IV.2003.00148
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 17. Dezember 2003 in Sachen CSS-Versicherung Zentralsitz Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1940 geborene A.___ absolvierte eine Schriftsetzerlehre, welche er 1961 abschloss; zuletzt war er als Korrektor bei einer Druckerei tätig. Aufgrund eines präsenilen Katarakts verschlechterte sich die Sehschärfe des Versicherten seit März 2002, so dass er sich am 9. November 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3, Urk. 9/13). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/2) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Einsprache des Versicherten sowie der CSS Versicherung mit Einspracheentscheid vom 14. April 2003 fest (Urk. 9/1).
2. Dagegen erhob die CSS Versicherung am 27. Mai 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 14. April 2003 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt genau abkläre und anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 wurde dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen zum freigestellten Prozessbeitritt angesetzt (Urk. 4). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdegegnerin das Doppel der Beschwerde zugestellt worden war (Urk. 6), beantragte diese mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2003 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 1.3 Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb- und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a). Die Übernahme einer Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme kommt daher grundsätzlich in Frage (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen); jedoch kann eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) unter anderem dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sei, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht werde. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Hilfsmitteln, werde der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen.
2. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. April 2003 im Wesentlichen damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nicht zwingend auf beidseitiges Sehvermögen angewiesen sei und somit keine Invalidität vorliege oder unmittelbar bevorstehe (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber machte die CSS Versicherung geltend, dass die IV-Stelle die Frage der Notwendigkeit des beidseitigen Sehens für die Ausübung des angestammten Berufes nicht abgeklärt habe. Der Versicherte arbeite als Korrektor, demnach häufig im Nahsichtbereich, in welchem das binokulare Sehen besonders erforderlich sei. Zudem sei es auch denkbar, dass der Versicherte überwiegend am Bildschirm arbeite, womit sich ein Blendeffekt störend auswirken könne (Urk. 1 S. 4). 2.2 Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. November 2002 einen präsenilen Katarakt. Am rechten Auge bestehe bei einem Fernvisus von 0.5 eine ausgeprägte Kernsklerose mit zentraler hinterer Schalentrübung, am linken Auge eine deutliche Kernsklerose bei einem Fernvisus von 0.8. Es sei eine Kataraktoperation beidseits indiziert. Es würden keine Nebenbefunde vorliegen, welche den Wiedereingliederungserfolg gefährden würden. Die Operation am rechten Auge sei für den 9. Dezember 2002 geplant (Urk. 9/3 S. 3). Der vorliegende Bericht vom 26. November 2002 ist schon deshalb für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht geeignet, als diesem Bericht selbstredend nicht entnommen werden kann, ob am 9. Dezember 2002 eine Operation durchgeführt worden ist und wenn ja, an welchem Auge. Aktenkundig ist allein, dass für den 9. Dezember 2002 eine Operation am rechten Auge geplant war. Weiter genügen die Abklärungen bezüglich Binokularsehen den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. Gemäss jüngster Rechtsprechung hat für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes als Korrektor zu erfolgen. Diese Abklärung durch die Verwaltung kann rechtsprechungsgemäss aufgrund eines Pflichtenheftes oder anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen. Für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Anschliessend obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Weiter hat er auch zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - Stellung zu nehmen. Da den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, wann der Beschwerdeführer an welchem Auge operiert worden ist und insbesondere keine Ermittlung der konkreten Tätigkeiten des Versicherten beiliegt beziehungsweise dem ärztlichen Bericht weder Angaben hinsichtlich Binokularsehen noch Blendeffekt zu entnehmen sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS-Versicherung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).