Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2023.00378
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1984 in der Türkei geborene X.___ ist Vater von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Er reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war zuletzt 2017 bis 2019 bei der Z.___ GmbH als Pizzaiolo in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/50). Am 11. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 7/25, Urk. 7/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, über welche am 4. November 2022 (Urk. 7/46) sowie ergänzend am 19. Januar 2023 (Urk. 7/59) berichtet wurde. Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 23. Januar 2023 zu sämtlichen Akten Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/60 S. 7 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Einwand (Urk. 7/65) und reichte einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 7/68). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 9. Juni 2023 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/70 S. 2 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (Eingangsdatum: 26. Juli 2023; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 12. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten gereicht (Urk. 10), wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt worden ist (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass seit der letzten Anstellung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus Sicht der Invalidenversicherung nicht invalidisierend. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2023 (Urk. 1) sinngemäss geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die paranoide Schizophrenie darin nicht genügend berücksichtigt und bewertet werde. Er leide sowohl an paranoider Schizophrenie als auch schizophrenem Residuum. Diese beiden Störungen würden seine Erwerbsfähigkeit und sein Sozialleben erheblich beeinträchtigen. Er könne nicht unter Menschen sein und mit ihnen zusammenarbeiten. Er verliere oft den Realitätsbezug und seine Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien sehr niedrig. Die Tagesstruktur habe er verloren. Deshalb habe er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3. 3.1 Seit dem 23. März 2017 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1-2 monatlich). Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 17. Oktober 2021 (Urk. 7/25) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eines Residualzustandes (schizophrenes Residuum; ICD-10: F20.5) fest. Er konstatierte, während der Untersuchung (letztmals am 3. September 2021) habe der Beschwerdeführer apathisch, unkonzentriert, müde, erschöpft und niedergeschlagen gewirkt. Öfters sei er nicht auf die gestellten Fragen eingegangen respektive diese hätten mehrfach wiederholt werden müssen. Das Altgedächtnis, Neugedächtnis und die Aufnahme, Speicherung und Wiedergabefähigkeit einfacher und komplexer Sinninhalte seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen. Die kognitive Erlebnis- und Bewertungsebene seien hingegen nicht eingeschränkt. Die Intelligenzleistungen würden dem Ausbildungsstand entsprechen. Dr. D.___ nannte Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwänge im Rahmen der Schizophrenie. Ferner würden Interessen- und Lustlosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Zukunftsperspektivlosigkeit, Versagensgefühle, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken und eine Störung der Vitalität vorliegen. Aufgrund dieser Störungen sei der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie bei Proaktivität und Spontanaktivitäten erheblich eingeschränkt. Beeinträchtigt seien auch die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit. Diese Störungen würden die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Der behandelnde Psychiater attestierte seit 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte eine bidisziplinäre (psychiatrische und neuropsychologische) Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ und Dr. phil. B.___, über welche am 4. November 2022 berichtet wurde. 3.2.1 Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer laut Dr. phil. B.___ im zwischenmenschlichen Kontakt zurückhaltend präsentiert. Die Neuropsychologin verneinte jedoch offensichtliche Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion. Der Blickkontakt habe gehalten werden können. Eine motorische Unruhe oder erhöhte Ablenkbarkeit seien in der Verhaltensbeobachtungen nicht auszumachen und die Impulskontrolle sowie Frustrationstoleranz im klinischen Eindruck unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration um mehrere Pausen gebeten, da er sich schnell nicht mehr konzentrieren könne, wenn er kein Nikotin konsumiere. Betreffend die umfassende Überprüfung kognitiver Teilleistungen habe der Beschwerdeführer mehrheitlich durchschnittliche Resultate gezeigt. Vereinzelt sei es zu leichten Leistungseinbussen im Bereich der attentionalen Funktionen, der ExekutivFunktionen sowie der mnestischen Funktionen gekommen. Der im Rahmen der Überprüfung der sprachungebundenen allgemeinen Intelligenz erzielte Wert von 69 passe nicht zum klinischen Eindruck des Beschwerdeführers und auch nicht zu seinen anamnestischen Angaben mit Besuch eines Gymnasiums. Es sei von einer punktuell nicht ausreichenden Leistungsbereitschaft und keiner relevanten Intelligenzminderung auszugehen (Urk. 7/46/48 f.). Die neuropsychologische Gutachterin ergänzte, dass sämtliche Performanzvalidierungsverfahren keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von kognitiven Beschwerden ergeben hätten. Betreffend die psychischen Beschwerden habe die Performanzvalidierung jedoch eine 82%ige Wahrscheinlichkeit für eine übertriebene Beschwerdedarstellung gezeigt. Insofern würden Hinweise auf eine Aggravation von psychischen Beschwerden vorliegen (Urk. 7/46/48). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies die Neuropsychologin darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht in relevantem Masse eingeschränkt sei. Einzig bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen könne eine leicht eingeschränkte Funktionsfähigkeit vorliegen. Diese sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt und hauptsächlich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Diagnosen zu interpretieren. Weiter seien auch negative Einflüsse auf die Kognition durch die eingenommenen zentralvenös wirksamen Medikamente möglich. Beim Beschwerdeführer sei von durchschnittlich anspruchsvollen Arbeitstätigkeiten auszugehen, in welchen aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen könnte (Urk. 7/46/50). 3.2.2 Prof. Dr. med. A.___ konstatierte, dass sich sowohl in der klinisch-psychiatrischen Untersuchung als auch in der neuropsychologischen Untersuchung nur sehr leichte kognitive Störungen gezeigt hätten. Auffällig sei vielmehr die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausible Schilderung psychotischer Symptomatik mit akustischen Halluzinationen und Wahngedanken sowie Ich-Störungen. Affektiv liege vor allem ein mittelstark ausgeprägtes depressives Syndrom (Negativsymptomatik?) mit Störung der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit und sozialem Rückzug vor. Zudem zeige sich ein plausibel berichtetes gereiztes Bild mit gelegentlich vorkommenden aggressiven Handlungen (Urk. 7/46/21). Er diagnostizierte ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5; Urk. 7/46/24). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehen mit den imperativen Phonemen, seinem Sohn Gewalt anzutun, sei nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2009 aufgetreten. Damals sei er 25 Jahre alt gewesen, was gemäss dem psychiatrischen Gutachter für den Beginn einer Ersterkrankung einer Schizophrenie eher etwas spät sei. Allerdings komme ein solcher Beginn in der späten Adoleszenz des frühen Erwachsenenalters durchaus vor und zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er auch schon mit 16 oder 17 Jahren Anklänge von paranoidem Erleben gehabt habe. Die Verlaufsgestalt der Erkrankung drücke sich aktuell durch vorwiegende Negativsymptomatik aus. Die im psychopathologischen Befund beschriebenen Symptome des depressiven Syndroms seien der schizophrenen Erkrankung mit schizophrenem Residuum zuzuordnen. Auch wenn beim Beschwerdeführer eine Symptomverdeutlichungstendenz vorliege, sei es doch sehr unwahrscheinlich, dass er die Symptomkriterien der schizophrenen Erkrankung bewusst aggraviere oder simuliere. Viel wahrscheinlicher sei, dass er auf dem Boden einer bestehenden Störung, die ihn früher nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe, jetzt die Infirmität betone, um seinem Zukunftskonzept des Rentenbezugs näher zu kommen (Urk. 7/46/23 f.). Der psychiatrische Gutachter ging in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Einschränkung der Anwesenheitsleistung sei durch die aktuell vorhandene Negativsymptomatik mit Antriebsmangel und rascher Erschöpfbarkeit sowie Störungen der Vitalität begründet. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit lasse sich durch die eher leichten kognitiven Störungen erklären. Von der neuropsychologischen Gutachterin sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert worden. Dementsprechend betrage die Gesamtarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pizzaiolo 48 % (Anwesenheitsleistung 60 % x Leistungsfähigkeit 80 %). Er gehe davon aus, dass der Verlauf der Krankheit seit Beginn der Behandlung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert sei (Urk. 7/46/27 f.). 3.3 Nach Sichtung des Gutachtens formulierte RAD-Ärztin Dr. C.___ verschiedene Rückfragen (Urk. 7/60/6 f.). Der Beschwerdeführer sowie sein Behandler hätten angegeben, dass die Symptome seit 2009 bestehen würden. Solches sei in den Migrationsakten jedoch nie erwähnt, gegenteils werde das Verhältnis zum Sohn als sehr zugetan geschildert, und Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer erst seit 2019 krankgeschrieben; dies nachdem die Niederlassungsbewilligung zum zweiten Mal abgelehnt worden sei. Der Gutachter habe diese Auffälligkeiten zu interpretieren. Ferner habe der Gutachter darzulegen, weshalb er von einer plausiblen Schilderung psychotischer Symptomatik ausgegangen sei. Hierbei verwies Dr. C.___ auf die Diskrepanzen in der neuropsychologischen Untersuchung, auch dass die geschilderten Symptome kaum einfühlbar gewesen und etwas vage, aber mit Tendenz zur Verdeutlichung, geschildert worden seien. Es würden zudem keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (unter anderem vier Wochen Ferien mit der Ehefrau in der Türkei, Lesen und Bildungsfernsehen schauen sowie selbständig Autofahren) geschildert. Die attestierte 48%ige Arbeitsfähigkeit angestammt seit 2017 sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe bis 2019 voll als Pizzaiolo gearbeitet und der Arztbericht des Behandlers vom 17. Oktober 2021 (vgl. E. 3.1) weise auf keine Verschlechterung seit 2019 hin. 3.4 Prof. Dr. A.___ nahm zu den Rückfragen (Urk. 7/58) am 19. Januar 2023 Stellung (Urk. 7/59). Die Migrationsakten hätten ihm nicht vorgelegen und seien auch nicht notwendig gewesen. Es erscheine ihm nicht verwunderlich, dass im Rahmen einer angestrebten Migration nicht über psychotische Symptomatik berichtet werde. Beim Beschwerdeführer liege - wie im Gutachten begründet - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schizophrene Erkrankung vor, die sich inzwischen im Residualstadium befinde. Es sei bei dieser Erkrankung durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer trotz psychotischer Symptomatik in einem einfachen Beruf als Pizzaiolo arbeitsfähig gewesen sei und sich um seinen Sohn habe kümmern können. Viele Menschen mit entsprechenden Symptomen hätten gelernt, nicht über ihre bizarren Erlebnisweisen zu sprechen, und würden dann im sozialen Kontext oft auch nicht auffallen. Über den Krankheitsbeginn gebe es - auch dies nicht erstaunlich - unterschiedliche Angaben; wahrscheinlich sei allerdings, dass der Bericht des Beschwerdeführers, auch schon im Alter von 16 oder 17 Jahren immer wieder das Gefühl gehabt zu haben, dass jemand hinter ihm stehe und ihm etwas Böses antun wolle, auf einen frühen Beginn der psychotischen Erlebnisweisen hinweise. Die aktuell bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit beruhe (neben medizin-theoretischen Überlegungen im Rahmen des Vulnerabilitätskonzepts) überwiegend auf der vorhandenen Residualsymptomatik und sei nicht (oder weniger) auf die noch vorhandene Positivsymptomatik bezogen. Die im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens geprüfte abstrakte Denkfähigkeit habe einen IQ-Wert von 69 ergeben, der als unplausibel eingeordnet worden sei, aber nicht im Sinne einer Aggravation oder Simulation. Die Validierungstests zu Aggravation und Simulation seien im Rahmen der kognitiven Fertigkeiten unauffällig gewesen. Der Wert sei daher im Konsens mit ihm als Testausreisser interpretiert worden. Sicher liege - unter Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten und der gutachterlichen Untersuchung - keine Intelligenzminderung im Sinne des ICD vor. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Negativsymptomatik und theoretischen Überlegungen im Rahmen des Vulnerabilitätskonzepts vermindert arbeitsfähig, allerdings - dies diskrepant zum behandelnden Psychiater - nicht zu 100 %. Dafür spreche ja eben die noch ausgeübte Alltagsaktivität. Die Schilderung der psychotischen Symptomatik sei einerseits derart plastisch und andererseits auf eine eigentümliche Art bizarr gewesen, dass schwer vorstellbar sei, dass diese Symptome vom Beschwerdeführer nur vorgespielt worden seien. Zudem decke sie sich auch mit der doch recht differenzierten Schilderung des Befundes durch den behandelnden Psychiater. Die in der neuropsychologischen Testung gefundene Wahrscheinlichkeit einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung beziehe sich nicht spezifisch auf die psychotische Symptomatik, sondern den Gesamtbefund. Damit decke sie sich mit seinem Eindruck einer Befundverdeutlichung. Dass der Beschwerdeführer die vorhandene Symptomatik auf eine besonders eindringliche Art schildere, möglicherweise in der Hoffnung auf Rentenerwerb, spreche nicht gegen die bei ihm tatsächlich vorliegenden Symptome. Die Symptomatik sei nicht zuletzt durch die durchgeführte Depotmedikation aktuell weitgehend kompensiert. Allerdings könne sie unter Stressbedingungen eben durchaus aktualisiert werden. Es müsse daher einerseits davon ausgegangen werden, dass die Residualsymptomatik den Beschwerdeführer auch im Alltag einschränke, wobei sehr wohl auch noch Positivsymptome mit Wahn, Sinnestäuschungen und Ichstörungen vorhanden seien. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründe sich so auch damit, dass die äusseren Belastungsfaktoren (Stress) möglichst gering gehalten werden sollten, um einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik vorzubeugen. Aus diesen Aspekten der notwendigen Schonung einerseits und der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit andererseits ergebe sich aus seiner Sicht der im Gutachten begründete Kompromiss einer 48%igen Arbeitsfähigkeit. Aus dem den Rückfragen beigelegten Arztbericht des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 11. Januar 2023, Urk. 7/56) werde eine Verschlechterung der Symptomatik seit 2019 plausibel begründet. Allerdings sei die so bezeichnete depressive Störung nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu verstehen, sondern als Negativsymptomatik bei der schizophrenen Grunderkrankung (also im Sinne eines depressiven Syndroms). 3.5 Dr. D.___ wiederholte in seinem Arztbericht vom 21. März 2023 (Urk. 7/68) die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) und die Feststellung, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Es würden Verfolgungs-, Beziehungs-, Abstammungs-, Sendungs- und Eifersuchtswahn vorliegen. Als weiteres Merkmal einer paranoiden Schizophrenie und eines schizophrenen Residuums nannte er akustische Halluzinationen. Damit lägen - so Dr. D.___ - sämtliche Symptome einer paranoiden Schizophrenie vor, was der Gutachter Prof. Dr. A.___ nicht berücksichtigt habe. Ausserdem beschrieb Dr. D.___ als Negativsymptome eine psychomotorische Verlangsamung, eine verminderte Aktivität, Affektverflachung, Verarmung der Sprache, eine geringe nonverbale Kommunikation, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie sozialen Rückzug. Er wiederholte die bereits im Arztbericht vom 17. Oktober 2021 genannten Störungen (vgl. E. 3.1), aufgrund dessen er den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachte. 3.6 In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 konstatierte die RAD-Ärztin, die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge im Gutachten sei wenig nachvollziehbar. Es sei weder vom Gutachter noch vom behandelnden Psychiater nachvollziehbar begründet worden, weshalb es dem Beschwerdeführer seit 2019 schlechter gehen soll. Dem Verlaufsbericht des Behandlers könne möglicherweise eine Verschlechterung entnommen werden, allerdings seien dort Symptome aufgeführt worden, die im Gutachten nicht zu explorieren gewesen seien. Es scheine, als habe der Behandler einfach die geforderten Negativsymptome niedergeschrieben. Soweit der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, dass die Symptomatik durch die Depotmedikation aktuell weitgehend kompensiert sei, sei dies wenig glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer diese Medikation bereits im Jahr 2019 gehabt. Überdies habe die Blutkonzentration nicht der angegebenen injizierten Dosis entsprochen. Den niedrigen Spiegel bei drei Tagen zuvor verabreichtem Depot habe auch der Gutachter nicht erklären können. Ebenso könne die Aussage des psychiatrischen Gutachters, dass die psychotische Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel geschildert worden sei, vor dem Hintergrund der neuropsychologisch festgestellten 82%igen Wahrscheinlichkeit für ein nicht-authentisches Antwortverhalten bei der psychiatrischen Beschwerdeschilderung nicht nachvollzogen werden. Mit dem beschriebenen psychopathologischen Befund könne keine Schizophrenie und auch kein mittelstark ausgeprägtes depressives Syndrom erkannt werden. Ebenso liege keine vorwiegende Negativsymptomatik vor, weshalb auch kein schizophrenes Residuum festgestellt werden könne. Eine Verschlechterung mit einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht erklären. Bis 2019 habe der Beschwerdeführer voll als Pizzaiolo gearbeitet (Urk. 7/60 S. 7 ff.).
4. 4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 23. Januar sowie vom 9. Juni 2023 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge im Gutachten wenig nachvollziehbar seien. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer seit 2019 schlechter gehen soll. Bis 2019 habe der Beschwerdeführer 100 % als Pizzaiolo gearbeitet. Angesichts dessen, dass seitens der Gutachter postuliert wurde, dass nur eine geringe Symptomatik und ein wenig eingeschränktes Aktivitätenniveau sowie seit 2019 keine wesentliche Veränderung vorliege, könne die attestierte 52%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden (E. 3.6 hiervor; Urk. 7/60/9 f.). 4.2 Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom 4. November 2022 basiert zwar auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer – soweit sich dies aus dem Gutachten erschliessen lässt – umfassenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers inklusive Laboruntersuchungen. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere den erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel. 4.2.1 Der psychiatrische Gutachter stellte bei Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung die Diagnose eines schizophrenen Residuums aufgrund einer verminderten Aktivität, einer Affektverflachung, Passivität und eines Initiativemangel sowie einer nachlassenden sozialen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/46/22 f.). Andererseits beschrieb er den Beschwerdeführer affektiv nicht vermindert schwingungsfähig. Ausserdem hätten in der gutachterlichen Untersuchung keine Antriebsstörungen objektiviert werden können (vgl. Urk. 7/46/16). Insofern ist die Bejahung der Kriterien einer verminderten Aktivität und Affektverflachung nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer angab, täglich aktiv Bildungssendungen (zum Leben des Propheten oder zu astronomischen Themen) im TV anzuschauen, philosophische Texte zu lesen und mit der Ehefrau in E.___ einkaufen zu gehen. Ebenso fahre er Auto und verbringe mehrere Wochen Ferien in der Türkei (vgl. Urk. 7/46/14). Hieraus ergibt sich bei fehlender Erwerbstätigkeit auch keine nachlassende soziale Leistungsfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei den Haushaltstätigkeiten nicht unterstützt und gemäss eigenen Angaben relativ inaktiv zu Hause ist, ist nicht per se krankheitsbedingt. Eine verminderte Aktivität im Sinne einer Negativsymptomatik, wie sie für die Diagnose eines schizophrenen Residuums erforderlich ist, ist mit Blick auf das vom Beschwerdeführer Berichtete nicht nachvollziehbar. Nicht einleuchtend ist ferner, dass der psychiatrische Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funktionseinbussen als konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse als valide und nachvollziehbar beurteilte, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Untersuchung seine Infirmität stark verdeutlicht hatte (vgl. Urk. 7/46/21). Dr. phil. B.___ hielt gar eine 82%ige Wahrscheinlichkeit für ein nicht-authentisches Antwortverhalten in der Schilderung der psychiatrischen Symptomatik fest und konnte keine offensichtlichen Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion ausmachen (vgl. Urk. 7/46/48). Damit liegen Hinweise auf Aggravation der psychischen Beschwerden vor. Hierauf weisen auch die gravierenden Inkonsistenzen bezüglich der psychopharmakologischen Behandlung hin. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die ermittelten Serumspiegel der oral eingenommenen Medikamente jeweils deutlich unterhalb des Referenzbereichs (bei Olanzapin) oder an der untersten Grenze des Referenzbereichs (bei Venlafaxin) lagen. Prof. Dr. A.___ äusserte diesbezüglich, bei der verordneten Dosis der Medikamente deute der geringe Serumspiegel auf eine unzuverlässige Einnahme der Medikamente hin. Völlig unverständlich sei der Serumspiegel des mit einer Depot-Spritze verabreichten Wirkstoffs Paliperidon. Dieser liege deutlich unter dem Referenzbereich, obwohl die letzte Depot-Medikation gemäss behandelndem Psychiater am 18. Oktober 2022 und damit nur drei Tage vor der durchgeführten Laborkontrolle stattgefunden habe. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass ein derartig niedriger Spiegel bei drei Tage zuvor verabreichtem Depot nicht zu erklären sei (vgl. Urk. 7/46/25). Vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme bzw. auch die Inkonsistenz bezüglich der Depot-Medikation nicht krankheits- oder ressourcenbedingt ist (vgl. Urk. 7/46/25), ist zumindest fraglich, wie ausgeprägt der Leidensdruck des Beschwerdeführers tatsächlich ist. Schliesslich ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung der Anwesenheitsleistung durch ein mittelstark ausgeprägtes depressives Syndrom (Negativsymptomatik) mit Antriebsmangel und rascher Erschöpfbarkeit sowie Störung der Vitalität (vgl. Urk. 7/46/27) – auch unter Berücksichtigung des nicht-authentischen Antwortverhaltens bezüglich der psychischen Beschwerden – nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich – wie bereits ausgeführt – ein Antriebsmangel, die rasche Erschöpfbarkeit oder Energielosigkeit nicht aus den Akten, zum anderen bestätigte Prof. Dr. A.___, dass sich die zunehmende Negativsymptomatik und die Entwicklung der Symptome bzw. der zugrundeliegenden Erkrankung weder aus den vorliegenden medizinischen Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. Eine wesentliche Veränderung der Symptomatik sei seit 2019 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/46/25). Eine 20%ige Leistungseinbusse in einfachen, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ist auch dem neuropsychologischen Teilgutachten nicht zu entnehmen. So war weder während der gesamten Dauer der Begutachtung noch während der einzelnen Testaufgaben ein relevanter Leistungsabfall zu beobachten (Urk. 7/46/46). Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen hielt die neuropsychologische Gutachterin eine leichte Einschränkung der Funktionsfähigkeit für möglich; aus rein neuropsychologischer Sicht könnte - so die Gutachterin - eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegen (Urk. 7/46/50). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit konstatierte Prof. Dr. A.___ an anderer Stelle, dass dieser seit Beginn der Behandlung im Jahr 2017 im Wesentlichen unverändert sei (vgl. Urk. 7/46/28). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit März 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ ist. Die Medikation hat sich seither nicht verändert (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/56). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 noch in einem 100%-Pensum als Pizzaiolo gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/8), ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen. Die genannten Diskrepanzen und Unplausibilitäten konnte Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 (E. 3.4) nicht erklären, gegenteils fügte er neue Widersprüche hinzu. So führte er unter anderem aus, dass die Positivsymptomatik einerseits unter dem Schutz der (im Serum nicht nachgewiesenen) Depotmedikation stehe, andererseits jedoch ohne Präzisierung seiner Diagnose noch vorhanden sei und bei Stress exazerbiere. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit als Pizzaiolo 2019 von 100 % auf 48 % reduzierte bei ununterbrochener, medikamentöser und psychiatrischer Behandlung seit 2017, erklärte er nicht (E. 3.4). Sollte die Erkrankung bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren aufgetreten sein, ohne dass sich eine Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingestellt hätte, stellte sich ausserdem auch die Frage nach den versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs. 4.2.2 Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise in Frage stellen. Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin – nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.3 Auf die Arztberichte des behandelnden Psychiaters kann ebenfalls nicht abgestützt werden, wiederholt Dr. D.___ darin doch jeweils unverändert eine objektive Befundlage (vgl. Arztberichte vom 17. Oktober 2021 [Urk. 7/25] und vom 11. Januar 2023 [Urk. 7/56]). Damit dokumentiert er ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapieempfehlung und zählte sämtliche geforderte Negativsymptome auf, ohne konkrete Ausführungen zum Auftreten dieser Symptome oder deren Ausprägung und funktionellen Auswirkungen zu machen, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrierten Beschwerden abstellte. Seine medizinische Einschätzung ist damit nicht plausibel. 4.4 Stellt der RAD nach Eingang eines bidisziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz. 3134 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachverständigen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachterinnen und Gutachter gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme der RAD-Psychiaterin – den Sachverständigen Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/58), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz. 3138 ff. KSVI), womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler