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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 IV.2003.00336

January 28, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,852 words·~19 min·1

Summary

Rentenrevision; Würdigung der ärztlichen Berichte; Invaliditätsbemessung; Abzug vom Tabellenlohn

Full text

IV.2003.00336

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     K.___, geboren 1952, war vom 19. März 1990 bis 30. September 1993 bei der A.___, Affoltern am Albis, als Hilfsspengler tätig, bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und meldete sich am 31. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 10/60 Ziff. 1, Urk. 10/63 Ziff. 5.7 und Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/116/2, Urk. 10/118), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/60) sowie Informationen der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/62) ein, liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 10/49, Urk. 10/51) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/61). Mit Verfügung vom 3. April 1996 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/107). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 1996 (Urk. 10/105/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Januar 1998 (Urk. 10/101) ab, was mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 1. Mai 1998 (Urk. 10/98) bestätigt wurde. 1.2     Am 15. September und 1. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, erneut bei der IV-Stelle, wobei er um Rentenrevision ersuchte (Urk. 10/44-45). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 10/122, Urk. 10/115-116). Mit Verfügung vom 30. September 1999 wies die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 10/88 = Urk. 10/91). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 1999 (Urk. 10/87) hiess das hiesige Gericht, nach Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme (Urk. 10/84, Urk. 10/83/2), am 31. Oktober 2000 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 1999 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 12). 1.3 Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2000 (Urk. 12) liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz in Luzern vom 29. bis 31. Januar 2002 polydisziplinär abklären (Urk. 10/114). Des weiteren klärte die IV-Stelle die beruflichen Möglichkeiten ab (Urk. 10/27-28). Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2000 zu (Urk. 10/6). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2003 trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2003 mangels durchgeführtem Einspracheverfahren nicht ein und überwies die Akten der IV-Stelle zur Beurteilung der Einsprache (Urk. 10/72). Am 25. August 2003 erging der Einspracheentscheid (Urk. 10/69 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, mit Eingabe vom 23. September 2003 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventualiter seien Massnahmen beruflicher Art (Umschulung, Arbeitsvermittlung) zuzusprechen. Sodann stellte er das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 30. Oktober 2003 wurde das Gesuch, Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, bewilligt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar. 1.2     Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

2.       2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).          War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).          Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 3.2     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2000 (Urk. 12) über den Rentenanspruch neu verfügt. Materiellrechtlicher Streitgegenstand ist vorliegend nur der Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen sind nicht Anfechtungsgegenstand. Das Verfahren ist auch nicht auszudehnen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 27. August 2002 in Sachen M, I 21/02, Erw. 1). Auf den Antrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

4. 4.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass seit dem Erlass der ersten Rentenverfügung vom 3. April 1996, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erstmals abgewiesen wurde, eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 4.2     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung hatte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. med. B.___, FMH ORL, vom 15. Februar 1995 und 27. März 1996 gestützt (Urk. 10/118, Urk. 10/116/2). Dr. B.___ erklärte am 27. März 1996, der Beschwerdeführer sei nach wie vor vollumfänglich arbeitsfähig. Sein Hörvermögen habe sich zwar diskret verschlechtert und es bestehe eine linksbetonte, hochgradige, gemischte Schwerhörigkeit beidseits, so dass Arbeiten, welche an das Gehör besondere Anforderungen stellen würden, für den Beschwerdeführer weniger geeignet seien. Es bestehe aber keine medizinische Kontraindikation für Arbeiten in gehörschädigendem Lärm. Durch den beidseitigen Schalleitungsblock bestehe ein natürlicher Gehörsschutz, so dass keine Gefahr für eine lärmbedingte weitere Hörschädigung bestehe (Urk. 10/116/2). 4.3 Aufgrund der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht bei Dr. B.___ (Urk. 10/122) und einen bei Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, ein (Urk. 10/116/1). 4.3.1   Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1. Juli 1999 aus, dass sich die Hörschwelle rechts gegenüber der letzten Hörprüfung vom März 1996 um 10 bis 15 dB verschlechtert habe. Die Hörschwelle liege heute rechts bei 70 dB. Das linke Ohr zeige noch einen Hörrest. Die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber der letzten Stellungnahme von 1996 nicht entscheidend verändert. Sofern keine weiteren, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leiden bestehen würden, sei dem Beschwerdeführer eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar, sofern die Arbeit an das Hörvermögen nicht besondere Anforderungen stelle (Urk. 10/122). 4.3.2   Im Bericht vom 19. März 1999 diagnostizierte Dr. C.___ eine Otitis media cholesteatomosa beidseits, eine schwere Cephalea, eine allgemeine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach offener Mastoido-Epitympanektomie 9/97 links und 10/98 rechts (Urk. 10/116/1 S. 2 Ziff. 1). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/116 S. 1 Ziff. 1.5). Des weiteren führte er aus, dass als Beschwerden Schwindel, Kopfschmerzen, eine Einschränkung des Hörvermögens und ein zeitweiliges Herzklopfen sowie Anstrengungsatemnot angegeben würden (Urk. 10/116/1 S. 2 Ziff. 4.2). Im vom Gericht am 13. Dezember 1999 eingeholten Ergänzungsbericht vom 11. September 2000 führte Dr. C.___ zudem an, dass selbst die verbale Kommunikation in Umgebungsruhe fast unmöglich sei; unter Lärmbelastung sei dies völlig unmöglich. An einem nichtgeschützten Arbeitsplatz sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die in der Verfügung vom 13. Dezember 1999 angeführten, weiteren Einschränkungen sowie eine seit Jahren bestehende labile Hypertonie würden den üblichen zeitlichen Einsatz an einem geschützten Arbeitsplatz (Behindertenwerkstätte oder ähnliches) auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduzieren (Urk. 10/83/2). 4.4     Im Rahmen der gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2000 veranlassten polydisziplinären Abklärung vom 29. bis 31. Januar 2002 ergab das ohrenärztliche Konsilium bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH, vom 4. Februar 2002 eine linksseitige Taubheit und eine deutliche gemischte Hörverminderung rechts mit Schallleitungsblock und leichter sensorineuraler Schwerhörigkeit. Dr. D.___ beurteilte den Beschwerdeführer bei dieser Konstellation wegen Gefährdung des Restgehörs in Bereichen mit Lärmbelastung als arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten ohne gehörsgefährdenden Lärm und ohne Ansprüche an eine intakte Hörfähigkeit attestierte Dr. D.___ dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Wegen des geklagten Schwindels empfahl er jedoch zusätzlich, dass sicherheitshalber Arbeiten über Boden vermieden werden sollten (Urk. 10/114 S. 14).          Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, konnte anlässlich seines rheumatologischen Konsiliums vom 22. Februar 2002 keine relevante Erkrankung im Bereich des Bewegungsapparates diagnostizieren. Aus rheumatologischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/114 S. 14).          Der Gutachter Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Chefarzt, FMH Innere Medizin, MEDAS, führten aus, dass aus intern-medizinischer Sicht mehrere Veränderungen zu erwähnen seien. Der auskultatorische Befund eines verlängerten Exspiriums mache zusammen mit anamnestischen Angaben das Vorliegen einer chronischen obstruktiven Bronchitis wahrscheinlich. Seit mehreren Jahren werde eine arterielle Hypertonie medikamentös behandelt. Es liessen sich aber klinisch und radiologisch keine signifikante Herzvergrösserung und keine Zeichen einer Herzinsuffizienz nachweisen. Die angegebenen Thoraxschmerzen würden wahrscheinlich nicht einer ischämischen Herzkrankheit entsprechen. In letzter Zeit sei offenbar ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert und behandelt worden. Unter der jetzt durchgeführten Therapie mit Metformin seien die Parameter des Zuckerstoffwechsels normal gewesen. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Gesamtheit der internistischen Befunde nicht beeinträchtigt (Urk. 10/114 S. 15).          Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, stellte eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten im Rahmen einer Anpassungsstörung fest, welche er mit der seit langem bestehendem Schwerhörigkeit in Zusammenhang brachte. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten (Urk. 10/114 S. 15).          Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren Beeinträchtigung seines Hörvermögens leide, die durch ein beidseitiges Cholesteatom und die notwendige Operationen an beiden Ohren verursacht worden sei. Eine zusätzliche Einschränkung ergebe sich durch die psychiatrische Diagnose einer psychischen Anpassungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/114 S. 15). Sie attestiertem dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt bis Ende September 1993 ausgeübten Tätigkeit als Hilfsspengler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus Gründen der Gehörsprophylaxe bei gemischter Schwerhörigkeit des einzig hörenden rechten Ohrs. Dieses Restgehör müsse geschützt werden und ein lokaler Gehörsschutz sei nicht möglich, weil die dadurch entstehende Oklusion der Radikaloperationshöhle Probleme verursachen könne. Bei Tätigkeiten, die mit keiner Lärmbelastung verbunden seien und die keine besondere Ansprüche an das Hörvermögen stellten, sei der Beschwerdeführer 60 % arbeitsfähig. Diese Einschränkung sei durch die psychiatrischen Befunde bedingt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsspengler sei auf den 1. Oktober 1993 zu datieren. Eine aus psychischen Gründen um 40 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Lärmbelastung bestehe seit November 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich untersucht worden. Der im entsprechenden Bericht vom 5. November 1999 dokumentierte psychische Gesundheitsschaden lasse eine solche Annahme zu (Urk. 10/114 S. 16-17). 4.5 Bezüglich des körperlichen und psychischen Gesundheitsschadens erweist sich die Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar. Mit den Ärzten der MEDAS kann daher infolge des reduzierten Hörvermögens des Beschwerdeführers und infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, welche seine Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Lärmbelastung zu 40 % einschränkt. Auf die im Recht liegenden Berichte des Hausarztes Dr. C.___, der zuletzt am 11. September 2000 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 10/83/2), kann nicht abgestellt werden. Die Beurteilungen von Dr. C.___ vom 19. März 1999 und 11. September 2000 (Urk. 10/116, Urk. 10/83/2) hatten bereits anlässlich der Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 30. September 1999 nicht zu überzeugen vermocht (vgl. Urk. 12 S. 6 Erw. 4c). Vorliegend besteht im Weiteren auch keine Veranlassung für eine erneute psychiatrische Abklärung. Am 5. Februar 2002 führte Dr. H.___ eine fachärztliche Begutachtung durch. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers wurde darin berücksichtigt, führte Dr. H.___ doch unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich durch seine Schwerhörigkeit im täglichen Umgang sehr behindert (Urk. 10/114/3 S. 2). Die Begutachtung von Dr. H.___ erweist sich als umfassend. Dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. H.___ wesentlich verschlechtert haben soll, wurde vom Beschwerdeführer lediglich behauptet (Urk. 1 S. 4). Die gemäss heutiger Einschätzung des behandelnden Arztes geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ohnehin nicht zu berücksichtigen, denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Nach Gesagtem sind weitere Abklärungen mithin entbehrlich. Es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten Abklärung in einer Schmerzklinik (vgl. Urk. 1 S. 4), deren Notwendigkeit in den vorliegenden medizinischen Akten keine Stütze findet.          Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 1999 ausgegangen, welche die Voraussetzungen für die Revision einer Rente ab dem 1. November 2000 darstellt.

5. 5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Der Beschwerdeführer, ohne erlernten Beruf (Urk. 10/63 Ziff. 5.2), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsspengler bei der A.___ tätig. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist auf das bei der A.___ erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3'880.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns (vgl. Arbeitgeberbericht vom 13. März 1995, Urk. 10/60 Ziff. 20) auszugehen. Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft, 3/2000 S. 28, Tabelle B10.2 und 9/2003 S. 103 Tabelle B10.2) für die Jahre 1994 bis 2000 (Revisionszeitpunkt) von 1,5 %, 1,3 %, 1,3 %, 0,5 %, 0,7%, 0,3 % und 1,3 % errechnet sich ein Einkommen von gerundet Fr. 54'021.--. 5.2.    Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für eine dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbaren Tätigkeit mit durchschnittlich Fr. 28'158.40.-- (Urk. 2 S. 3). Hierbei stützte sie sich auf lohnstatistische Zahlen, was nicht zu beanstanden ist, zumal die drei bei den Akten liegenden Profile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze  (DAP) für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens kaum genügen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. Januar 2003, I 465/02, Erw. 4.4). Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft  9/2003 S. 102 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Sodann ist nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls der Umstand zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.4     Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im privaten Sektor auf Fr. 4'437.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 S. 103) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 55'640.-- (Fr. 4'437.-- x 12: 40 x 41,8) ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 33'384.-- (Fr. 55'640.-- x 0,6). Weil der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte (LSE S. 24 Tabelle 9) und die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nur ohne Lärmbelastung ausüben kann, rechtfertigt es sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %. Daraus folgt ein Invalideneinkommen von Fr. 26'707.--. 5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 54'021.-- (vorstehend Erw. 5.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'707.-- (vorstehend Erw. 5.4) beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr. 27'314.-- und der Invaliditätsgrad damit auf 50,56 %, was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2003 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers macht mit Honorarnote vom 16. Januar 2004 einen Aufwand von 6,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 45.60 geltend (Urk. 13). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) entspricht dies einem Total von Fr. 1'500.--.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: -  die Gerichtskasse 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00336 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 IV.2003.00336 — Swissrulings