/10). Über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt sie nicht. Wegen einer seit 1999 bestehenden psychischen Erkrankung meldete sie sich erstmals am 29. September 2006 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte sie eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 26. November 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. April 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte nach der Geburt ihres Sohnes am 11. Januar 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wäre und im Bereich Haushalt keine Einschränkung bestehe. Dementsprechend verneinte sie den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2008 (Urk. 9/46, Urk. 9/52). 1.2 Am 30. Januar 2011 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/56). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und gelangte zum Ergebnis, dass die Versicherte ab Januar 2011 (Vollendung des dritten Altersjahres des Sohnes) zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich zu 60 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Im Erwerbsbereich ging die IV-Stelle von einer Einschränkung von 100 % und im Haushalt von einer solchen von 8 % aus. Insgesamt belief sich der Invaliditätsgrad damit auf 45 % (Erwerbsbereich: Anteil 40 %, Einschränkung 100 % = Teilinvaliditätsgrad von 40 %; Haushaltsbereich: Anteil 60 %, Einschränkung 8 % = Teilinvaliditätsgrad von 4.8 %). Basierend auf diesen Feststellungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/86). 1.3 Am 21. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfungen im Rahmen des Revisionsverfahrens hätten ergeben, dass sie unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % habe (Urk. 9/95). 1.4 Im Rahmen eines weiteren im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass ab dem Schuleintritt des Sohnes davon auszugehen sei, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Im Übrigen ging die IV-Stelle von unveränderten gesundheitsbedingten Einschränkungen in den beiden Teilbereichen aus. Es ergab sich damit ein Invaliditätsgrad von 54 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 100 % = Teilinvaliditätsgrad von 50 %; Haushaltsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 8 % = Teilinvaliditätsgrad von 4 %). Dementsprechend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2016 mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/120+123). 1.5 Am 15. Juli 2021 brachte die Versicherte ihr zweites Kind zur Welt (Urk. 9/131-132). Am 18. August 2021 machte sie auf dem Fragebogen zur Revision der Invalidenrente Angaben zu ihrer Situation (Urk. 9/135). Am 29. Oktober 2021 beantwortete sie Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 9/146). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von MHSc. med. pract. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. November 2021 ein (Urk. 9/152). Am 29. November 2021 teilte die Hausärztin Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, der IVStelle mit, dass sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne, da sie die Versicherte nur in hausärztlichen Angelegenheiten behandle und der zuständige Psychiater zur Arbeitsfähigkeit zu befragen sei (Urk. 9/150, Urk. 9/151). Am 22. Februar 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Februar 2022, Urk. 9/156). Am 1. März 2022 nahm Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/161/4). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte des Spitals B.___ vom 14. März 2022 (Urk. 9/157/7-8) sowie der Universitätsklinik C.___ vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/159/1-5) ein. Am 10. Juni 2022 (Urk. 9/161/6) nahmen RAD-Ärztin Dr. A.___ und am 26. Juli/10. August 2022 (Urk. 9/161/6-7) RAD-Arzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Stellung. Mit Vorbescheid vom 14. September 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Invalidenrente aufheben werde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie im Erwerbsbereich keine Einschränkung und im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 11.9 % erleide. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditätsgrad damit noch auf 6 % (Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 0 % = Teilinvaliditätsgrad von 0 %; Haushaltsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 11.9 % = Teilinvaliditätsgrad von 6 %) und die Versicherte habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 9/162). Dagegen erhob X.___ am 22. September 2022 (Urk. 9/167) bzw. am 28. November 2022 (Urk. 9/175) unter Beilage des Berichts der E.___ AG vom 21. Oktober 2022 (Urk. 9/174) Einwand. Die IVStelle holte den Bericht der E.___ AG, Praxis F.___, vom 28. Februar 2023 ein (Urk. 9/178). Am 21. März 2023 nahm RAD-Ärztin Dr. A.___ Stellung (Urk. 9/185/3-4). Mit Verfügung vom 28. September 2023 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap am 23. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung vom 28.9.2023 sei aufzuheben. 2.Der Versicherten sei weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. 3.Eventualiter sei weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten und der Versicherten seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. 4.Subeventualiter seien ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen zu veranlassen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 6.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 7.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.» Mit Eingabe vom 7. November 2023 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 6. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 12. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest (Urk. 13). Sie reichte den Bericht E.___ AG vom 23. Januar 2024 ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. März 2024 auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 25. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 1.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV: a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2023 (Urk. 2) aus, da sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Geburt des zweiten Kindes im Juli 2021 verändert hätten, sei eine Rentenrevision eingeleitet worden. Laut den angeforderten Arztberichten bestünden keine andauernden psychischen Einschränkungen. Es sei von einer massiven Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Bezüglich der körperlichen Leiden gehe aus den Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer Funktions- und Belastungsminderung der Halswirbelsäule leide. Im Januar 2022 sei ein mikrochirurgischer Eingriff vorgenommen worden. Ab Juni 2022 habe wieder ein stabiler Zustand bestanden und es liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Die Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit zu 50 % nachgehen und zu 50 % im Haushalt tätig sein würde. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 %, im Erwerbsbereich bestehe keine Einschränkung mehr. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf 6 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente gestützt auf den Bericht der Psychiaterin med. pract. Y.___ aufgehoben, obwohl dieser den Anforderungen nicht genüge und in den Berichten der E.___ weiterhin invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnosen gestellt würden sowie die Arbeitsfähigkeit als erheblich eingeschränkt bezeichnet werde. Med. pract. Y.___ habe nach lediglich zwei Konsultationen und ohne Auseinandersetzung mit den Vorakten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe sodann auch das Valideneinkommen zu tief festgesetzt. Sollte der Beschwerdegegnerin in der Ansicht gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sei, sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mehr als 15 Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit vorgängig zu einer allfälligen Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin bisher auf der Basis folgender Berichte und Einschätzungen eine Invalidenrente ausgerichtet: 3.1 Gemäss dem Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums B.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9/11/5-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. bis zum 10. April 2005 zu 100 %, vom 18. bis zum 30. April 2006 zu 60 %, vom 1. Mai bis zum 30. September 2006 zu 100 % und seit dem 1. Oktober 2006 zu 70 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin habe die Realschule frühzeitig beendet. Trotzdem habe sie Praktika als Kleinkindererzieherin absolviert und auch als Call Agent gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei bisher zwei Mal in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen, beim erstem Mal nach einem Suizidversuch. Schon seit ihrer Kindheit und Jugend schneide sie sich und habe suizidale Gedanken. Es werde eine Behandlung mit dem Ziel durchgeführt, langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen. Eine Ausbildung fehle bis jetzt und eine Integration auf dem freien Arbeitsmarkt sei trotz ausgeprägter Bemühungen kaum möglich gewesen. 3.2 Im Arztbericht vom 3. Januar 2008 (Urk. 9/28) führte das Psychiatriezentrum B.___ aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwangerschaft/Mutterschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine geeignete Erwerbstätigkeit sei jedoch schwer abschätzbar. Die Beschwerdeführerin werde nach der Geburt ihres Kindes alleinerziehende Mutter sein, was die Belastungsgrenzen weiter strapazieren werde, so dass sie vermutlich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sein werde. 3.3 Gemäss dem Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Mai 2008 (Urk. 9/30) hat sich das Leben der Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes am 21. Januar 2008 verändert. Die Beschwerdeführerin schlafe wenig und habe es als alleinerziehende Mutter nicht immer einfach. Sie könne aber ihre Aufgaben mit dem Sohn und im Haushalt ohne Einschränkung und ohne Dritthilfe meistern. Im Grossen und Ganzen gehe es ihr gut bis sehr gut und sie habe keine nennenswerten psychischen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe sich über den beruflichen Wiedereinstieg noch keine Gedanken gemacht. Sie sei weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben und werde vom Sozialamt unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe klar angegeben, dass sie ihr Kind nicht fremd betreuen lassen und ausserhäuslich arbeiten wolle. Während der ersten zwei Jahre wolle sie vollumfänglich für ihren Sohn da sein. Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide die Beschwerdeführerin keine gesundheitsbedingten Einschränkungen. Es bestünden lediglich Einschränkungen, wie sie bei einer alleinerziehenden Mutter mit einem Baby üblich seien. 3.4 Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 9/32/3-4) gab das Psychiatriezentrum F.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie fühle sich seit der Geburt des Sohnes im Januar 2008 psychisch weniger stabil als während der Schwangerschaft. Die Rolle als Mutter und den Haushalt könne sie nur von Stimmungseinbrüchen und vereinzelt auftretenden diffusen Angstzuständen begleitet bewältigen. Auch ein chronisches Gefühl der inneren Leere sei wieder stärker spürbar geworden, die Konzentration lasse im Laufe des Tages oft nach und die Beschwerdeführerin klage über leichtere Ermüdbarkeit. 3.5 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. August 2008 (Urk. 9/33/4) kann bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen werden. Für die Tätigkeit im Haushalt sei von keiner Einschränkung auszugehen. Als Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine kontinuierliche fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie durchzuführen. Dies reduziere mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden und wirke sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. 3.6 Gemäss dem Arztbericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/60) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) sowie eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Aufgrund der seit Jahren andauernden, trotz Fluktuationen relativ konstanten Instabilität der Beschwerdeführerin sei von einer mittelfristigen Besserung der Symptomatik eher nicht auszugehen. Über den langfristigen Verlauf könne keine Prognose abgegeben werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei unfähig, umfangreichere Verantwortung zu übernehmen und sich lange auf einen Arbeitsprozess zu konzentrieren. 3.7 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/65/2) ist bei der Beschwerdeführerin ein kombinierter psychischer Gesundheitsschaden in Form einer Persönlichkeitsstörung und Aufmerksamkeitsstörung ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten seit dem 3. Januar 2008 anhaltend zu 100 % verhindere. Durch medizinische Massnahmen könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirkt werden. 3.8 Laut dem Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/63) müsste sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Auflagen des Sozialamtes wieder um eine Erwerbstätigkeit bemühen, da ihr Sohn 3jährig geworden sei. Gesundheitlich sei ihr dies jedoch nicht möglich. Sie leide wieder an Angstzuständen und Panikattacken. Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide die Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung von 8 %. 3.9 Laut dem Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/93) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenenalter ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, (ICD-10 F33.0) sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1), Differentialdiagnose: Züge einer emotional instabilen Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch ihre psychische Belastung deutlich herabgesetzt. Aufgrund der positiven Entwicklung während des letzten Jahres sollte es ihr möglich sein, bis zu 40 % in geschütztem Rahmen zu arbeiten. 3.10 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, vom 21. Dezember 2012 (Urk. 9/94/3) liegt ein unveränderter Gesundheitsschaden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes vor. 3.11 3.11.1 Laut dem Arztbericht von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. August 2015 (Urk. 9/108) ist die Diagnose der Beschwerdeführerin unklar. Sie habe sich im November 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung gemeldet. Die Beurteilung sei schwierig, da sie sehr wenig von sich Preis gebe. Sie habe am Anfang der Therapie von ihren Schwierigkeiten bei der Erziehung ihres Sohnes gesprochen und dann die Termine nicht mehr regelmässig eingehalten. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihr Leben eigentlich nie richtig gepackt habe. Sie habe keine Ausbildung und habe ihren Lebensunterhalt nie selbst verdienen können. Sie habe Mühe mit der Tagesstrukturierung und könne sich oft ganz schlecht konzentrieren. Die Sitzungen gestalteten sich oft so, dass sich die Beschwerdeführerin kompetent gebe und Probleme bei anderen Leuten beklage. In den psychometrischen Tests seien aber eine klare Angststörung sowie eine depressive Störung sichtbar. Es sei zu vermuten, dass eine rezidivierende depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Wahrscheinlich seien selbstunsichere und paranoide Anteile vorhanden. Genauere Angaben könnten nicht gemacht werden, da die Beschwerdeführerin sich nicht geöffnet habe und auch die Termine nicht regelmässig einhalte. Bezüglich einer Integration ins Erwerbsleben habe sie ausweichende Antworten gegeben. 3.11.2 Laut dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 8. Februar 2016 (Urk. 9/115) besteht bei der Beschwerdeführerin eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4). Obwohl sie unter spezifischen Symptomen zu leiden scheine, seien diese nur kurzzeitig nachweisbar und würden wieder verschwinden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien allesamt sehr wenig glaubwürdig. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Therapie, die Fremdanamnese, die anamnestischen Angaben und die Verlaufsbeobachtung würden für eine Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) sprechen. Durch diese Störung sei die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen eingeschränkt. Die Beziehungsfähigkeit sei stark beeinträchtigt, die Beschwerdeführerin könne ihre Grundbedürfnisse in keiner Weise adäquat anbringen. Ihr ganzes Verhalten ziele darauf ab, Aufmerksamkeit zu erhalten. Es bestehe eine Art Sucht, sich theatralisch darzustellen, um Zuwendung, Interesse und Hilfe zu bekommen. Der Verlauf spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin notorisch lüge, sie aber zwischen Phantasie und Realität gar nicht mehr unterscheiden könne. Sie erfülle daher die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung sowie fünf der sechs Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung. Das Aufbauen einer tragfähigen Therapiebeziehung sei sehr schwierig. Die Hauptmotivation der Beschwerdeführerin für die Therapie scheine darin zu bestehen, dass sie die Streichung der IV-Leistungen verhindern wolle. Sollte sie Therapiesitzungen wieder ausfallen lassen, müsse die Behandlung abgebrochen werden. Die Prognose sei eher schlecht. Das pathologische Verhalten sei seit dem frühesten Kindesalter festzustellen. Die Beschwerdeführerin weise seit damals ein pathologisches Lügen auf. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei die Beschwerdeführerin mit den aktuell vorhandenen Strategien nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Insbesondere die Arbeit in der Kinderbetreuung sei ungeeignet. Es müsste im geschützten Rahmen beobachtet werden, wie sich die Beschwerdeführerin verhalte. Das Vorgeben von psychiatrischen Symptomen, das wahrscheinliche Vorgeben von sexuellen Übergriffen und Stalking seien im Rahmen der Grunderkrankung zu sehen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht gezielt andere Menschen oder Versicherungen missbrauchen. Ihre gesamte Lebensstrategie beschränke sich auf Manipulation und Lügen, um Grundbedürfnisse zu befriedigen. Diese Strategie habe aber dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin alle wichtigen Ziele im Leben nicht habe erreichen können und sich aktuell in einer wirklichen Sackgasse befinde. 3.11.3 RAD-Ärztin Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1. März 2016, aufgrund der Akten sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel. Am ehesten handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61). In diesem Sinne habe sich der Sachverhalt nicht verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. J.___ vom 8. Februar 2016 könne von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil und würden sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen beziehen. Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Eine längerfristige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden. Allerdings finde eine solche nur statt, wenn eine störungsspezifische Behandlung stattfinden könne. Bei der Beschwerdeführerin fehle offensichtlich eine Krankheitseinsicht, so dass eine länger anhaltende störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht wahrscheinlich sei. Würde die Beschwerdeführerin zu einer Behandlung gezwungen, würde sie aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht keine Wirkung erzielen. Die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 9/117/4).
4. Im Rahmen des im Jahr 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens liegen folgende Berichte und Einschätzungen vor: 4.1 Die Psychiaterin med. pract. Y.___ gab im Arztbericht vom 20. November 2021 (Urk. 9/152) an, es bestünden bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hashimoto Thyroiditis. Die Beschwerdeführerin wirke wach, gepflegt und allseits orientiert. Sie sei im Kontakt freundlich und kooperativ. Die Kognition sei grob orientierend unauffällig. Die Stimmung sei gegenwärtig unauffällig. Der Antrieb sei diskret reduziert, der Affekt schwingungsfähig und der affektive Rapport sei herstellbar. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahn oder Halluzinationen, Ängste, Zwänge, Suizidalität, Eigen- oder Fremdgefährdung. Die Prognose für die Arbeitsfähigkeit sei gut. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für 6-8 Stunden pro Tag zumutbar. Einer Eingliederung ins Erwerbsleben stehe die fehlende Motivation im Wege. Bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt erleide die Beschwerdeführerin keine Einschränkung. 4.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2021 (Urk. 9/151) aus, die letzte Konsultation habe am 17. November 2020 stattgefunden. Sie sehe die Beschwerdeführerin nur wegen alltäglicher Beschwerden. Zum psychiatrischen Leiden könne sie nicht Stellung nehmen. Die aktuelle Symptomatik sei ihr nicht bekannt. Fragen zur Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beantworten. 4.3 Laut dem Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Februar 2022 (Urk. 9/156) hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich vorstellen könnte, bei guter Gesundheit neben den Kindern und dem Haushalt zu 50 % zu arbeiten. Sie müsste dies auch aus finanziellen Gründen und wäre in der Lage, es zu organisieren. Sie könnte sich vorstellen, in der Kinderbetreuung zu arbeiten, wo sie ihre Tochter allenfalls sogar zur Arbeit mitnehmen könnte. Zudem wäre auch ihre Mutter in der Lage, die Betreuung der Tochter teilweise zu übernehmen. Sie würde gerne etwas machen, sei aber derzeit dazu nicht in der Lage. Bevor sie an Hashimoto Thyroiditis gelitten habe, hätte sie sich es noch eher vorstellen können. Seit der Schilddrüsenerkrankung gehe es ihr wieder schlechter. Die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ihre Angaben seien nachvollziehbar und schlüssig. Sie wäre aufgrund der finanziellen Situation auf ein eigenes Einkommen angewiesen. Die Betreuung der Kinder wäre gewährleistet. Im Bereich Ernährung, welcher mit 28 % zu gewichten sei, sei die Beschwerdeführerin zu 10 % eingeschränkt. Im mit 27 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung sei die Beschwerdeführerin zu 19 % eingeschränkt. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung 7 %) und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 18 %) bestehe keine Einschränkung. Auf den Bereich Kinderbetreuung würden 20 % entfallen und die Beschwerdeführerin sei zu 20 % eingeschränkt. Insgesamt bestehe damit im Haushalt eine Einschränkung von 11.9 %. 4.4 Gemäss dem Arztbericht des Spitals B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 9/157/78) wird die Beschwerdeführerin wegen einer Hashimoto-Thyreoiditis behandelt. Es fänden ca. alle 6-8 Wochen laborchemische Kontrollen statt. Die Schilddrüsenerkrankung führe nicht zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. 4.5 Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 1. März 2022 (Urk. 9/161/4) hat die aktuelle psychiatrische Behandlerin neben einer Anpassungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose genannt. Die reduzierte psychische Stabilität, vor allem im Zusammenhang mit der Hashimoto-Erkrankung, sowie der soziale Rückzug, vor allem im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, würden keine andauernden psychischen Einschränkungen begründen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand massiv verbessert, so dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Spätestens ab dem 29. September 2021 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.6 Laut dem Arztbericht der Universitätsklinik C.___ vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/159/1-3) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: 1. Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C6/7 (DePuy Synthes ACIS Lordotic, M, 7 mm) von links mit Foraminotomie links und Anlagerung von Auto- und Allograft (0.5 cc DBX Putty) am 26.01.2022 mit/bei • schmerzhaft-sensomotorischer (M4) C7-Radikulopathie links bei • mittelvolumiger Diskusextrusion C6/7 mit Kontakt zur linken C7Wurzel ohne Zeichen einer Kompression bei • Status nach dorsaler Foraminotomie C6/7 links nach Frykholm und Sequesterektomie am 24.12.2021 2. Substituierte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyroiditis 3. Status nach Kaiserschnitt 07/2021 4. Adipositas BMI 30 Die Beschwerdeführerin sei vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. März 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe berichtet, vom chirurgischen Eingriff profitiert zu haben. Eine Restschmerzkomponente zervikal und insbesondere periskapulär links sei noch vorhanden. Des Weiteren bestünden bewegungsabhängige schmerzhafte Dysästhesien über C7 links. Grundsätzlich sei von einer guten Prognose auszugehen. Bisher sei der postoperative Verlauf zeitgerecht. Fragen zur Arbeitsfähigkeit könnten nicht beantwortet werden. 4.7 RAD-Arzt Dr. D.___ führte am 26. Juli 2022 (Urk. 9/161/6-7) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in somatischer Hinsicht seit dem 22. Februar 2016 verbessert. Die vorliegenden orthopädischen Akten würden überwiegend wahrscheinlich einen stabilen Gesundheitszustand ab Juni 2022 ausweisen. Während den operativen und rehabilitativen Massnahmen habe ab dem 24. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit davor und ab Juni 2022 sei somatisch medizintheoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.8 Gemäss dem Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 21. Oktober 2022 (Urk. 9/174) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (eigenanamnestisch) (ICD-10 F60.31), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD10 F33.0). Die Selbstanmeldung zum ambulanten Abklärungsgespräch sei aufgrund eines sich zunehmend verschlechternden psychischen Befindens erfolgt. Die Beschwerdeführerin berichte offen und konzis von ihrer Vorgeschichte mit mehreren Behandlungen, in deren Folge eine gute Stabilisierung über mehrere Jahre habe erreicht werden können. Seit ihre ambulante Psychiaterin vor zwei Jahren in Pension gegangen sei, habe sie immer wieder schlechte Phasen gehabt. Bei der anschliessenden Psychiaterin habe sie die Therapie nach wenigen Terminen abgebrochen und seither keinen Therapieplatz mehr gefunden. Eine zusätzliche Belastung stelle die Überprüfung der IV-Teilrente und die alleinige Betreuung der 15-monatigen Tochter sowie des 14-jährigen Sohnes mit ADHS und Asperger-Syndrom dar. Die Beschwerdeführerin sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Sie habe ein gepflegtes äusseres Erscheinungsbild. Im Kontaktverhalten sei sie freundlich. Es seien leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und subjektiv leichte Gedächtnisstörungen vorhanden. Das formale Denken sei leicht eingeengt auf die aktuellen Unsicherheiten in ihrem Leben, insgesamt aber geordnet. Die Beschwerdeführerin habe Existenzängste. Es gebe keine Hinweise auf Zwänge, Wahn- oder Sinnestäuschungen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Sie beklage Stimmungsschwankungen und Leeregefühl, der Antrieb sei reduziert. Es bestehe ein leichtes Morgentief und eine reduzierte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig und klage über Ein- und Durchschlafstörungen, welche sie seit Jahren kenne. Aktuell habe sie kein selbstverletzendes Verhalten, früher habe sie sich geschnitten und geritzt. In Zusammenschau der Anamnese und Befunde schliesse man sich den vorbekannten Diagnosen an und empfehle die Wiederaufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. 4.9 Laut dem Arztbericht der Praxis F.___ der E.___ AG vom 28. Februar 2023 (Urk. 9/178) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), ein ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin leide an wiederkehrenden Phasen von körperlicher und psychischer Erschöpfung mit deprimierter Stimmungslage, ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, vermindertem Appetit, Gewichtsverlust, Angstzuständen, Gefühlen der Überforderung, Verzweiflung, Überempfindlichkeit auf Lärm und Suizidgedanken, klar ohne Handlungsabsicht. Sie habe ein grosses Verantwortungsgefühl den Kindern gegenüber. Es bestehe kaum mehr Kapazität für Tätigkeiten ausserhalb der Verpflichtung als Mutter. Für die Erledigung des Haushaltes habe sie private Unterstützung. Die Beschwerdeführerin wäre sehr motiviert zu arbeiten, aber mit dem aktuell zu bewältigenden Pensum meist überlastet. Die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert, freundlich-zugewandt, offen und gut spürbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Konzentration im Gespräch sei leicht beeinträchtigt, es bestehe ein grosser Redefluss und ein hoher Zustrom von Gedanken. Es gebe keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funktionen. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin etwas weitschweifig, aber kohärent. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin berichte von starken affektiven Schwankungen. Im Gespräch sei sie mehrmals den Tränen nahe. Sie berichte auch von Angstzuständen bis Panikattacken, teilweise ohne zuordenbare Auslöser, innerer Unruhe und leicht gesteigertem Antrieb. Früher habe es selbstverletzendes Verhalten zur Spannungsregulation gegeben, aktuell nicht mehr. Es existiere eine grosse Instabilität des Selbstbildes und des Selbstwertes. Es bestünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen sowie körperliche Erschöpfung. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht vorhanden, teilweise aber Suizidgedanken mit glaubhafter Distanzierung von einer Handlung. Prognostisch positiv sei, dass die Beschwerdeführerin sehr reflektiert, krankheitseinsichtig, zuverlässig und offen sei, Hilfe anzunehmen. Prognostisch negativ sei, dass sie als Mutter eines 14jährigen Sohnes mit Behinderung und einer eineinhalbjährigen Tochter Symptome von Überlastung, Depressivität und Ausgebranntsein zeige. Die Belastbarkeit sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen und den chronischen Rückenschmerzen stark eingeschränkt. Aktuell sei neben Kindern und Haushalt keine Erwerbsarbeit möglich, auch mittel- und langfristig sei nur eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu empfehlen. 4.10 RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 21. März 2023 (Urk. 9/185/4) aus, am Psychiatriezentrum B.___ sei eine einmalige Konsultation erfolgt. Es sei unklar, wie es zur Beurteilung habe kommen können, dass sich die Behandler den bekannten Diagnosen (Persönlichkeitsstörung, ADHS) hätten anschliessen können. Der Bericht des Psychiatriezentrums B.___ enthalte keinerlei Hinweise auf diese Diagnosen. Der psychopathologische Befund der Praxis F.___ lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-Kriterien erkennen. Die Betreuung der Kinder sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Es gebe keine klaren Hinweise, die die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus und ADHS stützen könnten. Im Bericht der Psychiaterin med. pract. Y.___ vom 20. November 2021 (vgl. E. 3.13) sei die Diagnose einer Anpassungsstörung festgehalten worden. Angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren stabil sei. Es sei daher nicht plausibel nachzuvollziehen, dass aktuell wieder die früheren Diagnosen aufgewärmt würden, ohne dies plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Aufgrund der neuen Arztberichte seien jedenfalls keinerlei Hinweise auf diese Diagnosen zu finden. Der depressive Einbruch scheine offensichtlich im Zusammenhang mit der eingeleiteten Rentenrevision zu stehen und müsse als Reaktion auf einen psychosozialen Belastungsfaktor interpretiert werden. Ein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. 4.11 Am 23. Januar 2024 (Urk. 14) führte die Praxis F.___ der E.___ AG aus, die Beurteilung des RAD, wonach kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin sei bei der Psychiaterin Y.___ offenbar nur zu zwei Konsultationen gewesen und habe sich von ihr nicht sehr verstanden gefühlt. Die Berichte aus der jahrelangen Borderline-Therapie seien nicht berücksichtigt worden. Die Schwierigkeiten würden schon seit der Kindheit und Jugend bestehen und nicht erst seit der Belastung durch die eigenen Kinder. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsbildung absolvieren können und habe in verschiedenen Bereichen als Hilfskraft gearbeitet, am längsten in der Kinderbetreuung. Aufgrund ihrer Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auch langfristig höchstens zu 50 % arbeitsfähig.
5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 28. September 2023 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der Psychiaterin med. pract. Y.___ vom 20. November 2021 (vgl. E. 4.1) sowie die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 1. März 2022 und vom 21. März 2023 (vgl. E. 4.5 und 4.10) aufgehoben. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 9/123), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist, wesentlich verbessert hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin konnte keine berufliche Ausbildung absolvieren. Nach der Beendigung ihrer Schulzeit war sie nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig, die einzelnen Arbeitsverhältnisse waren nur von äusserst kurzer Dauer und sie erzielte damit kein existenzsicherndes Einkommen (Urk. 9/26). Seit dem Jahr 2007 hat sie keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (Urk. 9/133). Die Beschwerdegegnerin ist seit dem Erlass der Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 9/52) stets davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihren psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und sie bei der Erledigung der Aufgaben im Haushalt nur relativ geringfügig eingeschränkt ist, so insbesondere auch in der Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 9/120+123, vgl. auch Urk. 9/117/4-5). 5.3 Die Psychiaterin med. pract. Y.___ konnte laut dem Bericht vom 20. November 2021 (Urk. 9/152) bei der Beschwerdeführerin, welche sie zwei Mal konsultierte, nur wenige psychische Auffälligkeiten feststellen. Sie diagnostizierte einzig eine Anspassungsstörung (ICD-10 F43.2) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 68 Stunden pro Tag. Med. pract. Y.___ scheint aber keine ausführliche psychiatrische Untersuchung vorgenommen zu haben und ebenso wenig setzte sie sich mit den medizinischen Vorberichten auseinander. Da der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typus und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität attestiert und basierend auf diesen Diagnosen eine Invalidenrente zugesprochen worden ist, wären tiefgründigere Abklärungen notwendig gewesen. Laut dem Bericht der Praxis F.___ der E.___ AG vom 28. Februar 2023 (Urk. 9/178) bestehen die invalidisierenden Diagnosen denn auch weiterhin und wirken sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. RAD-Ärztin Dr. A.___ verweist in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2023 (Urk. 9/185/4) darauf, dass med. pract. Y.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung festgehalten habe und die E.___ nun einfach wieder die früheren Diagnosen «aufwärme». Dr. A.___ hält sodann fest, dass von med. pract. Y.___ angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren stabil sei. Dies deutet jedoch eher darauf hin, dass keine Besserung des Gesundheitszustands stattgefunden hat, sondern lediglich unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes vorliegen. Ein Bericht einer behandelnden Psychiaterin, bei welcher lediglich zwei Konsultationen stattgefunden haben, welcher knapp gehalten ist und welcher in einem diametralen Widerspruch zu den Berichten der zuvor und danach die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiatern steht, ist für die Aufhebung einer während Jahren ausgerichteten Invalidenrente nicht genügend. Dies gilt zudem auch vor dem Hintergrund, dass Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 1. März 2016 (Urk. 9/117/4) die von Dr. J.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nachvollziehbar beurteilt hatte, von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war und aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin eine ungünstige Prognose gestellt hatte. 5.4 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine mögliche Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Dezember 2016 abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der unentgeltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger