IV.2003.00388
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär O. Peter Verfügung und Urteil vom 19. Dezember 2003 in Sachen G.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Im März 2000 wurde die 1961 geborene G.___ von der Sozialberatung der Stadt ‘___’ (Sozialarbeiter A.___) bei der SVA, IV-Stelle, - erneut (vgl. Urk. 8/11-14; Urk. 8/21; Urk. 8/56-60) - zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet (Urk. 8/44; Urk. 8/48), wobei die Verwaltung mit von der Versicherten unterzeichnetem Schreiben vom 7. März 2000 (Urk. 8/37 = Urk. 8/53 = Urk. 8/55) „ermächtigt und beauftragt“ wurde, der Sozialberatung ‘___’ „unaufgefordert Kopien von sämtlicher Korrespondenz [...], allfällige Weisungen, Verfügungen und Entscheide zuzustellen“. Nach Beizug der Vorakten (Urk. 8/11-14; Urk. 8/21; Urk. 8/56-60) und Tätigung erster medizinischer (Urk. 8/19-20) und erwerblicher (Urk. 8/52) Abklärungen wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/10) unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Versicherten bei notwendigen weiteren Abklärungsmassnahmen (Einholung eines Berichts bei Dr. med. B.___, Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, ‚___’; vgl. Urk. 8/51) ab. Am 6. Dezember 2000 beschied die Verwaltung der Sozialberatung ‘___’ auf deren Intervention vom 30. November 2000 (Urk. 8/47), dass auf ein erneutes Leistungsbegehren nur auf der Grundlage weiterer Unterlagen und im Einverständnis der Versicherten mit weiteren Abklärungsmassnahmen eingetreten werde (Urk. 8/46). Mit Schreiben vom 19. November 2001 (Urk. 8/54) erneuerte die Sozialberatung ‘___’ das Leistungsbegehren, wobei sie nebst dem von der Versicherten nochmals unterzeichneten Anmeldeformular (Urk. 8/44) den Bericht von Dr. B.___ vom 19. September 2001 (Urk. 8/18; samt entsprechender Vollmacht der Versicherten vom 7. September 2001) und den Beschluss der Sozialbehörde der Stadt ‘___’ vom 19. November 2001 (Urk. 8/45) auflegte. Die Verwaltung nahm in der Folge weitere erwerbliche (Urk. 8/43) sowie medizinische (Urk. 8/16-17) Abklärungen vor und veranlasste mit Einwilligung der Versicherten eine umfassende medizinische Begutachtung (Urk. 8/7-9; Urk. 8/15; Urk. 8/38-42). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 4. November 2002 (Urk. 8/15) sprach sie der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. November 2000 zu (Invaliditätsgrad: 50 %; mit Kopie zuhanden der Sozialberatung ‘___’; vgl. auch Urk. 8/4-6). 1.2 Die Sozialberatung ‘___’ hatte sich bereits am 9. April 2003 an Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, gewandt (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2). Diese erhob nach Erhalt einer von der Versicherten am 2. Juni 2003 ausgestellten Vollmacht (Urk. 4 = Urk. 8/28) - nach Studium der ihr von der Sozialberatung ‘___’ überlassenen Unterlagen und Rücksprache mit dem zuständigen Sozialarbeiter A.___ (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2) - am 6. Juni 2003 Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/27); dies mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/27 S. 2). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Versicherten und erbat die Zustellung der Verwaltungsakten (Urk. 8/27 S. 2). Zur Einsprachebegründung wurde angeführt, die Versicherte wie insbesondere auch der diese seit Jahren betreuende Sozialberater A.___ machten geltend, die Arbeitsfähigkeit sei wegen massiver psychischer aber auch körperlicher Beschwerden zu deutlich mehr als 2/3 eingeschränkt. Da die Rechtsvertreterin bisher keine Gelegenheit gehabt habe, in die Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen, sei sie nicht in der Lage, die Einsprache abschliessend zu begründen, weshalb eine Einspracheergänzung ausdrücklich vorbehalten werde (Urk. 8/27 S. 1 f.). Nachdem die Verwaltung mit Schreiben vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/26) den Eingang der Einsprache bestätigt und Rechtsanwältin Böhler die Verwaltungsakten zugestellt sowie eine Nachfrist zur Ergänzung der Einsprachebegründung und Substantiierung des Armenrechtsgesuchs angesetzt hatte, zog Rechtsanwältin Böhler die Einsprache mit Eingabe vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/24) namens und auftrags der Versicherten zurück (Urk. 8/24 S. 1) und hielt im Übrigen am gestellten Armenrechtsgesuch fest (Urk. 8/24 S. 1 f.); nebst einer Honorarnote über Fr. 795.06 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer [MWSt]; Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2) reichte sie dabei den Beschluss der Sozialbehörde ‘___’ vom 12. November 2002 (Urk. 3/3 = Urk. 8/25/1 = Urk. 11/2) ein. Mit Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
2. 2.1 Hiergegen liess die Versicherte am 20. Oktober 2003 (Datum des Poststempels; Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1). 2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 12. Dezember 2003 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin ihr für das Beschwerdeverfahren gestelltes Armenrechtsgesuch substantiieren, wobei sie nebst dem - von der Sozialberatung ‘___’ ausgefüllten - und mit den einschlägigen Angaben der Steuerbehörde versehenen Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung’ (Urk. 10) einen Betreibungsregisterauszug vom 10. Dezember 2003 (Urk. 11/1), den - bereits aktenkundigen - Beschluss der Sozialbehörde ‘___’ vom 12. November 2002 (Urk. 11/2 = Urk. 3/3 = Urk. 8/25/1) und das Schreiben der Sozialberatung ‘___’ vom 22. September 2003 (Urk. 11/3) betreffend Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente auflegte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und namentlich der daraus folgende Anspruch von Rechtsanwältin Böhler auf Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der dortigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. 1.2 Während die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint hat, eine anwaltliche Vertretung habe sich nachträglich als nicht notwendig erwiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1), woran sie mit der Ergänzung festhält, selbst bei sachlicher Gebotenheit sei im Fall des Rückzugs einer vorsorglich erhobenen, aussichtslosen Einsprache kein Armenrechtsanspruch gegeben (Urk. 7), macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, es sei verfehlt, allein aus dem Umstand des Rückzugs der nicht von Vornherein aussichtslosen Einsprache nach erfolgter Akteneinsicht auf die fehlende Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu schliessen, zumal der zuständige Sozialarbeiter A.___ sowohl aus fachlichen als auch aus zeitlichen Gründen ausser Stande gewesen sei, die Richtigkeit des Rentenentscheids zu beurteilen, und zudem das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialbehörde ‘___’ bereits seit langem etwas strapaziert sei, weshalb eine Rechtsvertretung durch diese Behörde ohnehin nicht opportun gewesen wäre (Urk. 1).
2. 2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). Weil in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall grundsätzlich die materiellrechtlichen Normen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2002 gegolten haben. Hingegen unterliegen nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wie auch das vorgängige Verwaltungsverfahren (inkl. Einspracheverfahren) den Verfahrensbestimmungen von Art. 60-61 ATSG in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG beziehungsweise von Art. 27-55 ATSG (soweit das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht einstweilen - bis spätestens zum 31. Dezember 2007 - weiterhin Geltung beanspruchen kann). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG dar, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Beschwerdeerhebung an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
3. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, (auf Antrag) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die zur Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sozialversicherungsverfahren bisher gepflogene Praxis (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 15 zu Art. 37 ATSG). Danach wird ein entsprechender Anspruch im Verwaltungsverfahren unter engen Voraussetzungen bejaht, nämlich wenn die gesuchstellende Person finanziell bedürftig ist, die Rechtsbegehren beziehungsweise die verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind, die Sache von erheblicher Tragweite ist und die (anwaltliche) Verbeiständung im konkreten Fall aufgrund der Schwierigkeit der aufgeworfenen beziehungsweise sich stellenden Fragen, der sozialen Situation, der Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie der geistig-psychischen Verfassung sachlich notwendig respektive geboten ist. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408 Erw. 5a und 114 V 235 Erw. 5b). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verwaltungsverfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) rückwirkend eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Beim Rentenentscheid fielen nebst physischen Faktoren insbesondere auch die gemäss Berichten von Dr. B.___ vom 19. September 2001 (Urk. 8/18) und vom 30. November 2001 (Urk. 8/17) sowie ABI-Gutachten vom 4. November 2002 (Urk. 8/15) zu gewärtigenden psychischen Einschränkungen zufolge diagnostizierter Persönlichkeitsstörung mit vermutlich dissozialen und narzistischen Zügen (ICD-10 F61) beziehungsweise unspezifischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) mit ausgesprochener Somatisierungstendenz ins Gewicht (vgl. Urk. 8/5-6). Angesichts dessen sowie in Anbetracht der aktenkundigen, vormals in rechtsnachteiliger Mitwirkungsverweigerung mündenden (Urk. 8/10) schweren kognitiven und affektiven Beeinträchtigungen (Urk. 8/15 S. 9) erscheint eine angemessene Verbeiständung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der am 23. Mai 2003 ergangenen Rentenverfügung (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) respektive der Aussichten auf deren erfolgreiche Anfechtung grundsätzlich als geboten. 3.2.2 Der Beizug von Rechtsanwältin Böhler ist nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von deren Sozialberater A.___ von der Sozialberatung ‘___’ ausgegangen, und zwar bereits vor Erlass der Rentenverfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29). Laut anwaltlicher Honorarrechnung vom 18. Juli 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2) hat dieser bereits am 9. April 2003 telefonisch Kontakt aufgenommen und Rechtsanwältin Böhler anschliessend verschiedene Unterlagen zur Prüfung zukommen lassen, worunter offenbar auch der fragliche Rentenentscheid und die von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2003 unterzeichnete Vollmacht (Urk. 4 = Urk. 8/28). Auf dieser Grundlage sowie einem weiteren mit Sozialberater A.___ geführten Telefongespräch hat Rechtsanwältin Böhler die Einsprache vom 6. Juni 2003 (Urk. 8/27) verfasst. Wie aus der Honorarrechnung vom 18. Juli 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 8/25/2) weiter hervorgeht und wie beschwerdeweise eingeräumt wird, hat sich der persönliche Kontakt von Rechtsanwältin Böhler mit der Beschwerdeführerin auf ein am 8. Juli 2003 geführtes, kurzes Telefonat im Anschluss an das Studium der zwischenzeitlich eingegangenen Verwaltungsakten sowie ein vorgängig mit Sozialberater A.___ geführtes Telefongespräch beschränkt, bevor die am 6. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/27) - nach einem weiteren Telefonat mit Sozialberater A.___ vom 16. Juli 2003 - am 18. Juli 2003 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 8/24). Vor der sozialbehördlicherseits initiierten Mandatierung von Rechtsanwältin Böhler ist bereits die zum Rentenentscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) führende wiederholte Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug über die Sozialberatung ‘___’ erfolgt (Urk. 8/37 = Urk. 8/53 = Urk. 8/55; Urk. 8/40-41; Urk. 8/46-49), welche von der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht ermächtigt worden ist (Urk. 8/37 = Urk. 8/53 = Urk. 8/55), die notwendigen Dokumente beschafft hat (Urk. 8/40-41; Urk. 8/54) und von der Beschwerdegegnerin mit einer Kopie des Rentenentscheids vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) bedient worden ist. Zudem hat die Sozialbehörde ‘___’ am 12. November 2002 beschlossen, die Beschwerdeführerin gleichsam zur Belohnung für ihre „Kooperation im IV-Verfahren“ fortan mit einem zusätzlichen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 50.-- zu entschädigen (Urk. 3/3 = Urk. 8/25/1 = Urk. 11/2). Schliesslich hat die Behörde eigene Forderungen zur Verrechnung mit fälligen Rentennachzahlungsleistungen angemeldet (Urk. 8/31-34). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente am 22. September 2003 ist wiederum durch die Sozialberatung ‘___’ erfolgt, mit dem Ersuchen, direkt mit der Behörde zu korrespondieren (Urk. 11/3). Und auch das Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung’ (Urk. 10) ist von Sozialarbeiter A.___ ohne Beizug der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden (Urk. 10 S. 6 unten). Eine anwaltliche Mitwirkung bei der Rechtsmittelprüfung betreffend den Rentenentscheid vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) hat sich unter diesen Umständen, da eine enge fürsorgerische Verbeiständung durch eine die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit betreuende und mit deren Verhältnissen bestens vertraute Sozialbehörde gewährleistet gewesen ist, nicht aufgedrängt. Eine etwaige zeitliche Überlastung des zuständigen Sozialarbeiters A.___ rechtfertigt keine behördenexterne Auslagerung der grundsätzlich zu den Betreuungsaufgaben gehörenden Rechtswahrung gegenüber Sozialversicherungsträgern. Dass der Sozialarbeiter A.___ mit den sich stellenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen angeblich fachlich überfordert gewesen sein soll, erscheint aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Sozialbehörden im Rahmen ihrer täglichen Arbeit oft mit Angelegenheiten der Sozial- und insbesondere der Invalidenversicherung konfrontiert werden, wenig plausibel. Jedenfalls wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht, im Mitarbeiterstab der Stadt ‘___’ habe das zur Rechtsmittelprüfung notwendige Fachwissen gänzlich gefehlt, womit ohne weiteres von der vorhandenen Möglichkeit eines internen Beizug von Fachwissen ausgegangen werden darf. Ein etwas belastetes Vertrauensverhältnis zwischen der Sozialbehörde ‘___’ als Ganzes und der von ihr betreuten Beschwerdeführerin lassen eine anwaltliche Mitwirkung zwar womöglich als opportun, jedoch bei objektiver Betrachtung keinesfalls als unbedingt geboten erscheinen. Das Erfordernis der sachlichen Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist mithin zu verneinen. Im Übrigen ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten (vgl. BGE 119 Ia 340 Erw. 4c und 4e; vgl. auch BGE 126 V 47 Erw. 4). Da es der Sozialbehörde ‘___’ nebst der Wahrung der Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin offensichtlich - und nachvollziehbarerweise - an der Verfolgung gleichläufiger eigener wirtschaftlicher Interessen gelegen hat (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 8/25/1 = Urk. 11/2; Urk. 8/31-34), liefe die aus der Sicht der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung nicht notwendige anwaltliche Verbeiständung im Ergebnis auf eine verkappte unentgeltliche Verbeiständung der diese in öffentlichrechtlicher Funktion vertretenden Behörde selbst hinaus, zumal die Kontakte zu Rechtsanwältin Böhler mit einer kleinen Ausnahme ohnehin alle über Sozialarbeiter A.___ gelaufen sind. 3.2.3 Die Einsprache vom 6. Juni 2003 (Urk. 8/27) gegen die Verwaltungsverfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) ist nach Einsicht in die vollständigen Verwaltungsakten am 18. Juli 2003 zurückgezogen worden (Urk. 8/24). Wie beschwerdeweise - zu Recht - eingeräumt wird, hat sich die Einsprache bei näherer Betrachtung als aussichtslos erwiesen. Soweit geltend gemacht wird, dies sei nicht zum Vornherein erkennbar gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Erhalt der Verwaltungsverfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 8/29) schon am Folgetag, das heisst am 24. Mai 2003, die 30-tägige Einsprachefrist frühestens am 23. Juni 2003 abgelaufen wäre, so dass genügend Zeit zum Studium der - seitens der Sozialberatung ‘___’ im Wesentlichen bekannten und darüber hinaus aufgrund der Ermächtigung vom 7. März 2000 (Urk. 8/37 = Urk. 8/53 = Urk. 8/55) jederzeit einsehbaren - Verwaltungsakten und zu reiflicher Prüfung einer Einspracheerhebung bestanden hätte. Die Mandatierung einer externen Anwältin und Einspracheerhebung ohne vorgängige Akteneinsicht bereits am 6. Juni 2003 (Urk. 8/27) muss daher auf jeden Fall als übereilt respektive unnötig qualifiziert werden. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass bei vernunftgemässer Betrachtung durch eine in sozialversicherungs- und insbesondere invalidenversicherungsrechtlichen Belangen erfahrungsgemäss nicht unbeschlagene Sozialbehörde die Prozesschancen innert der 30-tägigen Einsprachefrist ohne anwaltliche Mitwirkung summarisch und damit hinreichend hätten beurteilt werden können. Das gewählte Vorgehen und die getroffenen Vorkehren sind daher als aussichtslos zu qualifizieren. Für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung nach dem Kriterium der Aussichtslosigkeit kann es im Einspracheverfahren - wie im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren - ohnehin keine Rolle spielen, ob sich - wie hier - eine weit vor Fristablauf vorsorglich, ohne Aktenkenntnis und weitergehende Begründung erhobene Einsprache bei näherer Prüfung der Akten als aussichtslos erweist und zurückgezogen wird, ob diese Prüfung während der ordentlichen Einsprachefrist erfolgt und auf die Einsprache zum Vornherein verzichtet wird oder ob die Einspracheinstanz - beziehungsweise allenfalls die Beschwerdeinstanz - ihrerseits die Aussichtslosigkeit des Begehrens feststellt. In allen Konstellationen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. 3.3 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb auch das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, vom 20. Oktober 2003 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil.
Der Einzelrichter erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Helena Böhler - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).