Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00500
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1970, Vater dreier Kinder, schloss Berufslehren als Automechaniker und Autoelektriker ab, erwarb später das Handelsdiplom und liess sich zum Finanzberater ausbilden. Ab 2007 bis Ende Dezember 2017 war er als Privatkundenberater für die Y.___ AG tätig. Ab 29. Dezember 2017 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 15. Januar 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 15. März 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6-8, Urk. 8/191). Nach verschiedenen Abklärungen, die namentlich den Beizug von Unterlagen zu den persönlichen sowie den beruflich-erwerblichen Verhältnissen und zur gesundheitlichen Beeinträchtigung umfassten (Urk. 8/6 f., Urk. 8/9 ff.), kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich, was sie dem Versicherten am 12. September 2018 schriftlich eröffnete (Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/4). Hernach dokumentierte sich die IV-Stelle mit dem Aktendossier des Krankentaggeldversicherers von X.___ (Y.___ AG) und nahm weitere Unterlagen zu den gesundheitlichen und zu den persönlichen sowie den erwerblichen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 8/23 ff.). Am 26. Juni 2029 sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, im Sinne der Arbeitsvermittlung gewähre sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/39; vgl. auch Urk. 8/42) und am 10. Februar 2020 teilte sie dem Versicherten mit, er habe Anspruch auf einen Arbeitsversuch unter Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 8/65-67; vgl. auch Urk. 8/68). Am 7. Juli 2020 wurde der Arbeitsversuch verlängert (Urk. 8/70 f.). Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein und orientierte den Versicherten darüber, nunmehr den Anspruch auf eine Rente zu prüfen (Urk. 8/81). Sie holte weitere Arztberichte und Unterlagen beruflicher Art ein (Urk. 8/90 ff.). Am 12. November 2021 teilte sie dem Versicherten mit, sie gedenke, ein polydisziplinäres ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 8/129). Der Gutachtensauftrag an die Z.___ AG erging am 25. August 2022 (Urk. 8/159) und am 8. September 2022 erhielt der Versicherte die für die jeweiligen Fachdisziplinen zuständigen Experten mitgeteilt ([1] Psychiatrie und Fallführung: Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; [2] Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; [3] Neurologie: Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie; [4] Neuropsychologie: lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP; Urk. 8/169). Nach erfolgtem Aufgebot durch die Gutachterstelle (Urk. 8/172) und Durchführung der Untersuchungen erstatteten die Experten ihr Gutachten am 3. Januar 2023 (Urk. 8/175). Den Vorbescheid erliess die IV-Stelle am 15. Februar 2023 (Urk. 8/180). Gegen diesen erhob der Versicherte am 20. März 2023 (Urk. 8/182), ergänzt am 8. Mai und am 13. Juli 2023 Einwände (Urk. 8/182, Urk. 8/190, Urk. 8/193). Am 23. August 2023 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 8/195 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. August 2023 erhob der Versicherte am 25. September 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm spätestens ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2034 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingaben vom 24. Januar 2024 (Urk. 11) und vom 1. Februar 2024 (Urk. 12-13) äusserten sich die Parteien erneut zur Sache, woraufhin ihnen die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei vernehmen zu lassen (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16) und der Beschwerdeführer äusserte sich am 29. April 2024, erneut mit dem Antrag auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2024 ein (Urk. 22), was der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Entscheidend ist insbesondere, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, nach erfolgter Anmeldung seien dem Beschwerdeführer zunächst berufliche Massnahmen in der Form eines Arbeitsversuchs und von Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährt worden. Zur Klärung des weitergehenden Leistungsanspruchs sei ein externes medizinisches Gutachten eingeholt worden. Die darin gestellten Diagnosen hätten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Im Vorbescheidverfahren seien keine neuen Tatsachen vorgebracht oder neue Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Vielmehr liege den Argumenten des Beschwerdeführers eine andere Beurteilung des feststehenden Sachverhaltes zu Grunde, was beweisrechtlich unerheblich sei. Das eingeholte ärztliche Gutachten sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerdeschrift vom 25. September 2023 das Z.___-Gutachten vom 3. Januar 2023 in mehrfacher Hinsicht. Aus formeller Sicht machte er geltend, gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) seien die Gutachterstellen angewiesen, darauf zu achten, dass die Expertinnen und Experten des Gutachterteams einer Begutachtungsstelle höchstens in Einzelfällen auch für andere Begutachtungsinstitute tätig seien. Dies sei hier nicht beachtet worden. Dr. B.___ sei für die Z.___ F.___ und für die Z.___ G.___ tätig. Dr. C.___ arbeite sowohl für die Z.___ F.___ als auch für die H.___ AG und er führe eigenständig die Praxis für Neurologische Begutachtungen in I.___. An der betreffenden Adresse amteten insgesamt 15 Gutachter der H.___ AG. Lic. phil. D.___ sodann sei zusätzlich auch für die J.___ AG in K.___ tätig. Damit seien drei der Experten für andere Begutachtungsstellen aktiv, weshalb das zu beachtende Zufallsprinzip ausgehebelt und gegen die Weisung des BSV verstossen worden sei (Urk. 1 S. 8 f. Rz 5.14.2). Aus formeller Sicht kritisch angemerkt wurde vom Beschwerdeführer ferner, dass das Hauptgutachten mit der konsensuellen Schlussbeurteilung des Z.___-Gutachtens nicht von lic. phil. D.___ mitunterzeichnet worden sei, was gegen die Leitlinien zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen verstosse. Es müsse gefolgert werden, dass lic. phil. D.___ nicht an der Konsensbeurteilung teilgenommen habe (Urk. 1 S. 9 f. Rz. 5.14.3). 2.2.2 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, nach der Anmeldung zum Leistungsbezug habe die Beschwerdegegnerin zunächst Unterstützung in Form eines Arbeitsversuchs und von Arbeitsvermittlung gewährt. Die Rückmeldungen aus dem Arbeitsversuch seien ernüchternd gewesen. Bei einer Präsenz von 50 % habe lediglich eine Leistung von 50 % erreicht werden können, mithin von 25 % bezogen auf ein Vollzeitpensum. Der Arbeitsversuch habe mithin klar gezeigt, dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Versicherungsbroker nicht mehr möglich sein werde. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit hierfür bestehe nicht mehr (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 5.10). Insgesamt viermal, das heisse im Dezember 2020/Januar 2021, im März und November 2021 und im Juni 2023, sei durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie, je eine Untersuchung erfolgt, anlässlich derer jeweils eine mittel- bis schwergradige neuropsychologische Störung habe festgestellt werden können, mit der Folge, dass lediglich noch eine Erwerbsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 5.11 ff. u. S. 17 f. Rz. 6.7). Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. D.___ sei demgegenüber in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, die testpsychologisch ermittelten Befunde seien nicht valide, da sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen gezeigt hätten, dies bei vermuteter deutlicher Beschwerdeakzentuierung. Aufgrund der erheblichen Diskrepanz hätte der Gutachter zwingend mit Dr. L.___ in Kontakt treten müssen (Urk. 1 S. 9 f. Rz. 5.14.3). Zu beachten sei, dass mithin auch gemäss Z.___-Gutachten das optimale Tätigkeitsprofil klar strukturierte und repetitive Arbeitsvorgaben ohne enge zeitliche Taktung und unter strikter Berücksichtigung des individuellen Kompetenzniveaus, ohne Multitasking und ohne das Arbeiten in einem Grossraumbüro umfassen müsse, weswegen auch ausgehend hiervon die angestammte Tätigkeit als Versicherungsbroker nicht mehr in Frage komme (Urk. 1 S. 10 Rz. 5.14.4). 2.2.3 Die lediglich 70 Minuten andauernde psychiatrischen Untersuchung durch Dr. A.___ habe eine remittierte Depression ergeben, weswegen im Gutachten keine psychiatrischen Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden und angemerkt worden sei, dass die in den medizinischen Vorakten aufgeführten diagnostischen Bewertungen im Wesentlichen bestätigt werden könnten. Tatsache sei allerdings, dass sämtliche behandelnden Fachärzte aufgrund des seelischen Leidens in hohem Grade eine Erwerbsunfähigkeit attestiert hätten. Merkwürdig mute es auch an, dass die Gutachter trotz Verneinung eines psychischen Leidens eine Intensivierung und Beibehaltung der psychotherapeutischen Behandlung als angezeigt erachtet hätten. Keine Krankenkasse würde bei einer remittierten Depression für die Kosten einer intensivierten Behandlung aufkommen. Sodann habe der psychiatrische Gutachter die Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Teilgutachtens unkritisch übernommen. Angesichts der von Dr. L.___ erhobenen Befunde wäre eine Hinterfragung angezeigt gewesen. In psychiatrischer Hinsicht sei von einer Fehleinschätzung auszugehen (Urk. 1 S. 10 f. Rz. 5.14.6). 2.2.4 Gemäss dem neurologischen Teilgutachten habe das MRI vom 14. November 2022 Hinweise auf eine leichte zerebrale Atrophie gezeigt. Es sei erstaunlich, dass dieser Befund vom neuropsychologischen Gutachter nicht gewürdigt worden sei. Letzterer habe vielmehr auf ein veraltetes MRI vom 21. Dezember 2020 abgestellt. Aus neurologischer Sicht sei die leichte Hippocampusatrophie durch die Diagnose einer depressiven Erkrankung erklärbar. Eine solche Erkrankung sei vom psychiatrischen Gutachter aber gerade verneint worden. Diese Diskrepanz hätte im Rahmen der Konsensbesprechung diskutiert werden müssen. Der aktuell behandelnde Arzt dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die bereits vom Vorgänger Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellte Diagnose einer ADHS bestätigt. Diese Diagnose werde im Gutachten jedoch nicht berücksichtigt. Das Z.___-Gutachten sei aus den dargelegten Gründen nicht beweiskräftig und es könne darauf nicht abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei überdies, dass vom 24. bis 30. Januar und vom 6. Februar bis 29. März 2023 je eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt und hierbei von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei (Urk. 1 S. 12 f. Rz. 5.14.7 f., Rz. 5.15 u. Rz. 5.17 f.). 2.2.5 Aufgrund des seelischen Leidens bestehe seit Dezember 2017 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Auch die Eingliederungsmassnahmen hätten eindrücklich bestätigt, dass eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich sei, was selbst vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) anerkannt worden sei. Die Rückmeldung vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsversuchs sei ernüchternd gewesen. Im Ergebnis sei eine Leistungsfähigkeit von 25 % bezogen auf ein vollzeitliches Pensum realisierbar gewesen und eine Rücksprache mit dem RAD habe ergeben, dass von einer agitierten Depression auszugehen sei. Aufgrund der insgesamt vier verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. L.___ könnte ausschliesslich in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch ein Pensum von 50 % verrichtet werden. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2017 und der rechtzeitigen Anmeldung zum Leistungsbezug sei der Rentenanspruch spätestens im Dezember 2018 entstanden. Sollte durch das Gericht keine Rente zugesprochen werden, so müsse zunächst ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt werden (Urk. 1 S. 17 ff. Rz. 6.6 ff.). 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, seitens des RAD sei das Z.___-Gutachten vom 3. Januar 2024 als beweiskräftig beurteilt worden, weswegen darauf abzustellen sei. Zur Rüge des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht sei zu beachten, dass das Gutachten regelkonform in Auftrag gegeben worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zum Gutachtensauftrag und zu den in Aussicht genommenen Experten Stellung zu nehmen. Rügen dieser Art habe er nicht erhoben. Mit den erst nachträglich vorgebrachten formellen Rügen sei er daher nicht zu hören. Praxisgemäss führe der Umstand, dass einzelne der Gutachter auch für eine andere Begutachtungsstelle tätig seien, nicht zu einer Unverwertbarkeit der Expertise. Auch die materiellen Einwände seien nicht stichhaltig. Vom psychiatrischen Experten sei deswegen eine Intensivierung der Behandlung empfohlen worden, damit die erreichte Remission Bestand haben werde. Mit den im Nachgang zum Gutachten eingereichten ärztlichen Berichten seien sodann keine neuen Tatsachen dargelegt worden, die eine andere Beurteilung verlangen würden. Der psychopathologische Befund rechtfertige nicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik, vor allem nicht vor dem Hintergrund der erhaltenen Alltagsaktivitäten (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 1-4). 2.4 In der Eingabe vom 24. Januar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und führte aus, gemäss Weisung des BSV (Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom 9. März 2021) seien die Gutachterstellen gehalten, die Gutachterteams so zusammenzustellen, dass höchstens einzelne Experten auch für andere Teams tätig seien. Dies sei hier anerkanntermassen nicht der Fall. Es handle sich um eine formelle Vorschrift, die von den Gutachterstellen und auch von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen sei. Formelle Ausstandsgründe seien im gerichtlichen Verfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Z.___-Gutachten sei nicht verwertbar (Urk. 11 S. 2). 2.5 In der Eingabe vom 1. Februar 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den mit Blick auf die Berichte von Dr. L.___ vom Beschwerdeführer geäusserten Mängel am Z.___-Gutachten. Sie führte aus, zwischenzeitlich seien beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die verkehrspsychologischen Expertisen vom 6. Juni und vom 22. Dezember 2023 eingeholt worden. Hierzu habe RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 festgehalten, vor dem Hintergrund dieser Gutachten sei das von Dr. L.___ postulierte mittel- bis schwergradige Aufmerksamkeitsdefizit nicht plausibel nachvollziehbar. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 6. Juni 2023 seien unter Alkoholabstinenz seit Dezember 2022 derartige Defizite nicht feststellbar gewesen. Bis Dezember 2022 habe ein Alkoholüberkonsum bestanden und dieser sei ursächlich für die neurokognitiven Defizite gewesen. Allerdings lägen auch nach Abstinenz und unauffälliger verkehrsmedizinischer Begutachtung weiterhin zum Teil schwere Defizite vor, weshalb im Bericht von Dr. L.___ vom 23. Juni 2023 Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Fest stehe jedenfalls, dass die verkehrsmedizinischen Gutachten die Erkenntnisse im Z.___-Gutachten stützten (Urk. 12 S. 1 f.). 2.6 Am 29. April 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, selbst die RAD-Ärztin Dr. N.___ habe anerkannt, dass jedenfalls bis Dezember 2022 ein Alkoholüberkonsum bestanden habe. Dieser sei ursächlich für die neurokognitiven Defizite. Praxisgemäss stelle auch ein Abhängigkeitssyndrom respektive eine Substanzkonsumstörung ein beachtliches Leiden dar. Die anlässlich der Z.___-Begutachtung entnommene Blutprobe habe deutliche Hinweise für einen Alkoholkonsum ergeben. Trotz dieser erhöhten Werte sei im Gutachten ein Alkoholüberkonsum verneint worden. Dies belege die Annahme, es handle sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten. Durch die verkehrsmedizinischen Gutachten werde gerade bestätigt, dass mittel- bis schwergradige Aufmerksamkeitsdefizite vorlägen, was auch Dr. L.___ festgestellt habe (Urk. 19 S. 3 f.). 2.7 Mit der Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von dipl. med. E.___ vom 17. Juni 2024 (Urk. 22) zu den Akten und führte aus, dem umfassenden Bericht des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass der Krankheitsverlauf schwierig zu erfassen sei, jedoch sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit nachvollziehbar.
3. 3.1 3.1.1 Zunächst einzugehen ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten formalen Mängel des Z.___-Gutachtens. Laut dem Beschwerdeführer seien die Gutachterstellen angewiesen, darauf zu achten, dass die Expertinnen und Experten des Gutachterteams einer Begutachtungsstelle höchstens in Einzelfällen auch für andere Begutachtungsinstitute tätig seien, was hier nicht beachtet worden sei. Dr. B.___ sei für die Z.___ F.___ und für die Z.___ G.___ tätig. Dr. C.___ arbeite sowohl für die Z.___ F.___ als auch für die H.___ AG und er führe eigenständig die Praxis für Neurologische Begutachtungen in I.___. An der betreffenden Adresse wiederum amteten insgesamt 15 Gutachter der H.___ AG. Lic. phil. D.___ schliesslich sei auch für die J.___ AG in K.___ tätig. Damit seien drei der Experten auch für andere Begutachtungsstellen aktiv, weshalb das zu beachtende Zufallsprinzip ausgehebelt und gegen die Weisung des BSV verstossen worden sei (Urk. 1 S. 8 f. Rz. 5.14.2; vgl. vorstehende E. 2.2.1). 3.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf das Informationsschreiben des BSV vom 9. März 2021 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen (Information zu SuisseMED@P; abrufbar im Internet), worin unter Ziff. 5 betont wird, bei der Zusammensetzung der Sachverständigenteams sei darauf zu achten, dass das Zufallsprinzip eingehalten werde. Nicht angängig sei, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehrere Sachverständige auszuwählen, wenn diese Sachverständigen gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig seien und somit potentiell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten. Deswegen müsse für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteams auf eine einzelne Person beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers sind die Experten auch für andere Gutachterstellen tätig, jedoch jeder für eine jeweils andere, das heisst Dr. B.___ für die Z.___ F.___ und die Z.___ G.___, Dr. C.___ zusätzlich für die H.___ AG (an welche zwischenzeitlich von der Invalidenversicherung keine Aufträge mehr vergeben werden; vgl. die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung [EKQMB] vom 4. Oktober 2023; abrufbar im Internet) und lic. phil. D.___ zusätzlich auch für die J.___ AG (Urk. 1 S. 8 f. Rz 5.14.2). Die Beschwerdegegnerin wies sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2022 vom 23. August 2023 hin (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2). In E. 2.3 führte das Gericht aus, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisieren, die die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen (vier nominierte Sachverständige, die gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhängigkeiten erfolgen soll, weswegen die in casu praktizierte Einsetzung der Gutachter durch die beauftragte MEDAS das Zufallsprinzip nicht wirkungslos mache. Zu beachten ist auch der Zeitpunkt der formellen Rüge des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 8. September 2022 wurden dem bereits damals vertretenen Beschwerdeführer die Experten für die Begutachtung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, allfällige Ausstandsgründe innert 10 Tagen geltend zu machen (Urk. 8/169). Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Prozedere und soweit Ausstandsgründe geltend gemacht werden, ist darüber ein Zwischenentscheid zu erlassen (Art. 44 Abs. 3 u 4 ATSG). Soweit aktenkundig, erhob der Beschwerdeführer seinerzeit keine Einwände gegen die ernannten Experten, insbesondere machte er keine Ausstandsgründe geltend und es wurden auch keine Gründe genannt, weswegen dies damals objektiv nicht möglich war. Es ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 2 Ziff. 2) davon auszugehen, dass die erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen – soweit sie zu hören wären - verspätet erfolgten. 3.2 3.2.1 Kritisch angemerkt wurde vom Beschwerdeführer sodann, dass das Hauptgutachten mit der konsensuellen Schlussbeurteilung der Experten nicht vom neuropsychologischen Gutachter lic. phil. D.___ mitunterzeichnet worden sei, was gegen die Leitlinien zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen verstosse. Es müsse gefolgert werden, dass lic. phil. D.___ nicht an der Konsensbeurteilung teilgenommen habe (Urk. 1 S. 9 f. Rz. 5.14.3). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021, E. 5.1) ist die Unterschrift des (Haupt-)Gutachters erforderlich, da dieser damit sein Einverständnis zu den darin festgehaltenen Erkenntnissen erklärt. Das neuropsychologische Teilgutachten vom 23. November 2022 trägt ordnungsgemäss die Unterschrift des Experten lic. phil. D.___ (Urk. 8/175/78). Richtig ist aber, dass im Anschluss an die Zusammenfassung der interdisziplinären Konsensbesprechung eine Unterschrift von lic. phil. D.___ fehlt (Urk. 8/175/13). Unter Ziff. 5 der Konsensbeurteilung (Angaben zur Entstehung des Konsenses; Urk. 8/175/12) wurde indessen vermerkt, dass an der auf elektronischem Wege durchgeführten Konsensbesprechung (per Email, HIN-geschützt) alle Experten, insbesondere auch lic. phil. D.___, teilgenommen hätten. Da der die Ergebnisse der Konsensbesprechung beinhaltende Teil des Gutachtes von allen übrigen Experten unterzeichnet wurde, insbesondere auch vom fallführenden Dr. A.___, und darüber hinaus zusätzlich von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Z.___ AG F.___ (Dr. med. O.___ und P.___; Urk. 8/175/13) ist an der Richtigkeit der Angaben zur Entstehung des Konsens nicht ernsthaft zu zweifeln. Konkrete Hinweise in diese Richtung nannte auch der Beschwerdeführer keine. Der geltend gemachte Mangel bewirkt somit nicht die Unverwertbarkeit des Z.___-Gutachtens aus formellen Gründen. 3.3 Im Übrigen ist zu beachten, dass das Z.___-Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend ist, mithin auf Untersuchungen in den relevanten Fachgebieten Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie beruht (Urk. 8/175/3), die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/175/14 ff.), eine Anamnese und Befunderhebung beinhaltet (Urk. 8/175/23 ff., Urk. 8/175/39 ff., Urk. 8/175/50 ff., Urk. 8/175/63 ff.; vgl. vorstehende E. 1.6). Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. 4. 4.1 Gestützt auf die Untersuchungen der Z.___-Gutachter Dr. A.___ (Psychiatrie und Fallführung; Urk. 8/175/22 ff.), Dr. B.___ (Allgemeine Innere Medizin; Urk. 8/175/38 ff.), Dr. C.___ (Neurologie; Urk. 8/175/50 ff.) und lic. phil. D.___ (Neuropsychologie; Urk. 8/175/63 ff.) lässt sich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 3. Januar 2023 entnehmen, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich keine stellen lassen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sodann (1) eine gegenwärtig remittierte depressive Episode (ICD-10: F32.4), (2 u. 3) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), und durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.25), (4) ein hyperkinetisches Herzsyndrom, (5) der Verdacht auf einen alkoholischen Leberparenchymschaden und (6) ein Übergewicht (BMI 28,4 kg/m2; Urk. 8/175/6 f.). 4.2 Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, die testpsychologisch ermittelten Befunde hätten nicht als valide bewertet werden können, da sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen ergeben hätten. Eine willentliche Tendenz zu negativer Antwortverzerrung könne zwar ausgeschlossen werden, eine unbewusste und deutliche Beschwerdeakzentuierung sei hingegen zu vermuten, wie sich den Verhaltensbeschreibungen des neuropsychologischen Teilgutachtens ableiten lasse. In den extern durchgeführten neuropsychologischen Erhebungen von Dr. L.___ und MSc. Q.___, Psychologin FSP/Neuropsychologin, vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/90), 23. März 2021 (Urk. 8/115) und 29. November 2021 (Urk. 8/131) sei abschliessend über eine mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung vor dem Hintergrund einer leichten Hippocampusatrophie berichtet worden. Eine solche könne jedoch sowohl bei Gesunden als auch bei Kranken gefunden werden und erkläre grundsätzlich nicht das volle seinerzeit festgestellte Beschwerdebild. Zwar seien die diskutierten Differentialdiagnosen wohl möglich, aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich oder bewiesen. Sichere respektive überwiegend wahrscheinliche alkoholtoxische Folgeschäden seien weder aktenkundig noch hätten solche während der aktuellen neurologischen Untersuchung festgestellt werden können. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten sich in der Untersuchung ebenfalls nicht gezeigt. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen beim Beschwerdeführer derzeit keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und ebenso keine Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären resp. intimen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vor. Eine leichte Beeinträchtigung bestehe hingegen bezüglich der Durchhaltefähigkeit. In Bezug auf das somatische Fähigkeitsprofil hätten sich keine Einschränkungen feststellen lassen (Urk. 8/175/6 ff.). 4.3 Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus klinischer Sicht könne fachübergreifend aktuell keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verifizieret werden. Diese sei derzeit sowohl in Bezug auf die bisherige als auch eine etwaig angepasste Tätigkeit vollumfänglich erhalten (Arbeitsunfähigkeit von 0 % bezogen auf ein volles Pensum von 8,5 Stunden pro Tag). Optimal angepasst sei eine Tätigkeit mit klar strukturierten, repetitiven Arbeitsvorgaben, ohne enge zeitliche Taktung und mit strikter Berücksichtigung des individuellen Kompetenzniveaus, ohne Multitasking und ohne das Arbeiten in einem Grossraumbüro. Vor dem Hintergrund des offensichtlich bestehenden Gefährdungspotentials zur Ausbildung einer manifesten Abhängigkeitserkrankung sowie damit assoziierter psychischer Instabilitäten sei aus präventiv-medizinischer Sicht die künftige Ausübung einer Arbeitstätigkeit innerhalb optimal angepasster Rahmenbedingungen priorisiert zu erwägen. In retrospektiver Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass diese sich ausserhalb stattgehabter stationärer Behandlungen mit anschliessenden Rekonvaleszenzphasen seit der weitgehenden Remission der basisbildenden affektiven Störungsspezifität, also etwa ab Oktober 2020, auf dem vorbeschriebenen Niveau befunden habe. Die im Bericht von Dr. M.___ vom 15. Oktober 2020 beschriebene Symptomkonstellation einer anhaltenden Antriebs- und Konzentrationsstörung habe sich im Rahmen der Begutachtung aus klinischer Beurteilungsperspektive nicht bestätigen lassen. Vor Januar 2018, das heisse vor dem Beginn der psychiatrischen Behandlung, sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen. Auch mit Blick auf die Standardindikatoren ergäben sich keine namhaften Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, der Selbstversorgungsfähigkeit und der sozialen Aktivität des Beschwerdeführers (Urk. 8/175/8 ff.).
5. 5.1 In der Konsensbeurteilung erörterten die Z.___-Gutachter schwergewichtig die Einzelheiten der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung. Sie hoben hervor, es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben, die testpsychologisch ermittelten Befunde hätten aufgrund von Inkonsistenzen nicht valide bewertet werden können und es seien keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Entscheidungs-, der Kontakt-, der Gruppen- und der Selbstbehauptungsfähigkeit festzustellen gewesen (Urk. 8/175/7 f.). 5.2 Der psychiatrische Experte Dr. A.___ fasste in seinem Teilgutachten vom 14. November 2022 zusammen, psychische Auffälligkeiten des bisher beruflich erfolgreichen Beschwerdeführers, der Vater von drei Kindern sei, seien erstmals 2017 aufgetreten und hätten seither permanent Bestand. Aktuell benötige der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben selbst für einfache Tätigkeit immens viel Zeit und er ermüde rasch, insbesondere das Konzentrationsvermögen nehme ab. Rein körperlich fühle sich der Beschwerdeführer fit. Er verspüre eine prinzipielle Antriebslos- und Energielosigkeit, was sich auf seine allgemeine Gemütsverfassung auswirke (Urk. 9/175/29). Zur Untersuchung sei der Beschwerdeführer gepflegt und in gutem Allgemein- und Ernährungszustand erschienen. Der Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe leicht hergestellt und aufrechterhalten werden können. Die Auffassung sei nicht erschwert und die Konzentration während der gesamten Exploration unbeeinträchtigt gewesen. Hinweis für intellektuelle Defizite seien nicht vorhanden gewesen und höhere kognitive Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert ausgefallen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen, die Merkfähigkeit, das Kurz- und Langzeitgedächtnis ungestört, die Willenskräfte angemessen strukturiert und der Antrieb adäquat. Wahngedanken, Deviationen, Zwangsgedanken oder Phobien hätten nicht eruiert werden können, ebenso wenig eine Intelligenzminderung oder Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei hingegen leicht eingeengt gewesen und die Grundstimmung habe in ihren basalen Strukturen hintergründig diskret depressiv gewirkt. Eine Affektlabilität oder -inkontinenz habe nicht bestanden. Den Schlaf habe der Beschwerdeführer als gut und den Appetit als normal bezeichnet (Urk. 8/175/27 f.). Gemäss Laboruntersuchung habe sich der Plasmaspiegel bezüglich der Präparate Duloxetin (Antidepressivum mit additiven Wirkeffekt bei generalisierter Angststörung) und Ritalin (Stimulantium zur Behandlung der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung sowie der Narkolepsie) unter Berücksichtigung der veranlagten Dosierungsschemata sowie der berichteten Einnahmezeitpunkte im zu erwartenden Messbereich befunden. Das Drogenscreening habe allseits negative Befunde ergeben. Hingegen sei der Wert für Ethylglucuronid deutlich erhöht gewesen, so dass ein Alkoholkonsum in den letzten drei Tagen nachgewiesen sei. Aus neuropsychologischer Sicht (vgl. dazu auch nachstehende E. 5.3) hätten sich bei der Untersuchung auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen gezeigt, so dass die ermittelten Testresultate als nicht valide hätten eingestuft werden müssen. Eine willentliche Tendenz zur negativen Antwortverzerrung habe hingegen ausgeschlossen werden können. Stattdessen sei von einer Verfälschung der Ergebnisse durch bewusstseinsferne Prozesse respektive von einer starken Überzeugung auszugehen, kognitiv sehr wenig leistungsfähig und belastbar zu sein (Urk. 8/175/28). Auf der Basis der erhobenen Befunde, der eigenanamnestischen Angaben sowie der verfügbaren Aktenlage lasse sich entsprechend den Vorgaben im Katalog der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen als grundlegende Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes eine gegenwärtig remittierte depressive Episode (ICD-10: F31.4) verifizieren. Die vom Beschwerdeführer residual geklagten Gemütszustände fänden ihre Erklärung vor dem Hintergrund seiner allgemein schwierigen Lebensumstände (Erkrankung der Ehefrau, Arbeitslosigkeit, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten) und hätten rein reaktiven Charakter. Des Weiteren sei aus psychiatrischer Sicht von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch respektive durch Tabak mit Abhängigkeitssyndrom und ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.1 u. F17.25) auszugehen (Urk. 8/175/30 f.). Der Beschwerdeführer sei bislang einmal stationär psychiatrisch sowie einmal entsprechend tagesklinisch behandelt worden. Seit Januar 2018 sei zudem eine fachpsychiatrische ambulante Behandlung etabliert mit aktuell einer monatlichen Gesprächssitzung. Medikamentös erhalte der Beschwerdeführer Duloxetin und Ritalin. Aus gutachterlicher Sicht sollte das bereits etablierte multimodale Behandlungskonzept dauerhaft fortgeführt werden. Allerdings bestehe aus hiesiger Beurteilungsperspektive keinerlei Indikation zur Applikation des stimulativ wirkenden Methylphenidats in Form von Ritalin. Stattdessen sollte unter Einbezug präventiver Aspekte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Intervention mit fortan zweiwöchentlicher Frequenz in Aussicht genommen werden (Urk. 8/175/31). Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und zur Planung sowie Strukturierung von Aufgaben, eine Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit sowie eine Limitation der Fähigkeit, familiäre und intime Beziehungen zu unterhalten und der Fähigkeit zu spontanen Aktivtäten, zur Flexibilität, zur Umstellung und zur Selbstpflege habe in Anlehnung an das Mini-ICF-APP nicht festgestellt werden können. Leicht beeinträchtigt sei hingegen die Durchhaltefähigkeit (Urk. 8/175/31 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl für die angestammte Tätigkeit als Kundenberater im Finanzwesen (vgl. Urk. 8/175/25) als auch für eine andere in Frage kommende Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch retrospektiv betrachtet habe sich die Arbeitsfähigkeit ausserhalb etwaiger stattgehabter Hospitalisations- oder Rekonvaleszenzphasen seit der weitgehenden Remission der basisbildenden affektiven Störungsspezifität, das heisse ab etwa Oktober 2020, durchgehend auf dem erwähnten Niveau bewegt. Die von Dr. M.___ im Bericht vom 15. Oktober 2020 beschriebene Symptomkonstellation einer anhaltenden Antrieblosigkeit mit Konzentrationsstörungen habe sich im Rahmen der Begutachtung aus rein klinischer Sicht nicht bestätigen lassen. Auch für die Zeit vor Beginn der psychiatrischen Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen. Anzumerken sei, dass die Angaben auf isolierter Grundlage der rein klinischen Untersuchungsergebnisse basierten, denn die testpsychologisch ermittelten Befunde hätten nicht validiert werden können (vgl. nachstehende E. 5.3). Angesichts der hochwahrscheinlichen unbewussten, aber deutlichen Akzentuierungstendenz seitens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch frühere extern durchgeführte neuropsychologische Erhebungen, deren Resultate wesentliche Grundlage der im Vorfeld attestierten Arbeitsunfähigkeitsspektren gewesen seien, dadurch nicht unerheblich beeinflusst worden seien (Urk. 8/175/32 f.). 5.3 Zur neuropsychologischen Untersuchung führte der Experte lic. phil. D.___ in seinem Teilgutachten vom 23. November 2023 aus, in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer affektiv belastet und verzweifelt wegen seiner existenziellen Situation gewirkt. Im Untersuchungsgespräch sei er allerdings alert und nicht verlangsamt gewesen. Seine Angaben zu den Einschränkungen seien etwas dürftig, diffus und wenig konkret ausgefallen. Das Testverhalten sei auffällig gewesen. Beim Zahlennachsprechen habe der Beschwerdeführer etwas gar falsche Lösungen angegeben und es habe sich ein untypisches Antwort-Fehler-Muster gezeigt. Es habe so ausgesehen, dass die Lern- und Gedächtnistests den Beschwerdeführer überforderten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er müde sei, wobei dies nicht sichtbar geworden sei. Es habe vielmehr so gewirkt, als ob sich der Beschwerdeführer daran gestört hätte, eine konzentrative Anstrengung zu erbringen. Tatsächlich habe er sich auch eineinhalb Stunden nach Beginn der Testuntersuchung konzentrieren können. Ein Abfall der Konzentration sei bis dahin nicht beobachtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Testuntersuchungen gut durchführen können. Selbst der nach eindreiviertel Stunden nach Testbeginn durchgeführte zehnminütige Test zur Prüfung der Konzentrationsleistung habe der Beschwerdeführer problemlos bewältigt (Urk. 8/175/67). Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden habe nicht auf eine übermässige Verdeutlichung oder eine Aggravation hingewiesen, sondern auf einen Leidenszustand infolge der aktuellen gesundheitlichen und existentiellen Situation. Im Explorationsgespräch sei der Beschwerdeführer nicht auffällig gewesen. Weder sei eine Verlangsamung aufgefallen noch habe nachgefragt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe alert und konzentriert gewirkt. Im Arbeitsverhalten seien keine substantiierten Leistungsauffälligkeiten festzustellen gewesen. Auch am Ende der insgesamt rund vier Stunden dauernden Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht ermüdet gewesen. Dem entgegen gesetzt seien die Testleistungen äusserst stark reduziert gewesen, namentlich in der PC-gesteuerten Aufmerksamkeitsprüfung, aber auch beim sprachlichen Gedächtnis. Die sehr langsamen Reaktionszeiten am PC hätten nicht zum Antwortverhalten in der Exploration mit sehr prompten Antworten gepasst. Die langen Reaktionszeiten liessen sich auch schwer damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer Auto fahre. Wären seine Reaktionen tatsächlich dermassen stark verlangsamt, so wie dies in der Testuntersuchung demonstriert worden sei, dann würden im Verkehr regelmässig Fehlreaktionen und Grenzsituationen auftreten, so dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr ans Steuer setzen würde (Urk. 8/175/73 unten f.). Auch die in der Testuntersuchung auffallenden ausgeprägten Defizite des Kurzzeitgedächtnisses könnten nicht mit dem Eindruck im Explorationsgespräch vereinbart werden. In letzterem hätten sich keine Hinweise auf substantielle episodische Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keineswegs ständig nachfragen müssen. Solch starke Gedächtnisdefizite müssten sich deutlich im Alltag zeigen. Anamnestisch hätten sich Hinweise für eine frühkindliche Störung der Entwicklung der sprachlichen Modalität ergeben. Demzufolge könnten die Leistungen im sprachlichen Lernen und in anderen sprach-assoziierten Leistungen durchaus unter dem Durchschnitt von gesunden normal begabten Probanden sein. Das hier objektivierte Störungsmass im sprachlichen Gedächtnis sei indessen überaus hoch. Zwar sei in den medizinischen Akten eine linksseitige Hippocampusatrophie erwähnt worden, welche sprachliche Gedächtnisstörungen beim Rechtshänder nachvollziehbar erscheinen lasse. Indessen sei auch im Vergleich zu diesem Befund das gezeigte Störungsausmass gar hoch und es sei angesichts dessen überhaupt fraglich, wie eine berufliche Tätigkeit, wie diejenige der Kundenberatung, in welcher viel mündlich kommuniziert werden müsse, möglich gewesen sei, wenn die Hippocampusatrophie ein derart ausgeprägtes Gedächtnisdefizit bewirke. Im Verlauf der Testuntersuchung habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er kaum mehr weitermachen könne, ohne dass aber in der Folge tatsächlich ein Konzentrations- und Leistungsabfall sowie eine relevante Ermüdung habe festgestellt werden können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am Ende der vierstündigen Exploration einen zehnminütigen Test zur Bewertung der Daueraufmerksamkeit ohne Mühe und mit normgerechtem Ergebnis bewältigt. Insgesamt hätten sich auf mehreren Ebenen Inkonsistenzen ergeben, derentwegen die erhobenen Befunde nicht zuverlässig als valide bewertet werden könnten. Eine willentliche Tendenz zur Antwortverzerrung könne aber ausgeschlossen werden. Die Verfälschung der Testergebnisse komme viel eher durch bewusstseinsferne Prozesse zustande und durch eine starke Überzeugung, kognitiv wenig leistungsfähig und belastbar zu sein (Urk. 8/175/74) Zuverlässige Angaben zu den Ressourcen und Hemmnissen könnten aus den vorgenannten Gründen nicht gemacht werden. Es lasse sich aber feststellen, dass der Beschwerdeführer im Gespräch weitgehend leistungsunauffällig gewesen sei und er im Alltag eine vergleichsweise gute Aktivität aufrecht erhalte (Urk. 8/175/74 unten). Auf der Grundlage der aktuellen Untersuchung lasse sich trotz der insgesamt kompromittierten Aussagekraft der Befunde feststellen, dass folgende Leistungen nicht beeinträchtigt seien: die visuo-konstruktive Praxis, die Daueraufmerksamkeitsleistung, das Lesen und das Lesesinnverständnis, das verbale und nonverbale Abstraktionsvermögen, das einfache Rechnen, die Gnosie und das Alltagsgedächtnis. Auf der negativen Seite bestünden mutmasslich gewisse Defizite in den sprachlichen Lern- und Gedächtnisfunktionen. Die neuropsychologischen Voruntersuchungen hätten wie auch aktuell Defizite in dieser Modalität ergeben. Anhand der schulischen Anamnese lasse sich diesbezüglich eine Schwäche in gewissem Ausmass annehmen. Wegen der kompromittierten Verwertbarkeit der erhobenen Testbefunde lasse sich das Ausmass der sprachlichen Gedächtnisstörungen und ebenso das Ausmass allfälliger Aufmerksamkeitsstörungen aktuell leider nicht zuverlässig ermitteln. Vor diesem Hintergrund könne eine neuropsychologische Aussage zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger oder in einer angepassten Tätigkeit nicht gemacht werden. Spezifisch neuropsychologische Massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 8/175/75). 5.4 Bezüglich der somatischen Fachgebiete der Allgemeinmedizin und Neurologie sodann wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung im Z.___-Gutachten festgehalten, es hätten sich keine Einschränkungen verifizieren lassen (Urk. 8/175/8). Dr. B.___ als internistischer Gutachter führte in seinem Gutachten vom 14. November 2022 gestützt auf die Anamneseerhebung, die klinische und die Laboruntersuchung (Urk. 8/175/39 ff.) aus, anlässlich der Untersuchung habe ein erhöhter Blutdruck und eine erhöhte Pulsfrequenz erhoben werden können, so dass ein hyperkinetisches Herzsyndrom bestehe, das möglicherweise auf die Untersuchungssituation oder aber auch auf den Alkoholkonsum (Entzugssymptomatik) zurückzuführen sei. Aufgrund der erhöhten Leberwerte bestehe jedenfalls der Verdacht auf einen aethyltoxischen Leberschaden. Die Angaben des Beschwerdeführers, etwa drei Biere pro Woche zu konsumieren, seien angesichts der gemessenen Werte nicht glaubhaft (Urk. 8/175/43). Des Weiteren bestehe ein Übergewicht (BMI 28,4 kg/m2) und ein Nikotinmissbrauch. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die festgestellten Auffälligkeiten nicht. Zum Ausschluss einer medikamentösen Therapienotwendigkeit bei erstmals aufgetretenem hyperkinetischem Herzsyndrom seien weitere Untersuchungen erforderlich. Ebenso sei eine regelmässige Kontrolle der Leberwerte angezeigt und bezüglich des chronischen Alkoholabusus eine Beratung und Betreuung (Urk. 8/175/44). 5.5 Der Neurologe Dr. C.___ führte in seinem Teilgutachten vom 24. November 2022 gestützt auf die Anamnese, die klinische neurologische und eine MRI-Untersuchung des Schädels (Urk. 8/175/51 ff.) aus, eine frühere fachärztliche neurologische Untersuchung oder gesicherte neurologische Diagnosen seien nicht aktenkundig. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer vorrangig über mangelnden Antrieb, rasche Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und eine schlechte Stimmung geklagt. Für die angegeben Beschwerden habe aus neurologischer Sicht keine objektive Erklärung gefunden werden können. Weder durch den klinisch-neurologischen Befund noch durch die MRI-Bildgebung oder die eingehende neuropsychologische Testung habe eine neurologische Erkrankung festgestellt werden können. Aus den Vorakten sei nicht ersichtlich, dass zuvor bereits eine fachärztlich neurologische Untersuchung stattgefunden hätte. Neuropsychologisch hingegen seien anamnestisch mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite beschrieben worden. Diese seien zunächst unspezifisch und nicht pathognomonisch. Eine leichte Hippocampusatrophie könne sowohl bei Gesunden als auch bei Kranken gefunden werden. Sie erkläre grundsätzlich nicht das geklagte Beschwerdebild. Dies erscheine weit eher durch die aktenkundig beschriebene Diagnose einer depressiven Erkrankung erklärbar. Die auf neuropsychologischer Ebene diskutierten Differentialdiagnosen seien zwar möglich, aber keineswegs überwiegend wahrscheinlich oder gar bewiesen. Sicher oder überwiegend wahrscheinlich alkoholtoxisch bedingte Beeinträchtigungen seien weder aktenkundig noch aufgrund der neurologischen Untersuchung feststellbar. Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund zeige keine sichere Affektion neuropsychologischer Funktionen. Die Hirnnerven hätten sich regelrecht dargestellt. Manifeste oder latente Paresen seien nicht feststellbar gewesen. Die Muskelreflexe seien seitengleich auslösbar gewesen und hätten die Intaktheit der Reflexbögen angezeigt. Hinweise auf eine zentral-motorische Läsion seien nicht festzustellen gewesen. Sodann hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen kortikaler Enthemmungszeichen ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Beschwerdeführer für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Die vegetativen Funktionen seien regelrecht gewesen und ebenso die koordinativen Eigenschaften. Hinweise auf das Vorliegen nervaler Dehnungszeichen seien nicht festzustellen gewesen. Insgesamt sei der klinisch neurologische Befund regelrecht gewesen. Die angegebenen Beschwerden könnten keiner neurologischen Ursache zugeordnet werden. Die MRI-Untersuchung habe zwar eine leichte zerebrale Atrophie und unspezifische T2-Hyperintensivitäten im Hirnstamm gezeigt, jedoch seien dies bildgebende Befunde, denen kein eigenständiger Krankheitswert beigemessen werden könne. So hätten sich namentlich gerade keine namhaften Einschränkungen der Leistungen im Kurz- oder Langzeitgedächtnis feststellen lassen. Aufgrund der aktuell und aktenanamnestisch unauffälligen neurologischen Befunde könne weder jetzt noch retrospektive eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Sowohl die angestammte als auch eine andere in Frage kommende Tätigkeit könnten uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 8/175/56 ff.).
6. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den untersuchten somatischen Fachgebieten der Allgemeinmedizin und Neurologie sind angesichts der durchwegs regelrechten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar und sie sind auch nicht strittig. Soweit der neurologische Experte Dr. C.___ in seine Beurteilung auch Feststellungen aus der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. D.___ einbezogen hat, ist auf selbige nachstehend noch näher einzugehen. Ausgehend von den in der internistischen und der neurologischen Untersuchung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ erhobenen unauffälligen Befunde vermag es zu überzeugen, dass diese mit Blick auf ihre Fachgebiete keine Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aktenanamnese eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung und auch retrospektive sowohl für die angestammte Tätigkeit als Finanzberater als auch für andere in Frage kommende berufliche Tätigkeiten verneinten (Urk. 8/175/44 ff., Urk. 8/175/58 ff.). 7. 7.1 7.1.1 Im Fokus der Ausführungen des Beschwerdeführers stehen die psychiatrische und neuropsychologische Ebene. So ist er der Auffassung, eine mittel- bis schwergradige neuropsychologische Störung, die sich erheblich auf die erwerblichen Ressourcen auswirke, sei insbesondere aufgrund der mehrfachen Untersuchungen von Dr. L.___ ausgewiesen (Urk. 1 S. 7 f. Rz. 5.11 ff., S. 17 f. Rz. 6.6 f.). Dr. L.___ und jeweils eine Fachpsychologin untersuchten den Beschwerdeführer insgesamt viermal, das heisst am 17. Dezember 2020 (Bericht vom 7. Januar 2021, Urk. 8/90), am 23. März und 29. November 2021 (Urk. 8/115; Urk. 8/131) sowie am 23. Juni 2023 (Urk. 8/192) verhaltensneurologisch und neuropsychologisch. Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen FSP MSc. Q.___ respektive lic. phil. R.___ kamen in ihren Berichten über die erfolgten Untersuchungen zum Schluss, es bestehe eine neurokognitive Funktionsstörung frontaler und fronto-limbischer Regelkreise mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre und Beeinträchtigung der lateral-limbischen Gedächtnisschlaufe im Sinne eines fronto-limbischen Diskonnektionssyndroms. Dabei nahmen sie insbesondere Bezug auf die anlässlich einer MRI-Untersuchung im Dezember 2020 festgestellte Hippocampus-Atrophie (Urk. 8/90/3, Urk. 8/115/2, Urk. 8/131/2, Urk. 8/192/2). Im Bericht vom 7. Januar 2021 über die erste Untersuchung war im Rahmen dieser Störung ein mittelschweres bis schweres attentionales Syndrom im Rahmen einer mittelgradigen bis schweren neurokognitiven Funktionsstörung und differentialdiagnostisch eine alkoholtoxische Enzephalopathie respektive eine frühkindlich erworbene Teilleistungsschwäche hervorgehoben worden (Urk. 8/90/3). Im Bericht vom 23. März 2021 war die Funktionsstörung nur noch als mittelgradig eingestuft worden, unter wiederholter Erwähnung einer alkoholtoxischen Enzephalopathie und von frühkindlich erworbenen Teilleistungsschwächen als Differentialdiagnose (Urk. 8/115/2). Die Beurteilung des Schweregrades der Störung blieb im Bericht vom 29. November 2021 unverändert. Neu wurden die metabolisch-toxischen Folgeschäden bei chronischem Alkoholkonsum und die Aggravation durch frühkindlich erworbene Teilleistungsschwächen - insbesondere bei der Sprachentwicklung und der Aufmerksamkeit - nicht als Differentialdiagnose, sondern als Einflussfaktoren genannt (Urk. 8/131/2). Gemäss dem Bericht vom 23. Juni 2023 konnte bei der gleichentags erfolgten Untersuchung lediglich noch eine als leicht bis höchstens mittelgradig zu bezeichnende neuro-kognitive Funktionsstörung festgestellt werden und es folgte wiederum der Verweis auf metabolisch-toxische Folgeschäden bei chronischem Alkoholkonsum sowie die Aggravation durch frühkindlich erworbene Teilleistungsschwächen bei der Sprachentwicklung und der Aufmerksamkeit. Neu und zusätzlich findet sich auch der Hinweis auf eine Aggravation durch eine affektpathologische Symptomatik (Urk. 8/192/2 f.). 7.1.2 Zunächst hervorzuheben ist, dass in der Zeitspanne von Dezember 2020 bis Juni 2023, in welcher Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ den Beschwerdeführer insgesamt viermal untersuchten, die von ihnen diagnostizierte neurokognitive Funktionsstörung in ihrem Schweregrad als regredient beurteilt wurde. Im Januar 2021 als mittelschwer bis schwer eingestuft (Urk. 8/90/3), erschien sie den untersuchenden Fachpersonen im Juni 2023 lediglich noch als leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt (Urk. 8/192/2). Entsprechend war zunächst von einer grundsätzlich fraglichen Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen worden (Urk. 8/90/4) und zuletzt noch von einer um 50 % reduzierten Belastbarkeit (Urk. 9/192/3). Im Vergleich zur neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. D.___ verbleibt insbesondere dahingehend eine Diskrepanz, als dem Fachexperten mit Blick auf die von ihm festgestellte negative Antwortverzerrung weder diagnostisch noch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit eine aussagekräftige Beurteilung möglich erschien (Urk. 8/175/70 u. Urk. 8/175/75). 7.1.3 Wie für Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ fiel für lic. phil. D.___ weder eine Verdeutlichung noch eine (leistungsausschliessende) Aggravation ins Gewicht. Für den Gutachter wiesen die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers auf einen Leidenszustand infolge der aktuellen gesundheitlichen und existentiellen Situation hin. Gleichzeitig hob er hervor, dass der Beschwerdeführer in der Exploration nicht verlangsamt war, dass kein Nachfragen nötig war und im Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers während der rund vier Stunden dauernden Untersuchung keine grösseren Leistungsauffälligkeiten zu beobachten gewesen waren. Indessen fielen dem Experten deutlich reduzierte Testleistungen auf, die er weder mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in der Exploration noch mit den erhobenen Befunden in Einklang bringen konnte, was den Gutachter zur überzeugenden Schlussfolgerung veranlasste, dass eine valide Beurteilung nicht möglich sei (Urk. 8/175/73 f.). 7.1.4 Korrelierend zu der von Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ als relevant erachteten frühkindlich erworbenen Teilleistungsschwäche insbesondere im sprachlichen Bereich stellte lic. phil. D.___ in der neuropsychologischen Begutachtung eine frühkindliche Entwicklungsstörung in der sprachlichen Modalität fest (Urk. 8/175/74). Für die bis 2017 erfolgreich verlaufene Berufsbiografie des Beschwerdeführers stellte diese jedoch kein wesentliches Hindernis dar und das objektivierte Störungsausmass lässt sich nicht in Einklang mit der Tätigkeit als Kundenberater bringen (vgl. Urk. 8/175/74). Auch nach eigener Einschätzung durch den Beschwerdeführer waren vor 2017 keine relevanten psychischen Schwierigkeiten aufgetreten (Urk. 8/175/29). Vor diesen Hintergrund wäre es seitens von Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ erklärungsbedürftig gewesen, inwiefern sich die Problematik nach 2017 erwerblich hindernd auswirkte. 7.1.5 Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ gingen von relevanten metabolisch-toxischen Folgeschäden aufgrund eines chronischen Alkoholkonsums aus und hoben in diesem Zusammenhang die bildgebend festgestellte Hippocampus-Atrophie hervor (Urk. 8/115/2, Urk. 9/131/2, Urk. 8/192/2 f.). Bezüglich alkoholtoxischer Folgeschäden gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Z.___-Gutachten aus neurologischer Sicht der bildgebend nachgewiesenen Hippocampus-Atrophie (MRI-Befund vom 14. November 2022; Urk. 8/175/81) kein eigenständiger Krankheitswert beizumessen ist (vgl. vorstehend E. 5.5). Überlegungen zum Aussagewert dieses Befundes sind den Darlegungen von Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ nicht zu entnehmen. Ferner wurde durch den neurologischen Experten lic. phil. D.___ darauf hingewiesen, dass trotz der seitens von Dr. L.___ und der Fachpsychologin Q.___ postulierten metabolisch-toxischen Schädigung infolge Alkoholkonsums keine neurologische Behandlung eingeleitet, sondern vielmehr nur eine psychiatrische Behandlung etabliert worden sei (Urk. 8/175/56 f.). Auch dies lässt an der Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___, die von einer die erwerblichen Fähigkeiten erheblichen Beeinträchtigung ausgingen, jedenfalls Zweifel aufkommen. 7.1.6 Der Umstand, dass Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ zwar von schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums ausgingen, sich zu den konkreten Folgen aber nicht weiter äusserten, ist vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der mehrfachen verkehrsmedizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Institut für Rechtsmedizin der S.___ (vgl. die verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Juni und 22. Dezember 2023; Urk. 13/1/3, Urk. 13/1/7) näher zu würdigen. Gemäss Gutachten vom 6. Juni 2023 war die Fahreignung nach nachweislich eingeleiteter Sistierung des Alkoholkonsums zunächst noch verneint (Urk. 13/1/3 S. 7 f.), gestützt auf die erneute Beurteilung ein halbes Jahr später und nach fortgeführter Sistierung des Alkoholkonsums gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember 2023 dann aber bejaht worden (Urk. 13/1/7 S. 5 f.), was gemäss Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 16. Januar 2024 zur Aufhebung der Massnahmen betreffend Entzug des Führerausweises führte (Urk. 13/1/11). Zur Frage, inwiefern sich der zwischenzeitlich sistierte Konsum von Alkohol nicht nur hinsichtlich der Fahreignung, sondern vielmehr auch in erwerblicher Hinsicht limitierend ausgewirkt hat, fällt in Betracht, dass anlässlich der im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 24. April 2023 durchgeführten Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit keinerlei Auffälligkeiten feststellbar waren und der Beschwerdeführer ferner nach Abschluss der Testungen angab, sich zwar müde zu fühlen, sich aber gleichwohl noch konzentrieren zu können. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer habe die Tests konzentriert und zügig durchführen und dem Gespräch konzentriert folgen können (Urk. 13/1/3 S. 5 und S. 7 unten). Dies hob auch die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2024 hervor (vgl. Urk. 13/2 S. 6). Die Erkenntnisse der verkehrspsychologischen Begutachtung sprechen für die Richtigkeit der Beurteilung des Z.___-Experten lic. phil. D.___, der trotz der erheblichen Auffälligkeiten im Antwortverhalten bei im Übrigen aber nicht beeinträchtigter Aufmerksamkeit und Konzentration während der Dauer der Untersuchung von einer Antwortverzerrung ausging (Urk. 8/175/73 f.). Auf der anderen Seite stellen die Erkenntnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung die Beurteilungen durch Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ in Frage. Insbesondere wurde in deren Berichten im Verlauf wiederholt auf den Alkoholkonsum hingewiesen und es sei der Beschwerdeführer angehalten worden, den Konsum umgehend einzustellen beziehungsweise wurde im März 2021 eine Verlaufskontrolle unter vollständiger Alkoholabstinenz geplant, welche aber wieder mit dem Hinweis versehen war, es sei der Alkoholkonsum einzustellen (Urk. 8/90/3, Urk. 8/115/2, Urk. 8/131/2, Urk. 8/192/2 f.). Ob und inwiefern der Alkoholkonsum die Resultate der neuropsychologischen Testungen beeinflusst haben könnte, wurde in deren Berichten jedoch nicht diskutiert, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Auffällig ist jedoch, dass mit der Sistierung des Alkoholkonsums selbst gemäss dem Bericht von Dr. L.___ und der Fachpsychologin lic. phil. R.___ eine Besserung eintrat, die jedoch immer noch von der unauffälligen Testung der verkehrsmedizinischen Abklärung abweicht. Vor dem Hintergrund der Feststellungen im Rahmen der Z.___-Begutachtung und anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung wäre somit eine kritische Hinterfragung der Testergebnisse durch Dr. L.___ und die Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ aber erforderlich gewesen. Mithin bleibt mit Blick darauf offen, ob und in welchem Umfang die von ihnen attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit effektiv bestanden hat resp. besteht. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ oder lic. phil. D.___ auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte bei Dr. L.___ und/oder den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ verzichtete (Urk. 8/175/28). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine neuropsychologische Testung beziehungsweise eine neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem bleibt es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 m.w.H.). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische oder neurologische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Ein vorbehaltloses Abstellen auf die neuropsychologischen Schlussfolgerungen von Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ ohne fachärztliche Würdigung verbietet sich somit zum einen, zum anderen vermögen deren Berichte – nach dem oben Gesagten – die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 7.1.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich Zweifel an der Beurteilung durch Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___ sowohl hinsichtlich der diagnostischen Einordnung als auch bezüglich der Folgeabschätzung ergeben. Die zunächst vollständige und im weiteren Verlauf auch weiterhin in erheblichem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit ist mithin nicht ausgewiesen. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der neuropsychologische Experte lic. phil. D.___ aufgrund der erhobenen Befunde zur Einschätzung gelangte, es lasse sich weder eine gesicherte Diagnose stellen noch könne aus neuropsychologischer Sicht eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 8/175/70, Urk. 8/175/75). Als nachvollziehbar erweisen sich auch die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten Dr. A.___, der aufgrund der insgesamt wenig auffallenden Befunde (Urk. 8/175/26 ff.) zum Schluss gelangte, es sei nebst den psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak und Alkohol von einer zwischenzeitlich remittierten Depression auszugehen, wobei er diesen Leiden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Eine weitere diagnostische Beurteilung und Folgeabschätzung gelang sodann auch Dr. A.___ mit Blick auf die Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht (Urk. 8/175/30 ff.). 7.2 Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von dipl. med. E.___ vom 17. Juni 2024 ein (Urk. 22). Diesen verfasste der behandelnde Psychiater knapp zehn Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Der Zeitpunkt des Verfügungserlasses bildet indessen die zeitliche Grenze des hier zu überprüfenden Sachverhalts. Soweit der Bericht Entwicklungen und Zustände beschreibt, wie sie sich seit dem Verfügungserlass entwickelt haben, ist er demzufolge hier nicht entscheidend. Soweit der behandelnde Arzt mit Bezug auf die seit Ende 2017 geklagten gesundheitlichen Schwierigkeiten von einer Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6; Urk. 22 S. 2) ausgeht, ist zu bemerken, dass eine derartige Diagnose von keinem der bisher in die Untersuchung resp. Behandlung des Beschwerdeführers involvierten medizinischen Fachperson gestellt worden ist, auch nicht als Verdachtsdiagnose. Es ist hierzu auf die ausführliche Aktenzusammenfassung im Z.___-Gutachten vom 3. Januar 2023 zu verweisen (Urk. 8/175/14 ff.). Der vom Therapeuten erwähnte Bericht der T.___ betreffend eine Behandlung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2024 (Urk. 22 S. 2), worin der Verdacht auf eine mögliche schizophrene Komponente geäussert worden sei, ist nicht aktenkundig. Auf einen Beizug darf indessen verzichtet werden, da es sich diesbezüglich offensichtlich nicht um eine gesicherte medizinische Erkenntnis handelt. Die Diagnosestellung von dipl. med. E.___ erfolgte, ohne dass dieser selbige von der Diagnostik der übrigen Ärzte (depressives Leiden, neurokognitive Funktionsstörung) abgegrenzt hätte. Ausserdem blieb hinsichtlich des diesbezüglichen Zustandsbildes unklar, welches merkwürdige Verhalten der Beschwerdeführer an den Tag legt und welche sozialen Anforderungen zu erfüllen er nicht in der Lage ist (vgl. auch Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage, S. 138). Des Weiteren steht dieser Bericht im Widerspruch zu den Beobachtungen in den verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Juni und 22. Dezember 2023, in welchen der Beschwerdeführer unter anderem als freundlich zugewandt, schwingungsfähig und mit adäquatem Verhalten beschrieben wurde (Urk. 13/1/3/4, Urk. 13/1/7/5). Der Bericht des behandelnden Psychiaters ist daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten zu entkräften. 7.3 Der Beschwerdeführer kritisierte sodann, die von Dr. M.___ bereits gestellte und vom aktuell behandelnden Psychiater dipl. med. E.___ bestätigte Diagnose einer ADHS gemäss ICD-10 F90.0 (einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) sei im Z.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 12 Rz. 5.15). Es trifft zu, dass der psychiatrische Z.___-Gutachter Dr. A.___ weder ein solches Störungsbild diagnostizierte noch Überlegungen hierzu anstellte, sondern zusammenfassend zum Schluss kam, im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich keine relevanten Widersprüche zu der im Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage ergeben (Urk. 8/175/30). Dies ist nicht zu beanstanden. Der behandelnde Arzt dipl. med. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2024 lediglich fest, es lägen Hinweise auf eine solche Störung vor, ohne darauf näher einzugehen (Urk. 22 S. 1). Auch die Ärzte der U.___ äusserten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 22. März 2023 zur stationären Behandlung vom 24. bis 30. Januar 2023 (Krisenintervention) lediglich den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 8/189/1) beziehungsweise führten diese Diagnose im Austrittsbericht vom 11. April 2023 betreffend den stationären Aufenthalt vom 6. Februar bis 29. März 2023 (stationäre psychotherapeutische Behandlung) nicht mehr auf (Urk. 8/189/3). Der vormals behandelnde Psychiater Dr. M.___ hat sodann weder in seinem Bericht vom 27. Januar 2021 noch in seiner Eingabe an die Arbeitslosenkasse Unia vom 26. April 2021 ein ADHS diagnostiziert respektive erwähnt (vgl. Urk. 8/96, Urk. 8/147). Die Eingabe vom 26. April 2021 an die Unia dokumentiert im Übrigen, dass Dr. M.___ nicht nur der Arzt des Beschwerdeführers war, sondern darüber hinaus gleichsam als dessen Vertreter auftrat, sich mithin aktiv persönlich für den Beschwerdeführer einsetzte, weswegen bereits aufgrund dieses persönlichen Engagements seine Einschätzung, für angepasste Tätigkeiten komme höchstens ein Einsatz für ein Pensum zwischen 20 oder 30 % in Frage, mit grosser Zurückhaltung zu würdigen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Jedenfalls wird dadurch das Z.___-Gutachten nicht in Frage gestellt. 7.4 Der Beschwerdeführer wandte ferner ein, es erscheine widersprüchlich, dass Dr. A.___ trotz uneingeschränkt attestierter Arbeitsfähigkeit die Intensivierung der psychotherapeutischen Intervention empfohlen habe (Urk. 1 S. 11). Zu beachten ist, dass Dr. A.___ explizit festhielt, aufgrund der erhaltenen Arbeitsfähigkeit seien zu deren Steigerung keine medizinischen Massnahmen notwendig (Urk. 8/175/33). Im Zuge der Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Behandlung führte er sodann aus, bezüglich der etablierten multimodalen Behandlung bestehe aus gutachterlicher Sicht keinerlei Indikation zur Applikation des Stimulantiums Methylphenidat. Stattdessen sei unter Einbezug präventiver Aspekte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Intervention mit fortan zweiwöchentlicher Frequenz ratsam (Urk. 8/175/31). Aus präventiver Sicht, das heisst zwecks Vermeidung einer erneuten Dekompensation, gerade mit Blick auf die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, macht die Empfehlung, die als solche nicht in Frage gestellt wurde, durchaus Sinn. Ob die Übernahme der Kosten für die intensivierte psychotherapeutische Behandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung fraglich ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht (Urk. 1 S. 11), ist im hier zu beurteilenden Kontext nicht von Bedeutung. Jedenfalls spricht dies nicht gegen die ärztliche Empfehlung. 7.5 Der Beschwerdeführer hob hervor, gemäss Z.___-Gutachten sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen worden, gleichzeitig aber sei für eine angepasste Tätigkeit ein eingeschränktes Anforderungsprofil umschrieben worden, weswegen effektiv davon auszugehen sei, dass die bisherige Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 Rz. 5.14.4). Tatsächlich gingen die Z.___-Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung einerseits davon aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar (Urk. 8/175/8). Als angepasst erachteten sie andererseits eine klar strukturierte, repetitive Tätigkeit unter Berücksichtigung des individuellen Kompetenzniveaus ohne Arbeitsvorgaben, ohne enge zeitliche Taktung, ohne Multitasking und ohne das Arbeiten in einem Grossraumbüro (Urk. 8/175/9). Darin ist indessen kein Widerspruch zu erkennen, gilt es doch zu beachten, dass die Formulierung eines angepassten Anforderungsprofils vorsorglich, das heisst zur Verhinderung der Ausbildung einer manifesten Abhängigkeitserkrankung und der damit assoziierten psychischen Instabilitäten, erfolgte (Urk. 8/175/9 Mitte). 7.6 Sodann gab der Beschwerdeführer zu bedenken, die Ärzte der U.___, von denen er stationär behandelt worden sei, hätten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode bestätigt (Urk. 1 S. 13 Rz. 5.17). In den Berichten vom 22. März und 11. April 2023, welche die stationären Behandlungen vom 24. bis 30. Januar und 6. Februar bis 29. März 2023 betreffen, gingen die U.___-Ärzte von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode aus (Urk. 8/189/1, Urk. 8/189/3). Dem Bericht vom 22. März 2023 ist weiter zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit depressiven Symptomen zur Krisenintervention in die Klinik eingetreten. Er habe sich affektiv weinerlich, hoffnungslos und niedergestimmt, aber schwindungsfähig gezeigt. Er habe berichtet, dass ihn seine ausgeprägte Tagesmüdigkeit und die finanziellen und sozialen Sorgen sehr belasteten, was vereinzelt zu suizidalen Gedanken führe. Die gesamtheitliche Belastungssituation habe zu starken Zukunfts- und Existenzängsten geführt (Urk. 8/189/2). Im Bericht vom 11. April 2023 hielten die U.___-Ärzte sodann fest, die depressive Symptomatik sei initial durch eine Vermeidung von Anpassungsleistungen im Arbeitskontext ausgelöst worden. Nach der Stressüberlastung sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der zugrundliegenden Defizite nicht mehr gelungen, seine Affektivität zu kompensieren, was schliesslich zu einer depressiven Dekompensation geführt habe. Durch die Trennung und Scheidung von der Ehefrau sowie aufgrund der Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens sei es erneut zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik gekommen. Aufgrund der bei Eintritt feststellbaren Symptomatik könne von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die Resultate des Selbstbeurteilungsverfahrens BDI-II (42 Punkte) hätten einer schweren depressiven Episode entsprochen, was aber durch den klinischen Eindruck nicht habe bestätigt werden können. Die Diskrepanz zwischen der Fremd- und der Selbstbeurteilung sei durch eine Fragebogenverzerrung zu erklären. Die laufende psychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen und längerfristig sei eine Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Themen in ambulantem Setting zu empfehlen (Urk. 8/189/5). Die von den U.___-Ärzten erhobenen und insgesamt wenig auffälligen Befunde (Psychostatus; Urk. 8/189/4) sprechen – wenn überhaupt - für eine zeitlich auf einige Wochen beschränkte Dekompensation, dies vor dem Hintergrund der erwähnten verschiedenen psychosozialen Belastungen (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Ärzte der U.___ festhielten, dass der Beschwerdeführer nebst der regelmässigen Teilnahme am Behandlungsprogramm aktiv seine freie Zeit unter der Woche und am Wochenende mit seinen Kindern und Freunden geplant habe und die soziale Integration mit den Mitpatienten/innen rasch gelungen sei (Urk. 8/189/5). Zuvor berichteten die Z.___-Gutachter über einen psychisch in jeder Hinsicht kompensierten Beschwerdeführer (Urk. 8/175/6 ff. u. Urk. 8/175/29 ff.). Auch der behandelnde Arzt dipl. med. E.___ diagnostizierte keine depressive Störung und hielt entsprechend fest, es liessen sich keine für eine Depression charakteristischen Denkmuster bestätigen. Im Weiteren beschrieb er in erster Linie das Auffassungsvermögen dahingehend als auffallend, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Sinn von längeren Sätzen zu verstehen und sich oft grob verliere, wenn er in übertragenem Sinn mit Aussagen konfrontiert werde (Urk. 22 S. 2). Diesbezüglich ist die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Antwortverzerrung zu berücksichtigen (Urk. 8/175/73 f.), was die Validität der diesbezüglich nicht hinterfragten Beurteilung durch dipl. med. E.___ relativiert. 7.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich, lic. phil. D.___ habe, anders als der neurologische Gutachter Dr. C.___, nicht das Schädel-MRT vom 14. November 2022, sondern das ältere vom 21. Dezember 2020 berücksichtigt (Urk. 1 S. 12 Rz. 5.14.7). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der hirnorganische Befund - hier eine Atrophie des Hippocampus - für den neuropsychologischen Experten insoweit nicht im Vordergrund stand, als hier in erster Linie die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen massgeblich sind. Mithin ist relevant, wie diese Ergebnisse zum neurologischen Befund passen. Hinzu kommt, dass der ältere und der neuere Befund kaum voneinander abweichen (Urk. 8/175/55, Urk. 8/175/73). So betrachtet ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, gemäss dem Neurologen Dr. C.___ sei die leichte Hippocampus-Atrophie durch die Diagnose einer depressiven Erkrankung erklärbar. Eine solche Erkrankung sei vom psychiatrischen Gutachten Dr. A.___ hingegen verneint worden. Diese Diskrepanz hätte in der Konsensbesprechung der Gutachter erörtert werden müssen (Urk. 1 S. 12 Rz. 5.14.7). Der neurologische Gutachter Dr. C.___ führte in seinem Teilgutachten aus, der bildgebende Befund einer Hippocampus-Atrophie könne bei Gesunden und Kranken gleichermassen vorkommen und der Befund erkläre für sich auch nicht das Beschwerdebild. Dieses erscheine eher durch die aktenkundig beschriebene Diagnose einer depressiven Erkrankung erklärbar. Sichere oder überwiegend wahrscheinliche alkoholtoxische Folgeschäden seien weder aktenkundig noch seien solche durch die neurologische Teilbegutachtung festzustellen gewesen (Urk. 8/175/56 f.). Da aus neurologischer Sicht eine relevante Erkrankung verneint wurde (Urk. 8/175/57), was insoweit auch unbestritten ist, ergab sich diesbezüglich keine Relevanz betreffend die Konsensbeurteilung der Z.___-Gutachter. Sodann trifft es nicht zu, dass der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ ein depressives Leiden verneint hätte. Vielmehr bejahte er ein solches, beurteilte dieses aber als remittiert (Urk. 8/175/30 f.). Ein Widerspruch zwischen den Feststellungen von Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Befund einer Hippocampus-Atrophie ergeben sich mithin nicht. Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht bestand Anlass, der Hippocampus-Atrophie eine klinische Relevanz beizumessen. 8. 8.1 In der interdisziplinären Gesamtbetrachtung gelangten die Z.___-Gutachter zum Schluss, es hätten sich aus klinischer Sicht fachübergreifend keine aktuell relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen. Dies sowohl in Bezug auf die bisherige als auch in Bezug auf eine etwaig angepasste Tätigkeit (Urk. 7/175/8). Bezogen auf die somatischen Leiden ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. In somatischer Hinsicht waren die Gutachter unbestrittenermassen zur Einschätzung gelangt, es liege kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/175/43 ff., Urk. 8/175/56 ff.; vgl. auch vorstehende E. 6). Auch der psychiatrische Experte gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen nicht hinreichend nachweisbar sei (Urk. 8/175/29 ff.). Dazu wurde in vorstehender E. 7 ausführlich Stellung genommen. Hinsichtlich der aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der festgestellten Inkonsistenzen und der Antwortverzerrung letztlich offen gebliebenen Sachverhaltselemente (Urk. 8/175/73 f.), wozu in vorstehender E. 7 ebenfalls Stellung genommen wurde, ist zu beachten, dass diesbezüglich die im Sozialversicherungsprozess beachtliche Beweislastregel Platz greift. Die Parteien tragen insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Letzteres ist hier der Fall. Die Folgen der nicht bewiesenen Sachverhaltselemente hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung ist mithin ohne Weiteres überzeugend. 8.2 8.2.1 Die Z.___-Gutachter gehen mit Ausnahme von Zeiten erfolgter Hospitalisationen und anschliessender Phasen der Rekonvaleszenz auch retrospektive von einer uneingeschränkt erhaltenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus; dies seit der auf Oktober 2020 anzusetzenden Remission der basisbildenden affektiven Störungsentität. Die vom behandelnden Psychiater Dr. M.___ am 15. Oktober 2020 beschriebene Symptomkonstellation im Sinne einer anhaltenden Antriebslosigkeit und von Konzentrationsstörungen habe sich im Rahmen der Begutachtung aus klinischer Beurteilungsperspektive nicht bestätigen lassen (Urk. 8/175/9). 8.2.2 Dr. M.___ führte im genannten Bericht vom 15. Oktober 2020 aus, er behandle den Beschwerdeführer seit November 2019. Grund für die Behandlung sei eine sich in Remission befindliche Erschöpfungsdepression gewesen. Allerdings seien noch Restsymptome in Form von Konzentrationsstörungen und Antriebsmangel vorhanden und im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch seien starke Existenz- und Versagensängste feststellbar gewesen. Der Arbeitsversuch habe im Februar 2020 begonnen und bis Ende Oktober 2020 gedauert. Therapiesitzungen hätten alle zwei bis drei Wochen stattgefunden und auf Wunsch des Beschwerdeführers rund eine halbe Stunde gedauert. Thema der Sitzungen seien in erster Linie die konkreten Probleme während des Arbeitsversuchs und darüber hinaus eheliche respektive familiäre Schwierigkeiten gewesen. Einer eigentlichen und tiefgreifenden psychotherapeutischen Arbeit sei der Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen. Die Behandlung habe sich auf eine verhaltenstherapeutische und psychoedukative Betreuung und Begleitung beschränkt. Eine tiefenpsychologische Auseinandersetzung sei nicht erfolgt. Der Arbeitsversuch sei von den Eingliederungsverantwortlichen schlussendlich als gescheitert beurteilt worden, da nur eine Leistung von 25 % bezogen auf eine vollzeitliche Präsenz möglich gewesen sei. Zusammengefasst sei aktuell als Gesundheitsstörung mit Krankheitsbild ein Antriebsmangel festzustellen und überdies lägen erhebliche kognitive und allgemeine Leistungsdefizite vor. Es seien eine weitere Behandlung und eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung angezeigt. Aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuchs im angestammten Tätigkeitsbereich sei die Eingliederungsprognose ungünstig. Entsprechend den Leistungen im Verlauf des Arbeitsversuchs sei von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % bezogen auf ein volles Pensum auszugehen. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einem dem Krankheitsbild angepassten Tätigkeitsbereich sei, könne vor der Durchführung der bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung nicht beurteilt werden (Urk. 8/96/8 ff.). 8.2.3 An den Ausführungen von Dr. M.___ fällt auf, dass die Remission des depressiven Leidens bereits den Beginn der Therapie markierte und das eigentliche Ziel derselbigen die Behandlung von Restsymptomen in Form von Konzentrationsstörungen und Antriebsmangel war. Entsprechend berichtete Dr. M.___ auch nicht über einen engmaschigen, sondern über einen zwei bis dreiwöchigen Sitzungsrhythmus, wobei die einzelnen Therapiegespräche auf Wunsch des Beschwerdeführers jeweils nur rund 30 Minuten dauerten. Inhaltlich beschränkte sich die Behandlung in erster Linie auf eine verhaltenstherapeutische und psychoedukative Betreuung und Begleitung. Für einen besonderen Leidensdruck spricht dies aus objektiver Sicht nicht. Was die von Dr. M.___ bezugnehmend auf die Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 begleiteten Arbeitsversuches im angestammten Arbeitsbereich (vgl. Urk. 8/83) mit 25 % bezifferte Arbeitsfähigkeit betrifft, ist einerseits zu beachten, dass aus Sicht des Einsatzbetriebes (V.___, I.___) die Leistung höher, das heisst mit 50 % bewertet wurde (Urk. 8/83/14), und andererseits die von der versicherten Person effektiv gezeigte Leistung oder deren subjektive Überzeugung von der medizinischen Fachperson nicht ohne Weiteres übernommen werden darf, sondern von dieser insbesondere mit Blick auf allfällige leistungsmindernde, aber nicht zum objektivierbaren Leidensbild zu zählende Faktoren kritisch zu überprüfen ist. Dass solche Faktoren in Form eines nicht mit dem Krankheitsbild begründbaren Verdeutlichungsverhaltens vorliegend ins Gewicht fallen, hat die psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung durch die Experten Dr. A.___ und lic. phil. D.___ klarerweise gezeigt (Urk. 8/175/29 ff., Urk. 8/175/70 ff.). Eine solche kritische Hinterfragung des anlässlich des Arbeitsversuchs gezeigten Leistungsbildes, das in erste Linie die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wiederspiegelt, kann den Darlegungen von Dr. M.___ jedenfalls nicht entnommen werden. Aus den Angaben von Dr. M.___ anlässlich eines Telefonats mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2020 muss geschlossen werden, dass dies bedingt durch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Behandlung auch kaum möglich war. Dr. M.___ äusserte, der Beschwerdeführer zeige sich in der Behandlung nicht zugänglich und eine Introspektion sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer komme jeweils in die Therapie und rapportiere, was aus dessen Sicht zu berichten sei (Arbeit, Familie, Finanzen). Danach lasse er sich auf eine Anpassung der Medikamente ein und sei dann zufrieden mit einem Termin in zwei bis drei Wochen (Urk. 8/82/18; vgl. auch Urk. 8/96/8 Mitte). Es bleibt damit im Ergebnis offen, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht seinerzeit zumutbar war. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Z.___-Experten zum Schluss gelangten, auch für die Zeit ab Oktober 2020 lasse sich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend begründen. 8.2.4 Daran ändern die weiteren Berichte von Dr. M.___ vom 27. Januar 2021 und 26. April 2021 (Urk. 8/96/2-6, Urk. 8/147) nichts. Auch aus diesen ist eine kritische Beurteilung der Validität der vom Beschwerdeführer anlässlich des Arbeitsversuchs gezeigten Leistung nicht zu entnehmen. Ferner orientieren sich die in den Berichten retrospektive attestierten Arbeitsunfähigkeiten offensichtlich an den tatsächlich erbrachten Leistungen, weswegen deren Aussagewert beeinträchtigt ist. Die prospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (max. 20 bis 30 %) gemäss Bericht vom 26. April 2021 orientiert sich in erster Linie an den Darlegungen von Dr. L.___ und den Fachpsychologinnen MSc. Q.___ resp. lic. phil. R.___. Zum Aussagewert von deren Beurteilung wurde in vorstehender E. 7.1 bereits Stellung genommen mit der Erkenntnis, dass auf deren Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 8.3 8.3.1 Die Z.___-Gutachter hielten des Weiteren fest, auch für die Zeit ab Beginn der psychiatrischen Behandlung im Januar 2018 sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 8/175/9 f.). Zur Überprüfung dieser Einschätzung ist auf die ärztlichen Beurteilungen unmittelbar nach Auftreten der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einzugehen. Der Hausarzt Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin, der ab dem 29. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/6/1-2), berichtete am 30. Januar 2018, der Beschwerdeführer, der als Versicherungsagent tätig sei, habe aufgrund eines Agenturwechsels unter dem Druck gestanden, mehr Kunden akquirieren zu müssen, was zu einer Überforderung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Existenzängsten, Schlaflosigkeit und einer Inneren Unruhe reagiert. Bei der Konsultation vom 29. Dezember 2017 seien alle Zeichen einer agitierten Depression erkennbar gewesen. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer nicht belastbar und nicht arbeitsfähig (Urk. 8/12/4). 8.3.2 Ähnlich äusserte sich Dr. med. univ. AA.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Beschwerdeführer ab Februar 2018 behandelte. Sie diagnostizierte in ihren Berichten vom 27. Juni und 20. Oktober 2018 eine mittelgradige depressive Episode und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ging aber bei günstiger Prognose von der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit aus (Urk. 8/26/19-21, Urk. 8/26/56-58). Auch die Ärzte der U.___, die den Beschwerdeführer von Ende Januar bis Anfang März 2018 in zwei Konsultationen behandelt hatten, nannten im Abschlussbericht vom 1. März 2018 als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode und hoben hervor, es bestehe eine gedankliche Einengung auf die derzeitige Lebenssituation mit Zukunfts- und Existenzängsten. Ferner wiesen sie auf eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht hin und erläuterten dazu, die vom Hausarzt begonnene medikamentöse Behandlung sei von ihnen fortgesetzt worden, was zu einer Aufhellung des Zustandsbildes geführt habe. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer allerdings mitgeteilt, dass er keine Medikamente mehr einnehmen wolle und keine weitere Behandlung mehr wünsche (Urk. 8/26/63 f.). Weitere Berichte der genannten Ärzte mit übereinstimmenden Angaben zu den Diagnosen und Befunden und zur Prognose sind im Aktenauszug des Z.___-Gutachtens zusammengefasst (Urk. 8/175/14 ff.). 8.3.3 Dr. med. AB.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste am 21. Oktober 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ein Kurzgutachten (Urk. 8/26/23-47). Darin nannte er gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode in Remission (ICD-10 F32.0) bei Status nach Anpassungsstörung, längerer depressiver Reaktion, Kündigung der Arbeitsstelle und Erkrankung der Ehefrau. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. AB.___ psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Sodann führte Dr. AB.___ aus, im objektiven psychopathologischen Befund sei anlässlich der Untersuchung am 15. Oktober 2018 eine leicht gedrückte und zum depressiven Pol hin verschobene Stimmung aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei leicht vermindert schwingungsfähig und das Gesamtspektrum der Emotionen sei leicht reduziert gewesen, ebenso der Antrieb und die Psychomotorik. Der formale Gedankengang sei auf die belastende private Situation und auf Zukunfts- und Existenzängste eingeengt gewesen. Die durch den Beschwerdeführer vorgetragenen kognitiven Defizite hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 8/26/43). Die Konsistenzprüfung habe Hinweise auf eine nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigung ergeben. Auffallend seien die Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Verfassung in der Untersuchungssituation gewesen, ferner Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage und schliesslich Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Der analysierte Medikamentenspiegel habe für Escitalopram (Cipralex) und Trazodon (Trittico) jeweils einen nicht im therapeutischen Bereich liegenden Wert ergeben (Urk. 8/26/44 f.). Aus fachärztlicher Sicht hätten die bis dato durchgeführten ambulanten Massnahmen versagt. Angezeigt sei eine Intensivierung, vorzugsweise in stationärem oder teilstationärem Rahmen. Auch eine medikamentöse Anpassung sei in Betracht zu ziehen (Urk. 8/26/46 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Privatkundenberater sei der Beschwerdeführer gegenwärtig vollständig arbeitsunfähig. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen, insbesondere der Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, vorzugsweise in stationärem oder teilstationärem Rahmen, sei auch in der angestammten Tätigkeit innerhalb von sechs bis acht Wochen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und alle weitern vier Wochen sei jeweils eine zusätzliche Steigerung um 20 % möglich und auch zumutbar (Urk. 8/26/46). 8.3.4 Nach dem Gesagten ist betreffend die Zeit ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29. Dezember 2017 bis Mitte Oktober 2020 somit festzuhalten, dass auch die den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner psychischen Dekompensation im Dezember 2017 behandelnden Ärzte durchwegs von einem depressiven Leiden im Sinne einer zunächst agitierten Depression (Dr. W.___) und hernach von einer bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (Dr. AA.___ und U.___) ausgingen. Überdies bejahten die behandelnden Ärzte zunächst eine weitgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wobei Dr. AA.___ darüber hinaus von einer günstigen Prognose hinsichtlich Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Die Ärzte des U.___ wiesen ferner auf eine beeinträchtigte Krankheits- und Behandlungseinsicht hin, nachdem der Beschwerdeführer die Behandlung kurz nach deren Beginn bereits wieder abgebrochen hatte. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. AB.___ am 15. Oktober 2018 befand sich das depressive Leiden sodann bereits in Remission. Auch Dr. AB.___ bemerkte Unstimmigkeiten, indem er darauf hinwies, auffallend seien Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Verfassung in der Untersuchungssituation gewesen, Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen und der Aktenlage und Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Ferner wies er darauf hin, der analysierte Medikamentenspiegel habe einen nicht im therapeutischen Bereich liegenden Wert ergeben. Mit entsprechender Compliance und einer Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung ging Dr. AB.___ von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der angestammten Tätigkeit innerhalb von sechs bis acht Wochen und von zusätzlich je 20 % nach jeweils weiteren vier Wochen aus. Bis dahin war gemäss Dr. AB.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine solche erachteten auch die behandelnden Ärzte für ausgewiesen. 8.3.5 Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Dezember 2017 markiert den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Ein Rentenanspruch konnte mithin frühestens im Dezember 2018 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. März 2018 (Urk. 8/8) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG überdies bereits verstrichen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch) war mit Ablauf des Wartejahres im Dezember 2018 erfüllt. Anders sieht es mit der Voraussetzung von Art. 28 Abs. 2 lit. c IVG aus, das heisst mit dem Erfordernis einer Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf des Wartejahres. Unter Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig