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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2003 IV.2003.00254

October 28, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,580 words·~13 min·4

Summary

Berufliche Massnahmen, Abgrenzung Art. 17 zu Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG

Full text

IV.2003.00254

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Gasser Küffer Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1974 geborene B.___ leidet seit seiner Kindheit an einer Neurodermitis (Beilage zu Urk. 7/5). Seit 1996 tritt gemäss PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, zudem rezidivierend eine psychotische Störung auf (Urk. 7/6, 7/8). Von 1990 bis 1994 absolvierte der Versicherte eine Lehre zum Elektromonteur (Urk. 7/11 S. 1 f., 7/8). In den Folgejahren war er wiederholt temporär auf seinem erlernten Beruf tätig, hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf und war mehrfach arbeitslos. Von April 2001 bis 28. Februar 2002 arbeitete er als Techniker für Mobilephones bei der C.___ (Urk. 7/8, 7/14, 7/16-17). Am 23. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/17).          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf unter anderem einen IK-Auszug ein (Urk. 7/14) und nahm ein ärztliches Zeugnis der Dermatologin Dr. med. D.___, Dietikon, vom 11. März 2003 (Beilage zu Urk. 7/5) und Berichte von PD Dr. A.___ vom 25. November 2002 und vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/6, 7/8) zu den Akten.          Mit Verfügung vom 28. März 2003 lehnte sie einen Anspruch auf Umschulung ab (Urk. 7/3). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob B.___ am 21. August 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Gutheissung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 8).          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden im vorliegenden Fall auf die Beurteilung der beantragten, noch nicht näher spezifizierten Umschulungsmassnahme die neuen Bestimmungen Anwendung.

2. 2.1         Materiell strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Versicherten im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar eine gewisse Behinderung vorliege, die medizinischen Akten die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung jedoch nicht ausreichend belegen würden, und er seine Haut in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur zudem mittels einer Schutzausrüstung genügend schützen könne. Ihres Erachtens nehme die Behinderung kein Ausmass ein, welches die Weiterführung der angestammten Erwerbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen würde (Urk. 2).           Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er die Lehre als Elektromonteur wegen des Hautekzems nur mit Mühe und Not habe beenden können, und er später bei Arbeitsversuchen immer wieder an Kontaktekzemen erkrankt sei. Ausserdem sei die Vorstellung, die Ekzeme mittels ständiger Schutzausrüstung zu verhindern, unrealistisch, da dies eine erhebliche Arbeitsbehinderung darstelle, welche kein Arbeitgeber akzeptieren würde (Urk. 1). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). 2.2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.        Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (Abs. 2; BGE 118 V 10 f. Erw. 1a, AHI 1997 S. 159 ff.).        Rechtsprechungsgemäss gilt eine erstmalige berufliche Ausbildung auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn die versicherte Person sie nach Eintritt des spezifischen Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (AHI 2002 S. 99 ff. mit Hinweisen). 2.2.4   Die Leistungsgewährung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsnatur der Rechtsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG mit abweichenden Anspruchsvoraussetzungen wie auch ungleich ausgestalteten Taggeldberechtigungen (vgl. Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 IVG sowie Art. 21 und Art. 21bis IVV) ist es grundsätzlich unerlässlich, die Leistungsansprüche voneinander abzugrenzen.

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich gemäss dem angefochtenen Entscheid bei der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers auf den Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG und nahm keine Abgrenzung zu einem allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG vor.          Sofern sich ihre Annahme, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diesem die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur weder erschwert noch verunmöglicht, und damit keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliegt, als richtig erweist, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Prüfung insbesondere der medizinischen Akten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist angesichts des Umstandes, dass er seit seiner Kindheit an Neurodermitis leidet und die Lehre zum Elektromonteur gemäss eigenen Angaben (Urk. 1) nur mit Mühe und Not und gegen den Ratschlag seiner Dermatologin nach einem zweimonatigen Dispens habe beenden können sowie bei späteren Arbeitsversuchen auf seinem Beruf immer wieder erkrankt sei, eine Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG je nach Zeitpunkt des noch zu prüfenden Eintritts des Versicherungsfalls unerlässlich. 3.2     Gemäss ärztlichem Zeugnis der Dermatologin Dr. D.___ vom 11. März 2003 leidet der Beschwerdeführer seit seinem 5. Lebensjahr unter einem anlagebedingten Ekzem im Sinne einer Neurodermitis. Aus diesem Grund erachtete Dr. D.___ den Versicherten nur für Arbeiten im sauberen und trockenen Milieu als geeignet. Einen Berufswechsel sowie eine Umschulung befürwortete sie. Dem Zeugnis angefügt findet sich der Hinweis, dass die letzten Konsultationen mit Ekzem vom 1. Oktober bis 12. November 1993 stattgefunden hätten. Am 11. Februar und 11. März 2003 habe der Beschwerdeführer sie wegen des Zeugnisses aufgesucht, habe jedoch kein Ekzem aufgewiesen (Beilage zu Urk. 7/5).          Der Psychiater PD Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 25. November 2002 die Diagnose Ekzeme und Psychoseneigung. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 70 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker infolge Ekzemrezidiven und hielt ausserdem fest, dass das rauhe Bau- und Industriegewerbe wegen der Psychoseneigung des Versicherten ungeeignet sei.          Infolge eines psychotischen Zustandsbildes sei der Beschwerdeführer vom 22. bis 29. Juli 1996 hospitalisiert worden. Seit zirka zwei Jahren träten Rückfälle in präpsychotische Zustände auf, welche mit Neuroleptika aufgefangen werden könnten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen hochintelligenten, sensiblen und begabten jungen Mann mit starken Hemmungen, teilweisen Auflösungserscheinungen und wenig Durchsetzungsfähigkeit. PD Dr. A.___ befürwortete eine Umschulung auf einen neuen Beruf zum Beispiel im Bereich Creative Media entsprechend den Begabungen und Neigungen des Versicherten (Urk. 7/8). In einem Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2003 sprach er sich in Anbetracht der psychischen Situation des Beschwerdeführers wiederum dafür aus, diesem die gewünschte Umschulung unverzüglich zu ermöglichen (Urk. 7/6). 3.3     In Bezug auf die Hauterkrankung des Beschwerdeführers erweist sich die medizinische Aktenlage als sehr dürftig. Dr. D.___ bestätigte in ihrem Zeugnis vom 11. März 2003 zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Neurodermitis und sprach sich zudem für eine Umschulung aus, doch war das letzte von ihr festgestellte Ekzem im Jahr 1993 aufgetreten (Beilage zu Urk. 7/5). Seit April 1996 hatte der Beschwerdeführer sie nicht mehr aufgesucht (vgl. Notiz auf Urk. 7/7) und er hat gemäss seinen Angaben im Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene“ vom 23. Oktober 2002 auch zu keiner andern Dermatologin bzw. keinem andern Dermatologen Kontakt aufgenommen (Urk. 7/17 S. 5). Damit liegt das Auftreten des letzten fachärztlich festgestellten Ekzems nahezu zehn Jahre zurück. So findet sich denn auch keine fachärztliche Bestätigung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontaktekzeme (Urk. 1), welche bei seinen Temporäreinsätzen als Elektromonteur in den Jahren 1994 bis 1996 (vgl. Anamnese in Urk. 7/8 und Urk. 7/14) aufgetreten seien. Ausserdem ist dem Zeugnis von Dr. D.___ nicht zu entnehmen, welche Schwere die Hauterkrankung aufweist respektive aufgewiesen hat.          Auch den Ausführungen von PD Dr. A.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 30. Juli 1996 in Behandlung steht, sind diesbezüglich keine beweisrelevanten Angaben zu entnehmen, zumal Hautkrankheiten nicht in sein Fachgebiet fallen. Er bestätigte im Bericht vom 25. November 2002 die von ihm diagnostizierten Ekzeme lediglich anamnestisch, entsprechende Befunde erhob er keine (Urk. 7/8).          Damit lassen die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit  (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Alter von fünf Jahren aufgetretenen Neurodermitis in seinem erlernten Beruf als Elektromonteur eingeschränkt ist oder dass ihm diese Tätigkeit auf Dauer nicht zumutbar ist. Auch finden sich abgesehen von den beschwerdeführerischen Ausführungen keine sonstigen Hinweise in den Akten, welche eine derartige Annahme stützen würden. Ausserdem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich wegen seines Hautleidens während zehn Jahren nicht mehr in fachärztliche Behandlung begeben hat, gegen die anspruchsbegründende Relevanz des Gesundheitsschadens.          Nichtsdestotrotz gilt es aber zu beachten, dass sich sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. A.___ für eine berufliche Umstellung aufgrund des Hautleidens ausgesprochen haben und sich mit Ausnahme der unbegründeten Stellungnahme der IV-internen Ärztin Dr. med. E.___ keine diesen Beurteilungen widersprechende ärztliche Stellungnahme in den Akten findet. Dem von der Beschwerdegegnerin gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, liegt damit keine begründete ärztliche Aussage zugrunde. Auch findet sich für den Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die Möglichkeit, der Beschwerdeführer könne sich mittels einer Schutzausrüstung hinreichend schützen (Urk. 2 S. 2), weder eine entsprechende ärztliche Beurteilung noch eine beruflich-erwerbliche Abklärung in den Akten, was angesichts des Umstandes, dass weder die Schwere noch die genaue Ausprägung der Krankheit bekannt sind, als unzulänglich erscheint.          Des Weitern enthielt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid jeglicher Auseinandersetzung mit der von PD Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störung des Beschwerdeführers, obwohl PD Dr. A.___ sowohl in seinem Bericht vom 25. November 2002 (Urk. 7/8) als auch im Schreiben vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/6) von einer Rückkehr in den angestammten Beruf und damit ins - gemäss seiner Aussage - derbe Baugewerbe abriet und eine Umschulung empfahl. Zwar erweisen sich die medizinischen Akten auch diesbezüglich als nicht umfassend genug, um einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu bejahen, zumal die konkrete Massnahme noch unbestimmt ist. Auch vermag der Umstand alleine, dass der persönliche Umgang im Bau- und Industriesektor möglicherweise rauher ist als in andern Berufszweigen, die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit in diesem Bereich bei Vorliegen einer psychischen Störung noch nicht zu begründen. Doch kann die Aussage von PD Dr. A.___ nicht ohne nähere Prüfung und Abklärung unbeachtet bleiben.          Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Einschränkungen in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur nicht zulassen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen sowohl zur Hautkrankheit als auch zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veranlasse.          Sofern die ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen sollten, dass der Hautkrankheit des Beschwerdeführers invalidisierender Charakter zukommt, wird bei der neuen Entscheidfällung eine Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG unerlässlich sein.          Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der formellrechtliche Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 1), unbehandelt bleiben.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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