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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.10.2003 IV.2003.00224

October 21, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,892 words·~9 min·2

Summary

Frist zur Einspracheerhebung abgelaufen, kein Wiederherstellungsgrund, Abweisung der Beschwerde und Nichteintreten auf die materiellrechtlichen Einwände.

Full text

IV.2003.00224

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Buis Urteil vom 22. Oktober 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       M.___ leidet seit 1996 an Multiple Sklerose mit primär chronischer Verlaufsform (Urk. 4/23 - Urk. 4/30). Im Oktober 2002 ersuchte sie bei der IV-Stelle um eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen im Bereich Bad/WC und legte der Verwaltung Kosteneinschätzungen in der Höhe von Fr. 57’702.-- beziehungsweise Fr. 60'110.-- (A.___; Urk. 4/33 und Urk. 4/34) sowie von Fr. 66'462.15 (B.___/C.___/D.___) vor (vgl. Urk. 4/31/5; Urk. 4/35; Urk. 4/37). Nachdem E.___ vom SAHB Hilfsmittel-Zentrum nach Abzug von Ausbauarbeiten, die nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) nicht gedeckt waren, der IV-Stelle eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 38'270.-- empfohlen hatte (Urk. 4/31/5), sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2003 einen Kostenbeitrag im empfohlenen Umfang zu (Urk. 4/3). In ihrer Begründung wies die IV-Stelle darauf hin, dass die eingereichte Offerte zwar zweckmässig sei, es jedoch eine Vermischung mit Ausbauarbeiten gäbe, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht vergütet werden könnten. So sei beispielsweise im neugestalteten Raum ein Bad und eine Dusche vorgesehen und die Anlage so konzipiert worden, dass der Sanitärbereich gesamthaft erneuert werden müsse. Der errechnete Kostenbeitrag richte sich nach Durchschnittspreisen für die invaliditätsbedingt notwendigen Aufwände (Urk. 4/3).

2.       Gegen diese Verfügung vom 27. Januar 2003 erhob M.___ mit Schreiben vom 17. März 2003 Einsprache und machte unter anderem geltend, dass sie sich während zweier Monate im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie von der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2003 erst am 27. Februar 2003 Kenntnis erhalten habe. Sie erachtete die Frist als mit der Eingabe vom 17. März 2003 gewahrt und zählte ab Kenntnisnahme der Verfügung 30 Tage hinzu, weshalb die Frist für sie (neu) am 29. März 2002 (richtig: 2003) enden würde (Urk. 4/2). Im Übrigen machte sie in materieller Hinsicht geltend, dass die Neugestaltung des Raumes mit einem Bad und einer Dusche nicht als invaliditätsbedingter Aufwand zu qualifizieren sei (Urk. 4/2).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 trat die IV-Stelle auf die Einsprache der Versicherten nicht ein und hielt dieser entgegen, dass die Einsprachefrist am 17. März 2003 bereits abgelaufen gewesen sei und der geltend gemachte Auslandaufenthalt von zwei Monaten daran nichts ändere, zumal sie für die Weiterleitung ihrer Post während ihrer Abwesenheit hätte besorgt sein müssen (Urk. 2 = Urk. 4/1). M.___ gelangte mit Eingabe vom 17. Juni 2003 erneut an die IV-Stelle und setzte sich gegen den Entscheid vom 19. Mai 2003 zur Wehr (Urk. 1). Da die Eingabe innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist ergangen war, wurde diese als Beschwerde behandelt und dem hiesigen Gericht zusammen mit der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10. Juli 2003 (Urk. 3) überwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       1.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. 1.2     Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort ent­fernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adres­se gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne eine Ver­tretung zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwe­sen­heit für ihn zu handeln, hat eine am bisheri­gen Ort ver­such­te Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Vorausset­zung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördli­chen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewis­sen Wahr­schein­lich­keit zu erwarten ist und ein Verfahrens– oder Prozess­recht­sverhältnis be­steht­, welches die Parteien ver­pflich­tet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, wel­che das Verfahren betreffen, zuge­stellt werden können (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinwei­sen). 1.3     Wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, kann die versäumte Frist nach Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden, wenn die gesuchsstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (Abs. 1). Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an (Abs. 2).

2.       2.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Verfügung vom 27. Januar 2003 an dem den Behörden bekannten Zustellungsort in F.___ eingetroffen ist und von der Beschwerdeführerin einen Tag nach Rückkehr aus einem zweimonatigen Auslandaufenthalt, nämlich am 27. Februar 2003, zur Kenntnis genommen wurde. Die Beschwerdeführerin anerkannte zudem ausdrücklich, dass es ihr "bezogen auf die Zustellung" nicht möglich gewesen sei, die Einsprachefrist einzuhalten (Urk. 4/2). Ebenfalls als erwiesen zu gelten hat die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre zweimonatige Ortsabwesenheit nicht gemeldet und keinerlei Vorkehrungen hinsichtlich einer allfälligen Weiterleitung der Post beziehungsweise der Bezeichnung eines Vertreters getroffen hat. Zumindest wurde nichts dergleichen von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 2.2     Zu ihrer Entlastung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht mit einer Verfügung während ihrer Abwesenheit gerechnet, da sie der Auffassung gewesen sei, dass die Zusicherung der Kostenbeiträge formlos mitgeteilt würde, da mit Vertretern der IV-Stelle auch diverse Besprechungen über die Bedürfnisse in baulicher Hinsicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Invalidität stattgefunden hätten. Der für den Umbau erforderliche finanzielle Aufwand, welcher gemäss Kostenvoranschlag des Architekten A.___ knapp Fr. 60'000.-- ausgemacht habe, sei nie in Zweifel gezogen worden. Über den bei der IV-Stelle üblichen Zahlungsablauf sei sie nie orientiert worden. Aus den Beratungsgesprächen sei nach ihrem Verständnis lediglich hervorgegangen, dass die Rechnungen der Handwerker und Lieferanten nach einer Kontrolle durch den Architekten der IV-Stelle zur Zahlung zu übermachen seien. Ferner brachte sie vor, dass ein Nachsenden der Post ohnehin sinnlos gewesen wäre, weil Postsendungen an ihren Aufenthaltsort erfahrungsgemäss mindestens drei Wochen in Anspruch genommen hätten (Urk. 1).

3.       3.1     Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Auslandaufenthaltes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung eines behördlichen Aktes erwarten musste. Dafür spricht, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Verfahren betreffend das von der Beschwerdeführerin im Oktober 2002 gestellte Gesuch um Kostenübernahme baulicher Veränderungen im Bereich Bad/WC hängig, mithin ein Entscheid darüber ausstehend war. Eine definitive Kostengutsprache über den gesamten beantragten Betrag von rund Fr. 60'000.-- lag im Zeitpunkt der Abreise (ca. 26. Dezember 2002) jedenfalls mit Sicherheit noch nicht vor, zumal E.___ vom SAHB Hilfsmittel-Zentrum der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 über die im September 2002 zusammen mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Besprechung und Überprüfung der konkreten Situation vor Ort berichtete und dessen Empfehlung bezüglich Kostenübernahme abgab (Urk. 4/31/5). Ebenfalls sprechen die bereits gemachten Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit behördlichen Abläufen dafür, dass sie damit rechnen musste, dass über das gestellte Gesuch ein formeller Entscheid ergehen könnte. So wurden eine Reihe von gestellten Leistungsbegehren mittels formeller Verfügung gutgeheissen beziehungsweise abgewiesen. Gut einen Monat vor ihrer Abreise wurde mit Verfügung vom 8. November 2002 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bejaht (Urk. 4/5), am 11. April 2002 ihr Begehren betreffend eine Antidekubitus-Matratze abgewiesen (Urk. 4/9), am 20. Juni 2002 bekam sie eine leistungsabweisende Verfügung in Bezug auf ihren Antrag auf Kostenübernahme eines Lagerungskissens (Urk. 4/10), am 21. Juni 2002 wurde das Gesuch um Kostenübernahme der Rollstuhlmiete abgewiesen (Urk. 4/12), mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 wurde ihr die leihweise Abgabe eines Rollstuhles (Urk. 4/17) und am 10. Dezember 2001 die leihweise Abgabe eines Treppenlifts gemäss Kostenvoranschlag zugesprochen (Urk. 4/15). Im Jahre 2000 bekam sie den Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente mittels formeller Verfügung zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 2000, Urk. 4/18). Unter den genannten Verfügungen waren auch solche, welche dem Antrag auf volle Kostenübernahme entsprachen und darüber eine formelle Verfügung erlassen wurde. Insbesondere im Falle der beiden beantragten Hilfsmittel "Treppenlift" und "Rollstuhl" bestehen in verfahrensmässiger Hinsicht Parallelitäten zum vorliegenden Fall. So ging diesen Verfügungen (Urk. 4/15 und Urk. 4/17) ebenfalls eine Abklärung vor Ort durch E.___ vom SAHB Hilfsmittel-Zentrum voraus und die IV-Stelle stützte sich in der Folge auf die von ihm abgegebenen Empfehlungen (Urk. 4/45). Dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, betreffend die beantragte Kostenübernahme für den Umbau im Bereich Bad/WC ergehe keine förmliche Verfügung mehr, erscheint nach dem Gesagten als Schutzbehauptung. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Abwesenheit bis am 26. Februar 2003 noch mit einer weiteren Verfügung rechnen musste. Der Entscheid über das am 18. Februar 2002 gestellte Gesuch um Mietkostenübernahme eines Elektrobetts war nämlich ebenfalls noch ausstehend. Diesem Gesuch wurde aber erst mit Verfügung vom 6. März 2003 entsprochen, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Abreise indes nicht wissen konnte (Urk. 4/7). 3.2     Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht pflichtgemäss verhielt, indem sie es unterliess, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche noch hängige Verfahren betrafen, zugestellt werden konnten. Zumindest hätte sie ihre Abwesenheit der Beschwerdegegnerin melden und/oder dafür besorgt sein müssen, dass jemand sie für die Dauer ihrer Abwesenheit vertrat. Die Beschwerdeführerin hat sich die Zustellung der Verfügung vom 27. Januar 2003 somit entgegen halten zu lassen. Da die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, entfaltet sie ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; dabei ist unmassgebend, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat oder nicht (BGE 119 V 95 mit wei­teren Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mit der vom 17. März 2003 datierten Eingabe die 30tägige Frist nach Art. 52 ATSG versäumt hat. 3.3     Soweit die Beschwerdeführerin Wiederherstellungsgründe geltend machen will, ist zu erwähnen, dass die blosse Schwierigkeit bei der Postzustellung wegen eines Auslandaufenthalts für sich allein in der Regel nicht genügt, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG darzutun. Ebenso wenig schützt Rechtsunkenntnis vor den Folgen einer Fristversäumnis (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 38 zu § 13). Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersuchen müssen. Die Beschwerdeführerin kam am 26. Februar 2003 von ihrem Auslandaufenthalt zurück, die Wiederherstellung hätte folglich bis spätestens am 10. März 2003 verlangt werden müssen. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist kommt somit bereits aus formellen Gründen nicht in Frage.

4.       Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2003 auch in materiellrechtlicher Hinsicht äussert, bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen, 116 V 266 Erw. 2a; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a). Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Frage, ob der Einsprachentscheid rechtens war, abzuweisen. Im Übrigen ist auf die vorgebrachten materiellrechtlichen Einwände nicht einzutreten.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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