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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2003 IV.2003.00348

December 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·980 words·~5 min·1

Summary

Hilflosenentschädigung; Eintretensvoraussetzungen bei Neuanmeldung; in casu: Nichteintreten, da keine wesentlichen Änderungen glaubhaft gemacht

Full text

IV.2003.00348

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 18. Dezember 2003

in Sachen

M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern U.___   gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1973 in Kosovo geborene M.___ leidet seit seiner Geburt an einer schweren geistigen Retardierung und an Kleinwuchs (Urk. 7/11 und 7/20). Am 10. Januar 1993 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/20) und meldete sich am 23. März 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 wies die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, dass der Eintritt der Invalidität vor der Einreise vom 10. Januar 1993 in die Schweiz erfolgt sei (Urk. 7/6). Auf das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 12. April 1999 (Urk. 7/18) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2000 unter Hinweis auf unveränderte Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/3). Auf das Gesuch vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/23) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2003 mit derselben Begründung nicht ein (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2003 (Urk. 7/13) wurde mit Entscheid vom 1. September 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob M.___ Beschwerde (undatiert, eingegangen am hiesigen Gericht am 29. September 2003; Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 5. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 10. November 2003 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1      Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2      Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 109 V 114 Erw. 2a und 2b, Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 200 Erw. 4b und Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 1997, S. 264 f.). Von der eben erwähnten Eintretensfrage zu unterscheiden ist die materielle Prüfung. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen.

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass der Eintritt der Invalidität vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vom 10. Januar 1993 erfolgt sei und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen damit nicht erfüllt seien. Trotz dieser materiell-rechtlichen Begründung, die im Einspracheentscheid im Wesentlichen übernommen wurde, trägt die Verfügung vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/2) die Überschrift "Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten", und lautet das Dispositiv ebenfalls auf Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 23. Mai 2003. Es ist somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage im Ergebnis richtig entschieden hat. 2.2     Der Beschwerdeführer begründete die Neuanmeldung damit, dass er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, weshalb ihm die gleichen Rechte und Pflichten wie den Personen mit Schweizerischem Bürgerrecht zustünden. Weiter führte er aus, dass er schon seit langem die AHV-Beiträge regelmässig und rechtzeitig bezahle, weshalb er Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Schliesslich wies er darauf hin, dass er die wichtigsten alltäglichen physiologischen Verrichtungen nicht selbst vornehmen könne und auf die ständige Mithilfe seiner Mutter angewiesen sei (Urk. 1). Zu prüfen ist, ob diese Vorbringen überhaupt geeignet sind, eine entscheidrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu begründen. 2.3     Die Verwaltung hatte den fehlenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung ursprünglich damit begründet, dass der Eintritt der Invalidität beziehungsweise der Hilflosigkeit vor der Einreise in die Schweiz erfolgt sei und der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsklausel nicht erfüllt habe (Verfügung vom 8. Juli 1999; Urk. 6/7). Die vom Beschwerdeführer behauptete nachträgliche Niederlassungsbewilligung und die nachträgliche Leistung von AHV/IV-Abgaben ändern nichts daran, dass die erforderliche Art und Schwere der Invalidität für den Bezug von Hilflosenentschädigung bereits zu einem Zeitpunkt erreicht worden war, als der Beschwerdeführer diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllte. Seine Vorbringen vermögen somit keine wesentliche Änderung der entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, weshalb sich der Nichteintretensentscheid der Verwaltung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - U.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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