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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.10.2003 IV.2003.00315

October 26, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,427 words·~7 min·3

Summary

Beweis des Zeitpunktes der Zustellung der Verfügung durch die Kasse nicht erbracht; Aussage des Beschwerdeführers massgebend.

Full text

IV.2003.00315

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 27. Oktober 2003 in Sachen A.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     A.___, geboren 1954, meldete sich am 29. Mai 2002 wegen seit Jahren bestehenden chronischen lumbalen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente, an (Urk. 7/37). Mit Verfügungen vom 30. Mai und 6. Juni 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/2-3, Beilagen zu Urk. 7/25). 1.2     Hiegegen erhob A.___, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht, Bülach, am 7. Juli 2003 Einsprache und ersuchte um Ausrichtung einer höheren Rente beziehungsweise um weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/25).          Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 trat die IV-Stelle auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2003 betreffend die Rente ab 1. Mai 2003 nicht ein mit der Begründung, die Einsprachefrist sei im Zeitpunkt der Einspracheerhebung bereits abgelaufen (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen führte A.___, weiterhin vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 15. September 2003 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).          Die IV-Stelle ersuchte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 21. Oktober 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 1.2     Eine Postsendung mit Zustellungsnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). 1.3     Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Dabei ist es Sache der Verwaltung, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass und gegebenenfalls wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist; dagegen hat die Beschwerde führende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten, wobei der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess mit Gewissheit feststehen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. März 2003 in Sachen K., H 137/03, mit Hinweisen). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen).

2. 2.1     Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin ihre Entscheide nicht mit eingeschriebener Post versendet. In den Akten und dabei insbesondere in der dem Beschwerdeführer zugestellten Verfügung vom 30. Mai 2003 (vgl. Beilage zu Urk. 7/25) finden sich keine Hinweise, dass der Versand vorliegend per Einschreiben erfolgt wäre, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend machte. Vielmehr hielt sie vernehmlassungsweise fest, die Zustellung könnte per B-Post erfolgt sein (Urk. 6 S. 2).          Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die fragliche Verfügung vom 30. Mai 2003 am 6. Juni 2003 erhalten. Er habe sich am 2. Juni 2003 beim Rechtsvertreter gemeldet, weil er seit längerem nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört habe. Der Rechtsvertreter habe sich bevollmächtigen lassen für die Akteneinsicht, welches Gesuch am 4. Juni 2003 gestellt worden sei. Am 6. Juni 2003 habe sich der Beschwerdeführer mit dem gleichentags erhaltenen Entscheid erneut bei seinem Rechtsvertreter gemeldet (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post sei gerichtsnotorisch, weshalb die Verfügung - selbst bei der Zustellung mit B-Post - am 31. Mai 2003, jedenfalls aber am Montag 2. Juni 2003 beim Beschwerdeführer eingetroffen sein müsse. Darauf lasse auch der Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2003 seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt und dieser am 4. Juni 2003 um Akteneinsicht ersucht habe (vgl. Urk. 7/25b mit Beilage). Auf den Eingangsstempel "06. Juni 2003" auf der angefochtenen Verfügung (vgl. Beilage von Urk. 7/25) könne nicht abgestellt werden, da dieser vom Rechtsvertreter und nicht vom Beschwerdeführer persönlich angebracht worden sei (Urk. 6). 2.2     Da der Versand unstreitig nicht mit eingeschriebener Post erfolgte, könnte auch mit dem Beizug des Briefumschlages, mit dem die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2003 eröffnet worden war, nicht erstellt werden, ob der betreffende Entscheid am 31. Mai 2003, spätestens jedoch am Montag 2. Juni 2003 zugestellt wurde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb von einer Aktenergänzung abgesehen werden. Zwar hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter am 2. Juni 2003 bevollmächtigt wurde und am 4. Juni 2003 um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 7/25b). Doch ist weder der eingereichten Vollmacht noch dem Akteneinsichtsgesuch ein Hinweis auf eine konkret ergangene Verfügung zu entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm geschilderten Umstände in Bezug auf Zeitpunkt und Grund der Bevollmächtigung und des Akteneinsichtsgesuches erscheinen nicht unplausibel und können nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht nachgewiesen, dass das Datum der Verfügung mit dem Versanddatum übereinstimmt, weshalb auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Postübergabe Tage nach Verfügungserlass erfolgt sein könnte. Überdies ist es bei einem Versand der Verfügung mit B-Post auch nicht ungewöhnlich, wenn die Zustellung erst Tage später erfolgt. Der Nachweis, dass der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2003 vor dem 6. Juni 2003 zugestellt wurde, ist deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislage fällt zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin aus. Ausgehend von der Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Zustellung am 6. Juni 2003 erfolgte, hat deshalb mit der Eingabe vom 7. Juli 2003 die Einsprachefrist von 30 Tagen als gewahrt zu gelten.          Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2003 aufzuheben. Die Sache wird zurückgewiesen, damit die Beschwerdegegnerin die Einsprache nicht nur gegen die Verfügung vom 6. Juni 2003, sondern auch gegen ihren Entscheid vom 30. Mai 2003 materiell behandle.   3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen, und ist vorliegend auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juli 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2003 materiell behandle. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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