Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00527
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1980, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 2003, 2005, 2010 und 2021; vgl. Urk. 7/48 Ziff. 3), war von September 2014 bis September 2019 als Fachfrau Gesundheit für die Firma Y.___, in einem 80 % Pensum tätig (Urk. 7/18). Am 3. Februar 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie C5/6 rechts, eine Pollenallergie, eine Depression sowie einen Verdacht auf Asthma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/4, Urk. 7/35, Urk. 7/43-44, Urk. 7/71). Vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2022 war die Versicherte als Fachfrau Gesundheit und Berufsbildungsverantwortliche im Alterswohnheim Z.___ angestellt (Urk. 7/48 Ziff. 5.4, Urk. 7/81 S. 4, S.10 f.). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen werden und der Rentenanspruch geprüft werde, da die Versicherte entgegen dem ärztlichen Rat einen Wiedereinstieg als Fachfrau Gesundheit versucht habe und seit Januar 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig sei. Es seien die Möglichkeiten einer körperlich besser angepassten Tätigkeit besprochen worden und Unterstützungsmöglichkeiten sollten geprüft werden. Aufgrund der aktuellen Schwangerschaft sei die Weiterführung von beruflichen Massnahmen leider nicht möglich. Die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Suche nach einer körperlich angepassten Tätigkeit könnten nach der Geburt erneut geprüft werden (Urk. 7/32). 1.2 Am 22. Januar 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 11. November 2022 mit, die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen. Per 1. Dezember 2022 habe die Versicherte selbständig eine neue Stelle gefunden und mitgeteilt, dass sie keine Unterstützung durch die Eingliederungsberatung benötige (Urk. 7/80). Am 1. Februar 2023 meldete die Versicherte, der Arbeitsversuch habe leider nicht geklappt, weshalb sie die Unterstützung der IV-Stelle brauche (Urk. 7/83). Die IV-Stelle klärte daraufhin erneut die medizinische Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97, Urk. 7/99, Urk. 7/102, Urk. 7/105, Urk. 7/111) mit Verfügung vom 6. September 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/113 = Urk. 2). 2. Die Versicherte erhob am 9. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr spätestens ab 1. Februar 2021 eine ganze IV-Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei sie in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie zu begutachten (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Replik vom 14. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15)
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Februar 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind (Abs. 2). Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Abs. 3). 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.8 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, sie habe die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 erhalten. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. September 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Es seien sogleich berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet worden. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und des darauffolgenden Mutterschaftsurlaubs seien diese abgeschlossen worden. Nach dem Mutterschaftsurlaub seien die Abklärungen erneut aufgenommen und es seien wieder Eingliederungsmassnahmen eingeleitet worden. Im November 2022 seien diese erneut abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich selbständig eine Anstellung in der früheren Tätigkeit als Fachbetreuung Gesundheit gesucht. Es sei ein allfälliger Rentenanspruch geprüft worden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die frühere Tätigkeit als Fachbetreuung Gesundheit nicht mehr ideal sei. Aus somatischer Sicht wäre eine leichtere Tätigkeit empfehlenswert. Sozial belastende Situationen wie die Konflikte mit dem ehemaligen Arbeitgeber sowie auch die finanziell schwierige Situation könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Dabei sollte die Tätigkeit wechselbelastend und leicht sein. Es sollten keine Lasten über 10 kg gehoben werden. Auch bestünden noch Therapiemöglichkeiten um die psychische Situation zu verbessern. Im Sinne der Invalidenversicherung liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf eine angepasste Tätigkeit auswirke. Darum entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit der Beschwerdeführerin sei die Einleitung von beruflichen Massnahmen mehrmals besprochen worden. Sie habe sich freiwillig dazu entschieden, nicht an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass der Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt worden sei. Es sei ihr zumutbar, eine angepasste leichte Tätigkeit zu suchen. Es lägen keine medizinischen Gründe vor, welche sie in der Suche beeinträchtigten. Somit könne sie weiterhin mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum eine neue Anstellung suchen. Ein Umschulungsanspruch bestehe nicht. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen. Weitere medizinische Unterlagen, welche eine andere Annahme begründen würden, seien nicht eingereicht worden. Es lägen keine medizinischen Unterlagen vor, welche durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nicht beurteilt worden seien. Die Notwendigkeit einer Begutachtung ergebe sich somit weiterhin nicht. In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2022 gehe hervor, dass bei den Einschränkungen der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren klar im Vordergrund stünden. Zwar werde in der medizinischen Situation eine ängstlich depressive Episode mit rezidivierender Hyperventilation erwähnt. Gleichfalls werde aber festgehalten, dass die Befunde und Einschränkungen der Beschwerdeführerin unmittelbar auf psychosoziale Mehrfachbelastungen (Konflikt am Arbeitsplatz, Belastung in der Partnerschaft und der Kinderbetreuung, Corona) zurückzuführen seien. Auch die postpartale Depression stehe im Zusammenhang mit anhaltender psychosozialer Überbelastung. Da somit kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiger Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sei bereits aus diesem Grund ein rentenbegründender Gesundheitsschaden zu verneinen. Ein rentenbegründender Gesundheitsschaden sei auch dann zu verneinen, wenn es sich beim psychischen Geschehen um ein von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges Krankheitsgeschehen handeln würde. Es handle sich nicht um ein dauerhaftes, schweres, therapierefraktäres psychisches Leiden. Unter anderem habe sich die Beschwerdeführerin bislang psychotherapeutischer Behandlung kaum zugänglich gezeigt und trotzdem sei es immer wieder zu Verbesserungen gekommen. Einerseits sei der eigentliche Leidensdruck nicht ausgewiesen, andererseits, sofern dieser tatsächlich ausgewiesen sein wollte, wäre noch ein bedeutendes therapeutisches Potential vorhanden. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend habe sich aufgrund der mehrfach durchgeführten Arbeitsversuche bestätigt, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten könne, was selbst von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Der Beschwerdegegnerin sei unlängst bekannt gewesen, dass sie Unterstützungsbedarf habe, dennoch sei bei einem IV-Grad von klar über 20 % der Fall einfach in die Rentenprüfung überwiesen worden, was nicht korrekt sei. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Umschulung, da sie aufgrund ihres körperlichen Leidens ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne, der IV-Grad über 20 % liege, sie der deutschen Sprache mächtig sei und davon auszugehen sei, dass sie durch die Umschulung ein weitgehend rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 13). Dr. B.___ vom RAD habe die Empfehlung abgegeben, für die Behandlung des seelischen Leidens eine Schadenminderungspflicht von 6-12 Monaten aufzuerlegen. Bei erfolgreichem Verlauf sei medizintheoretisch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdegegnerin bis heute nicht nachgekommen. Daraus müsse direkt gefolgert werden, dass allein aufgrund des seelischen Leidens weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliege, die den Anspruch auf eine ganze Rente rechtfertige (S. 14). Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes – somatische und psychische Leiden – hätte die Beschwerdegegnerin zumindest ein neutrales, umfassendes, bidisziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen, habe doch selbst Dr. B.___ vom RAD die Empfehlung für eine Schadenminderungspflicht für die Behandlung des seelischen Leidens abgegeben. Auch der Gutachter Dr. C.___ habe bereits in seinem Gutachten vom Juni 2018 unter aktivem Ausschluss von psychosozialen Faktoren die Diagnose leichte bis mittelgradige depressive Episode gestellt und eine 35%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der medizinische Sachverhalt, insbesondere das seelische Leiden, sei von der Beschwerdegegnerin unzulänglich abgeklärt worden (S. 16). In der Replik vom 14. März 2024 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Eingliederungsmassnahmen seien ihr nachweislich während Jahren verweigert worden, obwohl unlängst aufgrund des Rückenleidens offenkundig gewesen sei, dass sie ihre angestammte schwere Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit nicht verrichten könne. Der rechtliche Anspruch auf Umschulung sei ihr während Jahren verweigert worden. Weiter sei ihr bis heute keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden, weshalb nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden dürfe. Es stimme nicht, dass sie sich auf den Standpunkt stelle, nicht arbeitsfähig zu sein. Dies werde durch die Annahme diverser Stellen als Fachfrau Gesundheit klar widerlegt. Tatsache sei jedoch, dass sie den angestammten schweren Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Vehement werde die unfundierte Behauptung, wonach die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben sei, bestritten. Eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit dränge sich aufgrund des schweren Rückenleidens auf. Sie sei gewillt, die Umschulung so rasch wie möglich in Angriff zu nehmen. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sowie eine Invalidenrente hat und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3. 3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Kurzgutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 28. Juni 2018 (Urk. 7/35/58-66) und nannte folgende Diagnose (S. 7): - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) Er führte aus, die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu Erfolgen geführt im Sinne eines guten Ansprechens auf die Therapie, so dass die Beschwerdeführerin bereits einige Monate vor der aktuellen Untersuchung ihre angestammte Tätigkeit wieder habe aufnehmen und die Weiterbildung zur Fachfrau Gesundheit fortsetzen können. Eine Woche vor der aktuellen Untersuchung sei die Psychopharmakotherapie angepasst worden, wodurch die Beschwerdeführerin eine leichte Zustandsverbesserung erlebt habe. Die Zusammensetzung der aktuellen Psychopharmakotherapie lasse erwarten, dass sich das psychische Zustandsbild und aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Arbeitsfähigkeit in den kommenden 3-4 Wochen relevant verbessern werde. Bei krankheitseinsichtiger und behandlungsmotivierter Beschwerdeführerin könne nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit im vertraglich vereinbarten Pensum von 70 % erwartet werden. Die aktuelle Beurteilung erfolge unter aktivem Ausschluss von psychosozialen Faktoren wie Überforderung mit Erziehungsaufgaben und Mehrfachbelastung durch die laufende Weiterbildung. Der Verlauf habe sich entsprechend der bisher verfolgten Behandlungsstrategie gestaltet und nach der vor kurzem erfolgten Anpassung der Behandlung sei es innerhalb von wenigen Wochen zu einer signifikanten Verbesserung im psychischen Zustandsbild gekommen. Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, das heisse von 50 % des 70%-Pensums. Die Prognose sei als gut zu stellen. 3.2 Mittels am 26. September 2019 durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) wurde auf Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 eine grosse, rechts mediolaterale Bandscheibenhernie mit Pelottierung des Myelons und Kompression der Nervenwurzel C6 rechts sowie eine mediolaterale Bandscheibenhernie auf der Höhe HWK 4/5, jedoch kleiner als auf Höhe HWK 5/6, festgestellt (Urk. 7/4/5). 3.3 Dr. med. D.___ Fachärztin für Neurologie, E.___, berichtete am 28. Oktober 2019 (Urk. 7/4/2-4) über die Konsultation zur neurologisch-elektrophysiologischen Standortbestimmung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannte als Diagnose eine Zervikobrachialgie rechts mit/bei Diskushernie C5/6 rechts und Wurzelreizsyndrom rechts. Sie führte aus, der Beginn der Beschwerden werde vor zirka drei Monaten angegeben mit Schmerzen vom Nacken in den Arm ausstrahlend nach rechts, meist in Richtung Daumen armrückseitig. Eine Infiltrationsbehandlung vor einigen Tagen habe kurzfristig für wenige Stunden zu einer Schmerzreduktion, anschliessend eher zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Bei einer Zervikobrachialgie nach rechts vornehmlich ins Dermatom C6 mit teils inkonstanten Angaben fänden sich klinisch und elektrophysiologisch neben dieser Reizsymptomatik keine Korrelate für das Vorliegen einer signifikanten Radikulopathie. Es finde sich auch kein Hinweis für ein Entrapment eines peripheren Nerven, was differenzialdiagnostisch in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Unabhängig vom obigen Aspekt bestehe eine gewisse Dekonditionierung. In diesem Kontext empfehle sich dringend der Beginn regelmässiger Ausdauersportaktivität. Ausserdem könnte hausärztlich noch der Vitamin D3 Spiegel getestet werden. 3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. November 2020 (Urk. 7/30) und führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich mit Unterbrüchen seit Februar 2018 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Sie arbeite nun seit August 2020 zu 100 % im Alterspflegeheim Z.___. Dieses volle Arbeitspensum habe mittlerweile zu einem Erschöpfungssyndrom geführt und sollte auf Dauer, solange die Beschwerdeführerin neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt alleine besorgen und die Kinderbetreuung übernehmen müsse, reduziert werden. Aufgrund des weiter anhaltenden hohen psychosozialen Stresses mit zwei zu betreuenden Kindern sollte das Arbeitspensum auf 50 % reduziert werden. 3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. November 2020 (Urk. 7/21) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter Nackenschmerzen und Schmerzen in den rechten Arm ausstrahlend. Sie arbeite zu 100 % in der Pflege. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin höchstens 50 % arbeiten. 3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, E.___, berichtete am 31. März 2022 (Urk. 7/58/9-10) und führte aus, die Diskushernie selbst sei nicht mehr nachweisbar, es bestünden aber unverändert Diskopathien auch im Segment oberhalb. Die kypholische Fehlhaltung sei weniger ausgeprägt, die Symptomatik jetzt aber nach wie vor erklärt, gegebenenfalls auch getriggert durch die Mehrbelastung mit dem Baby. Die konservativen Massnahmen sollten fortgesetzt werden. Es sei auch über eine berufliche Umorientierung gesprochen worden. Dies sei prinzipiell auch aus seiner Sicht zu befürworten, allerdings vielleicht nicht unbedingt im Sinne einer Umschulung, aber sicherlich in einer Anpassung der Stellensituation mit weniger körperlicher Belastung. 3.7 Dr. A.___ berichtete am 19. April 2022 (Urk. 7/70) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5): - postpartale Depression, teilremittiert, zurzeit leicht depressiv bei rezidivierend depressiver Erkrankung (ICD-10 F33.2) und anhaltender psychosozialer Überlastung (21. Januar 2022, erste depressive Episode Februar 2018) - Zervikobrachialgie rechts - Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6 rechtsbetont (MRI der HWS vom 31. März 2022) bei Status nach Diskushernie C5/6 rechts 2019 (konservative Therapie) Er führte aus, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 am 21. Januar erstmals wieder gesehen, nachdem sie am 22. August 2021 einen Sohn geboren habe. Sie sei von psychiatrischer Seite seither sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ganz arbeitsunfähig. Seit März 2022 habe sich der psychische Gesundheitszustand insoweit verbessert, als sie sich in absehbarer Zeit eine berufliche Weiterbildung/Umschulung wieder vorstellen könne. Die Begründung dafür liege im somatischen Bereich (Bandscheibenproblematik im HWS-Bereich im Beruf als Pflegefachfrau). Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit der letzten Sitzung am 6. April 2022 aus psychiatrischer Sicht bei einem anderen Arbeitgeber in einer angepassten Tätigkeit 30-50 % arbeitsfähig (S. 1). Längerfristig sei bezüglich Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung einer angepassten Tätigkeit von einer guten Prognose auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei eine hochmotivierte und arbeitswillige Pflegefachkraft. Sie werde einer angepassten Tätigkeit zuerst in Teilzeit und später wahrscheinlich in einem vollen Pensum nachgehen können (S. 5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei sehr selbstbestimmend und bisher einer psychotherapeutischen Behandlung kaum zugänglich. Insofern stünden sozialpsychiatrische Massnahmen im Vordergrund. Aufgrund der neuen familiären Situation und der körperlichen Einschränkungen sei zurzeit eine Weiterbildung/Umschulung für eine angepasste Tätigkeit am sinnvollsten (S. 5 Ziff. 2.8). Die aktuelle berufliche Tätigkeit stelle vielerlei Anforderungen. Sie sei körperlich anspruchsvoll, physisch und psychisch belastend, benötige eine gute Konzentrationsfähigkeit und intakte Aufmerksamkeit, es werde Teamarbeit verlangt, müssten Prioritäten gesetzt und Entscheidungen bezüglich der pflegerischen Aufgaben gefällt werden, es bestünden zudem Führungsaufgaben und es gebe Schichtarbeit. Von psychiatrischer Seite her würde es hier auf Dauer keine Einschränkungen geben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik mit reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit auf ihrem Beruf nicht voll arbeitsfähig. Es müsse zeitweise von einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration ausgegangen werden (S. 5 f. Ziff. 3.3 und 3.4). 3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Juli 2022 Stellung (Urk. 7/81/9) und führte aus, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % erscheine somatisch auf nicht angepasste Tätigkeiten als Fachfrau Gesundheit nachvollziehbar. Jedoch werde diese Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig psychiatrisch attestiert. Die Prognose erscheine für die angestammte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit ungünstig, in optimal angepasster Tätigkeit sei sie günstig. Es handle sich zumindest um eine drohende Invalidität. Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten bis 10 kg ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen im Nacken/Kopf, insbesondere rekliniert/rotiert, häufige Überkopfarbeiten, schlagend, stossend vibrierende Krafteinwirkungen, unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen und feuchtkalte/zugige Arbeitsumgebung seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Wenn die bisherige Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit in rein administrativer Weise respektive nur unter oben genanntem Belastungsprofil ausgeübt werde, sei diese so zumutbar. 3.9 Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 31. März 2023 (Urk. 7/96/7-8) Stellung und führte aus, es bestehe eine RAD-Empfehlung für eine Schadenminderungspflicht für eine Facharztbehandlung Psychiatrie im Ermessen des Behandlers über 6-12 Monate. Bei erfolgreichem Verlauf sei medizintheoretisch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten. 3.10 Med. pract. I.___, praktischer Arzt, führte am 12. Mai 2023 aus (Urk. 7/99), im MRI vom 26. September 2021 sei sowohl in C5/6 als auch in C4/5 eine mediolaterale Diskushernie sichtbar mit Nervenwurzelreizung festgestellt worden. Mit dieser körperlichen Schädigung sei auch eine angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Büro zu 100 % auf Dauer nicht möglich. Es wäre eine Frage der Zeit, bis sich dies verschlimmere und/oder chronifiziere mit noch gravierenderen Folgen für die Beschwerdeführerin.
4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachangestellte Gesundheit nicht mehr ideal ist (vgl. Urk. 2 S. 2 oben, vorstehend E. 3). Im Feststellungsblatt vom 6. September 2023 (Urk. 7/112) hielt der zuständige Fachexperte fest, ausser der kurzen Stellungnahme von pract. med. I.___ seien keine Berichte eingereicht worden und aus diesem Bericht gehe keine Begründung hervor, wieso eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Psychiatrische Behandlungen würden weiterhin nicht wahrgenommen und es würden auch keine neuen psychiatrischen Berichte eingereicht. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht notwendig, es sei von einem geringen Leidensdruck auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin von sich aus weiterhin keine Behandlung wahrnehme (S. 2). Darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin ab. 4.2 Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Der Versicherungsträger ist laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anmeldungen bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/3, Urk. 7/48) im Wesentlichen eine Diskushernie C5/6 rechts sowie eine Depression geltend. Diesbezüglich liegen medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.6-3.7, E. 3.10) sowie ein psychiatrisches Kurzgutachten (vorstehend E. 3.5), welches zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattet wurde, in den Akten. 4.3 Der psychiatrische Gutachter hielt 2018 fest, es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu Erfolgen geführt. Die Zusammensetzung der aktuellen Psychopharmakotherapie lasse erwarten, dass sich das psychische Zustandsbild und aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Arbeitsfähigkeit in den kommenden 3-4 Wochen relevant verbessern werde, so dass nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit im (damals) vertraglich vereinbarten Pensum von 70 % erwartet werden könne. Die Beurteilung sei unter aktivem Ausschluss von psychosozialen Faktoren erfolgt (E. 3.5). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ führte im Jahr 2020 aus, das Arbeitspensum sollte aufgrund des anhaltenden hohen psychosozialen Stresses auf 50 % reduziert werden (E. 3.4). Im Jahr 2022 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 30-50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei längerfristig von einer guten Prognose auszugehen sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Symptomatik mit reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit auf ihrem Beruf nicht voll arbeitsfähig, zumal zeitweise auch von einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration ausgegangen werden müsse (E. 3.7). RAD-Arzt Dr. B.___ sprach eine Empfehlung für eine Schadenminderungspflicht für eine Facharztbehandlung Psychiatrie über 6-12 Monate aus, wobei bei erfolgreichem Verlauf medizintheoretisch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten sei (E. 3.9). 4.4 Der Umstand, dass eine leitliniengerechte Behandlung eines allfälligen psychischen Leidens fehlt, kann durchaus einem ausgewiesenen Leidensdruck entgegen stehen. Vorliegend geht jedoch aus den Akten nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2023 (Urk. 2) nach wie vor in psychiatrischer fachärztlicher Behandlung (bei Dr. A.___ oder einem anderen Therapeuten) war und die Beschwerdegegnerin somit einen entsprechenden Bericht hätte einholen müssen. Der Beschwerdegegnerin ist zudem entgegenzuhalten, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist und grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 6 und 7). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann somit nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zumal auch der RAD-Arzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme eine – zwar fachfremde – Empfehlung für eine psychiatrische Facharztbehandlung aussprach und (erst) bei erfolgreichem Verlauf medizintheoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, gibt es vorliegend jedoch – zusammen mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ - genügend Hinweise, dass eine relevante psychische Gesundheitsschädigung vorliegen könnte. Es wäre demnach nicht nur wünschenswert, sondern Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären und nicht einzig eine Stellungnahme durch einen sogenannten Fachexperten einzuholen und darauf abzustellen. Dies gilt umso mehr und erst recht, wenn sich der Fachexperte – dessen beruflicher Hintergrund nicht bekannt ist – entgegen der RAD-Stellungnahme ausspricht. 4.5 Das von RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom Juli 2022 formulierte Belastungsprofil erscheint zwar aufgrund der von den behandelnden Ärzten festgestellten somatischen Diagnosen nachvollziehbar, aus der RAD-Stellungnahme gehen jedoch weder die für die Beurteilung relevanten medizinischen Akten hervor, noch setzte sich der RAD-Arzt Dr. H.___ mit den bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Berichten und Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit eingehend auseinander und würdigte diese auch nicht umfassend. Insofern bleibt fraglich, ob seine Beurteilung in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten ergangen ist. Zudem kann seine Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wenn sie in rein administrativer Weise respektive unter genanntem Belastungsprofil ausgeübt werde, zumutbar sein soll, nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass med. pract. I.___ im Mai 2023 ausführte, aufgrund der körperlichen Schädigung sei der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Büro auf Dauer nicht zu 100 % möglich. Der Stellungnahme des RAD-Arztes fehlt es somit an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung der Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen. Zudem nimmt er auch keine klare Abgrenzung zwischen der angestammten sowie einer möglichen angepassten Tätigkeit vor. Seine Beurteilung erweist sich vor dem Hintergrund der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten als zu wenig substantiiert, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Sache materiell zu prüfen und insbesondere die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vorstehend E. 1.4). Dem wurde mit den bei den RAD-Ärzten eingeholten Stellungnahmen sowie der Beurteilung durch einen Fachexperten nicht Genüge getan. 4.6 Nach dem Gesagten vermögen die Einschätzungen durch die RAD-Ärzte sowie die Beurteilung des Fachexperten, auf welche der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen. Die vorliegende Aktenlage erweist sich für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Es kann nicht überprüft werden, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und insbesondere in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Es fehlt vorliegend an einer umfassenden medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin aktuell seit September 2023 wieder in einem 60%-Pensum als Pflegefachfrau Gesundheit im Spital J.___ arbeitet (vgl. Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich stellt sich auch die Frage nach dem Belastungsprofil und den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung. Ebenso ist hinsichtlich des Rentenanspruchs keine Prüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin erfolgt. Allenfalls ist eine Haushaltabklärung vorzunehmen. 4.7 Zur Frage der beruflichen Massnahmen ist festzuhalten, dass Dr. H.___ von einer zumindest drohenden Invalidität ausging (vgl. vorstehend E. 3.8) und die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelt hat (vgl. Urk. 7/95), womit der anspruchsbegründende Richtwert einer Erwerbseinbusse von 20 % für eine Umschulung erreicht wäre (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Ermittlung der Erwerbseinbusse setzt jedoch eine genaue Abklärung der Restarbeitsfähigkeit voraus, welche nach dem Gesagten noch nicht rechtsgenüglich vorgenommen wurde. 4.8 Zusammenfassend kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2), vielmehr ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht (vgl. vorstehend E. 1.4), kann erst nach erfolgter weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts beurteilt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich. Somit ist nach wie vor offen, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen besteht. Diesbezüglich sind weitere (medizinische) Abklärungen nötig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch an dieser Stelle auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aufmerksam zu machen, welche - dem Grundsatz Eingliederung vor Rente folgend - eine konsequente Umsetzung der allenfalls anzubietenden Eingliederungsmassnahmen voraussetzt. Die Beschwerdeführerin hat bislang trotz der Begleitung durch die Beschwerdegegnerin mehrfach auf eigene Faust ihrem Gesundheitszustand möglicherweise nicht angepasste Arbeitsstellen angetreten und dadurch die bisherigen Eingliederungsbemühungen verunmöglicht. Entgegen ihrer Darstellung (vgl. vorstehend E. 2.2) wurden ihr keineswegs jahrelang Eingliederungsmassnahmen verweigert. 4.9 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abkläre und hernach über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen und Rente) neu verfüge. 5. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach