Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2003.00130
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 5. November 2003 in Sachen X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg Zentralstrasse 47, 2502 Biel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Januar 2003 (Urk. 8/4) X.___ einen Kostenbeitrag von Fr. 37'000.-- für die leihweise Abgabe eines Treppenliftes (Deckenliftvariante) inkl. Installation sowie die jährlich anfallenden Kosten für das Service-Abonnement von höchstens Fr. 485.-- zugesprochen hat, nachdem die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/3) mit Entscheid vom 2. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen worden ist, nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Mai 2003, mit welcher Fürsprecher Dr. Michael Weissberg die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Gesuchs um einen Kostenbeitrag von Fr. 49'987.75 nebst jährlichen Servicekosten von Fr. 767.00 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. Juni 2003 (Urk. 7), nach Einsicht in die weiteren von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3/3-4 und 8/1-69), unter Hinweis darauf, dass sich das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 28. Mai 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00015, Urk. 3/3 = Urk. 8/9) zum Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für die bereits installierte Plattformliftanlage zu äussern hatte und die Sache zur erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurückwies,
in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren sie unter anderem für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich bedarf (Abs. 1), dass die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben werden und durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten die Versicherte selbst zu tragen hat (Art. 21 Abs. 3 IVG), dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Kostenbeitrag für die leihweise Abgabe eines Treppenlifts sowie die jährlich anfallenden Servicekosten im Grundsatz anerkannt hat (Urk. 8/4), dass das Zentrum Y.___ im Jahre 2000 für die Beschwerdegegnerin Abklärungen vornahm und dabei zum Schluss kam, es sei keine der von den Firmen Z.___ AG und A.___ AG offerierten Plattformliftanlagen erforderlich, sondern es sei nach Rücksprache mit der Firma A.___ auch die Montage einer Deckenliftanlage möglich, welche kostengünstiger, einfacher, zweckmässiger und für die Beschwerdeführerin ohne Probleme zu bedienen sei, und das Y.___ im Weiteren ausführte, die Kosten einer solchen Deckenliftanlage beliefen sich auf Fr. 34'000.-- sowie zusätzliche Anpassungskosten (bauliche und elektrische Vorkehrungen) von Fr. 3'000--, insgesamt also auf Fr. 37'000.-- (Urk. 8/60), dass die Beschwerdeführerin indessen geltend macht, dieser Lift könne aus bautechnischen Gründen nicht installiert werden, da die Deckenhöhe im Durchgangsbereich an einigen Stellen nur 202 cm betrage, die Schiene mindestens 15 cm unter der Decke verlaufe und die Motoreneinheit des Deckenlifts nochmals eine Höhe von 20 bis 30 cm unterhalb der Deckenschiene aufweise, womit das Haus für grössere Familienmitglieder unbewohnbar wäre, dass die Beschwerdeführerin eine Probefahrt auf einer Deckenliftanlage der Firma A.___ AG vorgenommen, wobei sie sich sehr schlecht gefühlt und eine Tonuserhöhung im Sinne einer Spastizität mit begleitenden Schmerzen erlitten habe, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen eine Plattformliftanlage der Firma Z.___ hat einbauen lassen und nunmehr die Übernahme für deren Kosten von Fr. 49'987.75 nebst den jährlichen Servicekosten von Fr. 767.-- durch die Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1), dass das hiesige Gericht im Urteil vom 28. Mai 2002 (Urk. 3/3) unter anderem festgehalten hatte, die Verfügung vom 6. Dezember 2000 (Urk. 8/19) beinhalte keine Begründung dafür, inwiefern die Installation einer Deckenliftanlage in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigung der Wohnbarkeit für die übrigen Familienmitglieder möglich sowie der Gebrauch der Liftanlage für die Beschwerdeführerin ohne Schmerzen verbunden sei und somit die Erfordernisse einer einfachen und zweckmässigen Versorgung erfülle, wobei dieser Schlussfolgerung insbesondere keine schriftliche Offerte (unter möglichst genauer Kostenangabe) der Firma A.___ zugrunde liege, sondern diese einzig auf einer telefonischen Abklärung durch das Y.___ beruhe (vgl. Urk. 8/60), dass die Sache vom hiesigen Gericht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren relevanten Abklärungen über die baulichen Verhältnisse in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und über die vorgebrachten gesundheitlichen Bedenken beim Gebrauch eines Deckenliftes vorgenommen, sondern sich damit begnügt hat, eine erneute Stellungnahme des Y.___ einzufordern (Urk. 8/52), und sich diese wiederum lediglich auf eine mündliche Aussage der Firma A.___ stützt (Urk. 8/50), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang glaubhaft vorbringt, dass es die Beschwerdegegnerin bis heute unterlassen hat, an Ort und Stelle die konkreten Verhältnisse zu überprüfen und sich darauf beschränkt hat, eine Fernbeurteilung vorzunehmen (Urk. 1 S. 5), dass bei einer Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" die vom Gericht dargelegten Motive für die Verwaltung verbindlich sind (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 113 V 159 Erw. 1c mit Hinweisen), dass die Beschwerdegegnerin daher ihrer Verpflichtung zu weiteren Abklärungen nicht genügend nachgekommen ist, dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 2. April 2003 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache wiederum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass diese vor Ort abzuklären hat, ob der Einbau eines Deckenliftes in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus bautechnischen Gründen (unter anderem Deckenaufbau) grundsätzlich möglich gewesen wäre, ob dadurch die Wohnbarkeit der Liegenschaft für die weiteren Familienmitglieder beeinträchtigt würde und ob die Benutzung dieser Liftanlage der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen überhaupt zumutbar wäre, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund der vor Ort erhobenen bautechnischen Daten eine schriftliche Offerte für den Deckenlift (unter möglichst genauer Kostenangabe) der Firma A.___ anzufordern hat, dass die Beschwerdegegnerin danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die bereits installierte Plattformliftanlage der Firma Z.___ sowie der entsprechenden jährlichen Unterhaltskosten durch die Invalidenversicherung neu zu verfügen hat, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, dass die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen ist, dass im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint,
erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Michael Weissberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Weibel-FuchsRandacher