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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.01.2004 IV.2003.00256

January 22, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,765 words·~14 min·1

Summary

Anspruch auf Invalidenrente; tatsächlich erzielter Verdienst als Invalideneinkommen

Full text

IV.2003.00256

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 23. Januar 2004 in Sachen R.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       R.___, geboren 1954, arbeitet seit dem 30. April 1989 bei der A.___ in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Verkäuferin (Urk. 9/32). Am 20. Juni 1998 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie als Fussgängerin von einem Auto erfasst und verletzt wurde (Urk. 9/17).          Im November 2000 meldete sich R.___ wegen Kopf-, Bein- und Hüftgelenksschmerzen, Neurosis, Schlafstörungen, Schwindelgefühle, Vergesslichkeit, Nacken- und Schulterschmerzen sowie Angstgefühle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Januar 2001 (Urk. 9/19/1, unter Beilage des Berichts von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 15. Mai 2000 [Urk. 9/19/2 und 9/20] und des Berichts des M.___ vom 24. September 1998 [Urk. 9/21]) und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Mai 2001 (Urk. 9/18) ein, zog die Unterlagen der E.___ Versicherungen AG bei (Urk. 9/17), erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 9/28, 9/29 und 9/32), liess Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 9/35) und eine Abklärung im Haushalt vornehmen (Urk. 9/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/10) wurde mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 2b und 9/8, S. 1-3) der Anspruch von R.___ auf eine Invalidenrente verneint.          Gegen diese Verfügung liess R.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 22. April 2003 Einsprache erheben (Urk. 9/6), welche mit Entscheid vom 17. Juli 2003 (Urk. 2a = Urk. 9/2) abgewiesen wurde.

2.       Am 21. August 2003 liess R.___, wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerde ans hiesige Gericht erheben und beantragen, der Entscheid der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1).          Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2003 (Urk. 10) für geschlossen erklärt.          Mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 12) wurden Dr. D.___ Ergänzungsfragen zu ihrem Bericht vom 4. Mai 2001 (Urk. 9/18) gestellt. Mit Schreiben vom 27. November 2003 (Urk. 14) wurde dem hiesigen Gericht in der Folge mitgeteilt, dass Dr. D.___ verstorben sei.          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).          Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 30 % im Haushalt und zu 70 % auswärts tätig wäre (Urk. 9/30). 2.2     Dazu lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. August 2003 (Urk. 1) vorbringen, sie habe am 2. Juni 2000 (richtig wohl: 20. Juni 1998, siehe dazu Urk. 9/17) einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Die Heilung, vor allem der psychischen Beschwerden, sei noch nicht abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Entscheides habe sie nicht mehr als 50 % arbeiten können, was sowohl die Lohnabrechnungen wie auch Dr. B.___ bestätigen würden. 2.3     Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführerin wäre es aus psychiatrischer Sicht wieder möglich, seit Januar 2000 einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin in der Bäckerei zu 60 % nachzugehen. Somit ergebe sich bei Annahme einer erwerblichen Tätigkeit von 70 % im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 10 % und im Haushalt ein solcher von 13 %, was gesamthaft einem Invaliditätsgrad von 23 % entspreche. Seit Ablauf der Wartezeit habe der Invaliditätsgrad immer unter 40 % gelegen (Urk. 2a).

3. 3.1     Nicht bestritten und aufgrund der medizinischen Berichte nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1998 einen Verkehrsunfall erlitt, in dessen Folge sie unter Kopf-, Schulter-, Hüft- und Beinschmerzen litt (Urk. 9/19/2). Im Arztbericht vom 15. Januar 2001 (Urk. 9/19/1) attestiert Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Zeitpunkt des Unfalls bis am 31. August 2000. Ab dem 1. September 2000 sei die Beschwerdeführerin hingegen wieder voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. D.___ im Bericht vom 4. Mai 2001 (Urk. 9/18) unter Ziff. 1.5 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % von 1997/98 bis Januar 2000 und eine solche von 40 % ab Januar 2000 bis auf weiteres angegeben. Unter Ziff. 2 schreibt die Ärztin hingegen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 1999 im Haushaltsbereich 70 % und im Erwerbsbereich 30 % betragen habe, auf längere Sicht sei sie im Haushaltsbereich 50 % und als Verkäuferin in der Bäckerei seit Januar 2000 zu 40 % arbeitsunfähig. Diese in sich widersprüchlichen und nicht klaren Angaben veranlassten das hiesige Gericht mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 12), Ergänzungsfragen an Dr. D.___ zu stellen, welche aufgrund des Todes von Dr. D.___ aber nicht mehr beantwortet werden konnten (Urk. 14). Von einer Drittperson dürften in dieser Hinsicht keine klärenden Angaben zu erwarten sein. Der Bericht von Dr. D.___ ist daher unter Berücksichtigung dieser Tatsache und in Zusammenhang mit den weiteren massgeblichen Verfahrensakten entsprechend zu würdigen. 3.2     Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ vom 10. Januar 2001 (Urk. 9/32) erzielte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilzeitarbeit im Jahr 1998 einen Jahresverdienst von Fr. 14'686.--, im Jahr 1999 von Fr. 22'999.-- und im Jahr 2000 einen solchen von Fr. 36'211.--. Dabei resultiert der niedrigere Verdienst im Jahr 1998 unter anderem aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall im Juni in den Monaten Juli und August 1998 nicht gearbeitet hat. Bereits im September 1998 erzielte sie aber wieder einen Verdienst von Fr. 2'857.70, was bei einem Stundenlohn von Fr. 21.-- (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung, vgl. Urk. 9/31; Fr. 22.68 inkl., vgl. Urk. 3/1-11) einem Einsatz von 126 Stunden im Monat entspricht. Auch in den folgenden Monaten bewegte sich ihr Einsatz zwischen 57 (Oktober 1998) und 149 (Mai 1999) Stunden im Monat, obwohl sie damals gemäss Angaben von Dr. B.___ (Urk. 19/1) zu 100 % und gemäss Dr. D.___ zu 80 % krankgeschrieben war. Es ist somit aufgrund der Arbeitgeberberichte klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ausser in den Monaten Juli und August 1998 nie krankheitsbedingt ihre Arbeit längere Zeit ausgesetzt hat, womit die tatsächlichen Verhältnisse in Widerspruch zu den ärztlichen Angaben sowohl von Dr. B.___ wie auch Dr. D.___ stehen. Es ist sogar ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall im Juni 1998 ab September 1998 effektiv mehr verdient hat, als in den ersten fünf Monaten des Jahres 1998. Bei einem effektiven Lohn von Fr. 22'499.-- im Jahr 1999 und Fr. 35'211.-- im Jahr 2000 (ohne Gratifikation, Urk. 9/32) und einer Basis von 2'184 (52 x 42) möglichen Arbeitstunden im Jahr, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 45'864 bei einem 100%igen Arbeitseinsatz (2'184 x Fr. 21.--) ergibt, arbeitete die Beschwerdeführerin daher im Jahr 1999 im Umfange von 49 % und im Jahr 2000 sogar im Umfange von 76,7 %. 3.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des    Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). 3.4     Die Beschwerdeführerin arbeitete seit April 1989 (Urk. 9/32, andernorts seit April 1984, vgl. Urk. 9/28-29) bei demselben Arbeitgeber und wird im Stundenlohn entlöhnt. Sie arbeitete teilzeitlich und auf Abruf, wobei der Arbeitgeber  erklärte, die Beschwerdeführerin leiste ausserordentlich gute Arbeit und er würde sie gerne mehr beschäftigen (Urk. 9/31). Aufgrund dieser Angaben und des mehrjährigen Arbeitsverhältnisses ist von einer stabilen Erwerbssituation auszugehen. Auch weisen diese Angaben des Arbeitgebers und der in den    Formularberichten vorbehaltlos als Leistungslohn deklarierte Stundenansatz (Urk. 9/28-29) darauf hin, dass keine Soziallohnkomponente vorliegt. Aufgrund dieser nach dem Unfall effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit, ohne längere und dem Arbeitgeber bekannten krankheitsbedingte Absenzen (vgl. Urk. 9/28-29, Urk. 9/31) und ohne massgebliche, in den medizinischen Berichten sich niederschlagende Rückfälle, muss davon ausgegangen werden, dass die effektiv gezeigte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist. Es besteht keinerlei Anlass davon auszugehen, dass sie über eine derart lange Zeit über das erträgliche Mass erwerbstätig gewesen sein soll. Ein solcher Hinweise ergibt sich auch nicht aus den Berichten von Dr. D.___ vom 4. Mai 2001 (Urk. 9/18) sowie demjenigen von Dr. B.___ vom 15. Januar 2001 (Urk. 9/19/1). Wenn darin - von den nicht mehr zu klärenden, widersprüchlichen Angaben im Bericht von Dr. D.___ abgesehen - von einer länger dauernden, vollständigen (bis August 2000 gemäss Dr. B.___) oder doch wesentlichen Einschränkung (bis Januar 2000 gemäss Dr. D.___) der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, so kann angesichts der effektiv gezeigten Erwerbstätigkeit nicht darauf abgestellt werden. Vielmehr sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wonach bei der Bestimmung des Invalideneinkommens mindestens auf die effektiv erzielten Erwerbseinkommen abzustellen ist.          Ob allenfalls auch mehr medizinisch zumutbar wäre, das heisst die zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft wurde und wird, braucht angesichts des nachfolgend aufgezeigten Ergebnisses nicht überprüft zu werden. 3.5     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Haushaltsabklärung vom 23. Oktober 2001 (Urk. 9/30) wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. So basiert die Beurteilung denn auf einer Abklärung vor Ort, setzt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der tatsächlichen Lebenssituation auseinander und ist grundsätzlich nachvollziehbar. Das Ergebnis einer Einschränkung von 41,5 % im Haushalt ist daher nicht weiter zu beanstanden. 3.6     Zusammenfassend ergibt sich somit im Jahr 1999 bei einem gezeigten Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin im Umfange von 49 % eine Einschränkung von 14,7 % in der Erwerbstätigkeit (70 % - 49 % x 70 %) und von 12,5 % (30 % x 41,5 %) im Haushalt und somit ein Invaliditätsgrad von 27,2 %. Im Jahr 2000 zeigte die Beschwerdeführerin keine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit mehr. Die Einschränkung im Haushalt von 12,5 % führte somit zu einem Invaliditätsgrad von gesamthaft ebenfalls 12,5 %. Seit Ablauf der Wartefrist lag somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nie eine Invalidität von 40 % vor, weshalb der Rentenanspruch von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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