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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.04.2018 IV.2017.01258

April 9, 2018·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·328 words·~2 min·8

Summary

Rückzug der Beschwerde.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2017.01258

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiber Steudler Verfügung vom 9. April 2018 in Sachen X.___, geb. 2015

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___

diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Am 5. April 2018 liessen die Eltern von X.___ (geboren 2015) die Beschwerde vom 20. November 2017 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2) betreffend Übernahme der Kosten für propriozeptive Fussorthesen zurückziehen (Urk. 13).     Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Referentin verfügt: 1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Steudler

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