IV.2003.00105
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 18. September 2003 in Sachen T.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Badenerstrasse 65, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügungen vom 27. April 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, T.___, geboren 1959, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente von Fr. 163.-- monatlich (Urk. 5/14) und ab 1. März 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente von Fr. 325.-- monatlich (Urk. 5/15) zu. Mit Verfügung vom 25. November 2002 verneinte sie einen Anspruch auf Kinderrenten für die Stiefkinder A.___ und B.___ (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2003 beantragte T.___, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, die Verfügung vom 25. November 2002 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien ihr für die Stiefkinder A.___ und B.___ Kinderrenten auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle leitete diese Eingabe am 31. März 2003 als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter und beantragte deren Abweisung (Urk. 4). Mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 6). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Regelung der Waisenrente für Pflegekinder wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Art. 49 der Verordnung zum AHVG (AHVV) vorgenommen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Einschränkend dazu bestimmt jedoch Art. 35 Abs. 3 IVG, dass für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, kein Anspruch auf Kinderrente besteht, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten. Nach ständiger Rechtssprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (EVGE 1966 S. 234 Erw. 2 mit Hinweis). Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (EVGE 1965 S. 245 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 122.); der Stiefvater, der das Stiefkind in Pflege genommen hat, wird als Pflegevater des Kindes betrachtet (vgl. ZAK 1967 S. 230 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2 Unentgeltlich im Sinne des Gesetzes ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Nicht als Entgelt zu betrachten sind das eigene Erwerbseinkommen des Kindes, die den Pflegeeltern oder Eltern ausgerichteten Familien- und Kinderzulagen, Gelegenheitsgeschenke sowie Stipendien (Rz 3212 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 1997).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Pflegeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren Stiefkinder als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. 3.1 Unbestritten ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit September 1997 vollumfänglich und ab 1. Januar 1998 ergänzend zur IV-Rente der Beschwerdeführerin gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unterstützt wurde (Urk. 5/27). Dabei betrug der Anteil der Sozialhilfeleistungen an die beiden Kinder je Fr. 920.95 (Urk. 5/18), was wesentlich mehr ist als ein Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten von Fr. 1'354.--. Seit 1. Januar 2003 wird die Familie nicht mehr unterstützt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hat (Urk. 5/27). 3.2 Als entgeltlich gilt ein Pflegeverhältnis dann, wenn der Pflegebeitrag unabhängig von der finanziellen Situation der Pflegeeltern geleistet wird, sei es von den leiblichen Eltern, die den Unterhalt des Kindes durch Geldzahlung leisten, weil das Kind nicht unter ihrer Obhut steht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), sei es von Dritten, die gestützt auf eine rechtliche Verpflichtung Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu leisten haben (z.B. Alimentenbevorschussungsstellen, Sozialversicherungen, private Versicherungen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Sozialhilfeunterstützung erfolgt nur insoweit, als der leibliche Vater und die Stiefmutter in Ermangelung eines Erwerbseinkommens oder anderweitiger verfügbarer Einnahmen für den Unterhalt der Kinder nicht selber aufkommen können. Sobald andere Einnahmen erzielt werden, die die Höhe des Lebensunterhalts der Familie zu decken vermögen, werden keine Unterstützungsleistungen durch die Sozialen Dienste, auch nicht für den Unterhalt der Kinder, mehr bezahlt. Unter Umständen sind die Unterstützungsleistungen von den Empfängern sogar zurückzuerstatten (vgl. § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich). Weil der Vater der Kinder eine Erwerbstätigkeit gefunden hat, wurde denn auch die Sozialhilfeunterstützung Ende des Jahres 2002 eingestellt. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Stiefkinder der Beschwerdeführerin zu ihr in einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis stehen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kinderrenten für die beiden Stiefkinder hat und die Beschwerde gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. November 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1998 Anspruch auf Kinderrenten für die Stiefkinder A.___ und B.___ hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdepartement der Stadt Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).