IV.2003.00159
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 22. September 2003 in Sachen S.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. S.___, geboren 1967 in Afghanistan, leidet seit einer Poliomyelitis in frühester Kindheit an Paraplegie mit Torsionsskoliose sowie lumbo- und thorakovertebralem Syndrom. Im Jahre 1992 reiste sie als Flüchtling in die Schweiz ein. Am 10. November 1992 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 25. November 1992 wurde der Anspruch von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit der Begründung abgewiesen, berufliche Massnahmen seien längst vor Einreise in die Schweiz erforderlich gewesen (Urk. 7/16/2). Auf erneute Leistungsbegehren wurde in den Jahren 1994, 1996 und 1998 jeweils mit der gleichen Begründung nicht eingetreten (Urk. 7/16, 7/14 und 7/13). Auch die Gesuche um verschiedene Hilfsmittel wurden mehrmals abgewiesen, weil diese bereits vor Einreise in die Schweiz notwendig gewesen seien (Urk. 7/9-10 und 7/4). In Bezug auf eine Invalidenrente wurde S.___ mit Verfügung vom 28. April 1994 mitgeteilt (Urk. 7/15), ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente entstehe frühestens, nachdem der Wohnsitz in der Schweiz mindestens 5 Jahren ununterbrochen gedauert habe, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse. Sie könne sich zu gegebener Zeit wieder anmelden. Am 24. September 1997 meldete sich S.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte der Klinik A.___ (Bericht vom 2. Dezember 1997, Urk. 7/21) und von Dr. med. B.___ (Bericht vom 2. März 1998, Urk. 7/20) ein. Mit Verfügung vom 2. März 1999 (Urk. 7/11) wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. S.___ sei eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe nicht. Am 6. September 2002 (Urk. 7/34) stellte S.___ erneut einen Antrag auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 5. Oktober 2002 (unter Beilage der Berichte der Medizinischen Poliklinik des D.___ vom 21. Januar 1999 und vom 4. Juni 1999, Urk. 7/19) ein. Die Klinik A.___ führte auf die entsprechende Anfrage hin aus, sie könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen, da S.___ nicht in Behandlung und medizinischer Kontrolle bei ihnen stehe (Urk. 7/18). Im Weiteren erkundigte sich die IV-Stelle beim Arbeitgeber von S.___, dem N.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten im Rahmen des ergänzenden Arbeitsmarktes (Bericht vom 24. Oktober 2002, Urk. 7/31) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/33). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/5 und 7/7) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente von der IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2003 erneut verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Februar 2003 (Urk. 7/23) wurde mit Entscheid vom 9. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1). 2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch die I.___ Zürich am 5. Juni 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seien seriös abzuklären. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. August 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte wegen des Alters, mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine angepasste Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit den Grad der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweis). Praxisgemäss muss die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nehmen (BGE 119 V 276 Erw. 4b; AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/bb). 1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2002 (Urk. 7/34) eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 1999 (Urk. 7/11) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 (Urk. 2) derart verändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine Invalidenrente zusteht. 2.2 Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids führt die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), ihre erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass die Diagnosen und Befunde, inklusive dem psychischen Zustand, die gleichen seien, welche gemäss den Berichten der Medizinischen Poliklinik des D.___ bereits 1999 bestanden hätten. Im Übrigen schreibe Dr. C.___, dass er keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt habe, und dass die Versicherte eine kaufmännische Stelle suche. Das heisse, dass er sie nicht für dauernd arbeitsunfähig erachte. In seinem Bericht gebe es keine Hinweise dafür, dass in den letzten drei Jahren eine Veränderung, beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es brauche deshalb keine neuen medizinischen Abklärungen. 2.3 Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass die von Dr. C.___ vorgeschlagenen Untersuchungen betreffend Arbeitsunfähigkeit weder durch das D.___ noch durch den A.___ durchgeführt worden seien. Zudem sei beigefügt, dass gleichbleibende Diagnosen und Befunde noch lange nicht bedeuten müssten, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ebenfalls unverändert seien.
3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit einer Poliomyelitis im frühester Kindheit vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist. Im ärztlichen Bericht der Klinik A.___ vom 2. Dezember 1997 (Urk. 7/21) wurden eine neurogene Skoliose TH11-L4 linkskonvex von 90°, eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links sowie eine chronische Zervikalgie festgehalten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin präsentiere sich stationär, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Berufen, die sie als Rollstuhlfahrerin ausüben könne. Auch Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 2. März 1998 (Urk. 7/20) von einem stationären Gesundheitszustand aus, verneinte aber eine Arbeitsfähigkeit vollständig, ohne diese Beurteilung jedoch medizinisch zu begründen. Zeitweise leide die Beschwerdeführerin unter Magenstörungen, Angstzuständen und depressiven Phasen. 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2002 (Urk. 7/19) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie und Torsionsskoliose und chronischem thorako- und lumbspondylogenem Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Kindheit an den Rollstuhl gebunden. Daneben bestehe ein depressives Zustandsbild mit sozialer Isolation seit etwa 1999, was jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 10. April 2002 bis am 11. Juni 2002 von ihm als 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Gesundheitszustand präsentiere sich stationär. Die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger spezialärztlicher Kontrolle an der Universitätsklinik A.___ gewesen. Die Physiotherapie und die Behandlung seien aber wegen Unstimmigkeiten abgebrochen worden. Er habe die Beschwerdeführerin daher bei der rheumatologischen Abteilung des Universitätsspitals angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine 80 % Stelle im Bürobereich auszuführen. Sie möchte (suche) eine Bürotätigkeit, dies sei wegen der körperlichen Behinderung und dem Ausländerstatus aber bisher erfolglos geblieben. Das Beiblatt sei nicht beurteilbar, es seien dazu ergänzende Abklärungen und Beurteilungen notwendig. Dr. C.___ weist sodann bei gleichgebliebener Diagnose auf einen stationären körperlichen Gesundheitszustand hin. Das depressive Zustandsbild bestehe seit ungefähr 1999, habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch aus dem medizinischen Bericht des D.___ vom 4. Juni 1999 (Beilage zu Urk. 7/19) sind keine massgeblichen Verschlechterungen des körperlichen Gesundheitszustandes ersichtlich. Im Bericht des D.___ vom 21. Januar 1999 wird allerdings auf Ess- und depressive Störungen hingewiesen. Nach längeren Gesprächen sei die Beschwerdeführerin bereit, eine antidepressive Therapie zu beginnen. Auch im Bericht vom 4. Juni 1999 wird wiederum auf den Verdacht einer möglichen Essstörung hingewiesen. Diese seien im Zusammenhang mit der depressiven Störung zu sehen. Eine vorgeschlagene Ernährungsberatung sei von der Beschwerdeführerin aber nur einmal aufgesucht worden. Eine weitere psychologische Betreuung oder einen medikamentösen Versuch mit einem Antidepressivum habe sie abgelehnt. 3.3 Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass weder aus den Berichten des D.___ vom 21. Januar 1999 und vom 4. Juni 1999 (Beilage zu Urk. 7/19) noch aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Oktober 2002 (Urk. 7/19) eine erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes ersichtlich ist. Der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird seit 1994 (Urk. 7/22) von den Ärzten durchwegs als stationär beurteilt. Die depressive Störung, welche bereits im Arztbericht von Dr. B.___ vom 2. März 1998 (Urk. 7/20) erwähnt worden war, hat gemäss Einschätzung von Dr. C.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der massgebliche Sachverhalt seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 1999 (Urk. 7/11) bis zum Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) nicht in einem für die Invalidenversicherung wesentlichen Ausmass verändert hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich Dr. C.___ grundsätzlich nicht in der Lage sah, genauere Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Wesentlich ist, dass er einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose feststellte. In diesem Sinne erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebenem Sachverhalt wie im März 1999 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und somit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).