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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 IV.2003.00178

August 28, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,082 words·~10 min·4

Summary

Verletzung des rechtlichen Gehörs; mangelhafte Begründung; Rückweisung zum Erlass eines ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheids

Full text

IV.2003.00178

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 29. August 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Mit Eingabe vom 16. Juni 2003 (Urk. 1) erhob S.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 13. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1), womit seine am 27. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/36) gegen die Verwaltungsverfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/4) betreffend Invalidenrente abgewiesen worden war; dies mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Zusprechung mindestens einer halben Rente der Invalidenversicherung über den 1. November 2000 hinaus (Urk. 1 S. 2). 1.2     Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2003 (Urk. 6) beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/40) - mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/4) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2000 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %; samt Zusatz- und Kinderrenten). Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juni 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und über den 6. Juni 2000 hinaus voll erwerbsunfähig gewesen, weshalb ab dem 1. Juni 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer indessen seit August 2000 die Aufnahme einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Erwerbstätigkeit in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich wieder voll zumutbar. Durch Ausübung solch einer leichten Erwerbstätigkeit vermöge er ein Einkommen von rund Fr. 50'000.-- pro Jahr zu erzielen. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden als Gipser erzielbaren Verdienst von rund Fr. 60'450.-- resultiere eine Einbusse von rund Fr. 10'750.--, was einem Invaliditätsgrad von 17 % entspreche. Dementsprechend ende der Rentenanspruch per 31. Oktober 2000 (vgl. Urk. 7/5). Einspracheweise brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, die Beurteilung der Beschwerdegegnerin basiere auf den im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 8. Juni 1999 erstellten ärztlichen Berichten, namentlich auf dem Schlussbericht von Dr. med. A.___, Kreisarzt der für die Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 21. Februar 2001 (Urk. 7/24) und dem Bericht der Dres. med. B.___ und C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital Triemli, Zürich, vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/22), welche jedoch die Rückenschmerzen und die allfällige Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik nicht gebührend berücksichtigten. Die im zuletzt eingeholten Gutachten der Dres. med. D.___, E.___ und F.___, SYMBA Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit, Einsiedeln, vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/17; samt Begleitbericht vom 24. September 2002 [Urk. 7/18]) attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % stehe wiederum im Widerspruch zur Schilderung gemäss Bericht von G.___, Zweckverband H.___, Arbeitseinsatzprogramm AEP, vom 30. April 2002 (Urk. 7/50), dergemäss der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenschmerzen weder im Sitzen noch im Stehen eine entspannte Position finde und ihm auch vorübergehendes Liegen oder Gehen keine Linderung gebracht hätten. Ausserdem vertrete der langjährige Hausarzt Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin, ‚K.___’, in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/41) die Meinung, dass im SYMBA-Gutachten die Dimension der psychischen Problematik verkannt worden sei, was eine weitere psychosomatische Beurteilung notwendig mache (Urk. 7/36). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) werden einleitend die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Februar 2000 (Urk. 7/83), die verfügungsweise Leistungszusprache vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/4) sowie die einspracheweise gestellten Anträge (Urk. 7/34) referiert. Sodann wird in Aussicht gestellt, „[a]uf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen“. Alsdann werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV), die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes beziehungsweise der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 usw.) sowie die Revision des Rentenanspruchs zufolge Anspruchsänderung (Art. 88a Abs. 1 IVV) dargelegt. Schliesslich finden sich folgende, sachverhaltsbezogene Erwägungen: „Seit 08.06.1999 war Herr S.___ in seiner Arbeitstätigkeit gesundheitsbedingt ohne Unterbruch erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig kann auch die einjährige Wartefrist eröffnet werden. Nach Ablauf der Wartefrist am 08.06.2000 war Herr S.___ zu 100% erwerbsunfähig, was sogleich dem IV-Grad entspricht. Per 01.08.2000 wäre Herr S.___ die Aufnahme einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar gewesen. Dies ergibt folgenden Einkommensvergleich: Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF 60'450.mit Behinderung CHF 50'000.- Erwerbseinbusse CHF 10'750.- = Invaliditätsgrad von 17 % [...] Aus diesem Grund endet der Rentenanspruch per 31.10.2000. Nach Überprüfen der medizinischen Akten durch unseren medizinischen Fachdienst ist vorwiegend gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des SYMBA-Gutachtens Herr S.___ die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ab August 2000 wieder zumutbar. Wie bereits in der Verfügung vom 10.01.2003 ausgeführt beträgt der Invaliditätsgrad 17% und schliesst den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente aus. Aufgrund der unveränderten Sachlage halten wir an unserem Entscheid fest.“ 2.2     Die Beschwerdegegnerin hat mithin die im Beiblatt (Urk. 7/5 Beilage) zur Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/4) gelieferte - rechnerisch fehlerhafte (Fr. 60'450.-- - Fr. 50'000.-- = Fr. 10'450.--; anstatt Fr. 10'750.--) - Begründung wiederholt und sich im Weiteren auf den Hinweis beschränkt, die in der Einsprache vom 27. Februar 2003 (Urk. 7/36) vorgebrachten Überlegungen seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Sie hat zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung - weder Stellung genommen noch sich mit der vom Beschwerdeführer bereits mit seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/40) zum Vorbescheid vom 8. November 2002 (Urk. 7/7) aufgelegten und einspracheweise erneut angerufenen Stellungnahme von Dr. I.___ vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/41) auseinandergesetzt. Sie hat sich vielmehr einzig auf die - bereits früher vorliegende und weder inhaltlich wiedergegebene noch als solche erläuterte - Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. J.___ vom 3. Januar 2003 (Urk. 7/6) berufen, wonach bei einer somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit durch ein psychisches Leiden begründet sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, so dass die Schlussfolgerungen im SYMBA-Gutachten begründet und nachvollziehbar seien. Im Ergebnis geht die im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 7/1) gelieferte Begründung mithin nicht über die in der Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/4-5) gelieferten rudimentären Entscheidmotive hinaus. Bereits dort sind im Übrigen die in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/40) gegen den Vorbescheid vom 8. November 2002 (Urk. 7/7) erhobenen Einwände - worunter derjenige der Voreingenommenheit insbesondere des psychiatrischen SYMBA-Gutachters - lediglich mit dem pauschalen und in dieser Form nicht weiter aussagekräftigen Hinweis abgetan worden, man habe diese geprüft. Damit ist der Begründungspflicht gemäss Art. 52 ATSG - wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 1 S. 2 f. B/I/3-6) - nicht Genüge getan worden. Es fehlt mitunter eine konkrete und als solches überprüfbare Darlegung, inwiefern der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problematik im SYMBA-Gutachten vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/17) unvoreingenommen, schlüssig nachvollziehbar und abschliessend nachgegangen worden ist und die geltend gemachten Rückenbeschwerden in die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung des Restleistungsvermögens angemessen eingeflossen sind. Für eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren fehlt eine genügende Grundlage, da die Schwere der Gehörsverletzung einer Heilung von vornherein entgegensteht und darüber hinaus die Vorbringen in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2003 (Urk. 6) in den wesentlichen Punkten wiederum zu pauschal gehalten sind. 2.3     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1'100.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache von S.___ vom 27. Februar 2003 gegen die Verfügung vom 30. Januar 2003 neu entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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