Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00434
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 14. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 12. Dezember 2001 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Hepatitis C-Erkrankung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen und Vornahme eines Einkommensvergleichs wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 ab (Urk. 9/38). Nachdem die Versicherte hiegegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/40), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2003 ab Januar 2003 eine Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente und ab April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/53). Nach zweimaliger Überprüfung der Rente und Feststellung eines unveränderten Rentenanspruchs in den Jahren 2006 (Urk. 9/58 ff.) und 2009/2010 (Urk. 9/65 ff.) wurde im Oktober 2015 erneut eine ordentliche Rentenrevision eingeleitet (Urk. 9/77 ff.). In deren Rahmen wurden beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getätigt und eine bidisziplinäre Begutachtung veranlasst (Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Oktober 2016 [Urk. 9/96] und Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2016 [Urk. 9/102], Ergänzung vom 30. Dezember 2016 [Urk. 9/108]). In der Folge wurde die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Juni 2017 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 9/124). Am 29. Juni 2017 ersuchte die Versicherte um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/129) und erhielt in der Folge Unterstützung durch Arbeitsvermittlung (Urk. 9/133). Am 28. August 2018 (Urk. 9/148) stellte sie abermals ein Gesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs, welches sie am 13. Dezember 2018 beziehungsweise am 8. Januar 2019 wegen ihres instabilen Gesundheitszustandes wieder zurückzog (Urk. 9/171, 9/177), woraufhin die IV-Stelle das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 9/179). Am 8. Februar 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung mit Beeinträchtigung fronto-limbischer Regelkreise (am ehesten ICD-10 F60.90), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine relevante Fatigue-Symptomatik, Osteochondrose, eine mittelschwergradige Spondylarthrose sowie eine Spondylose, wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/186). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der A.___ AG vom 28. September 2022 [Urk. 9/226], Ergänzung vom 20. Februar 2023 [Urk. 9/238]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. April 2023 [Urk. 9/241]; Einwand vom 2. Mai 2023 [Urk. 9/245]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 9/249).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach-verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorakten unverändert sei. Bei der im Gutachten der A.___ AG erwähnten Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine andere medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Und selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit heute zu 100 % erwerbstätig wäre, könnte sie bei voller Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich sowohl der medizinische Sachverhalt als auch ihre persönliche Situation seit der Rentenaufhebung gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2017 erheblich verändert hätten und heute für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung komme. Bei einer gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 70 % habe sie Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (Urk. 1).
3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 2. Juni 2017 (Urk. 9/124) und der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2023 (Urk. 2) die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, dergestalt verändert haben, dass ihr nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2 Der Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 9/124) lagen im Wesentlichen das inter-nistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Z.___ zugrunde: 3.2.1 Dr. Y.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96/41): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - degenerativen Veränderungen mit einer Osteochondrose L5/S1 (Modic II) sowie einer kleinen paramedianen Diskushernie L4/L5 rechts - ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI 10/2016) - ohne radikuläre Zeichen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt (Urk. 9/96/41): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Status nach chronischer Hepatitis C vom Genotyp 1a (Erstdiagnose 10/2000) - mit antiviraler Therapie (Interferon-Ribavirin) ab 01/2001 mit vorzeitigem Abbruch nach 12 Wochen wegen Nebenwirkungen und - Heilung der Hepatitis C durch eine erfolgreiche medikamentöse Therapie vom 26.11.2014 bis 19.02.2015 mit Sofosbuvir, Simeprevir und Ribavirin und - seither nicht mehr nachweisbare HCV RNA (zuletzt 01/2016) und - Normalisierung der Transaminasen und - deutliche Besserung der Leberelastographie (Fibroscan) mit leichtgradiger Leberfibrose F1 gemäss Metavir - Lactose-Intoleranz Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin eine LWS-schonende Tätigkeit ausüben und Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). In einer solchen Tätigkeit – worunter auch die angestammte Tätigkeit falle, sofern keine Lasten über 12.5 kg hantiert werden müssten – sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/96/41 ff.). 3.2.2 PD Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/102/9): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Er stellte quantitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit fest (Urk. 9/102/9 ff.). 3.2.3 Trotz der psychiatrischen Einschätzung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2017 nach Durchführung einer Indikatorenprüfung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und hob die Rente auf (Urk. 9/112/6, 9/124). 3.3 Im Rahmen des mit Gesuch vom 8. Februar 2021 (Eingangsdatum, Urk. 6/186) angehobenen Neuanmeldeverfahrens ist das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 28. September 2022 aktenkundig. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/226/50): - Aktenanamnestische depressive Episoden, jetzt andauernde, chronifizierte Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erhoben (Urk. 9/226/50): - Chronische Hepatitis C, Genotyp 1a, ED 10/2020 (ICD-10 B18.2) - antivirale Therapie mit Sofosbuvir, Simeprevir und Riabavirin 11/2014-02/2015 - nicht nachweisbare HCV-RNA 01/2016 - Fibroscan 01/2016 leichtgradige Leberfibrose F1 gemäss Metavir - aktuell: normale Transaminasen - Milzzyste 6x6 mm, Sonographie 07/2015 KS St. Gallen (ICD-10 D73.4) - Nikotinabusus, sistiert seit 2013, kum. ca. 20 py (ICD-10 Z72.0) - Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) - unter Bedarfsmedikation mit Alvesco kontrolliert - Lactose-Intoleranz (ICD-10 E73.9) - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit einer Osteochondrose L5/S1 (Modic II) sowie einer kleinen paramedianen Diskushernie L4/L5 rechts (ICD-10 M54.16) - Gonarthrose mit Typ II-Degeneration im medialen Meniscus links und geringer Chondropathia patellae Grad III, Chondropathia patellae Grad IV rechts (ICD-10 M17.9) - Moderate zerebrale Mikroangiopathie Stadium Fazekas II (ICD-10 I69.3) Aus allgemein-internistischer Sicht wurde festgestellt, dass keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen bestehen würden (Urk. 9/226/79 ff.). Im neurologischen Fachgebiet lägen ebenfalls keine funktionellen Einschränkungen oder Diagnosen vor, die dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würden (Urk. 9/226/100 ff.). Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörungen vorliegen würden. Möglicherweise bestehende kognitive Defizite im Bereich der exekutiven, attentionalen und mnestischen Funktionen könnten unter diesen Umständen differenzialdiagnostisch nicht valide objektiviert werden. Die in diesen Funktionsbereichen erzielten schweren bis schwersten auffälligen Werte bildeten das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau nicht ab. Dabei handle es sich um durch sehr auffälliges Leistungsverhalten entstandene Artefakte und nicht um authentische neuropsychologische Defizite (Urk. 9/226/113 ff.). Der psychiatrische Gutachter stellte die Diagnosen einer andauernden, chronifizierten Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin bis etwa zum Jahr 2000 dem Anforderungsprofil ihres Lebens habe entsprechen können und trotz ungünstiger Voraussetzungen in der Lage gewesen sei, eine Entwicklung in Gang zu setzen. Die Schulbildung sei rudimentär, die Verhältnisse in ihrem Ursprungsland mit unseren Lebens-situationen nicht vergleichbar und dennoch sei es ihr gelungen, eine Ehe mit einem Schweizer einzugehen und sich beruflich im Rahmen der bescheidenen Möglichkeiten empor zu arbeiten. Ohne körperliche Erkrankung habe dieses labile Gleichgewicht genügt, um weiterzukommen. Die Hepatitis-Erkrankung habe sich gut behandeln lassen, der Virennachweis sei nach der Therapie nicht mehr gelungen und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ausserhalb des psychiatrischen Fachgebiets als geheilt eingestuft worden. Die psychische Dekompensation habe aber begleitend dazu eingesetzt und die Schmerz-wahrnehmung habe heute ein Ausmass erreicht, das eine Lohnarbeit im ersten Arbeitsmarkt nach 20 Jahren Chronifizierung praktisch unvorstellbar mache. Trotz Bemühungen sei ihr nach dem Rentenentzug der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gelungen, was dann schliesslich zur Neubeurteilung geführt habe. Die Diagnosekriterien der somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. Die Rheumatologin habe minimale körperliche Beeinträchtigungen diagnostiziert und diese dienten als Aufhänger einer ungünstigen Schmerzverarbeitung. Der Migrationshintergrund, die Traumatisierungen der unglücklichen Ehe, das Schicksal als alleinerziehende Mutter seien als schwere psychosoziale Belastungsfaktoren anzusehen, die Voraussetzung für die Schmerzstörung seien. Die Chronifizierung komme als weiterer Faktor hinzu, der keine ICD Nummer trage, der aber bei der Würdigung der Gesamtsituation zu beachten sei. Man könne diskutieren, welcher Anteil der Arbeitsunfähigkeit auf den Migrationshintergrund abzubuchen sei und welcher Anteil als psychiatrische Krankheit im engeren Sinne gewertet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei immerhin knapp 15 Jahre voll berentet gewesen und dieser Umstand bewege ihn (den Gutachter) dazu, dem Faktor der Chronifizierung ein grösseres Gewicht zu geben und 70 % der aktuellen Arbeitsunfähigkeit auf das Konto des psychiatrischen Leidens und 30 % auf das Konto der Migration abzubuchen. Grundsätzlich würden die alten Fähigkeiten zur Erledigung von Hilfsarbeiten noch zur Verfügung stehen. Diese Fähigkeiten könnten aber in keiner Weise mehr angewendet werden (Urk. 9/226/122 ff.). Auf dem rheumatologischen Fachgebiet ergaben sich aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen (Urk. 9/226/142 ff.).
4. 4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2017 (E. 3.2.1) keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen: Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Sowohl Dr. Y.___ als auch die somatischen Gutachter der A.___ AG stellten eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei degenerativen Veränderungen mit einer Osteochondrose L5/S1 (Modic II) sowie einer kleinen paramedianen Diskushernie L4/L5 rechts fest, allerdings ohne Kompression neurogener Strukturen und ohne radikuläre Zeichen. Sie führten aus, dass sich diese Beschwerden bei Einhaltung des Belastungsprofils (kein Hantieren von Lasten über 12.5 kg) und damit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch einer angepassten Tätigkeit nicht einschränkend auswirken würden (Urk. 9/96/42 ff., 9/226/101, 9/226/142). Dasselbe gilt in Bezug auf die neu diagnostizierte Gonarthrose mit Typ II-Degeneration im medialen Meniscus links und geringer Chondropathia patellae Grad III, Chondropathia patellae Grad IV rechts, welche bei Ausübung der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ebenfalls keine Auswirkungen zeitigt (Urk. 9/226/143 ff.). In Bezug auf die Hepatitis C gilt die Beschwerdeführerin sodann seit dem Jahr 2015 als geheilt (Urk. 9/96/43, 9/226/82). Damit hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum von 2017 bis 2023 nicht massgebend verändert. 4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, präsentiert sich folgende Situation: PD Dr. Z.___ hatte im Gutachten vom 2. Dezember 2016 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2.2), während Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ AG in seinem psychiatrischen Teilgutachten neben der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich noch eine andauernde, chronifizierte Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) feststellte, demgegenüber aber eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestierte (vgl. E. 3.3). PD Dr. Z.___ führte zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, dass diesbezüglich verschiedene Diskrepanzen bestünden, die Beschwerdeführerin gleichzeitig aber authentisch leidend imponiert habe. Auch wenn psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen dürften (kaum soziale Kontakte, ganze Ursprungsfamilie in Brasilien lebend, rudimentäre Schulbildung und fehlende Berufsbildung) und die Beschwerdeführerin daher hierzulande nur marginal eingebunden sei, so könne doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass grösstenteils unbewusste Mechanismen vorliegen würden, die den von der Beschwerdeführerin beklagten ausgedehnten Körperschmerzen zugrunde liegen würden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Durchhaltefähigkeit eine Beeinträchtigung erfahre. Zudem dürfte eine negative Interferenz zwischen diesem Schmerzerleben und dem depressiven Erleben bestehen (Urk. 9/102/14 f.). Ähnlich schilderte Dr. C.___, dass minimale körperliche Beeinträchtigungen als Aufhänger einer ungünstigen Schmerzverarbeitung dienten und schwere psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Traumatisierungen der unglücklichen Ehe, Schicksal als alleinerziehende Mutter) – als Voraussetzung für die Schmerzstörung – bestehen würden, wobei auch die Chronifizierung als weiterer Faktor hinzu komme. Gleichzeitig beobachteten sowohl die allgemein-medizinische als auch die rheumatologische Gutachterin und ebenso der psychiatrische Teilgutachter, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchungen ohne ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positionswechsel auf dem Sprechzimmerstuhl habe sitzen können (Urk. 9/226/77, 9/226/122 ff., 9/226/140). Hinsichtlich des Psychostatus berichtete PD Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen sei. Psychomotorisch habe sie weder eine Verlangsamung noch eine Agitation gezeigt, Mimik und Gestik hätten etwas reduziert gewirkt. Im formalen Denken habe sie eine deutliche Einengung auf ihre gesundheitlichen Beschwerden gezeigt, aber weder eine Verlangsamung noch Gedankensperrungen. Im inhaltlichen Denken hätten sich keine Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen gezeigt und auch Ich-Störungen sowie Sinnestäuschungen aller Art fehlten. Die Grundstimmung sei zu keinem Zeitpunkt euthym gewesen, sondern stets depressiv, zeitweilig leicht depressiv, hauptsächlich aber mittelgradig depressiv. Die Beschwerde-führerin habe eine bisweilen mittelgradige Affektverarmung, nie aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre gezeigt. Sie habe in einzelnen Momenten eine Affektlabilität, aber keine Affektinkontinenz gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei insgesamt immer wieder gut erhalten gewesen, in einigen Momenten leicht reduziert. Die Beschwerdeführerin habe sich in sämtlichen angesprochenen Lebensbereichen als in höchstem Ausmass dysfunktional beschrieben und habe keinen einzigen Lebensbereich mitteilen können, der von ihr positiv wahrgenommen worden sei beziehungsweise in dem sie nicht dysfunktional gewesen sei. Es habe sich eine nicht übersehbare Verdeutlichungstendenz gezeigt und nicht unerhebliche Inkonsistenzen (beispielsweise Vergleich zwischen den subjektiven Angaben und den Angaben in den Vorakten, den objektiven Untersuchungsbefunden, den Tagesaktivitäten sowie der Nichteinnahme eines Antidepressivums; Urk. 9/102/8 ff.). Auch bezüglich der Affektpathologie zeichnete Dr. C.___ ein vergleichbares Bild: Er konnte ebenfalls keine Bewusstseinsstörungen, sondern eine gute Orientierung in allen Dimensionen sowie eine gute Aufmerksamkeit feststellen. Im Bereich des formalen Denkens erkannte er in gleicher Weise eine starke Einengung auf die Schmerzproblematik. Er konnte keine Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen feststellen. Im Bereich der Affektivität sei das Vitalgefühl reduziert und die Beschwerdeführerin herabgestimmt und hoffnungslos gewesen, sie habe aber auch gewisse sensitive Züge gezeigt. Über kürzere Abschnitte habe sie durchaus reizbar, verstimmbar und gekränkt durch die ganzen Abläufe gewirkt. Antrieb und Psychomotorik seien deutlich verlangsamt gewesen, es sei aber aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin aspektmässig alle Glieder uneingeschränkt bewegt habe. Die von ihr geltend gemachte innere Unruhe sei nicht sichtbar gewesen. Sie habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie Schlafstörungen beklagt. Die aktuelle Laboruntersuchung habe allerdings keine Werte gezeigt, die auf ein spezifisch psychiatrisches Leiden hinweisen würden. Der Quetiapinspiegel sei weit unterhalb des therapeutischen Bereichs gewesen, was mit einer schlechten Compliance vereinbar sei. Des Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung bei sehr auffälliger Symptomvalidierung eine nicht authentische neuropsychologische Funktionsstörung gezeigt habe, die keine Rückschlüsse auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder auf eine Diagnose zulasse (Urk. 9/226/122 f.). Auch wenn PD Dr. Z.___ von einer 50%igen – von der Beschwerdegegnerin allerdings nicht übernommenen – Arbeitsunfähigkeit und Dr. C.___ von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, zeigen die Befunde doch deutlich auf, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen den Begutachtungen nicht wesentlich verändert hat. Weder die Parteivorbringen noch die medizinische Aktenlage bieten sodann hinreichenden Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 48 E. 4a). Insbesondere lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2023 (Urk. 3/3) nichts anderes entnehmen beziehungsweise gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen oder Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung seit dem Begutachtungszeitpunkt aktenkundig zu machen, da der Bericht keine wichtigen Aspekte benennen kann, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3). Dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beeinträchtigungen leidet, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Allerdings hat sich an der medizinischen Ausgangslage, wie sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2017 bestanden hat, nichts Wesentliches geändert, was im Rahmen einer Neuanmeldung oder Rentenrevision jedoch Voraussetzung wäre, um einen Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu, umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen prüfen zu können. Dr. B.___ konnte, wie er in seinem Bericht vom 1. September 2023 selbst einräumte (Urk. 3/3 S. 16), zum Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes selbst keine eigenen – echtzeitlichen Beurteilungen – abgeben, da er die Beschwerdeführerin erst seit dem 3. August 2023 behandelt. Insofern er im Gegensatz zu Dr. C.___ nicht von einer Dysthymie, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit wahrscheinlich somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), ausgeht, kann allein daraus nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Denn einerseits stellte bereits PD Dr. Z.___ im Jahr 2016 eine mittelgradige depressive Erkrankung fest, wenn auch in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Und andererseits würde, wie bereits erwähnt, selbst das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund darstellen, sofern – wie vorliegend – den medizinischen Akten, namentlich aufgrund der Befundlage, nicht eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann. Insbesondere bestand auch die im Gutachten der A.___ AG als wichtiger Faktor bewertete Chronifizierung des Krankheitsgeschehens (Urk. 9/226/125) bereits im Jahr 2017, was schon PD Dr. Z.___ dazu veranlasst hatte, nach fortwährenden Beschwerden, 15-jähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt und langjährigem Rentenbezug von einer schlechten Prognose auszugehen (Urk. 9/102/15 f.). Soweit die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. B.___, sodann geltend machte, dass die neuropsychologische Begutachtung hätte wiederholt werden müssen, da die «nicht authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen» auch mit einer depressiven Hemmung beziehungsweise einem depressiven «Nicht-Können» erklärt werden könnten und bereits Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie, im November 2020 (Urk. 9/181/19 ff.) allein aufgrund der kognitiven Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % attestiert hätte (Urk. 1 S. 10), vermag sie sodann nicht durchzudringen. Die neuropsychologische Gutachterin legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die durchwegs sehr auffälligen Resultate nicht durch eine Fatigue, durch schmerzverarbeitungsassoziierte Beeinträchtigungen oder eine Depression erklärt werden könnten. Zudem hätten die eklatanten mnestischen Funktionsverluste auch nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck mit adäquater und flexibler Auffassung und unauffälliger alltagsbezogener Kommunikation entsprochen. Die im Rahmen der Testuntersuchung gezeigten Konzentrations- und Aufmerk-samkeitsdefizite seien ausserdem nicht damit in Übereinstimmung zu bringen, dass sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin in der Lage sehe, einen PKW zu lenken. Und schliesslich erklärte sie zur Untersuchung von Dr. D.___, dass die dort eingesetzten sprachassoziierten Testaufgaben nicht in der Muttersprache vorgelegen hätten und dass bei den als schwer auffällig beurteilten attentionalen Defiziten fraglich sei, wieweit diese Resultate tatsächlich einer verlangsamten Psychomotorik und einer verlangsamten mentalen Verarbeitungsgeschwindigkeit zuzuordnen seien oder ob sie nicht vielmehr als Folge eines sehr auffälligen Arbeits- und Leistungsverhaltens mit verlangsamt-stockendem Arbeitstempo, mit gehäuftem Innehalten und Pausieren eingeordnet werden müssten. Des Weiteren begründete sie schlüssig, dass die Beurteilung von Dr. D.___, wonach vorwiegend fronto-limbische Regelkreise mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre beeinträchtigt seien, angesichts des Umstandes, dass das MRI Neurocranium nativ vom 15. Januar 2021 keinen Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung ergeben habe, ebenfalls fraglich sei (Urk. 9/226/113 ff.). Insofern Dr. B.___ in seinem Bericht ferner betonte, dass sich bei den Untersuchungen durch die A.___ AG der Duloxetin-Spiegel im therapeutischen Bereich befunden hat, so trifft dies zwar zu (Urk. 3/3 S. 7, Urk. 9/226/59). Allerdings kann allein damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet werden, liegt doch keine Änderung in der Befundlage vor. Im Übrigen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3 Damit fehlt es nach dem Gesagten augenfällig an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung im Jahr 2017 nicht verändert hat, zeigt sich auch darin, dass die A.___-Gutachter angaben, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Jahr 2016 (Urk. 9/226/53). Mithin stellten sie sich auf den Standpunkt, dass seit 2016 durchgehend eine mindestens 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, was eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausschliesst. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens hat das höchste Gericht sodann festgehalten, dass es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Erkrankung in einem 80 %-Pensum tätig gewesen sei und die restlichen 20 % mangels Betreuungsaufgaben für die erwachsene Tochter in die Freizeit entfallen seien. Entsprechend berechnete sie den Invaliditätsgrad – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f., 11) – nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, unter Zugrundelegung eines Pensums von 80 % sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen und gelangte so zu einem – nicht rentenbegründenden – Invaliditätsgrad von unter 5 % (vgl. Urk. 9/111, 9/124; die zweite Berechnung mit einem Invaliditätsgrad von 37 % beziehungsweise 30 % wurde lediglich zwecks Veranschaulichung bei hypothetischer Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgeführt). Eine allfällige Erhöhung des Pensums auf 100 % im Gesundheitsfall, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 4), und entsprechender Berücksichtigung bei beiden Vergleichseinkommen, würde dementsprechend nicht zu einer (erheblichen) Änderung des Invaliditätsgrades führen und wäre damit nicht anspruchsrelevant. Folglich liegt auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund vor.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass seit Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2017 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, weshalb es an einem Revisionsgrund mangelt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Nadja D’Amico als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 6/3); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Nadja D’Amico zu gewähren. 6.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja D’Amico, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen (§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht), weshalb ihre Entschädigung vom Gericht festzulegen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG doch offenkundig, dass vorliegend kein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 4).
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 4. September 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Nadja D’Amico eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja D’Amico, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Rechtsanwältin Nadja D’Amico - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling