Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00461
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 27. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 13. April 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Unfall, bei welchem er sich das rechte Bein mehrfach gebrochen habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und stellte hernach mit Vorbescheid vom 27. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/31). Nach Eingang des Einwandes vom 2. März 2023 (Urk. 11/34) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren schliesslich wie angekündigt mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ab (Urk. 2 [=Urk. 11/54]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 24. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihm ab Oktober 2022 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 7, 8, 9/1-4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 und dem Hinweis, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 4. März 2024 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Kanzleiwechsel an (Urk. 13, 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Oktober 2022 (Anmeldung im April 2022) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei P.___ seit Juli 2021 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer seinen gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er jedoch noch vor Ablauf des Wartejahres wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 [=Urk. 11/54]). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2023 attestiert hätten. Eine anschliessend hypothetisch bestehende Erwerbsfähigkeit sei mit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Dies insbesondere auch, aber nicht nur, im Hinblick auf die zusätzlich erschwerenden Umstände wie die fehlende Berufsausbildung, das fortgeschrittene Alter und den Migrationshintergrund (Urk. 1).
3. 3.1 Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom 3. Juni 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Komplexe Kniegelenksverletzung rechts mit dislozierter, mehrfragmentärer, intraartikulärer Tibiakopffraktur, Fraktur der lateralen Femurkondyle und proximaler Fibulafraktur mit Abbruch der Kontrastierung der A. poplitea vom 02.07.2021 - Gering dislozierte Fraktur des Proc. styloideus radii rechts vom 02.07.2021 - Avulsionsfraktur Os cuboideum und Os naviculare rechts vom 02.07.2021 - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma vom 02.07.2021 - Postoperative Anämie, ED 05.07.2021 Sie bewerteten den klinischen Verlauf bei aktuell schmerzkompensiertem Beschwerdeführer als zufriedenstellend. Es zeigten sich konventionell-radiologisch stationäre Stellungsverhältnisse bei intaktem Osteosynthesematerial. Kurzzeitig aufgetretene Beschwerden (vereinzelte Schmerzen und Schwellung im Bereich des rechten Knies) seien am ehesten im Rahmen der posttraumatischen Arthrose im Kniegelenk zu interpretieren. Der Beschwerdeführer sei über Heimübungen zur Stabilisierung und Kräftigung des Kniegelenks instruiert worden. Im Hinblick auf den Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, dass aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Prognose sei gut, aber schwere körperliche Tätigkeiten sollten auf Dauer vermieden werden. Die proximale Tibiafraktur werde auf Dauer zum Verschleiss vor allem im lateralen Kniekompartiment führen. Hinsichtlich Aufgaben im Haushalt hielten sie fest, dass leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 11/13/1 ff.). 3.2 Mit Bericht vom 25. August 2022 führten die Ärzte des Z.___ aus, dass im Verlauf eine Knieprothese notwendig werden würde. Die Muskulatur des Beines sollte trainiert werden, wofür eigenständige Quadrizepsübungen instruiert worden seien. Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. März bis 30. November 2022 attestiert (Urk. 11/23). 3.3 RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Gute Rekonstruktion der Gelenkflächen mit leichter Rotationsfehlstellung und guter Beweglichkeit bei St. n. Komplexer Kniegelenksverletzung rechts mit dislozierter, mehrfragmentärer, intraartikulärer Tibiakopffraktur, Fraktur der lateralen Femurkondyle und proximaler Fibulafraktur mit Verletzung der A. poplitea vom 02.07.2021 mit mehrfachen Operationen vom 02.07.2021 bis 20.07.2021 und mehrfachen Weichteil- und Wundrevisionen wegen Plattenlager-Frühinfektion 06.09.2021 bis 14.09.2021. Sie führte aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Juli 2022 (recte: 2021) eine komplexe Fraktur mit einer Verletzung der Arterie zugezogen habe. Nach mehreren Operationen in den folgenden Tagen und erneuten Revisionen im September 2021 habe bei der letzten Kontrolle im August 2022 ein für die Schwere der Verletzung sehr gutes Operationsergebnis vorgelegen. Da es nach einer solchen Verletzung im Verlauf der nächsten Jahre zu einer frühzeitigen Arthrose kommen könnte, sollte der Beschwerdeführer auf Dauer keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausführen. Weitere Einschränkungen bestünden hinsichtlich langem Stehen und Gehen, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten mit Hocken und Kauern und Springen von Höhen, ständigem Gehen auf unebenem Gelände und häufigem Gehen auf Treppen. Zumutbar seien demgegenüber leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Zukunft ein künstliches Kniegelenk erhalten würde, würde sich nichts am Belastungsprofil ändern. Damit sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schwerer körperlicher Belastung dauerhaft nicht mehr möglich. Laut Schreiben der Klinik für Traumatologie am Z.___ vom 3. Mai (recte: Juni) 2022 habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Sicherlich sei damit eine angepasste Tätigkeit gemeint. Daher könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht angenommen werden, dass eine zunehmende Arbeitsfähigkeit ab April 2022 bestanden habe, um im Mai eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Damit beständen in angepasster Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten: - 100 % von 2. Juli 2021 bis 31. März 2022 - 70 % von 1. April 2022 bis 14. April 2022 - 40 % von 15. April 2022 bis 30. April 2022 - 0 % von 1. Mai 2022 bis auf Weiteres Der Gesundheitszustand sei stabil (Urk. 11/28/3 ff.). 3.4 Im Bericht vom 18. November 2022 führten die Ärzte des Z.___ aus, dass sich klinisch und konventionell radiologisch ein regelrechter Heilungsverlauf zeige. Die Schmerzen seien nach Angaben des Beschwerdeführers etwas besser geworden und die Physiotherapie würde nicht mehr besucht. Der Beschwerdeführer führe die Übungen selbständig durch. Die Ärzte des Z.___ baten den ärztlichen Dienst der B.___ um Involvierung eines Case-Managers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Planung einer möglichen Reintegration. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur noch in überwiegend sitzender Tätigkeit arbeitsfähig sein werde. Die nächste Verlaufskontrolle sei in vier Monaten geplant. Bis dahin und bis zur Klärung der weiteren Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer krankgeschrieben (100 %, Urk. 11/33). 3.5 Mit ärztlichem Zeugnis des Z.___ vom 17. Januar 2023 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. Dezember 2022 und ab dem 1. Januar 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bürotätigkeit) statuiert (Urk. 11/29). 3.6 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2023 aus, dass der Beschwerdeführer mit gebeugtem Knie 30 Minuten sitzen könne, dann gehe es nicht mehr. Er könne nun 100 bis 150 Meter gehen mit einer Knieschiene, dann müsse er sich setzen. Diese Sitz- und Gehfähigkeit resultiere aufgrund seiner Knieverletzung rechts (Urk. 11/41). Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 und Bericht vom 22. Juni 2023 ergänzte er, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne, weil er keine verwertbare sitzende Zeit habe und stehend auch schlecht unterwegs sei. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit werde in diesem Fall nicht mehr erreicht (Urk. 11/46, 11/50). Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte er sodann fest, dass die «idiotischen» Reintegrationsmassnahmen beziehungsweise Abklärungen und Wiedereingliederungsversuche der SVA absolut sinnlos seien. Der Beschwerdeführer könne weder sitzend noch stehend eine Arbeit verrichten, die verwertbar sei (Urk. 11/52). 3.7 Am 15. März 2023 nahm die RAD-Ärztin zu den neu mit dem Einwand eingereichten Arztberichten des Z.___ Stellung. So würde im Bericht vom 15. November 2022 von einem regelrechten Heilungsverlauf mit abnehmenden Schmerzen und Beendigung der Physiotherapie sowie stationären Stellungsverhältnissen gemäss dem Röntgenbild des rechten Kniegelenkes berichtet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich dabei lediglich auf die angestammte Tätigkeit. Auf eine angepasste Tätigkeit werde nicht eingegangen. Sie selbst habe bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf den Bericht des Z.___ vom 3. Juni 2022 abgestellt. In diesem Bericht würden keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht. Schwere körperliche Tätigkeiten sollten auf Dauer vermieden werden, während leichte körperliche Tätigkeiten im Haushalt möglich seien. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne dies auf eine angepasste Tätigkeit übertragen werden. Warum am 17. Januar 2023 ein rückwirkendes Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erstellt worden sei, sei unklar. Das Zeugnis enthalte jedenfalls keinen Befundbericht (Urk. 11/53/3 f.).
4. 4.1 Der Entscheid vom 24. Juli 2023 (Urk. 2) erfolgte gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. A.___. Gemäss diesen ist dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung vollumfänglich zumutbar, wobei sowohl Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten mit Hocken, Kauern und Springen von Höhen als auch langes Stehen und Gehen und häufiges Treppensteigen zu vermeiden sind (E. 3.3 und 3.7). In der angestammten Tätigkeit als Gastro-Kurier ist damit folgerichtig keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden. 4.2 Die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung sämtlicher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von derjenigen des Z.___ grundsätzlich nicht abweicht: So gehen sowohl das Z.___ als auch die RAD-Ärztin diesbezüglich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Einzig in Bezug auf den Zeitpunkt erscheinen in den Berichten des Z.___ auf den ersten Blick Diskrepanzen zu bestehen, welche allerdings keine über April 2022 (Ablauf des Wartejahres) hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen: Im Bericht vom 3. Juni 2022 (vgl. E. 3.1) stellten die Ärzte des Z.___ fest, dass bei zufriedenstellendem Verlauf, stationären Stellungsverhältnissen bei intaktem Osteosynthesematerial und schmerzkompensiertem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, und gingen von einer guten Prognose aus, sofern schwere körperliche Tätigkeiten dauerhaft vermieden würden. Zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt äusserten sie, dass leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Folgerichtig schloss die RAD-Ärztin aus diesen Äusserungen, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt angepasste, leichte körperliche Arbeitstätigkeiten wieder zumutbar seien, verneinte das Z.___ doch explizit die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei leichten körperlichen Aufgaben in einer Arbeitstätigkeit stärker als im Haushalt eingeschränkt sein sollte. Im Bericht des Z.___ vom 25. August 2022 wurde demgegenüber zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt. Allerdings bezieht sich diese offensichtlich – bei weiterhin stationären Stellungsverhältnissen und progredienter Konsolidierung/Durchbauung – auf die angestammte Tätigkeit. Dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass im Bericht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer sechs Monate zuvor seine Anstellung bei der D.___ am Flughafen verloren habe und seither arbeitssuchend sei (vgl. E. 3.2). Damit übereinstimmend hielt seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (ebenfalls) fest, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit (zumindest teil-)arbeitsfähig sei und ersuchte um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/11). Mit Bericht vom 18. November 2022 wiesen die Ärzte des Z.___ wiederum auf einen regelrechten Heilungsverlauf und eine verbesserte Schmerzsituation – bei nach wie vor stationären Stellungsverhältnissen und intaktem Osteosynthesematerial – hin und baten den ärztlichen Dienst der B.___ um Involvierung eines Case-Managers zur Beurteilung von Arbeitsfähigkeit und Planung einer möglichen Reintegration. Aus ihrer Sicht seien lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Bis zur Klärung dieser Fragen würde der Beschwerdeführer weiterhin krankgeschrieben (E. 3.4). Aus dieser Formulierung erhellt, dass das Z.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einem Case-Manager – der mangels Bestehens einer Krankentaggeldversicherung allerdings nicht eingesetzt wurde – überlassen wollte, mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Mit Arztzeugnis vom 17. Januar 2023 attestierten die Ärzte des Z.___ schliesslich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Januar 2023 (vgl. E. 3.5). Da der Gesundheitszustand indessen bereits im Juni 2022 stabil war und in den Folgeberichten von keiner Verschlechterung, sondern stets von einem regelrechten Heilungsverlauf berichtet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Juni 2022 in angepasster Tätigkeit bereits wieder vollständig arbeitsfähig war. An dieser Einschätzung von Dr. A.___ vermögen auch die Berichte von Dr. C.___ keine Zweifel zu erwecken, fehlt es diesen doch an jeglicher medizinischer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer keinerlei Arbeitstätigkeit – im Gegensatz zur Beurteilung in den Berichten des Z.___ (vgl. E. 3.4 und 3.5) also auch keine sitzende Tätigkeit – mehr möglich sein soll. Ferner hat auch ein Sturz am 9. Juli 2023 keine neuen Frakturen ausgelöst (vgl. Urk. 11/60/1 ff.). Und der – nach Verfügungserlass erstellte – Bericht von dipl. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom 23. August 2023 (Urk. 11/60/10 ff.) vermag ebenfalls keine neuen medizinischen Tatsachen aufzuzeigen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszuwirken vermöchten. 4.3 Vorliegend führte die RAD-Ärztin zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über ausgewiesenes Fachwissen zur Beurteilung der im Vordergrund stehenden Beschwerden am Bewegungsapparat. Die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 8. November 2022 und 15. März 2023 (vorstehend E. 3.3 und 3.7) erfüllen daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch der Beschwerdeführer Aspekte aufzuzeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 4.2). Gestützt auf die Beurteilungen durch RAD-Ärztin Dr. A.___ ist daher davon auszugehen, dass seit 1. Juni 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 4.4 Von weiteren Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden (Urk. 1 S. 2), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen.
5. Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3, 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Sodann richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Dr. A.___ vom 8. November 2022 der Fall (vorstehend E. 3.3), während die im März 2023 vorgenommene Ergänzung (E. 3.7) lediglich die frühere Beurteilung bestätigte. Der im Mai 1966 geborene Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alt, womit noch eine Erwerbstätigkeit von knapp neun Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand. Nachdem das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (vgl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57, sowie Urteile 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4), ist auch unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie des eingeschränkten Leistungsprofils auf körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen davon auszugehen, dass er in der Lage ist, seine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Insbesondere erfordert das im Rahmen des Einkommensvergleichs (siehe E. 6 hiernach) zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens herangezogene Kompetenzniveau 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) meist keine lange Einarbeitungszeit (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.3). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Berufsausbildung wirkt sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2) und auch der Migrationshintergrund hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die vorliegend bestehende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.
6. 6.1 Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ein Rentenanspruch konnte frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. Oktober 2022 (Anmeldung per 13. April 2022, Urk. 11/5) entstehen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend sind. 6.2 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6.4 Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund einer im Unfallzeitpunkt fehlenden Anstellung auf die Tabellenwerte ab (Urk. 11/27), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der letzten (aktenkundigen) Arbeitstätigkeit als Gastro Kurier wandte sie die Tabelle TA1 (LSE 2020), Ziffer 55–56 «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie», Kompetenzniveau 1, Männer, an. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 42.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, I 55-56) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, I 55-56, Veränderung gegenüber Vorjahren von 0.1 und 0.7 %) ein Einkommen von rund Fr. 51’910.-- (Fr. 4’039.-- : 40 x 42.5 x 12 x 1.001 x 1.007). Ob der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 11/27), im Gesundheitsfall tatsächlich nur in einem Pensum von 80 % arbeitstätig wäre, kann vorliegend – mangels Bestehens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades auch bei einem Pensum von 100 % – offenbleiben. Zu ergänzen bleibt dennoch, dass der Beschwerdeführer nie ein über Fr. 30'000.-- hinausgehendes Erwerbseinkommen erzielte (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/45). 6.5 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach beim Invalideneinkommen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2), ist vorliegend auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2022 und der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2022 Fr. 66’073.-- (Fr. 5’261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 [Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96, Total]) für ein vollschichtiges Pensum. 6.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: maximal Fr. 51’910.--, je nach Pensum; Invalideneinkommen Fr. 66’073.--) erhellt, dass – unabhängig von der Höhe eines allenfalls zu berücksichtigenden Leidensabzuges – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 12. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge-richts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16). 8.3 Mit Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um dieses vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Urk. 7) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein. Darin deklarierte er insbesondere, dass er über keinerlei Einkünfte verfüge, aber auch keine Sozialhilfe beziehe. Als Vermögen gab er Fr. 1'158.-- an, bestehend aus einem Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 298.--, Bargeld von Fr. 60.-- sowie einem Motorfahrzeug im Wert von Fr. 800.--. Im Begleitschreiben vom 18. Oktober 2023 erwähnte er, dass hinsichtlich der Privatdarlehen, welche er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufnehme und aufgenommen habe, keine Belege bestünden. Es handle sich um kleine Zuschüsse, die er aus dem Bekanntenkreis erhalte. Er lebe von der Hand in den Mund. 8.4 Mit diesen Unterlagen und Angaben vermag der Beschwerdeführer das Bestehen einer finanziellen Bedürftigkeit nicht zu belegen. So fehlt es einerseits – mit Ausnahme des Mietvertrages, der Krankenkassen-Prämienrechnung für die Monate Oktober bis Dezember 2023 sowie eines Kontoauszuges der O.___ für den Monat September 2023 (Urk. 9/1-4) – an wesentlichen Belegen zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse, obwohl solche mit Verfügung vom 14. September 2023 und dem entsprechenden Formular (insbesondere Ziff. 12) explizit angefordert wurden. Namentlich wurden weder die letzte Steuererklärung und Steuereinschätzung noch Belege zum Bestand beziehungsweise zur regelmässigen Bezahlung der geltend gemachten Auslagen, wie beispielsweise Autoversicherungen und Benzinkosten, eingereicht. Und andererseits erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, dessen Kosten für die Mietwohnung, Krankenkassenprämien und ungedeckte Gesundheitskosten sich monatlich bereits auf Fr. 1'800.-- belaufen, ohne jegliche Einkünfte seine Lebenshaltungskosten zu decken vermag. Mit kleinen Zuschüssen aus dem Bekanntenkreis lassen sich jedenfalls die regelmässig anfallenden Auslagen für Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Kleider und Essen nicht begleichen. Auch erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer durch namentlich nicht genannte Bekannte Monat für Monat mit Tausenden von Franken unterstützt werden soll, à fonds perdu und ohne jegliche Sicherheit und Belege. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – bei angeblich dermassen prekären finanziellen Verhältnissen – weder Sozialhilfe beantragt noch Prämienverbilligungen geltend gemacht hat. Ferner stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer bei komplett fehlenden Einkünften in der Lage sein kann, mehrmals pro Monat teils grössere Bargeldeinzahlungen auf sein Bankkonto vorzunehmen (9. September 2023: Fr. 100.--, 25. September 2023: Fr. 690.--, 26. September 2023: Fr. 580.-- [Urk. 9/4]). Und schliesslich bleibt unklar, wofür der Beschwerdeführer der SVA Zürich am 27. September 2023 Fr. 300.-- überwies (Urk. 9/4), wenn er offenbar keine Einkünfte erzielt und kein Vermögen besitzt; mit dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 514.-- stimmt dieser Betrag jedenfalls nicht überein. Demgemäss hat es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 5) und dem entsprechenden Formular (Urk. 8, insbesondere Ziff. 12) unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und insbesondere die sich ergebenden Widersprüche hinsichtlich seiner monatlichen Ausgaben bei Fehlen jeglicher Einkünfte zu erklären. Damit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Folglich ist das Gesuch vom 12. September 2023 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8.5 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling