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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00190

January 29, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,388 words·~7 min·2

Summary

Medizinische Massnahme im Ausland; Anspruch bei Geburtsgebrechen; in casu: Kein Anspruch auf 'konduktive Förderung nach A. Petö'

Full text

IV.2003.00190

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 30. Januar 2004

in Sachen

S.___  Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1996 geborene S.___ leidet seit Geburt an einer spastischen Tetraparese (Urk. 7/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen (gemäss Ziff. 182, 183, 177, 390 und 404 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV]; Urk. 7/58) diverse Versicherungsleistungen zu (Urk. 7/3-57). Am 8. Juli 2003 stellte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Antrag auf eine Operation der Hüftgelenksluxationen und eine postoperative "konduktive Förderung nach A. Petö" (Urk. 7/58-59). Mit Verfügung vom 4. März 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Kostengutsprache für die beantragte "Therapie nach A. Petö" (Urk. 10/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2003 (Urk. 10/2) wurde mit Entscheid vom 22. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2. Dagegen erhob S.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.___, am 20. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für die "konduktive Förderung nach A. Petö" (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 28. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 8. September 2003 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Versicherte Personen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV]).          Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Art. 23bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Gewährung der medizinische Massnahme in Form der "konduktiven Förderung nach A. Petö" hat respektive ob andere beachtliche Gründe vorliegen, welche die  Eingliederungsmassnahme im Ausland rechtfertigen. Die Verwaltung verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass medizinische Eingliederungsmassnahmen im Ausland einfach und zweckmässig und in der Schweiz wissenschaftlich anerkannt sein müssten. Die beantragte, im Ausland durchzuführende Massnahme sei den in der Schweiz angewendeten Spezialtherapien nicht überlegen (Urk. 2). Demgegenüber machte die Mutter der Beschwerdeführerin geltend, dass diese aufgrund der jährlich mehrwöchigen "konduktiven Förderung nach A. Petö" in Budapest und Starnberg bereits gute Fortschritte erzielt habe. Ziel der beantragten Massnahme sei die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter stehe eine Operation der luxierten Hüfte bevor, in deren Rehabilitationszeit von sechs bis zwölf Monaten die beantragte Massnahme, für die es in der Schweiz keine vergleichbare Therapie gebe, unabdingbar sei (Urk. 1).

3. 3.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV Anspruch auf Durchführung der Massnahme im Ausland hat. 3.1.1   Bei der beantragten, aus Ungarn stammenden und vom Budapester Neurologen Prof. Dr. András Petö entwickelten Therapie handelt es sich gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen im Unterschied zu den traditionellen Einzeltherapieformen um eine innerhalb einer Gruppe durchgeführten, integrierten pädagogischen Behandlung auf der Basis der konduktiven Förderung, dessen Therapieplan Elemente der Neurophysiologie, Physio- und Ergotherapie, Logo- und Mototherapie, Heil-, Sonder-, Vorschul-, Grundschul- und Sozialpädagogik umfasst (vgl. Urk. 3/7 und Urk. 3/8). 3.1.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht setzte sich in einem unveröffentlichten Urteil vom 15. Januar 1999 (I 303/98) mit der beantragten Eingliederungsmassnahme auseinander. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Invalidenversicherung die Behandlung eines versicherten Kindes mit spastischer Tetraparese am Petö-Institut in Ungarn zu übernehmen hat. Dabei führte es aus, dass gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV kein Anspruch auf Durchführung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Ausland nach einer anderen, weiterentwickelten oder in der Schweiz nicht praktizierten Behandlungsmethode bestehe, wenn in der Schweiz die für die Behandlung des Leidens im Einzelfall notwendigen und geeigneten Therapiemöglichkeiten angeboten würden. Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz gleichartige Behandlungsmöglichkeiten - wie die wissenschaftlich international anerkannte Bobath- sowie Vojta-Therapie [vgl. hiezu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York, S. 230 und S. 1771] - bestünden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die adäquate Behandlung der beim Versicherten vorhandenen Geburtsgebrechen auf Grund ihrer Besonderheit oder Seltenheit hier zu Lande unmöglich sei. Ein Anspruch sei daher unter diesem Rechtstitel zu verneinen. 3.1.3 Vorliegend besteht kein Anlass, von der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Dr. B.___ stellte fest, dass die alleinerziehende und berufstätige Mutter nicht genügend Kapazität hat, das Kind rund um die Uhr zu betreuen und es der Mutter zudem an den fachlichen Voraussetzungen fehle, weshalb er die erwähnte Therapie empfehle (Urk. 7/58). Ebenso sprach sich PD Dr. med. C.___, leitender Arzt der Neuro-Orthopädischen Abteilung der Universitäts-Kinderspitals beider Basel für die ausgesprochen effiziente Methode der "konduktiven Förderung nach A. Petö" aus (Urk. 10/2/1). Da sich jedoch die behandelnden Ärzte über die Therapierbarkeit des Geburtsgebrechens in der Schweiz nicht äusserten, das Eidgenössische Versicherungsgericht sich aber klar für die Durchführbarkeit der Behandlung einer spastischen Tetraparese in der Schweiz ausgesprochen hat, besteht kein Anspruch auf eine ausnahmsweise Gewährung der Massnahme im Ausland. 3.2     Zu prüfen bleibt, ob gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV (in der seit Januar 2001 gültigen Fassung) die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem eine solche Leistung in der Schweiz zu erbringen gewesen wäre, von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Massnahme "aus anderen beachtlichen Gründen" im Ausland durchzuführen ist. 3.2.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 110 V 99 entschieden, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 von Art. 23bis IVV, der dem ab 1. Januar 2001 gültigen Abs. 3 von Art. 23bis IVV entspricht, offensichtlich weniger weit gehen als diejenigen von Abs. 1. Obgleich diese Norm somit nicht eng auszulegen ist, können beachtliche Gründe indes lediglich solche von erheblichem Gewicht sein, weil sonst nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen würde, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 Erw. 5c mit Hinweisen). Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage, wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (nicht veröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Juli 2000, I 740/99, und S. vom 20. September 1999, I 106/99). 3.2.2   Die Mutter der Beschwerdeführerin begründete die beantragte Massnahme unter anderem damit, dass es einerseits eine vergleichbare Gruppentherapie in der Schweiz nicht gebe und dass ihr andererseits die Ganztagestherapie als alleinerziehende Mutter eine Entlastung biete. Die spastische Tetraparese stellt jedoch keine Krankheit dar, mit welcher ein Spezialist in der Schweiz kaum konfrontiert wird oder die eine genauere Diagnose im Ausland erforderte. Ebensowenig stellt die Entlastung der Mutter einen "beachtlichen Grund" im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV dar, weshalb die Kosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. 3.3     Die Voraussetzungen für die Durchführung der medizinischen Massnahme im Ausland und für die Kostenübernahme einer solchen sind nicht erfüllt, weshalb die Verwaltung zu Recht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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