IV.2003.00403
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen F.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 F.___, geboren 1942, leidet seit 1980 an einem Diabetes mellitus Typ I, welcher seit 1983 mit Insulinspritzen behandelt wird (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Allg. Medizin FMH, vom 17. Mai 2002, Urk. 7/15 S. 2). Seit 1969 arbeitete der Versicherte bei der B.___, von 1990 bis am 28. Februar 1997 als Leiter der Freizeitanlage (Urk. 7/24 S. 1, IK-Auszug Urk. 7/28, Urk. 7/33). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen bezog der Versicherte zunächst Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/24, Urk. 7/28), im Juni 1997 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Fitness-Berater auf (Urk. 7/24, Urk. 7/27, Urk. 7/29 Ziff. 6.3.1). Am 29. April 2002 meldete sich F.___ wegen "Zuckerkrankheit mit Komplikationen" zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/29). Im Zeugnis vom 17. Mai 2002 attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2001 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2002 (Urk. 7/15). 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/22-24, Urk. 7/27, Urk. 7/32) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/13-16). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wies sie daraufhin das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad des Versicherten betrage 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/6). Dagegen erhoben der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2003 (Urk. 7/8 = Urk. 7/9) und sein Hausarzt mit Eingabe vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/21 = Urk. 7/35) Einsprache, welche die IV-Stelle nach ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 7/10-12) und Prüfung der ermittelten Vergleichseinkommen (Urk. 7/17) mit Entscheid vom 30. September 2003 abwies, wobei sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelte (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen führte F.___ am 26. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung seines Begehrens (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte am 3. Dezember 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), insbesondere Art. 4 und 28 IVG sowie Art. 8 ATSG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin schloss eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer und aus augenärztlicher Sicht aus und anerkannte, dass der Diabetes mellitus eine geringe und kurzzeitige Einschränkung haben könne (Urk. 2 S. 2-3). Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).
3. 3.1 Im Bericht vom 17. Mai 2002 diagnostizierte Dr. A.___ einen Diabetes mellitus Typ 1 seit 1983 (richtig wohl 1980, vgl. Urk. 7/29 Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5.1) mit Hypertonie, Polyneuropathie und Retinopathie. Er führte aus, die Einstellung des Diabetes sei stets schwierig gewesen und es sei gelegentlich zu Hypoglykämien gekommen. Der Beschwerdeführer habe Gefühlsstörungen in den Beinen und vor allem Probleme mit den Augen, wobei die Sehstörungen tagsüber im Rahmen seien, aber nachts mehr Probleme bereiteten. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit setzte Dr. A.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf 50 % fest, anschliessend betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei für 10-20 Stunden pro Wochen zumutbar (Urk. 7/15). 3.2 Wie von Dr. A.___ empfohlen (vgl. Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 7), holte die Beschwerdegegnerin von Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, einen Bericht ein. Diese nannte am 21. Juni 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige diabetische Retinopathie. Aus ihrer Sicht und lediglich in Bezug auf die Augen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 7/13). 3.3 Dem im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Hausarzt eingeholten Bericht vom 12. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch an einer diabetischen Gastroparese leidet, wie eine Gastroskopie am 11. April 2003 durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin (vgl. Urk. 7/10/5), ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Magen dauernd Beschwerden, häufig Nausea und gelegentlich Erbrechen sowie Refluxsymptomatik. Dr. A.___ attestierte unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12). 3.4 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/10/1) bestätigte Dr. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2003 unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. April 2003 an den Hausarzt (Urk. 7/10/5) die Diagnose einer diabetischen Gastroparese. Ferner führte Dr. D.___ aus, aus seiner Untersuchung ergebe sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/4).
4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht erstellt, dass der Diabetes mellitus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Offensichtlich war der Beschwerdeführer trotz des seit Jahren bestehenden Diabetes in der Lage, seine Aufgaben als Leiter der B.___-Freizeitanlage zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin zu erfüllen (Urk. 7/33). Obwohl der Diabetes stets schlecht eingestellt war (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 3), war der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht arbeitsfähig, wie der Eingabe des Hausarztes vom 20. Januar 2003 sinngemäss zu entnehmen ist. Denn Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Diabetes lange Zeit sehr aktiv und nie zu bequem zum Arbeiten gewesen sei (Urk. 7/35). Die medizinischen Akten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, dass eher als der langjährige Diabetes die durch diesen hervorgerufenen Komplikationen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen könnten. 4.2 Fachärztlich abgeklärt wurden die gastroenterologischen sowie die augenärztlichen Beschwerden. Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 3.2 und Erw. 3.4), ziehen diese Leiden gemäss Dr. D.___ und Dr. C.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich. Die hausärztliche Beurteilung, welche im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 30. September 2003 auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schliesst, vermag diese fachmedizinischen Einschätzungen nicht zu entkräften. In Bezug auf die ophtalmologischen Beschwerden hielt der Hausarzt selbst fest, er verfüge über keine spezialärztlichen Berichte, und verwies auf ein beizuziehendes augenärztliches Gutachten (Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 2). Damit brachte Dr. A.___ selbst zum Ausdruck, dass seine diesbezügliche Einschätzung unter dem Vorbehalt der fachärztlichen Beurteilung stand, welche Dr. C.___ am 21. Juni 2002 vornahm (vgl. Urk. 7/13) und worauf abgestellt werden darf. Zu bemerken bleibt, dass Dr. A.___ - von der Beschwerdegegnerin auf die von Dr. C.___ bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/12 S. 1 oben) - am 12. Mai 2003 zwar in Übereinstimmung mit der Augenärztin die Retinopathie diagnostizierte, aber nunmehr keine Augenbeschwerden mehr erwähnte. Dr. A.___ stellte auch die von Dr. C.___ ermittelte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage (vgl. (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 4). Daraus darf geschlossen werden, dass die Meinung von Dr. A.___ von der ophtalmologischen Beurteilung nicht (mehr) abwich. 4.3 Dr. D.___ schloss im Bericht vom 18. Juni 2003 aus gastroenterologischer Sicht trotz der diagnostizierten Gastroparese eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/10/4). Soweit die von Dr. A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die diabetische Gastroparese zurückzuführen wäre, was indes weder aus dem Bericht vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/12) noch aus jenem vom 17. Mai 2002 (Urk. 7/15) hervorgeht, ist der fachärztlichen Einschätzung höheres Gewicht einzuräumen. Auf letztere ist abzustellen, zumal gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 4.4 Unklar bleiben hingegen die Auswirkungen der nicht weiter abgeklärten diabetische Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ berichtete bereits am 17. Mai 2002 von Gefühlsstörungen in den Beinen (Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 4) und am 12. Mai 2003 überdies von Krämpfen in den Beinen bei Belastung (Urk. 7/12). Es kann aufgrund der Berichte von Dr. A.___ zwar nicht angenommen werden, dass diese Beschwerden allein die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, denn eine solche Einschätzung ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen. Doch mangels einer fachärztlichen Abklärung kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Polyneuropathie auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies führt zum Schluss, dass die aufliegenden medizinischen Akten zur Entscheidfindung nicht ausreichen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen einer fachärztlichen (neurologischen) Beurteilung abzuklären, ob die Polyneuropathie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, und wenn ja, in welchem Ausmass sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und gegebenenfalls einer leidensangepassten Tätigkeit beeinflusst. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2003 aufgehoben und die Sache zur Abklärung im dargelegten Sinne und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).