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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.12.2003 IV.2003.00230

December 16, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,196 words·~6 min·2

Summary

Invalidenrente (Anspruch verneint); Arbeitsfähigkeit von 80% (bei Kostengutsprache für Taxifahrten zum Arbeitsplatz)

Full text

IV.2003.00230

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 17. Dezember 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       C.___, geboren 1956, arbeitete seit 1980 bis November 2001 als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr einer Bank in Zürich. Am 6. März 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.          Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, Arztberichte (Urk. 7/5 und 7/6) ein, erhob den IK-Auszug (Urk. 7/28) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/29 = Urk. 7/30). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 15. April 2003 als Eingliederungsmassnahme eine Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter (Taxikosten) erteilt hatte (Urk. 7/4), lehnte sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16. April 2003 ab (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ebenfalls ab.

2.       Mit Eingabe vom 22. Juli 2003 erhob C.___ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10.  September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides vom 26. Juni 2003 im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Arztbericht von Dr. A.___ bestehe eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Diese könne allerdings nicht medizinisch begründet werden, sondern beruhe darauf, dass die Versicherte wegen ihrer Behinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren könne und die Taxikosten zu hoch seien. Da der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr zu 80% zumutbar sei, sei das Rentengesuch abgewiesen und seien ihr gleichzeitig Dienstleistungen Dritter in Form von Taxikosten zugesprochen worden. Daran sei festzuhalten, nachdem in der Einsprache keine medizinisch begründete Verschlechterung geltend gemacht worden sei, welche dazu veranlassen würde, zusätzliche medizinische Berichte einzuholen oder sonstige Abklärungen zu tätigen (Urk. 2).          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie durch ihre erbliche Muskelerkrankung derart beeinträchtigt sei, dass sie die theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht erreichen könne. Sie sei nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Zur Beurteilung ihrer Invalidität sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1).

3.       3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht auf die bei Dr. A.___ eingeholten Arztberichte vom 26. Mai 2002 (Urk. 7/6) sowie vom 13. März 2003 (Urk. 7/5) ab. In seinem Bericht vom 26. Mai 2002 hatte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestellt: Unklare Myopathie, facio-scapulo-humerale Muskeldystrophie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie (arterielle), Adipositas. Zuerst habe die Versicherte noch an einer Lumboischialgie beidseits gelitten, die jedoch unter ständiger Physiotherapie besser geworden sei (Urk. 5/6, S. 2). Dr. A.___ berichtete, Treppensteigen sei praktisch "sehr schwer bis unmöglich"; die Versicherte müsse sich am Geländer heraufziehen, ohne Geländer sei es sehr mühsam. Weil sie nicht mehr in den Zug einsteigen könne, arbeite sie seit 12. November 2001 nicht mehr. Seit diesem Datum bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, "bis Transport und Kosten zwischen ___ und ___ geregelt" seien (Urk. 7/6, S. 1). In ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sei die Versicherte ab sofort zu 80 % beziehungsweise während 6.72 Stunden an 5 Tagen arbeitsfähig (Urk. 7/6, S. 4). 3.2     In seinem Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 7/5) verwies Dr. A.___ im Wesentlichen auf seine am 26. Mai 2002 gemachten Angaben. Er bezeichnete die Versicherte wiederum als "theoretisch" zu 80 % arbeitsfähig und gab an, dass sie aufgrund ihrer Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne, weshalb ihr "praktisch" eine volle Rente zustehe. Er attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 12. November 2001 bis auf Weiteres (Urk. 7/5 S. 1). Am 27. März 2003 präzisierte er gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle auf telefonische Nachfrage, dass die Versicherte - jedenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu 80 % arbeitsfähig sei; das Problem sei jedoch der Arbeitsweg (Urk. 7/20).

4.       4.1     Aufgrund der erwähnten Verlautbarungen von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2001 zwar nicht mehr Treppensteigen und aus diesem Grunde keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen konnte (weswegen denn auch Kostengutsprache für Taxifahrten geleistet wurde), sie im Übrigen aber in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr zu 80 % arbeitsfähig war. Diese Einschätzung stimmt mit den bei den Akten liegenden, sich allerdings nicht zur Arbeitsfähigkeit äussernden weiteren medizinischen Berichten von neurologischen Fachärzten im Wesentlichen überein (vgl. Urk. 7/7 und 7/10). 4.2     Die Verwaltung durfte daher ohne zusätzliche medizinische Abklärungen davon ausgehen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin unter 40 % liege (Einkommensvergleich in Form eines Prozentvergleichs) und somit der Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle. Eine allfällig nachträglich eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie aufgrund der letzten Äusserung von Dr. A.___ (vom 15. Mai 2003, Urk. 3/2) nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, soll gegebenenfalls Gegenstand einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung bilden.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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