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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.02.2004 IV.2003.00196

February 9, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,249 words·~16 min·1

Summary

Rente; Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Full text

IV.2003.00196

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 10. Februar 2004 in Sachen I.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Peter Stein Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die im Jahre 1960 geborene I.___ besuchte die Grundschule und war nach ihrer definitiven Einreise in die Schweiz von 1989 bis 2000 als Textilarbeiterin tätig (Urk. 8/37, Urk. 8/34). Wegen seit April 2000 bestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. November 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/37 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen (insbesondere MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002; Urk. 8/12) lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. März 2003 ab (Urk. 8/4) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Einsprache des Vertreters des Versicherten (Urk. 8/3, Urk. 4) mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).          Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen oder über den Invaliditätsgrad ein Obergutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).          Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2003 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 1.4     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).          Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg uneingeschränkt arbeitsfähig sei und so weiterhin ein Einkommen von Fr. 45'067.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'077.-- zu keiner leistungsbegründenden Invalidität führe (Urk. 2 und 3). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass es im Falle zweier sich diametral widersprechenden Gutachten (MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002, Urk. 8/12; AEH-Gutachten vom 4. September 2001, Urk. 8/18) nicht zulässig sei, unkritisch auf dasjenige abzustellen, welches keine Leistungspflicht begründe. Ohne weitere Abklärung des Sachverhalts sei vielmehr auf das AEH-Gutachten (Arbeitsunfähigkeit von 50 %) abzustellen (Urk. 1 S. 5). 2.3 2.3.1 Anlässlich der Hospitalisation in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (Rheumaklinik) vom 11. Dezember 2000 bis 6. Januar 2001 stellten die untersuchenden Ärzte die folgende Diagnose: lumbospondylogenes Syndrom links, Wirbelsäulenfehlform (abgeflachte Brustwirbelsäule, akzentuierte Lendenlordose), Haltungsinsuffizienz, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1 und rechts mediolateraler Diskushernie L5/S1. Vom 11. Dezember 2000 bis 28. Januar 2001 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei ihres Erachtens eine 50%ige Arbeitsaufnahme möglich (Austrittsbericht vom 6. Januar 2001; Urk. 8/19). 2.3.2   Die für das AEH-Gutachten vom 4. September 2001 verantwortlich zeichnenden Ärzte diagnostizierten ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom links im Nacken/Schulter/Rückenbereich linksbetont (tiefe Übergangskyphose, Symptomausweitung) sowie eine manifeste Depression/prolongierte gemischte Anpassungsstörung (Urk. 8/18 S. 1). Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin während den Tests sei als mässig zu beurteilen. Die Zumutbarkeit für die Tätigkeit als Textilarbeiterin könne gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund der Selbstlimitierung nicht beurteilt werden. Auf Grund der statischen Beanspruchung sei eine solche Tätigkeit jedoch eher als ungünstig einzustufen. Auch die Arbeitsfähigkeit für eine andere berufliche Tätigkeit könne aus den genannten Gründen nicht abschliessend beurteilt werden. Mehr aufgrund theoretischer Überlegungen als basierend auf den Belastbarkeitstests, welche doch zu einem grösseren Teil selbstlimitierend gewesen seien, bestehe auf Grund der vorliegenden klinischen und radiologische Befunden wie auch unter Berücksichtigung der unbewussten Symptomverstärkung aufgrund der Psychodynamik eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Möglichkeit zu Wechselpositionen von 50 %. Die Prognose sei insgesamt skeptisch zu stellen, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass diese im Falle einer Realisierung der Arbeitstätigkeit günstiger ausfalle (Urk. 8/18 S. 2 f.). 2.3.3   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2001 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom, eine ausgeprägte myofasciale Begleitreaktion, eine Lendenwirbelsäulendiskopathie, ein rezidivierendes Zervikalsyndrom sowie eine thoracale Fehlhaltung. Der Zustand der Beschwerdeführern sei stationär, sie stehe seit dem 4. Juni 1997 in seiner Behandlung. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine halbtägige und einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Beide Angaben würden ab dem 1. Juni 2001 gelten (Urk. 8/16 f.). 2.3.4   Die für das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unspezifische Nacken- und Rückenschmerzen (ICD-10: M 54.8) mit einem leichten, zervikal betonten myovertebralen Syndrom. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Textilarbeiterin würden sie die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig erachten. Limitierend wirkten sich bei dieser Tätigkeit, welche einen hohen Anteil an Überkopfarbeiten habe, die rheumatologischen Befunde aus. Für eine körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg würden sie die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig erachten. Eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe aufgrund der Akten seit dem 1. November 2000. Vorher sei die Beschwerdeführerin am angestammten Arbeitsplatz bereits vom 10. April bis 28. Mai 2000 zu 100 % und vom 29. Mai bis 31. Oktober 2000 zu 66 2/3 % arbeitsunfähig gewesen. Den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit würden sie auf den 23. Oktober 2002 (Datum der Schlussbesprechung) festsetzen. Vorher sei der Beschwerdeführerin sowohl von Dr. A.___ (ab dem 1. Juni 2001) wie auch von den untersuchenden Ärzten des AEH (ab August 2001) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/12 S. 13 f.). 2.4     Das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 8/12 S. 8 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Insbesondere waren den Gutachtern der Bericht von Dr. A.___ vom 29. Dezember 2001 sowie das AEH-Gutachten vom 4. September 2001 bekannt (Urk. 8/12 S. 5 f.). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, welcher die psychiatrische Abklärung für das MEDAS-Gutachten durchführte, nimmt in seinem Bericht vom 7. Oktober 2002 denn auch ausdrücklich auf das AEH-Gutachten bezug und stellt fest, dass die in diesem gestellte Diagnose (manifeste Depression/prolongierte gemischte Anpassungsstörung) anlässlich seiner Untersuchung nicht habe diagnostiziert werden können. Weiter handelt es sich beim MEDAS-Gutachten verglichen mit dem AEH-Gutachten um die umfassendere und aktuellere Abklärung. Es sind somit grundsätzlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002 abzustellen wäre.          In zeitlicher Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten erst ab dem 23. Oktober 2002 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann (Urk. 8/12 S. 14). Für die Zeit davor verweist das Gutachten ausdrücklich auf den Bericht von Dr. A.___ sowie das AEH-Gutachten. Da aufgrund der Akten zudem erstellt ist (Urk. 8/12 S. 14, Urk. 8/18 S. 2), dass die Beschwerdeführerin ab April 2000 in ihrer angestammten Tätigkeit erheblich und ab dem 1. November 2000 sogar dauernd arbeitsunfähig war, ist die Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im April 2001 abgelaufen und der Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, wozu es unerlässlich ist, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu kennen.          Bezüglich des AEH-Gutachtens vom 4. September 2001 ist anzumerken, dass sich dieses über den Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht äussert. Es trägt somit für den Zeitraum April bis September 2001 nicht zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bei. Zudem ist das Gutachten grundsätzlich auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der durchgeführten funktionellen Leistungstests ausgerichtet. Gerade diese Einschätzung konnte aber aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin in den durchgeführten Tests nicht abschliessend erfolgen, so dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund theoretischer Überlegungen bestimmt wurde. Weiter attestiert Dr. A.___ der Beschwerdeführerin, entgegen dem Verweis im MEDAS-Gutachten, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings ebenfalls ohne zum Zeitraum April und Mai 2001 Stellung zu nehmen und ohne den Beginn der Arbeitsfähigkeit näher zu begründen. Aus seinem Bericht ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin gerade ab dem 1. Juni 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein soll (Behandlung in der Zeit vom 4. Juni 1997 bis 12. Dezember 2001). Der Bericht ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich nicht auf ihn abzustellen ist. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitsfähigkeit widersprechen sich der genannte Bericht sowie das AEH-Gutachten spätestens ab dem 4. September 2001 erheblich, wobei aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht eine Fachmeinung bevorzugt werden kann. Wie oben ausgeführt basiert auch das AEH-Gutachten lediglich auf theoretischen Überlegungen, weshalb es zur Klärung des medizinischen Sachverhalts nicht ohne weiteres als geeigneter erscheint als der Bericht von Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Jahren in Behandlung steht.          Zusammenfassend erscheint es angezeigt, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der Zeit von April 2001 bis zum 23. Oktober 2002 weitere Abklärungen zu tätigen und die Sache dazu an die IV-Stelle zurückzuweisen. Spätestens ab dem 23. Oktober 2002 ist hingegen gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des MEDAS-Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3. 3.1     Im Gesundheitsfall könnte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit per 2002 ein Einkommen von Fr. 3'690.-- erzielen (Urk. 8/34 S. 2), was nach Berücksichtigung einer Gratifikation von rund Fr. 2'410.-- (ungefährer Durchschnittswert der Jahre 1998 und 1999) ein Jahreseinkommen von Fr. 46'690.-- ergibt. 3.2     Gemäss neuster Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügen drei DAP-Arbeitsplatzbeschriebe für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht (BGE 129 V 472), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist.          Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seit 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+2.5 %, +2.2 %) ergibt sich per 2002 ein Einkommen von rund Fr. 3'994.80 (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 92, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 47'937.-- entspricht. Macht man davon aufgrund der Art der Behinderung der Beschwerdeführerin ein Abzug von 5 %, führt dies bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 45'540.-- und einer Invalidität von rund 3 % ([Fr. 46'690.-- - Fr. 45'540.--] x 100 / Fr. 46'690.-- = 2.46).          Aufgrund der vorliegenden Akten kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 23. Oktober 2002 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, weshalb eine allfällige Invalidenrente nach den Regeln von Art. 88bis Abs. 2 IVG entsprechend zu befristen wäre.

4. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Mai 2003 und zur Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum April 2001 bis 23. Oktober 2002.

5.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Auch wenn die vorliegende Beschwerde teilweise abzuweisen ist, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Kürzung der Entschädigung praxisgemäss nicht (Zünd, a.a.O., N 7 zu § 34 GSVGer).

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen befristeten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Peter Stein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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