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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2004 IV.2003.00187

February 10, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·900 words·~5 min·1

Summary

Plafonierung der IV- und AHV-Renten eines Ehepaares

Full text

IV.2003.00187

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 11. Februar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1943, bezieht seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf der höchsten Rentenskala 44 und einem über dem höchsten Tabellenwert liegenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Urk. 11/1-5). Damit erhielt sie jeweils die maximale Vollrente, welche ab 1. Januar 2003 Fr. 2'110.-- im Monat betrug (Rententabellen gültig ab 1. Januar 2003, S. 18). Neben der Rente bezieht sie eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit (Urk. 11/9-10) von zuletzt Fr. 211.-- monatlich (Rententabellen gültig ab 1. Januar 2003, S. 121).          Als der Ehemann von B.___ am 1. März 2003 ins AHV-Rentenalter kam, wurde ihre Invalidenrente zusammen mit der Altersrente des Ehemannes per 1. April 2003 neu berechnet (Urk. 11/30). Diese Berechnung ergab für jeden Ehegatten eine monatliche Rente von Fr. 1'583.-- (Urk. 11/31, Urk. 11/32 Blatt 1). Die Hilflosenentschädigung für B.___ blieb unverändert bei Fr. 211.-- (Urk. 11/32 Blatt 2). Gegen die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2003 erhob B.___ am 10. April 2003 Einsprache (Urk. 11/33), welche mit Entscheid vom 7. Mai 2003 abgewiesen wurde (Urk. 11/34).

2.       Mit Eingabe vom 13. Mai 2003 erhob B.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Auszahlung der ungekürzten Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Mit der 10. AHV-Revision wurde per 1. Januar 1997 die frühere Ehepaar-Rente, welche 150 % einer entsprechenden einfachen Altersrente betrug, durch das System mit zwei Einzelrenten ersetzt. Da zwei Einzelrenten im Normalfall höher sind als eine Ehepaar-Rente, wurde für die beiden Renten eines Ehepaares eine Begrenzung nach oben, die sogenannte Plafonierung, eingeführt. Diese ist in Art. 35 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Plafonierung entfällt nur bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

2. 2.1     Wie bereits erwähnt, bezog die Beschwerdeführerin bis Ende März 2003 eine maximale Vollrente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 2'110.-- pro Monat. Dies ist die höchste überhaupt mögliche Rente. Auch nach der Neuberechnung per 1. April 2003 hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine maximale Vollrente, basierend auf der Rentenskala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 110'142.-- (Urk. 11/32 S. 1, Urk. 11/30 S. 6). Ebenfalls steht dem Ehemann der Beschwerdeführer ab 1. April 2003 grundsätzlich eine maximale Vollrente zu (Urk. 11/31, Urk. 11/30 S. 6). Da nun aber beide Ehegatten eine Rente erhalten und sie im gemeinsamen Haushalt leben, sind die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG erfüllt, und es erfolgt zwingend eine Plafonierung der Renten. Denn die Summe beider Renten darf nicht mehr als Fr. 3'165.-- (150 % von Fr. 2110.--) ergeben (vgl. Urk. 11/30 S. 6). Da es sich vorliegend um maximale Vollrenten handelt, stellt auch diese Plafonierungsgrenze von monatlich Fr. 3'165.-- das absolute Maximum dar. Mit anderen Worten ist dies der höchste Betrag, den ein Ehepaar zusammen in Form von Renten der AHV und IV überhaupt zugesprochen erhalten kann. Die Kürzung der beiden Renten erfolgt im vorliegenden Fall zu gleichen Teilen, weil die beiden Rentenansprüche gleich hoch sind. Dies ergibt für jede Rente einen Betrag von Fr. 1'583.-- pro Monat ( Fr. 3'165.-- : 2; Urk. 11/30 S. 6-7). 2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Kürzung selber auch die Tatsache, dass diese rückwirkend und ohne Vorwarnung erfolgt sei (Urk. 1).          Der massgebende Zeitpunkt für die Kürzung ergibt sich sinngemäss ebenfalls aus Art. 35 AHVG, indem ein über die Plafonierungsgrenze hinausgehender Rentenanspruch ab Eintritt der klar definierten Voraussetzungen grundsätzlich gar nicht mehr entsteht.          Es kann im Übrigen von der Verwaltung nicht verlangt werden, dass sie die Rentenberechtigten über eine Verminderung des Anspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse vorgängig aufklärt. Den Rentenbezügern ist es durchaus zumutbar, sich über die gesetzlichen Bestimmungen, welche die zukünftigen Versicherungsleistungen beeinflussen, selbständig zu informieren, wenn sie über zu erwartende Veränderungen im Voraus Bescheid wissen wollen. 2.3     Nach dem Gesagten erweisen sich Verfügung und Einspracheentscheid betreffend die plafonierte Rente der Beschwerdeführerin als rechtmässig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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