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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.07.2003 IV.2003.00144

July 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,682 words·~8 min·3

Summary

Übernahme von Kosten für betreutes Wohnen im Rahmen einer erstmaligen Ausbildung

Full text

IV.2003.00144

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 23. Juli 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? D.___, geboren 1983, leidet an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnose in Urk. 7/6 S. 1 lit. A) und absolviert seit 12. August 2002 eine Anlehre als Metallarbeiter bei A.___, "___" (Urk. 7/17). Er meldete sich erstmals am 30. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Probewochenbericht beim Arbeitgeber (Urk. 7/14) ein. Mit Verf?gung vom 18. April 2002 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form der ?bernahme der Mehrkosten f?r die BBT-Anlehre zum Metallarbeiter bei A.___, "___" sowie mit Verf?gungen vom 8. August 2002 (Urk. 7/3, Urk. 7/5) und 20. Januar 2003 (Urk. 7/2, Urk. 7/4) die entsprechenden Taggelder zu. 1.2???? Am 16. Dezember 2002 ersuchte die Wohngemeinschaft C.___, "___" f?r den Versicherten um Kostengutsprache f?r das betreute Wohnen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 7/16), worauf die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2003 einholte (Urk. 7/6). Die Kostengutsprache f?r das betreute Wohnen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung wurde von der IV-Stelle mit Verf?gung vom 17. M?rz 2003 abgelehnt, da dieses nicht vorwiegend durch Invalidit?tsfaktoren begr?ndet sei (Urk. 3/1). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/19) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003 abgewiesen, da die Notwendigkeit des betreuten Wohnens in der medizinischen Beurteilung nicht vorwiegend mit Invalidit?tsfaktoren begr?ndet werde (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2003 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2003 unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. B.___ vom 24. Mai 2003 (3/4) Beschwerde und beantragte die ?bernahme der Kosten f?r das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Nachtrag vom 7. Juli 2003 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen Arztbericht der E.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten (Urk. 9), worauf mit Verf?gung vom 9. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung ?ber die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) und die Invalidit?t f?r eine erstmalige berufliche Ausbildung im angefochtenen Einsprachentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden. 1.2???? Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gem?ss Art. 16 IVG, so ?bernimmt die Invalidenversicherung nebst den Kosten der Ausbildung auch die Kosten von Verpflegung und Unterkunft, wenn die versicherte Person infolge ihrer Invalidit?t in einer Ausbildungsst?tte untergebracht wird (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). Bei ausw?rtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsst?tte verg?tet die Versicherung vorbeh?ltlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV) f?r die Verpflegung die Betr?ge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. a IVV) und f?r die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, h?chstens aber den Betrag nach Art. 90 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. b IVV). 1.3???? Die dargelegten Bestimmungen sind nach Sinn und Zweck sowie gem?ss der gesetzlichen Systematik dahingehend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung f?r ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsst?tte nur dann besteht, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden invalidit?tsbedingten erstmaligen beruflichen Ausbildung erforderlich ist. Die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt f?r die Leistungspflicht der Invalidenversicherung voraus, dass die ausw?rtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsst?tte durch eben diese Ausbildung bedingt ist, f?r welche ihrerseits die invalidit?tsm?ssigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sein m?ssen (ZAK 1988 S. 91, ZAK 1990 S. 101).

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf die ?bernahme der Kosten f?r das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, seit seinem Eintritt in die Wohngemeinschaft C.___ am 17. November 2002 falle es ihm leichter, sich zu konzentrieren und effizienter zu arbeiten, was auch dazu f?hre, dass er eine bessere Ausbildung machen k?nne, n?mlich eine Anlehre als Metallverarbeiter nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; Urk. 1). 2.3???? Der Arbeitgeber f?hrte am 2. April 2003 im Rahmen des Einspracheverfahrens aus, seit der Beschwerdef?hrer in der Wohngemeinschaft C.___ wohne, h?tten folgende Verbesserungen erreicht werden k?nnen (Urk. 3/3 S. 1): - "Zuverl?ssigkeit verbessert (Auftragserteilung, Einhalten von Anweisungen, Verl?sslichkeit) - Umgang mit Betriebseinrichtungen und Material (Ordnung, Sorgfalt, Materialverbrauch) - Ausbildungsstand (Hausaufgaben, Lernen) - P?nktlichkeit (k?rzerer Arbeitsweg) - Hygiene - Leistungsf?higkeit verbessert. Aufgrund des gezeigten Gesamtleistungsverm?gens stufen wir ihn, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit anbelangt, auf 80 % (= gesch?tzter Leistungslohn h?her als Fr. 13.--) ein." Aus diesen Gr?nden sei beschlossen worden, dass der Beschwerdef?hrer eine Anlehre als Metallbearbeiter nach dem BBG absolvieren k?nne mit dem Ziel f?r eine rentenfreie Eingliederung und Platzierung auf dem offenen Arbeitsmarkt. Ohne das betreute Wohnen w?rde mit Sicherheit eine Verschlechterung der erw?hnten Gr?nde stattfinden, was in letzter Konsequenz bedeuten w?rde, dass die Ausbildung in eine IV-Anlehre umgewandelt werden m?sste, wobei als Anschlussl?sung nur eine gesch?tzte Werkst?tte mit einer entsprechenden Invalidenrente in Frage k?me (Urk. 3/3 S. 1 f.). In seinem Schreiben vom 7. April 2003 wies der Arbeitgeber wiederum darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer dringend auf den Betreuungsrahmen und die Unterst?tzung durch die Wohngemeinschaft C.___ angewiesen sei (Urk. 7/7). Bereits im Probewochenbericht vom 22. M?rz 2002 hatte der Arbeitgeber festgehalten, dass f?r den Beschwerdef?hrer die Arbeitszeit und der Reiseweg mehr als zw?lf Stunden t?glich dauere, weshalb eine betreute Wohnm?glichkeit im Raum Schaffhauen in Betracht gezogen werden m?sste, da der Beschwerdef?hrer M?he mit der P?nktlichkeit bekunde und dadurch zus?tzlich in seiner Sozialkompetenz gef?rdert werden k?nnte (Urk. 7/14 S. 3). 2.4???? In seinem Bericht vom 21. Februar 2003 diagnostizierte Dr. B.___ ein infantiles psychoorganisches Syndrom (Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen, GgV), eine nicht n?her bezeichnete neurotische St?rung mit sozial-?ngstlichen und depressiven Z?gen (ICD-10: F 48.9), Probleme in der Beziehung zum Vater (ICD-10: Z 63.1) sowie Feindseligkeit gegen?ber dem Kind (ICD-10: Z 62.3; Urk. 7/6 S. 1 lit. A). Dr. B.___ erkl?rte, die vorhandenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung seien auf die angegebenen psychiatrischen Diagnosen zur?ckzuf?hren. Das begleitete Wohnen sei sicherlich w?hrend der Ausbildungszeit und allenfalls auch dar?ber hinaus aus psychiatrischer Sicht dringend angezeigt (Urk. 7/6 S. 4). Am 24. Mai 2003 berichtete Dr. B.___, beim Beschwerdef?hrer bestehe aufgrund seines nach wie vor ausgewiesenen Geburtsgebrechens (infantiles psychoorganisches Syndrom) ein schwerer Gesundheitsschaden, der im Sinne von Art. 16 IVG als invalidit?tsbedingte Einschr?nkung verstanden werden m?sse und der seine Ausbildung massgeblich behindere und in wesentlichem Umfang zus?tzliche Kosten entstehen lasse. Sowohl das betreute Wohnen als auch die medizinischen Massnahmen seien daher notwendig, um die invalidit?tsbedingten Einschr?nkungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu korrigieren und sie damit ?berhaupt zu erm?glichen (Urk. 3/4 S. 2) 2.5???? Die behandelnden ?rzte der E.___ hielten am 2. Juni 2003 fest, aufgrund der erhobenen Vorgeschichte und der psychiatrischen Befunde erachteten sie die Unterbringung des Beschwerdef?hrers in der Wohngemeinschaft C.___ w?hrend der Arbeitstage als klar indiziert und sinnvoll (Urk. 9).

3. 3.1???? Die W?rdigung der vorhandenen Akten ergibt, dass aufgrund des infantilen psychoorganischen Syndroms sowie der psychischen Probleme des Beschwerdef?hrers eine entsprechende Unterkunft in der Wohngemeinschaft C.___ zur Erreichung des beruflichen Ausbildungsziels als notwendig und geeignet erscheint. Wie der Arbeitgeber ausf?hrte, konnten einerseits die Leistungen des Beschwerdef?hrers durch Unterbringung in der Wohngemeinschaft C.___ betr?chtlich verbessert werden (Urk. 3/3 S. 1) und andererseits w?re die Ausbildung ohne betreute Wohnm?glichkeit gef?hrdet (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 7/7). Sodann erachteten sowohl Dr. B.___ als auch die behandelnden ?rzte der E.___ aus psychiatrischer Sicht die Unterbringung des Beschwerdef?hrers aufgrund der Ausbildung als klar indiziert und sinnvoll (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9). Aus den vorliegenden Berichten ist mithin zu schliessen, dass die Unterbringung in der Wohngemeinschaft durch die erstmalige berufliche Ausbildung bedingt ist, deren Erfolg eine ad?quate Wohnsituation voraussetzt, wie sie dem Beschwerdef?hrer in der Wohngemeinschaft C.___ geboten wird. Dass dabei auch invalidit?tsfremde Gr?nde vorliegen, wie beispielsweise die ung?nstigen famili?ren Verh?ltnisse des Beschwerdef?hrers, vermag daran nichts zu ?ndern, handelt es sich dabei doch nur um einen Teilaspekt, w?hrend der Hauptgrund f?r die Unterbringung in der Wohngemeinschaft ?berwiegend durch die erstmalige berufliche Ausbildung bedingt ist. Mithin stehen die dem Beschwerdef?hrer durch die Unterbringung in der Wohngemeinschaft entstehenden Kosten in einem engen Kausalzusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Demnach hat die Beschwerdegegnerin f?r die Kosten der Unterbringung des Beschwerdef?hrers in der Wohngemeinschaft C.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufzukommen, wobei sie ?ber Beginn und Umfang der Kosten?bernahme eine neue Verf?gung zu erlassen haben wird. 3.2???? Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 30. April 2003 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat, und es ist die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie die Kosten?bernahme in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 30. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat, und es wird die Sache an die IV-Stelle zur?ckgewiesen, damit sie die Kosten?bernahme in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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