Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2022.00657
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1983 geborene X.___ reiste im Februar 2012 aus dem Iran in die Schweiz ein. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde er inhaftiert, wobei es während der Haft im September 2012 zu einem Selbstmordversuch und anschliessend zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in der psychiatrischen Klinik Y.___ kam (vgl. Austrittsbericht der Y.___ vom 25. Oktober 2012, Urk. 7/13/15-17). Amtliches Einreisedatum ist der 18. Oktober 2012, per 20. Februar 2015 wurde X.___ vorläufig aufgenommen (F-Ausweis; Urk. 7/2). Nach einem Arbeitsversuch des im Iran als Coiffeur und Immobilienmakler tätig gewesenen Versicherten im Gemeinschaftszentrum Z.___ von April 2016 bis April 2017 (Lebenslauf, Urk. 7/7) meldete er sich am 12. Oktober 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens an mit der Begründung, dass er bereits mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 17. Februar 2012 in die Schweiz eingereist sei und er zudem für eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht ohne volle Anforderungen an das Sehvermögen) vollzeitlich arbeitsfähig sei; da somit die versicherungsmässigen Anforderungen nicht erfüllt seien und zusätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Urk. 7/23). Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2018 Einwand (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - das Leistungsbegehren (Urk. 7/37). 1.2 Am 22. August 2018 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Urk. 7/34 unter Beilage von augenärztlichen Angaben von Dr. med. A.___ vom 13. August 2018, Urk. 7/33). Gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. September 2018 (Urk. 7/43) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2018 das Leistungsbegehren ab. Sie begründete dies damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Visuswerte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt seien. Allerdings sei der Versicherte bereits mit diesen Einschränkungen in die Schweiz eingereist, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall nicht erfüllt seien (Urk. 7/45). 1.3 Am 3. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/59, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/57). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche Abklärungen, holte bei den vom Versicherten angegebenen Behandlern Arztberichte ein (Urk. 7/62, Urk. 7/65-73) und liess ihn neurologisch, allgemein-medizinisch, psychiatrisch, ophthalmologisch, rheumatologisch sowie zusätzlich neuropsychologisch begutachten (polydisziplinäres Gutachten der B.___ AG vom 2. August 2022, Urk. 7/99). Gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. August und 17. September 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Oktober 2022 (Urk. 7/107 S. 8 ff.) wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/108 und Urk. 7/112) - mit Verfügung vom 29. November 2022 das Leistungsbegehren ab, da die gesundheitlichen Einschränkungen retrospektiv beurteilt bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass von mindestens 40 % bestanden hätten. Aus ophthalmologischer und psychiatrischer Sicht liege seit der letzten Verfügung vom 28. August 2018 somit keine Veränderung vor. Der Versicherte habe seit der Einreise in die Schweiz nur Tätigkeiten im geschützten Rahmen nachgehen können. Das rheumatologische Leiden sei bei der Beurteilung nicht relevant, da bereits eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychischer Sicht bestehe. Die Leiden würden alle zusammen beurteilt und nicht jedes Leiden einzeln. Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor dem rheumatologischen Leiden ausgewiesen gewesen (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 23. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, ihm sei - unter Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2022 - eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-115). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 9). Die eingegangene Replik vom 15. Februar 2023 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2023 zugestellt, woraufhin diese am 27. März 2023 auf Duplik verzichtete (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 28. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution der Wiedererwägung unter Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gewährt (Urk. 15), welche der Beschwerdeführer wahrnahm (Stellungnahme vom 1. September 2023, Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 1.5 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.6 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b, 118 V 79 E. 3a, je mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 461 E. 1 mit Hinweis).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Akten bis 2019 bzw. 2020 von einem nicht invalidisierenden Aktivitätenniveau und noch vorhandenen Ressourcen berichteten und erst ab 2019 bzw. 2020 einen Leistungsabfall dokumentierten. Folglich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte nicht mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Dafür spreche vor allem die Arbeitstätigkeit des Versicherten von April 2016 bis April 2017 im Umfang von 80% für rund ein Jahr. Der Versicherungsfall sei demnach bezüglich des psychischen und somatischen Leidens erst im Jahr 2020/2021 eingetreten und der Versicherte erfülle demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung. 2.2 In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen fest, dass - selbst wenn der Versicherungsfall zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein sollte - sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 lediglich sechs Beitragsmonate ergäben. 2.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik (Urk. 10), dass sich aus den gutachterlichen Tonbandaufnahmen klar ergebe, dass der Versicherungsfall nicht bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012, sondern der Gesundheitszustand erst im Jahr 2020/2021 ein invalidisierendes Ausmass angenommen habe. 2.4 In der Stellungnahme vom 1. September 2023 (Urk. 17) führte der Beschwerdeführer aus, dass keine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung vorliege. Bei der damaligen impliziten Bejahung der versicherungsmässigen Voraussetzungen habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen mangelhaft abgeklärten Sachverhalt abgestützt.
3. 3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahten Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzten Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, das heisst bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2018 (Urk. 7/37).
4. 4.1 Im Zusammenhang mit der erstmaligen leistungsablehnenden Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/37) lagen folgende medizinischen Akten vor: 4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, die den Beschwerdeführer seit August 2012 hausärztlich behandelte, führte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/16 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Verdacht auf Fibromyalgie mit lumbalen Schmerzen, Nackenschmerzen, diffusen muskulären Ober- und Unterschenkelschmerzen, keine Morgensteifigkeit oder Gelenkschwellung - Gonalgie rechts - Makulanarben beidseits unklarer Ätiologie (Erstdiagnose August 2012), reduzierte Sehkraft - Depressive Stimmungslage Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im Gemeinschaftszentrum Z.___ sei ihr nicht bekannt; er sei jedoch sehr zufrieden gewesen. Im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er seit Mai 2017 schmerzbedingt nicht mehr arbeiten könne. Aufgrund der ausgesprochenen Schmerzsymptomatik bestehe auch eine psychisch belastete Situation, Er sei eingeschränkt belastbar. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden. Die Arbeitsbelastbarkeit lasse sich nicht verlässlich beurteilen; daher sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen. 4.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine OU traumatische Makulopathie (von 2009), eine Myopie und einen Fettprolaps unten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. durch die verminderte Sehleistung sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu circa 30 % eingeschränkt. Aus opthamologischer Sicht sei eine an die Sehbehinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % ausführbar. Die Prognose sei aktuell stabil, wobei eine Verschlechterung möglich sei. Durch einen optimalen Visus respektive eine Brillen-Korrektur und gutes Licht liessen sich die Einschränkungen vermindern. 4.4 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2012 wöchentlich psychiatrisch behandelnde Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem (in Englisch verfassten) Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/18 S. 1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine «moderate depressive episode (ICD-10: F32.1) […] with pain in his joints and jaw; worse after diagnosis of fibromyalgia in 2017». «At the present moment due to his physical and psychological difficulties he is unable to work.» Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei «poor». «He had started to feel well. He worked for a year and attended German classes. He wanted to train and work but this did not occur due to the diagnosis of fibromyalgia and subsequent depression». Zudem verweist Dr. D.___ auf den beiliegenden Bericht vom 16. Oktober 2012 (S. 7 f.), worin er eine «post-traumatic stress disorder (ICD-10: F43.1)» sowie eine «reaction to severe stress (ICD-10: F43.9)» diagnostizierte. Der Beschwerdeführer «was imprisoned in Iran where he sustained such mutiple injuries that have prevented him to work or lead a normal life. Due to continous harassment in Iran he came to Switzerland to join his older brother. He is concerned about his physical status in particular his eyes and his present social predicament. He feels hopeless an desperate, as he cannot return to Iran and his status here is uncertain.» 4.5 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals E.___, wo vom 30. Oktober bis 7. November 2017 eine stationäre multimodale Schmerztherapie erfolgte (vgl. Urk. 7/16 S. 6 ff.), vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/21), zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie Fibromyalgie genannt. Der Verlauf der Erkrankung sei tendenziell eher chronisch. Die Arbeitsfähigkeit sei je nach Belastung mehr oder weniger eingeschränkt. Zu vermeiden seien längere körperliche Belastungen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. 4.6 Am 5. Juni 2018 nahm pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD Stellung (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 25. Juni 2018, Urk. 7/22 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer leide an diffusen Ganzkörperschmerzen ohne Nachweis eines organischen Korrelats. Es werde die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie gestellt und es habe bereits eine multimodale Schmerztherapie stattgefunden. Diesbezüglich sei nicht von einer langandauernden dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, mindestens nicht für angepasste Tätigkeiten. Weiterhin bestehe eine Sehschwäche mit einem verminderter Visus beidseits, der unfallbedingt im 2009 erfolgt sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei eine an die Sehbehinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % ausführbar. Im Bericht von Dr. D.___ vom 16. Oktober 2012 werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) genannt, ohne weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es scheine keine regelmässige fachpsychiatrische Therapie stattzufinden. Die Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Letztlich seien der somatische Gesundheitsschaden (Visusproblematik) und die psychosozialen Belastungen genannt, welche den Beschwerdeführer einschränkten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem bestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht beurteilt werden, da nicht bekannt sei, welche Tätigkeit genau ausgeübt und welche Anforderungen hierbei gestellt worden seien. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, ohne volle Anforderung an das Sehvermögen) in seiner Arbeitsfähigkeit respektive funktionellen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.
5. 5.1 Die Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Unterlagen: 5.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2021 (Urk. 7/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - OU traumatische Makulopathie (bestehend seit 2009) - Myopie mit myoper Exacerbation - Fettprolaps unten - Visusverlust unklarer Ätiologie mit starker Blendempfindlichkeit und unklarer Schmerzsymptomatik - Fibromyalgie Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit würde wegen der schlechten Visusleistung und Langsamkeit eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehen. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine Einschränkung. Die Prognose sei stabil bis sich verschlechternd. Es bestehe sodann eine schizoaffektive Störung mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 5.3 Im definitiven Austrittsbericht vom 25. Juni 2020 (Urk. 7/65) der Klinik G.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 18. April 2020 zur psychosomatischen Rehabilitation befand, zuhanden des Spitals E.___ wurden folgende Diagnosen gestellt: - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1) - aktuell: depressive Verstimmung, wahnhafte Denkinhalte, Halluzinationen - Status nach einmaligem Suizidversuch (Strangulation mit T-Shirt) 2012 - zweimalige Hospitalisation in der Y.___, jeweils im Zusammenhang mit Einreise, Verwahrung und Integrationshindernissen - PTBS (ICD-10: F43.1) - Komplexe Angststörung (ICD-10: F40.8) im Rahmen der PTBS mit - Angst zu erblinden bei diagnostizierter traumatisch bedingter Makuladegeneration (Iran) - Paniksymptomen - generalisierten Ängsten - soziophoben Ängsten - Spritzenphobie - Kontaminationsängsten: differentialdiagnostisch: Zwangsstörung, gegenwärtig teilremittiert - Albträumen - traumatisch bedingten Ängsten vor hiesiger Polizei mit Intrusionen und Anspannung bei inhaftierungsassoziierten Geräuschen - gemäss Akten: traumatisierendes Erlebnis vor der Migration (Schläge bei Demonstration) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F5.41) mit/bei: - Fibromyalgie (ICD-10: F79.70) - Gonalgie rechts mit/bei: - atraumatisch aufgetreten mit mechanischen Charakteristika - sonografische Untersuchung rechtes Knie vom 13. und 31. Oktober 2017 unauffällig - Röntgen Knie rechts: unauffällige knöcherne Befunde - Makulanarben beidseits (seit August 2012) - Myopie - Visusverlust unklarer Ätiologie mit starker Blendempfindlichkeit und unklarer Schmerzsymptomatik Durch die multimodale Behandlung auf der psychosomatischen Abteilung sei es zu einer deutlichen Verbesserung der initialen Symptomatik einschliesslich der Schmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom 19. April bis 4. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für das weitere Prozedere sei der Hausarzt zu konsultieren. Die weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge wohnortnah bei Dr. D.___, es sei auf eine Tagesstrukturierung und Verstärkung der bereits erlernten Bewältigungsstrategien zu achten. Die Medikation sei anzupassen und es seien regelmässige laborchemische und EKG-Kontrollen durchzuführen. Zudem werde eine erneute Abklärung durch die IV angeraten. 5.4 Im Bericht des Spitals E.___ vom 31. März 2021 (Urk. 7/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende verkürzt wiedergegebene Diagnosen aufgeführt: - Anhaltende schwere somatoforme Schmerzstörung mit/bei Fibromyalgie (Erstdiagnose 2017) - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1) - PTBS - Komplexe Angststörung (ICD-10: F43.1) im Rahmen der PTBS - Visusminderung beidseits (Erstmanifestation 2009, hiesige Erstdiagnose August 2012) Dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, aufgrund der komplexen, ausgeprägten und chronifizierten Krankheitssituation sei von keiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer übe keine berufliche Tätigkeit aus; bei einem Arbeitsversuch in der Stiftung H.___ sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Symptomatik und dadurch begleitend auch der somatoformen Schmerzstörung gekommen. Aufgrund dessen habe der Arbeitsversuch, welcher bereits in einem sehr geschützten Umfeld stattgefunden habe, abgebrochen werden müssen. Daher beständen auch keine Ressourcen für eine Eingliederung. Der Beschwerdeführer sei in den täglichen Verrichtungen eingeschränkt, sei schmerzbedingt deutlich verlangsamt und habe Mühe mit allem, was das Tragen von schweren Lasten anbelange. 5.5 Die den Beschwerdeführer seit Februar 2018 neu als Hausärztin behandelnde Dr. med. univ. I.___, Ärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab in ihrem Bericht vom 6. April 2021 (Urk. 7/68) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wieder: - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1, Erstdiagnose 2012) - Komplexe Angststörung (ICD-10: F40.8) im Rahmen der PTBS (ICD-10: F43.1, Erstdiagnose 2012) - Fibromyalgie, komplexe schwere somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41, Erstdiagnose 2017) - Makulanarben beidseits, Sehfähigkeit: beinahe erblindet, 10 % und abnehmend (Erstdiagnose 2012) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgenden Diagnosen: - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Übergewicht bei einem BMI von 27 kg/m2 - Lebersteatose (Erstdiagnose 2019) - Funktionelle Nasenseptum-Plastik - Schlafapnoe Der Beschwerdeführer übe keine berufliche Tätigkeit aus, er sei seit 2012 in der Schweiz und Flüchtling aus dem Iran. Nach einer dortigen schweren Traumatisierung sei keine primäre Arbeitstätigkeit möglich gewesen. Es sei ein beruflicher Eingliederungsversuch 2016/2017 erfolgt, der aufgrund der Schmerzsituation, der Sehbehinderung und der psychisch schweren Depression gescheitert sei. Seit Mai 2017 sei ihm keine Arbeit möglich und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Über Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, verfüge er nicht; eine solche sei daher aussichtslos. Der Beschwerdeführer sei ein multimorbider Patient mit einer tiefgreifenden gesundheitlichen Problematik sowohl psychisch als auch somatisch. Der Beschwerdeführer sei auch im Haushalt eingeschränkt: so bedürfe er der Hilfe von Nachbarn beim Einkauf, beim Kochen und der Wohnungspflege. 5.6 Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie des J.___ vom 6. April 2021 (Urk. 7/72) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2009 im Iran ein Nasentrauma konsekutiv mit Nasenatmungsbeschwerden und Deformität der Nase erlitten habe. Bei einem Status nach Septum-Plastik von März 2013 sei der Heilungsverlauf nach einer offenen Revisions-Septorhinoplastik mit Höckerabtragung und Osteotomien sowie anteriorer Turbinoplastik beidseits ab 1. Dezember 2020 gut. Vom 1. bis 24. Dezember 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Weiteren könne weder die Arbeitsfähigkeit noch das Eingliederungspotenzial beurteilt werden. 5.7 Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ vom 7. April 2021 (Urk. 7/70) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde eine 2017 erstmal diagnostizierte Fibromyalgie aufgeführt und im Weiteren auf den beiliegenden Sprechstundenbericht vom 24. Februar 2021 verwiesen (Urk. 6/71). Im diesem Sprechstundenbericht wurde ausgeführt, dass sich anamnestisch eine über Jahre bestehende, unveränderte Schmerzsymptomatik habe feststellen lassen. In der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf asymmetrische Reflexe der rechten unteren Extremität und bekannter Visusminderung keine weiteren fokal neurologischen Defizite gezeigt. Die Ursache der retroorbitalen Schmerzen bleibe weiterhin unklar. Am ehesten handle es sich um eine multifaktorielle Genese bei bekannter Fibromyalgie und posttraumatischer Makulopathie. Auch eine sekundäre Somatisierungsstörung sei beim psychiatrisch vorbelasteten Beschwerdeführer möglich. Sie sähen von einer weiteren Diagnostik ab und empfählen eine schmerzdistanzierende Therapie mit Antidepressiva nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater. 5.8 Dr. D.___ nannte in seinem (auf Englisch verfassten) Bericht vom 11. April 2021 (Urk. 7/73) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - «Schizoaffective disorder (ICD-10: F25.1) - Post-traumatic stress disorder (ICD-10: F43.1) - Other phobic anxicity disorders (ICD-10: F40.8) - Social phobia (ICD-10: F40.1) - Panic disorder (ICD-10: F41.0)» Der einmal wöchentlich behandelte Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei «poor». 5.9 Im polydisziplinären (allgemein-medizinischen, rheumatologischen, ophthalmologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 2. August 2022 (Urk. 7/99) wurden folgende - interdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/99/47.): - Hochgradige Sehbehinderung bei Makuladystrophie (ICD-10: H54.0, H35.39) - Chronisches fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (ICD-10: M79.70) - Sonstige näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10: F38.8) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen: - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90) - Dyslipidämie (ICD-10: E78.5) - Status nach Helicobacter pylori positiver Gastritis (August 2018, ICD-10: K29.5Z) - Status nach erfolgreiche Eradiktion (Oktober 2018) - Status nach Ulcus ventricili Forrest III (ICD-10: K25) - Steatosis hepatis (laut Akte, ICD-10: K76.0) - Prostatahyperplasie (laut Akte, ICD-10: N40) - Myogelosen zerviko-nuchal (ICD-10: M62.88) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus, ICD-10: H52.1, H52.2) - Beginnende Alterssichtigkeit (ICD-10: H52.4) - Strabismus convergens (ICD-10: H50.0) - Benetzungsstörung (ICD-10: H04.1) Weder aus allgemein-internistischer noch aus neurologischer wurden im Rahmen der aktuellen Begutachtung Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/99/61 ff. und Urk. 7/99/82 ff.). In neuropsychologischen Gutachten wurde festgehalten, im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen Untersuchung und vor dem Hintergrund der kommunikativen und bildungsbedingt eingeschränkt durchführbaren neuropsychologischen Testung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standarisiert durchgeführter Testverfahren hätten bei dem insgesamt als alters- und schulbildungsentsprechend durchschnittlich intelligent einzustufenden Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung keine klinisch relevanten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt werden können. Die testpsychologisch als auch verhaltensneurologisch erhobenen Leistungen, einschliesslich des gesamt-intellektuellen Leistungsprofils stellten sich gesamthaft als unauffällig dar. Die vom Beschwerdeführer gezeigten Testleistungen böten keine Hinweise auf testverfälschende Antworttendenzen, sodass von einem veritablen Leistungsergebnis auszugehen sei. Zusammenfassend seien die vom Beschwerdeführer im Rahmen einer vor dem Hintergrund der visuellen Einschränkung angepassten neuropsychometrischen Testung erbrachten Leistungsergebnisse in sich konsistent und belegten ein grundsätzlich vorhandenes, für den Arbeitsmarkt uneingeschränkt einsetzbares, dabei durchschnittlich gut ausgeprägtes, kognitives Ressourcenpotential, welches durchaus eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer «Blindentätigkeit» zuliesse und welches einzig vom psychiatrischen Krankheitsbild eine Einschränkung erfahre. Aggravations- oder Simulationstendenzen hätten nicht eruiert oder durch neuropsychometrische Verfahren substantiiert werden können (Urk. 7/99/113 f.). Im ophthalmologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Sehschwäche beklage. Vor vielen Jahren in seinem Heimatland Iran habe er «Schläge» ins Gesicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck, dass er seither unter einer progredienten Sehverschlechterung leide. Als er 2012 in die Schweiz eingereist sei, habe sich die Sehleistung akut weiter verschlechtert. Der ophthalmologische Gutachter stellte eine fast symmetrisch ausgeprägte Atrophie der Netzhautmitte, welche wahrscheinlich dem Endstadium einer Makuladystrophie entspreche, fest. Diese verursache eine hochgradige Sehbehinderung, welche laut Aktenlage bereits 2012 bestanden habe. Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine weitere Funktionsverschlechterung angegeben, die praktisch einer Erblindung entspreche. Der von ihm angegebene Vergrösserungsbedarf sei derart hoch, dass eine Lesefähigkeit mit vergrössernden Hilfsmitteln (Bildschirmlesegerät) nicht mehr erreicht werden könne. Für die angegebene konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung bestehe kein morphologisches Korrelat, insbesondere beständen keine Hinweise auf eine Erkrankung der peripheren Netzhaut, die derartiges erzeugen würde. Beim Beschwerdeführer bestehe - entgegen dessen Angaben - keine Medientrübung und die Benetzungsstörung sei nicht sehr stark ausgeprägt wie in der OCT-Darstellung der Hornhautoberfläche zu erkennen gewesen sei. Therapie der Wahl sei die häufige und regelmässige Anwendung von Tränenersatzmitteln. Aufgrund der Schielstellung und der schlechten Sehschärfe bestehe keine Stereofunktion. Die vom betreuenden Augenarzt im August 2012 beschriebene hochgradige Sehbehinderung habe - trotz erwarteter weiterer Funktionseinbusse - im Verlauf keine eindeutige Funktionsverschlechterung gezeigt. Mittlerweile gebe der Beschwerdeführer eine derart reduzierte Funktion an, die praktisch einer Erblindung entspreche. Da sich in der aktuellen Untersuchung Hinweise auf Aggravation ergeben hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über Verlauf und Ausmass der Funktionseinbusse als nicht zuverlässig erachtet werden könnten. Es bestehe keine therapeutische Option für die Behandlung der Makulaatrophie. Gegen die vermehrte Blendungsempfindlichkeit benutze der Beschwerdeführer bereits Filtergläser und gegen die Benetzungsstörung gelegentlich Tränenersatzmittel. Auf eine Versorgung mit vergrössernden Hilfsmitteln (Lupenbrille, Bildschirmlesegerät) könne - angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen sehr hohen Vergrösserungsbedarf - verzichtet werden, da eine Lesefähigkeit bei derart hohem Vergrösserungsbedarf mit vergrössernden Mitteln praktisch nicht mehr erreicht werden könne. Stattdessen müssten non-visuelle Hilfsmittel (z.B. Vorlesegerät) zum Einsatz kommen. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderten. Dagegen bestehe für Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Sehfähigkeit («Blindentätigkeit») eine - aus ophthalmologischer Sicht - uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zur letzten leistungsabweisenden Verfügung 2018 und seit der Einreise in die Schweiz 2012 unverändert und es bestehe seit August 2012 eine hochgradige Sehbehinderung. Der psychiatrische Gutachter führte zusammenfassend aus, dass der von Geburt an iranische Staatsbürger bei seinen leiblichen Eltern als jüngstes von insgesamt fünf Geschwistern in tragenden, stabilen, liebevollen Beziehungen aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, nie verheiratet gewesen und habe noch nie eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Er habe 12 Jahre im Iran die Schule besucht, wohl eine Lehre als Coiffeur abgeschlossen und sei als Immobilienmakler tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland politisch verfolgt gewesen und deshalb auch festgesetzt worden. Hierbei sei ihm durch Schläge die Nase gebrochen und er habe durch diese Schläge sein Augenlicht nahezu verloren. Er sei dann über die Türkei 2012 in die Schweiz geflohen. Da er keine ausreichenden Papiere mit sich geführt habe, sei er inhaftiert worden. Wohl habe er anschliessend zweimal versucht, sich mit einem T-Shirt zu erhängen. Deshalb sei er kurzzeitig zweimal in der Y.___ behandelt worden. Er sei weiterhin in ambulanter Behandlung und könne vordergründig beklagen, dass er keine Lebenslust habe und viele Ängste beständen. Auch sei er herabgestimmt, leicht erschöpfbar, häufig müde, kraftlos, habe einen Körperschmerz, nächtliche Albträume und dadurch auch eine Schlafstörung. Zur Plausibilität und Konsistenz wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Einschränkung vorliege, bedingt durch eine Störung auf psychiatrischem Fachgebiet, die zu gleichmässigen Einschränkungen in allen vergleichbaren Bereichen führe. Vor dem Hintergrund des Dossiers ergäben sich allenfalls die Diagnose betreffend differentialdiagnostische Inkonsistenzen, aber nicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betreffend. Auch erscheine das vom Beschwerdeführer geschilderte nachvollziehbar, glaubhaft und begründet (Urk. 7/99/169 f.). Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die bisherigen Behandlungen nach Aussage des Beschwerdeführers - auch wenn entsprechend den Laborbefunden die Medikamente nicht regelmässig oder in der angegebenen Dosierung eingenommen worden seien - zu einer gewissen Stabilisierung sowie einem Rückgang der Symptome geführt hätten. Insgesamt bleibe jedoch weiter eine ausgeprägte Einschränkung durch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen mit psychosozialer Funktionseinbusse und Teilhabe-Problematik. Ein wirkliches Eingliederungspotenzial habe nicht festgestellt werden können. Es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen einfachste Aufgaben stundenweise bewältigen könne, wobei hierbei kein Rendement zu erwarten sei. Dem Beschwerdeführer mit einem doch als tragisch zu bezeichnenden Schicksal sei es in seinen Möglichkeiten gelungen, sich soweit in der Schweiz zu integrieren, wobei sein Leben mit einem wenig ausgefüllten Alltag bei fehlender Struktur und Aufgaben doch als karg zu bezeichnen sei. Insgesamt möge sich der Beschwerdeführer auch durch das ihm Widerfahrene letztlich erschöpft haben und sich so zurückgezogen haben, dass er in Binnenwelten verweile und keinen Bezug, keine Beziehungen zur Aussenwelt, zur Mit- und Umwelt aufrechterhalten könne. Zusätzlich bedinge eine mögliche organisch-symptomatische Komponente eine zusätzliche Erschwernis. Rein medizinisch-theoretisch aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig zu betrachten. Dies möge seit der Einreise in die Schweiz bestehen. Anzunehmen sei, dass schon vorbestehend eine so ausgeprägte Symptomatik vorhanden gewesen sei, dass die Umstände auch vorbestehend als gegeben anzunehmen gewesen seien. Unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde wäre der Beschwerdeführer fähig, einfache Arbeiten stundenweise auf dem zweiten Arbeitsmarkt im geschützten Rahmen zu verrichten. Dabei sollte es sich um einfache, eventuell repetitive Aufgaben, die keinen wesentlichen Anspruch auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stellten, handeln. Der Beschwerdeführer sollte sich Pausen soweit selbst einteilen können. Das Arbeitstempo sollte nicht von Maschinen vorgegeben werden. Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit sowie mit Publikumsverkehr seien ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeit mit Rendement nachgehen. Günstig dürfte sein, wenn er eine Arbeit, die mit Tieren oder Pflanzen in Verbindung stehe, ausüben könne. Die bestehende Psychopharmakatherapie könnte reflektiert werden respektive der Beschwerdeführer angehalten und motiviert werden, diese regelmässig und verlässlich einzunehmen. Gegebenenfalls wäre eine nochmalige (teilstationäre, tagesklinische) Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung eine Möglichkeit, um zu einer Stabilität mit Tagesstruktur zu kommen. Zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes sei anzunehmen, dass sowohl 2012 als auch 2018 eine vergleichbare Symptomatik mit den vergleichbaren Einschränkungen vorhanden gewesen sei. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Einschränkung schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Im rheumatologischen Gutachten wurde konstatiert, anamnestisch, klinisch und laborchemisch handle es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms. Hinweise für eine entzündliche aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptomatik ergäben sich nicht. Eine Beurteilung, inwiefern die Überlappung zu einer somatoformen Schmerzstörung bestehe, erfolge durch den psychiatrischen Teilgutachter. Auf rheumatologischem Fachgebiet fänden sich keine konkreten Inkonsistenzen. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seines Leidensdruckes regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Fortbestehend würden regelmässig Physio- und Psychotherapie durchgeführt. Diese seien nach subjektiven Angaben für sein Befinden wichtig und hilfreich. Therapieprinzipien eines Fibromyalgiesyndroms beständen aus psychosomatischer Diagnostik und Therapie mit Erkennung, Umgang und Reduktion von Stressfaktoren im unmittelbaren Umfeld, Bewegungstherapie und Bio-Feedback. Nur untergeordnet sollten medikamentöse Therapien eine Rolle spielen; dabei allenfalls der Einsatz von co-analgetisch wirkenden Antidepressiva und nur sporadisch der Einsatz von klassischen Analgetika, welche erfahrungsgemäss kaum/nicht schmerzlindernd bei dieser Gruppe von Erkrankten wirkten. Unter einer intensiven fachgerechten Therapie des Fibromyalgiesyndroms, gegebenenfalls auch im Rahmen einer stationären multimodalen Komplextherapie, könne in der Regel eine signifikante Reduktion des Symptom-Schweregrads erreicht werde. Leider hätten in Vergangenheit auch durch zweimalige stationäre Aufenthalte - auch mit psychosomatischem Fokus der Behandlung - keine nachhaltige Verbesserung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers erreicht werden können. Es sei davon auszugehen, dass in diesen Spezialeinrichtungen auch die Anwendung des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells stattgefunden habe, welches bei der Bewältigung und dem Management eines Fibromyalgiesyndroms unabdingbar sei. Insofern ergebe sich aktuell kein zusätzliches erfolgversprechendes Therapieprinzip, welches nicht bereits Anwendung gefunden habe. Auf rheumatologischem Fachgebiet ergäben sich das chronische fibromyalgieforme Schmerzsyndrom sowie die somatoforme Schmerzstörung als IV-relevante Diagnose mit entsprechenden Funktionseinschränkungen im Rahmen körperlicher Schmerzen und ausgeprägter Symptom-Schwere des Fibromyalgiesyndroms. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer etwaigen Verweistätigkeit eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Einschränkung des zeitliche Arbeitspensums auf 6 Stunden täglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die derzeitige Erkrankung bestehe seit 2017, wobei in der angestammten Tätigkeit mindestens seit 2019 das aktuelle Mass der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Eine retrospektive Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit sei spekulativ, weshalb davon abgesehen werde (Urk. 7/99/196 ff.). In der interdisziplinären Zusammenschau wurde festgehalten, dass versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen auf dem rheumatologischen, ophthalmologischen, neuropsychologische und psychiatrischen Fachgebiet vorliegend seien. Sie bedingten eine reduzierte körperliche und psychische Belastbarkeit und machten häufigere und längere Erholungspausen notwendig. Als Belastungsfaktoren beständen eine fehlende abgeschlossene berufliche Ausbildung sowie ein Migrationshintergrund. Beim Beschwerdeführer seien nur spärliche Ressourcen vorhanden: ordentliche Deutschkenntnisse, die Motivation sei nicht erkennbar beziehungsweise durch die Beschwerden überlagert, die Therapieadhärenz sei vorhanden, regelmässige Kontakte beständen nicht (ausser etwa alle zehn Tage Telefonkontakt zur Familie) und es sei keine geordnete Tagesstruktur vorhanden. Die Konsistenzprüfung habe keine groben Inkonsistenzen ergeben. Bei der aktuellen augenärztlichen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Aggravation gezeigt; es sei davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über Verlauf und Ausmass der Funktionseinbusse als nicht zuverlässig zu würdigen seien. Aus den durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für jedwede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. In casu sei festzuhalten, dass eine aktuell ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2012 bestehe. Eine hochgradige Sehbehinderung sei damals als Folge der beidseits bestehenden Makulanarbe beschrieben worden. Letztlich sei anzunehmen, dass die Einschränkung schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Entsprechend habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ergeben. So sei wohl 2012 (also schon vor der Einreise) als auch 2018 eine vergleichbare Symptomatik mit den vergleichbaren Einschränkungen vorhanden gewesen (Urk. 7/99/47 ff.). 5.10 RAD-Arzt med. pract. F.___ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 25. August 2022 (Urk. 7/107/8 f.) zum Schluss, dass das B.___-Gutachten umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Abgestützt auf dieses polydisziplinäre Gutachten ergäben sich als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (im Iran Immobilienmakler und Coiffeur), wobei der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, eine hochgradige Sehbehinderung (Orientierung im Raum mit dem Langstock) sowie erhebliche Einschränkungen aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht, welche sich auf alle Funktionsbereiche auswirke; so sei das Aktivitätenniveau auch im Alltag eingeschränkt. Die funktionellen Ressourcen anhand objektiver Befunde erlaubten einen Blindenarbeitsplatz (Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Sehvermögen) und aufgrund der psychischen funktionellen Einschränkungen sei nur eine Beschäftigung im geschützten Rahmen möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus gutachterlicher augenärztlicher und psychiatrischer Sicht hätten die gesundheitlichen Einschränkungen, welche zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 vorgelegen. Somit sei der Beschwerdeführer bereits mit diesem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich dieselbe. Eine wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.11 Am 17. September 2022 nahm RAD-Arzt med. pract. F.___ Stellung zur Frage, ob es sich nun - gegenüber derjenigen von 2018 - um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle, und führte dazu aus, dass die RAD-Stellungnahme vom 5. Juni 2018 auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Berichte und den sich daraus abgeleiteten medizinischen Einschätzungen beruhe (Urk. 7/107/10 f.). Eine gutachterliche Untersuchung habe 2018 nicht stattgefunden. Es sei festzuhalten, dass aus augenärztlicher Gutachtersicht auch heute in einer angepassten Tätigkeit (Blindentätigkeit) weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit sei die augenärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Gutachtens unverändert zur Einschätzung aus dem Jahr 2018. Bezüglich der psychiatrischen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit habe aufgrund des in 2018 vorliegenden Arztberichtes von Dr. D.___ die damals gestellte Diagnose aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollzogen werden können und somit auch nicht dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in regelmässiger Behandlung befunden und Dr. D.___ habe die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen durch den somatischen Gesundheitsschaden und die psychosozialen Probleme begründet. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei nun eine fachpsychiatrische Untersuchung mit entsprechender Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. Es handle sich somit aus medizinischer Sicht um eine erstmalige gutachterliche medizinische Einschätzung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Gesundheitszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unverändert zu 2018. Die andere Einschätzung zur Arbeits(un)fähigkeit im Rahmen der RAD-Stellungnahme von 2018 habe auf der damals fehlenden gutachterlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den ungenügenden Angaben im Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ beruht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nochmals darauf zu verweisen, dass aus gutachterlicher augenärztlicher und gutachterlicher psychiatrischer Sicht die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 2012 vorgelegen hätten. Somit sei er bereits mit diesem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist.
6. 6.1 Wie bereits unter E. 3.2 dargelegt, stellt sich vorliegend vorab die Frage, ob sich die gesundheitlichen Einschränkungen oder deren Auswirkungen seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. August 2018 (vgl. Urk. 7/37) wesentlich und entsprechend rentenrelevant geändert haben. 6.1.1 Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 2. August 2022 (Urk. 7/99) basiert auf einer umfassenden allgemein-medizinischen, rheumatologischen, ophthalmologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 6.1.2 Die B.___-Gutachter kamen in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung nachvollziehbar zum Schluss, dass mit den dargelegten ophthalmologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen ein versicherungsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 6.1.3 Aus ophthalmologischer Sicht wurde eine - gemäss Aktenlage seit 2012 bestehende - hochgradige Sehbehinderung bei Makuladystrophie diagnostiziert. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten, welche ein Sehvermögen erforderten. Für sogenannte Blindentätigkeiten konnte jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden, was überzeugt. Denn obwohl der den Beschwerdeführer seit 2012 behandelnde Augenarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 bei der übereinstimmend diagnostizierten Sehbehinderung eine weitere Funktionseinbusse prognostizierte (vgl. E. 4.3), habe sich eine Verschlechterung gemäss dessen aktueller Beurteilung vom 29. März 2021 (vgl. E. 5.2) sowie dem detailliert dargelegten gutachterlichen Befund im weiteren Verlauf nicht gezeigt. Der Gutachter hielt vielmehr explizit fest, dass der Gesundheitszustand im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung 2018 und seit der Einreise in die Schweiz 2012 unverändert sei. Somit lässt sich aus ophthalmologischer Sicht eine Verschlechterung seit der Verfügung vom 28. August 2018 nicht feststellen. 6.1.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der schizoaffektiven Störung aus psychiatrischer Sicht eine ausgeprägte Einschränkung mit gleichmässigen Auswirkungen in allen vergleichbaren Bereichen vorliege. Dabei verwies der Gutachter zu Recht auf die Tatsache, dass nicht die diagnostische Zuordnung entscheidend sei, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Diese wurden unter Verweis auf die nach AMDP dargelegten Befunde und das vorgenommene Mini-ICF-APP-Rating ausführlich dargelegt, wonach sich in den Bereichen Planung, Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu eng-dynamischen Beziehungen erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen gefunden hätten (Urk. 7/99/168). Gestützt darauf wurde schlüssig festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung der auf dem neuropsychologischen Fachgebiet erhobenen Befunde wäre der Beschwerdeführer allenfalls fähig, im geschützten Rahmen stundenweise eine einfache Arbeit zu verrichten. Der psychiatrische Gutachter bezog die massgebenden Standardindikatoren in seine Beurteilung weitestgehend ein (Urk. 7/99/169 ff.). Aufgrund der als nachvollziehbar, glaubhaft und begründet gewürdigten Anamnese über die im Iran während der Inhaftierung erlebten psychischen und physischen Traumatisierungen führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die beobachteten Einschränkungen beim Beschwerdeführer schon bei dessen Einreise in die Schweiz bestanden hätten. So habe schon 2012 als auch 2018 eine - unveränderte - vergleichbare psychiatrische Symptomatik mit den vergleichbaren Einschränkungen vorgelegen. Dies deckt sich sodann gänzlich mit der Beurteilung des Psychiaters Dr. D.___, der schon in seinem Bericht vom 16. Oktober 2012 aufgrund der im Iran erlittenen Verletzungen unter anderem eine PTBS diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.5). In seinen weiteren Berichten von Mai 2018 sowie von April 2021 wiederholte er die auf dem psychiatrischen Leiden beruhende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 und E. 5.8). Auch die Hausärztin Dr. I.___ ging beim 2012 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer davon aus, dass aufgrund der dortigen schweren Traumatisierungen zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz eine primäre Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei (vgl. E. 5.5). 6.1.5 Der rheumatologische Gutachter stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen fibromyalgieformen Schmerzsyndroms und der somatoformen Schmerzstörung mit den entsprechenden Funktionseinschränkungen im Rahmen körperlicher Schmerzen und der Symptom-Schwere des Fibromyalgiesyndroms - trotz intensiver, leitliniengerechter Therapie (inklusive stationärer multimodaler Komplextherapie) - sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit mindestens 2019 anzunehmen. Die gutachterliche Feststellung, dass diese rheumatologische Erkrankung - ohne entzündliche aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Genese - seit 2017 bestehe, deckt sich mit der medizinischen Aktenlage. So verwies die damals behandelnde Hausärztin auf den schmerzbedingt abgebrochenen Arbeitsversuch im Gemeinschaftszentrum Z.___ per Mai 2017 bei einem Verdacht auf Fibromyalgie (vgl. E. 4.1). Auch Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2018 fest, dass sich die depressive Episode im Zusammenhang mit der im Jahre 2017 diagnostizierten Fibromyalgie verschlechtert habe (vgl. E. 4.3). Sodann wurde dieser Gesundheitsschaden bei der qualitativen Formulierung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Belastungsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten) schon in der Verfügung vom 28. August 2018 berücksichtigt (vgl. RAD-Stellungnahme vom 5. Juni 2018, E. 4.6 und Urk. 7/37). Der rheumatologische Gutachter schreibt selber, dass mindestens seit 2019 das aktuelle Mass der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Damit darf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich auch aus rheumatologischer Sicht der Gesundheitsschaden seit dem 28. April 2018 nicht erheblich verschlechtert hat. 6.2 Selbst wenn nun aber davon ausgegangen würde, dass sich der rheumatologische Gesundheitsschaden seit dem 28. April 2018 geändert hat, was zur Folge hätte, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen wäre, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestünde (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen), bestünde kein Rentenanspruch: 6.2.1 Mit Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und nicht mit der im Vorbescheid vorgesehenen Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Gesundheitsschaden bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 7/37). Damit bejahte die Beschwerdegegnerin zugleich implizit eine wesentliche versicherungsmässige Voraussetzung, nämlich die Voraussetzung, nicht bereits mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist zu sein. Die Frage ist nun, ob mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung zur Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen (E. 3.1) mit Verfügung vom 28. August 2018 dieser Aspekt der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht nur implizite, sondern auch rechtskräftig bejaht worden ist. Dies ist zu verneinen, da die erwähnte Rechtsprechung sich auf Entscheide bezieht, bei welchen aufgrund der Bejahung der versicherungsmässigen Voraussetzungen Dauerleistungen zugesprochen worden sind. Wenn die Bejahung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit den anderen kumulativen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs effektiv zur Leistungszusprache geführt hat, erscheint es folgerichtig, dass dieser in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalt vorbehältlich einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, da eine andere Sachverhaltsfeststellung zu einem unauflöslichen Widerspruch zu den bereits zugesprochenen Leistungen führte, da die fragliche Sachverhaltsfeststellung conditio sine qua non der Leistungszusprache bildete. Wurde jedoch ein Leistungsanspruch bereits aufgrund Fehlens einer anderen kumulativen Voraussetzung eines Leistungsanspruchs (im vorliegenden Fall einer rentenbegründenden Invalidität) verneint, leuchtet nicht ein, weshalb sich die formelle Rechtskraft weiter als auf die Verneinung dieser Voraussetzung erstrecken sollte, bildet doch die Verneinung einer von mehreren kumulativen Leistungsvoraussetzungen niemals conditio sine qua non der Verneinung eines Leistungsanspruchs, da die Verneinung irgend einer anderen kumulativen Voraussetzung zum selben Resultat führte. 6.2.2 Demnach könnten im Rahmen dieser Eventualbegründung die versicherungsmässigen Voraussetzungen frei geprüft werden. Diese Prüfung ergäbe nun ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der B.___ (E. 5.9) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 vollständig arbeitsunfähig auch in angepasster Tätigkeit war und die versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs als nicht erfüllt und, da bereits eine vollständige Invalidität vorlag (weshalb weitere Verschlechterungen des Gesundheitszustands für die Höhe des Rentenanspruchs nicht mehr erheblich sein könnten), als niemals mehr erfüllbar zu betrachten wären. 6.2.3 An der gutachterlichen Einschätzung, wonach von einer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 unverändert bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Arbeitsversuch im Gemeinschaftszentrum Z.___ von April 2016 bis April 2017 - zunächst bei einem 50%, danach bei einem 80%-Pensum - nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Jahr 2020/2021 in einem invalidisierenden Ausmass an einem psychischen Gesundheitsschaden leide. So handelt es sich bei der Tätigkeit im Gemeinschaftszentrum Z.___ um einen Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen, welcher schliesslich schmerzbedingt abgebrochen werden musste. 6.3 Selbst wenn nun aber damit argumentiert würde, mit der impliziten Bejahung der versicherungsmässigen Voraussetzung einer nicht-invaliden Einreise in die Schweiz in der Verfügung vom 28. August 2018 liege eine res iudicata vor, wäre ein Rentenanspruch zu verneinen. 6.3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle jederzeit, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 6.3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 28. August 2018 erfolgte unter einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, was aus der Stellungnahme des RAD vom 5. Juni 2018 erhellt, die gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ vom 11. Mai 2018 aktenwidrig annahm, dass keine regelmässige fachpsychiatrische Therapie stattfinde und die sich im Wesentlichen mit der Bemerkung begnügte, die Diagnose für den - notabene höchstwahrscheinlich in seinem Heimatland misshandelten - Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. Insofern war die damalige Verfügung, wenn nicht im Resultat, dann in der Begründung zweifelsohne unrichtig, was ein Zurückkommen auf die Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen erlauben würde, sollten Teilaspekte der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit Verfügung vom 28. August 2018 als rechtskräftig beurteilt betrachtet werden. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre somit mit Blick auf E. 6.2 ein Rentenanspruch zu vereinen. 6.4 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin so oder anders als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. 7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 7.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstützungsbestätigung 23. Dezember 2022 (Urk. 3/3) seit Juli 2018 von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 23. Dezember 2022 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 7.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Dezember 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger