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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.01.2004 IV.2003.00320

January 8, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,041 words·~15 min·1

Summary

Ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts; Rückweisung zur Abklärung der Gesundheitsschäden

Full text

IV.2003.00320

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 9. Januar 2004 in Sachen F.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       F.___, geboren 1955, arbeitete von 1994 bis Ende 2001 als Lagermitarbeiter bei der A.___ (Urk. 12/26 Ziff. 1 und 5). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis aufgrund struktureller Änderungen auf (Urk. 12/26 Ziff. 2 und 3). Seither blieb der Versicherte ohne Arbeit. Am 30. Juli 2002 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 12/27). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 12/12-15) und ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 12/9-11) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 12/26) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 15. Januar 2003 gegenüber F.___ sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente (Urk. 12/6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, am 14. Februar 2003 Einsprache (Urk. 12/21), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. August 2003 abwies (Urk. 2 = Urk. 12/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, am 15. September 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen vorzunehmen und nach deren Durchführung neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Am 22. September 2003 (Urk. 7) reichte er verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 8/1-5).          In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003. Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.          Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Strittig ist vorliegend, an welchen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer leidet, in welchem Umfang diese ihn in seiner Arbeitsfähigkeit als Lagerist einschränken und ob, und falls ja, welche andere Tätigkeiten ihm in welchem Umfange zumutbar wären. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2002 (Urk. 12/9) davon ausging, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 3; Urk. 12/6), macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, da sich die Gesundheitssituation komplexer darstelle als von Dr. B.___ festgestellt, liege doch insbesondere auch eine somatoforme Schmerzstörung vor (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 3).

4. 4.1     Der Beschwerdeführer war vom 10. Januar bis 2. Februar 1994 im Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, wegen Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des rechten Unterarms, der rechten Schulter sowie im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule hospitalisiert. Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und Dr. med. D.___, Oberarzt, vom 14. Februar 1994 hätten sich nach der stationären Therapie, während welcher intensive physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden seien, lediglich die Schmerzen im Schulterbereich rechts leicht gebessert. Das übrige Beschwerdebild sei subjektiv unverändert, objektiv liessen sich nur minime Verbesserungen der allerdings nicht stark eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule nachweisen. Sowohl von physiotherapeutischer als auch von ärztlicher Seite habe eine gewisse Diskrepanz zwischen eingeschränkter Beweglichkeit bei der Untersuchung und recht flüssigen Bewegungen beziehungsweise entspannten Körperstellungen in unbeobachteten Momenten beobachtet werden können. Bei gestellter Diagnose (leichtes Carpaltunnel-Syndrom rechts, chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, Lumbovertebralsyndrom beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung, Nikotin-Abusus, Hypercholesterinämie) legten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Mechaniker (eintönige Arbeit mit Belastung vor allem der rechten Hand) auf 50 % fest. Eine Arbeit mit fehlender starker Belastung der rechten Hand und Möglichkeit zu wechselnden Körperstellungen sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 8/4 S. 1-3). 4.2 Aufgrund eines therapieresistenten Impingements der Schulter rechts wurde beim Beschwerdeführer am 16. Juni 2000 eine Operation (Diagnostische Schultergelenksarthroskopie rechts, Bursoskopie, vordere Defilee-Erweiterung mit Resektion des Lig. coracoacromiale, Ausdünnen der Acromionunterfläche) durchgeführt (Operationsbericht vom 16. Juni 2000 von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Urk. 3/3). Am 15. März 2001 nahm Dr. med. G.___, Facharzt FMH Chirurgie, Stadtspital Triemli Zürich, eine Schultergelenksspiegelung rechts sowie eine offene Re-Akromioplastik bei Status nach Akromioplastik im Juni 2000 mit eindeutigem Rest-Impingement und MRI-gesicherter antero-lateraler Zacke am Akromion vor (Operationsbericht vom 19. März 2001, Urk. 3/4). Am 25. Februar 2002 wurde am Kantonsspital Frauenfeld durch Dr. med. H.___, Chefarzt, FMH Orthopädische Chirurgie, wegen einer AC-Arthrose und Impingement bei engem Subakromialraum eine weitere Operation an der rechten Schulter (AC-Resektion, Bursektomie und Débridement) vorgenommen (Urk. 3/5; Urk. 12/14). 4.3     In seinem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Bericht vom 20. August 2002 attestierte Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH und Beinleiden SGP, dem Beschwerdeführer bei gestellter Diagnose (AC-Arthrose und Impingement-Syndrom) in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. August 2001 bis auf weiteres (Urk. 12/13 S. 1 lit. A und B und S. 4). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit erachtete er ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht zu prüfen (Urk. 12/13 S. 3 und 4). 4.4     Dr. H.___ stimmte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist vom 4. Oktober 2002 mit Dr. I.___ überein (Urk. 12/12 S. 1 lit. B), befand aber überdies, dass dem Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 12/12 S. 4). Er diagnostizierte ein schweres Impingement-Syndrom der rechten Schulter (Urk. 12/12 S. 1 lit. A) und stellte eine noch deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und eine muskuläre Atrophie fest (Urk. 12/12 S. 2 lit. D). 4.5     Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten vom 19. Dezember 2002 beruhte einerseits auf Aktenstudium, andererseits auf persönlicher Begutachtung durch Dr. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, am 21. November 2002 (Urk. 12/9) sowie aufgrund einer von Dr. B.___ veranlassten, am Stadtspital Triemli Zürich durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter vom 9. Dezember 2002, die einen regelrechten postoperativen Befund bei Zustand nach Akromioplastik, keinen Erguss in der Bursa subakromialis und subdeltoidea sowie eine intakte Rotatorenmanschette aufzeigte (Urk. 12/10), und einer Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 26. November 2002, die etwas vermehrte Knochenaktivität sowohl im Bereich des Acromioclaviculargelenks rechts mit einer Hyperämie in Projektion auf das Acromioclaviculargelenk medial als auch im Bereich des Acromioclaviculargelenks links ohne Hyperämie und im Bereich der Mandibula beidseits ergab sowie reguläre Verhältnisse mit regulärer Perfusion im Bereich der Halswirbelsäule und diskrete degenerative Veränderungen im Bereich der Sternoclaviculargelenke und im Bereich des proximalen Sternums (Urk. 12/11). Dr. B.___ diagnostizierte eine intakte Rotatorenmanschette Schultergelenk rechts und bezeichnete die Prognose als sehr gut. Subjektiv bestünden Beschwerden an der rechten Schulter und Bewegungseinschränkung aktiv. Objektiv bestehe eine wegen Verspannung nicht prüfbare passive Schulterbeweglichkeit. Es bestünden negative Impingement Zeichen. Das MRI zeige keine pathologischen Befunde. Im Szintigramm sei lediglich eine minime Anreichung am AC Gelenk rechts, entsprechend der radiologisch bestehenden Resektion des lateralen Clavicula Endes feststellbar. Es bestehe kein bleibender Nachteil an der rechten Schulter. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus orthopädisch chirurgischer Sicht ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Schmerzen allein ohne fassbare strukturelle Ursachen könnten nicht als Basis für eine begründete gutachterliche Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden (Urk. 12/9 S. 4). 4.6     4.6.1   Dr. med. J.___, Oberarzt am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, an welchen der Beschwerdeführer von Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, überwiesen wurde (vgl. Urk. 8/3), hielt in der Anamnese seines Berichts vom 10. Juni 2003 fest, dass die dritte Operation der rechten Schulter die Beweglichkeit im Schultergelenk verbessert, jedoch keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Sowohl physiotherapeutische Behandlungen als auch wiederholte Kortisonspritzen hätten nicht zu einer anhaltenden Beschwerdebesserung geführt. Es bestünden ebenfalls weiterhin lumbovertebrale Schmerzen, mit belastungsabhängiger Verstärkung und zeitweiliger Ausstrahlung ins rechte Bein. Gemäss der Beurteilung durch Dr. J.___ bestehe ein therapieresistentes chronisches zervikospondylogenes beziehungsweise zervikobrachiales Syndrom rechts. In der aktuell durchgeführten Schultersonographie hätten keine die massive Einschränkung der Schultergelenkbeweglichkeit erklärenden Befunde erhoben werden können. Es falle somit eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der massiven Ausprägung der Beschwerden auf. Dies und die vier von fünf positiven Waddell-Zeichen würden auf eine gewisse funktionelle Komponente im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung hindeuten. Da aber zweifellos bei Osteochondrose C6/7 und bei Status nach dreimaliger Schulteroperation auch organische Beschwerdekorrelate vorlägen, habe er einen erneuten Versuch mit einer intensiven Physiotherapie empfohlen, die jedoch nach der dritten Sitzung habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe über vermehrte anhaltende starke Schmerzen geklagt und sei derart berührungs- und schmerzempfindlich gewesen, dass weder Massagen noch Bewegungstherapie möglich gewesen seien. Als therapeutische Option sah Dr. J.___ allenfalls den Einschluss in ein ambulantes interdisziplinäres Schmerzprogramm (Urk. 3/6). 4.6.2   In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Teilnahme an einem ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm mit dem Schwergewicht, schmerzdistanzierendes Verhalten einzuüben sowie zusätzlich auch dosierte medizinische Trainingstherapie und Gruppentherapien durchzuführen, angemeldet. Dr. med. K.___ und PD Dr. med. L.___, Assistenzärztin und Oberarzt am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2003 ein chronisch zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose C6/7, einen Status nach dreimaliger Schulteroperation eine Schmerzgeneralisierungstendenz (DD somatoforme Schmerzstörung), sowie ein chronisches lumbovertebrales und intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und hielten fest, dass die Psychologin im ersten Assessment den Beschwerdeführer als zu unstabil beurteilt und primär zu einer stationären Therapie in Davos Clavadel geraten habe. Im Weiteren berichteten sie von einer Überweisung an den Psychosozialen Dienst und dass sie - allerdings ohne klinisch eindeutige Anhaltspunkte - ein MRI der Halswirbelsäule angeordnet hätten, da aufgrund der Aktenlage eine zervikale Diskushernie beim Schulterschmerz nie ausgeschlossen worden sei (Urk. 3/7). 4.6.3   Am 3. September 2003 erfolgte die Abklärung in Bezug auf einen stationären Aufenthalt und eine psychiatrische Betreuung in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich. Dr. med. M.___, Oberärztin, hielt in ihrem Bericht vom 12. September 2003 fest, dass keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorlägen. Der Beschwerdeführer habe über innere Unruhe, Schlaflosigkeit wegen Schmerzen und Gedankenkreisen berichtet. Affektiv sei der Rapport gut herstellbar, insgesamt wenig Modulation. Erst im Verlauf der Zeit sei die Deprimiertheit sowie Rat- und Hilflosigkeit spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer leide zunehmend unter Insuffizienzgefühlen wegen der Arbeitslosigkeit, lebe sozial vermehrt zurückgezogen und habe wenig Kontakte. Dr. M.___ diagnostizierte eine sekundäre depressive Episode, aktuell leicht bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), und eine psychosoziale Belastungssituation (kulturelle Integration der Familie, Sozialhilfeempfänger). Der Beschwerdeführer sei für ein interdisziplinäres Therapieprogramm initial im stationären, dann ambulanten Rahmen zu qualifizieren. Gegen diese Massnahme spreche seine familiäre Situation, da er sich im Moment nicht vorstellen könne, seine Frau und sein Kind für längere Zeit alleine zu lassen. Er zeige sich aber für eine ambulant durchzuführende Massnahme motiviert. Daher empfahl Dr. M.___, den Beschwerdeführer doch wenn möglich in ein ambulantes interdisziplinäres Schmerz-Programm einzuschleusen. Parallel dazu wäre neben der internistischen Betreuung auch eine psychiatrische Unterstützung sinnvoll (Urk. 8/5). 4.7     Am 12. September 2003 bestätigte Dr. N.___ gegenüber der Vertreterin des Beschwerdeführers seine bereits im Überweisungsschreiben an die Rheumatologische Poliklinik (vgl. Urk. 8/3 S. 2) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und vorläufig bis auf weiteres. Sodann berichtete er, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 1990 kenne. Er sei ihm damals von seinem damaligen Hausarzt wegen Armschmerzen rechts zugewiesen worden, weswegen er ihn bis November 1997 behandelt habe. Im März 2002 sei er wegen einer chronischen Brachialgie rechts, die vorbestehend auf drei Schulteroperationen progredient exazerbierte, wieder zu ihm gekommen. Gemäss Dr. N.___ bestehe das Ziel, den Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen, insbesondere an der Schmerzsprechstunde im Universitätsspital Zürich, für eine Bürotätigkeit - sicher nicht mehr als Lagerist - arbeitsfähig zu machen. Im Moment sei eine nochmalige Bestandesaufnahme im Gang. Therapeutische Versuche würden daher erst folgen und erheblich Zeit benötigen, um auszusagen, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 8/1).          Im Überweisungsschreiben an die Rheumatologische Poliklinik vom 21. April 2003 hatte Dr. N.___ berichtet, dass radiologisch an der unteren Halswirbelsäule eine gegenüber 1997/1993 erhebliche und deutlich progrediente Osteochondrose C6/7 feststellbar sei. Anlässlich einer erneuten neurologischen Abklärung habe weder klinisch noch mittels Elektromyographie eine radikuläre oder Karpaltunnelsyndrom-Problematik gefunden werden können (Urk. 8/3). In seinem Schreiben vom 26. Juni 2003 an die Rheumatologische Poliklinik, Interdisziplinäres Schmerz-Programm, hatte Dr. N.___ festgehalten, dass das lumbovertebrale und intermittierend spondylogene Syndrom wieder abgeklungen sei (Urk. 8/2 S. 2).

5.       5.1 Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage besteht keine hinreichende Klarheit betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich zwar insofern als nachvollziehbar, als keine beziehungsweise minimale pathologische Befunde erhoben werden konnten, weshalb Dr. B.___ angesichts der intakten Rotatorenmanschette auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit schloss. Indes befasste sich Dr. B.___ einzig mit der Schulterproblematik und setzte sich zudem in keiner Weise mit der gegenteiligen Ansicht seines Fachkollegen Dr. H.___ auseinander, der im Gegensatz zu ihm - Dr. B.___ sprach von negativen Impingement Zeichen (Urk. 12/9 S. 4 Ziff. 6) - ein schweres Impingement-Syndrom diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 12/12). Auch erging sein Gutachten nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten, wie aus dem dargelegten aktenmässigen Verlauf zu sehen ist (Urk. 12/9 S. 1). Auf den Bericht von Dr. H.___ vom 4. Oktober 2002 kann indes ebenfalls nicht abgestellt werden, dies bereits aus dem Grunde, da er seine Beurteilung in keiner Weise begründete (Urk. 12/12). Auch die nochmals anders lautende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Allgemeinmediziner I.___ (Urk. 12/13 S. 3 und 4) kann angesichts dieser fachärztlichen Differenzen keine Entscheidungsgrundlage sein. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, weisen sodann insbesondere auf eine somatoforme Schmerzstörung hin; im psychiatrisch-psychosozialem Konsilium vom 3. September 2003 wurde eine sekundäre depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert (Urk. 8/5 S. 1). Ob, und falls ja, wie sich die psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, geht indes aus keinem der eingereichten Berichte hervor. Auch dies gilt es näher abzuklären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass soziokulturelle Umstände nicht zur Annahme einer Invalidität genügen. Hiezu braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, die von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Die vom Rheumatologen Dr. N.___ vorläufig attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls nicht die Grundlage eines Entscheides bilden. Dr. N.___ hielt denn auch selber fest, dass noch Abklärungen am Universitätsspital Zürich im Gange und erst hernach Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit möglich seien (Urk. 8/8 S 2). Sodann hielt er es durchaus für möglich, den Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen für eine Bürotätigkeit arbeitsfähig zu machen (Urk. 8/2 S. 1; Urk. 8/3 S. 1; Urk. 8/8 S. 1). Im Übrigen war ihm weder die gesamte medizinische Aktenlage bekannt, noch setzte er sich eingehend mit den anderslautenden Beurteilungen auseinander. 5.2     Bei dieser Beweislage sind somit weitere medizinische Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung und Gesamtbeurteilung prüfe, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen und wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf dessen Arbeitsfähigkeit als Lagerist auswirken und ob angesichts der Befunde andere Berufstätigkeiten in welchem Rahmen für den Beschwerdeführer geeigneter wären, und dass sie allenfalls berufliche Abklärungen und einen Einkommensvergleich durchführe und hernach neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

6. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.  

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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