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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2003.00351

January 4, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,585 words·~13 min·1

Summary

Invalidenrente: Würdigung des MEDAS-Gutachtens, Einkommensvergleich

Full text

IV.2003.00351

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von K.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/12). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 3. Mai 2000 ab (Proz. Nr. IV.1998.00170). Mit Urteil vom 13. November 2000 (Proz. Nr. I 371/00) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid sowie die ihm zugrundeliegende Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurück. Am 29. August 2001 holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken X.___ (nachfolgend "MEDAS"; Urk. 15/68). Nach Eingang des Gutachtens vom 22. April 2002 und dessen Ergänzung vom 1. Juli 2002 (Urk. 15/19-20) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2002 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 15/6), worauf der Versicherte am 6. November 2002 verschiedene Einwendungen erheben liess (Urk. 15/39). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 15/5). Die dagegen am 16. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 15/32) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2003 Beschwerde (Urk. 1). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 liess er den Antrag auf Zusprechung von mindestens einer Viertelsrente stellen und die Beschwerde begründen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worauf der Schriftenwechsel am 10. November 2003 geschlossen wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.        Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2003 damit, dass gestützt auf das eingeholte MEDAS-Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % im Rahmen einer Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen und ohne Arbeit an exponierten Orten oder gefährlichen Maschinen bestehe. Daraus ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,56 % (Urk. 2 S. 3).          Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der verschiedenen im MEDAS-Gutachten festgestellten Einschränkungen müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % ausgegangen werden, was unter Berücksichtigung der das Einkommen reduzierenden invaliditätsfremden Faktoren zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 % führe (Urk. 5 S. 6-8).

3.       3.1     In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002, das auf eingehenden internistischen, neurologischen und psychologischen Untersuchungen beruht, ausgewiesen und unbestritten (vgl. Urk. 5 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer an chronischen täglichen Kopfschmerzen mit migräniformer Exazerbation, an einer Somatisierungsstörung, an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und dysthymen Zügen leidet. Des Weiteren besteht der Verdacht auf eine dissoziative Störung (psychogene Anfälle; Urk. 15/20 S. 11).          Die am MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002 mitwirkende Konsiliarärztin Dr. med. A.___, stellvertretende Oberärztin in der neurologischen Universitäts-Poliklinik des Kantonsspitals X.___, schätzte die durch die Kopfschmerzen mit intensiven Exazerbationen von insgesamt vier mal zwei Stunden pro Tag verursachte Arbeitsunfähigkeit auf 20 %. Aufgrund der Synkopen bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Arbeiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen sowie mit Führen von Motorfahrzeugen (Urk. 15/20 S. 8 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsunfähigkeit von Konsiliararzt Dr. med. B.___, stellvertretender Oberarzt in der psychiatrischen Universitäts-Poliklinik, insbesondere aufgrund der mit der depressiven und ängstlichen Symptomen einher gehenden leichten Antriebsstörung, leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit, Initiative und Elan im Rahmen einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit auf 25-35 % geschätzt. Dies beziehe sich vor allem auf die verminderte Arbeitsqualität, aber auch auf die durch die vasovagalen Synkopen respektive dissoziative Störung mit psychogenen Ohnmachtsanfällen bedingte Einschränkung für das Führen von Fahrzeugen und gefährlichen Maschinen sowie das Arbeiten an exponierten Orten (Urk. 15/20 S. 10). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller psychiatrischer und somatischer Befunde im Rahmen einer Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen sowie Arbeiten an exponierten Orten oder gefährlichen Maschinen auf 75 % geschätzt. Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt habe, verzichteten die Gutachter auf eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 15/20 S. 12). Den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzten sie nachträglich aufgrund der Akten auf das Jahr 1996 fest (Urk. 15/19). Dabei stützten sie sich offensichtlich auf die Berichte von Dr. med. C.___ vom 12. Juni 1997 und von Dr. med. D.___, leitender Arzt des Ambulatoriums Y., vom 26. Juni 1997, worin als Beginn der Beschwerden der Monat März 1996 angegeben ist (vgl. Urk. 15/27-28). 3.2     Obwohl der Beschwerdeführer den Beginn der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Monat März 1996 bestätigt (Urk. 5 S. 7), erachtet er die Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsgrades seitens der Gutachter als nicht nachvollziehbar. Denn diese entspreche der von Dr. B.___ angegebenen minimalen Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei nur schon aus psychiatrischer Sicht die (durchschnittliche) Arbeitsunfähigkeit auf 30 % festzulegen. Da zusätzlich noch eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe, sei die mittlere Arbeitsunfähigkeit von 30 % eher zu erhöhen. Es sei deshalb gerechtfertigt, eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % ab März 1996 anzunehmen (Urk. 5 S. 6 f.). 3.3     Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland keinen Beruf erlernt, seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 1988 hat er verschiedenen Tätigkeiten ausgeübt (Hilfsmonteur in den Bereichen Feuerschutz und Bodenbeläge sowie Betriebsarbeiter mit diversen Aufgaben; Urk. 15/57-59, 15/80). Als angestammte Tätigkeit ist somit diejenige eines unqualifizierten Hilfsarbeiters zu betrachten. Eine solche Tätigkeit kann er laut Gutachten trotz Eintritt des Gesundheitsschadens mit Einschränkungen hinsichtlich Arbeiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen und beim Führen von Motorfahrzeugen unbestrittenermassen (vgl. Urk. 5 S. 6-8) weiterhin - wenn auch zu einem reduzierten Pensum beziehungsweise mit einer reduzierten Leistung - ausüben.          Dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Arbeitsfähigkeitsgrades ist entgegenhalten, dass Dr. B.___ seine mit rund 25 % bis 35 % bemessene Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit in erster Linie mit der aufgrund des psychischen Leidens verminderten Arbeitsqualität begründete (Urk. 15/20 S. 10). Dass die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Gesamtbeurteilung aufgrund dieser psychisch bedingten Auswirkungen der verminderten Arbeitsqualität sowie der von Dr. A.___ festgestellten, durch die Kopfschmerzen verursachten Einschränkung im unteren Rahmen der von Dr. B.___ in Betracht gezogenen Bandbreite angesetzt wurde, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Denn es ist gerade Aufgabe eines polydisziplinären Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gestützt auf deren gesamten Gesundheitszustandes zu beurteilen (Rz 6001 des ab 1. Januar 2003 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung). Darüber hinaus beantwortet das MEDAS-Gutachten vom 22. April 2002 die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Des Weiteren wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, weshalb es die von der Rechtsprechung gestellten Kriterien vollumfänglich erfüllt (BGE 122 V 160 Erw. 1c) und darauf abgestellt werden kann.

4. 4.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 53'100.-- aus. Gestützt auf die statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) hielt sie dafür, der Beschwerdeführer vermöchte im Jahr 2002 mit einem Arbeitspensum von 75 % und unter Zugrundelegung eines Abzuges von 20 % zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 34'751.-- zu erzielen, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'349.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 34,56 % resultiere (Urk. 2 S. 3 und Urk. 42).          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das von der IV-Stelle berechnete Valideneinkommen habe seine Grundlage in dem am letzten Arbeitsplatz tatsächlich erzielten Einkommen. Es handle sich somit um ein aufgrund invaliditätsfremder Faktoren - Nationalität, keine Sprachkenntnisse, geringe Bildung - reduziertes Einkommen. Die Reduktion sei demnach auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 5 S. 7 f.). 4.2     Um den Verhältnissen und Behinderungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, hat die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben (Anforderungsniveau 4) abgestellt. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und 1,8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'826.55 und jährlich rund Fr. 57'918.65. Von diesem Jahreseinkommen ging auch die Verwaltung aus, wenn sie unter Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit und unter Vornahme eines 20%igen Abzugs das Invalideneinkommen auf Fr. 34'751.-- festsetzte. 4.3     Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer, war doch der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter tätig (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). Gleiches gilt für die Bedeutung der ausländischen Nationalität, der mangelnden Sprachkenntnisse sowie der geringen Bildung. In Würdigung dieser Umstände lässt sich höchstens eine Reduktion des statistischen Lohnes um 20 % rechtfertigen. 4.4     Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53'100.-- basiert auf dem im Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 15/59) für 1992 ausgewiesenen Jahreseinkommen und trägt der seitherigen Nominallohnentwicklung Rechnung. Es ist nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 5 S. 7 f.). Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 34'751.-- resultiert der dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Invaliditätsgrad von 34,56 %. Selbst wenn man sich bei der Invaliditätsbemessung an den vom psychiatrischen Experten in Betracht gezogen Höchstwert halten und von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgehen würde, müsste es bei einem ablehnenden Rentenentscheid bleiben. Zwar resultiert bei einem 70%igen Arbeitspensum aufgrund der Tabellenlöhne (vgl. oben Erw. 4.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 40'543.05, das nach Vornahme des Invaliditätsbedingten Abzugs von 20 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'434.45 führt. Stellt man dieses jedoch dem Valideneinkommen von Fr. 53'100.-- gegenüber, ergibt sich nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38,92 %.   Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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